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Urteil

10 Sa 1086/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung nach obsiegendem Kündigungsschutzurteil, sofern die Beschäftigung nicht für den Arbeitgeber nachträglich unmöglich geworden ist. • Wegfall des Arbeitsplatzes durch betriebliche Umstrukturierung macht die Weiterbeschäftigung objektiv unmöglich; der Arbeitgeber muss hierzu nicht die unternehmerische Entscheidung rückgängig machen. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG setzt ein rechtzeitig und hinreichend deutlich erhobenes Verlangen des Arbeitnehmers innerhalb der Kündigungsfrist voraus.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsanspruch bei Wegfall des Arbeitsplatzes durch Betriebsänderung (Unmöglichkeit) • Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung nach obsiegendem Kündigungsschutzurteil, sofern die Beschäftigung nicht für den Arbeitgeber nachträglich unmöglich geworden ist. • Wegfall des Arbeitsplatzes durch betriebliche Umstrukturierung macht die Weiterbeschäftigung objektiv unmöglich; der Arbeitgeber muss hierzu nicht die unternehmerische Entscheidung rückgängig machen. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG setzt ein rechtzeitig und hinreichend deutlich erhobenes Verlangen des Arbeitnehmers innerhalb der Kündigungsfrist voraus. Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt und seit 2000 im Home-Office tätig, hatte seine Aufgaben zum 30.09.2009 weitgehend auf die Muttergesellschaft übertragen. Die Beklagte führte konzerninterne Umstrukturierungen durch und schloss die Business Unit MSS, wodurch der Bereich MSS-West, dem der Kläger zugeordnet war, eingestellt wurde. Im Rahmen eines Interessenausgleichs wurden fünf alternative Stellen innerhalb des Unternehmens benannt; der Kläger bewarb sich erfolglos auf zwei davon. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt zum 28.02.2011 und stellte den Kläger frei. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, wogegen die Beklagte die Klage auf Weiterbeschäftigung abwehrte mit dem Vorbringen, der ursprüngliche Arbeitsplatz sei ersatzlos weggefallen und alternative Stellen kämen nur mit Versetzung oder Änderungskündigung in Betracht. Der Kläger begehrte Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, gegebenenfalls gestützt auf § 102 Abs. 5 BetrVG. • Grundsatz: Nach Rechtsprechung besteht bei obsiegendem Kündigungsschutzurteil grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn die Erfüllung ist für den Arbeitgeber unmöglich geworden (Rechtsgrundlagen: §§ 611, 613, 242 BGB; Art. 1, 2 GG). • Unmöglichkeit: Die Beschäftigung des Klägers ist objektiv unmöglich geworden, weil sein bisheriger Arbeitsplatz innerhalb der aufgelösten Business Unit MSS-West ersatzlos weggefallen ist; die Aufgaben waren auf die Muttergesellschaft übertragen worden und die Beklagte hat den Bereich dauerhaft eingestellt. • Keine Verpflichtung zur Rückübertragung: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die unternehmerische Entscheidung rückgängig zu machen oder einen neuen Arbeitsplatz erst zu schaffen, um dem Weiterbeschäftigungsbegehren nachzukommen; wirtschaftlich-unternehmerische Entscheidungen sind nicht durch § 102 BetrVG angreifbar. • Keine Weiterbeschäftigung auf anderen Stellen zu unveränderten Bedingungen: Die in der Anlage genannten freien Stellen und der Arbeitsplatz eines Kollegen erforderten Ortswechsel oder Tätigkeitsänderungen; eine Beschäftigung dort würde Änderungen der Arbeitsbedingungen bzw. Versetzung/Änderungskündigung erfordern und erfüllt nicht den Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung. • § 102 Abs. 5 BetrVG: Auch ein Anspruch aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG scheitert, weil die Erfüllung unmöglich ist; zusätzlich hat der Kläger ein der Vorschrift entsprechendes Verlangen nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich innerhalb der Kündigungsfrist geltend gemacht. • Kollektivrechtliche Regelungen: Vertrags- oder betriebsvereinbarte Unkündbarkeitsregelungen zugunsten des Klägers gelten nicht mehr, weil jüngere Gesamtbetriebsvereinbarungen die ältere Regelung abgelöst haben und bei Betriebsänderungen Ausnahmen vorgesehen sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, weil der Arbeitsplatz des Klägers durch die konzerninternen Umstrukturierungen und die Schließung der Business Unit ersatzlos weggefallen ist und die Beklagte nicht verpflichtet ist, die unternehmerische Entscheidung rückgängig zu machen oder die bisherige Tätigkeit von der Muttergesellschaft zurückzuverlagern. Eine Weiterbeschäftigung auf den angebotenen alternativen Stellen hätte eine Versetzung oder Vertragsänderung erfordert und somit nicht die begehrte unveränderte Beschäftigung erbracht. Soweit der Kläger einen Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend machte, fehlt es an einem rechtzeitig und hinreichend deutlich gestellten Verlangen innerhalb der Kündigungsfrist; zudem ist auch hier die Erfüllung der Verpflichtung für die Beklagte unmöglich geworden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.