Beschluss
10 TaBV 55/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0413.10TABV55.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.05.2011 – 1 BV 31/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.05.2011 – 1 BV 31/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie um das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG. Die Firma S2 N1 GmbH & Co. KG, die Beteiligte zu 12., ist ein Betrieb der Nahrungsmittelindustrie, die zusammen mit den zu 14. bis 17. beteiligten Betrieben, der T1 S3 GmbH & Co. KG, der B1 D2 GmbH, der K1 T2 B2 GmbH & Co. KG und der P2 K2 GmbH & Co. KG seit Jahren einen gemeinsamen Betrieb, die sogenannte "S2-Gruppe" bilden. In der Vergangenheit war zwischen den Betriebsparteien streitig, ob die an der sogenannten "S2-Gruppe" beteiligten Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Anlässlich der Betriebsratswahlen im Jahr 2006 war zwischen den damaligen Betriebsparteien insbesondere streitig, ob zu dem Gemeinschaftsbetrieb der Firma S2 auch die Beteiligte zu 17., die Firma P2 K2 GmbH & Co. KG sowie die Firma H1. S5 I1 S6 GmbH & Co. KG, die Beteiligte zu 1. des vorliegenden Verfahrens, sowie die Firma F1 L2 GmbH, die Beteiligte zu 13. des vorliegenden Verfahrens, gehören. Der damalige Wahlvorstand hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Firma P2 K2 GmbH & Co. KG, die Beteiligte zu 17., und die Beteiligten zu 1. und 13. des vorliegenden Verfahrens auf Auskunft hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom 10.03.2006 – 2 (1) BVGa 1/06 Arbeitsgericht Paderborn – hatte das Arbeitsgericht die Anträge des damaligen Wahlvorstandes abgewiesen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.03.2006 wurde gegenüber den Beteiligten zu 1. und 13. des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig. Auf die gegen die Firma P2 K2 GmbH & Co. KG, die Beteiligte zu 17. des vorliegenden Verfahrens, beschränkte Beschwerde des Wahlvorstandes – 13 TaBV 26/06 Landesarbeitsgericht Hamm – wurde die Beteiligte zu 17. durch Beschluss vom 29.03.2006 antragsgemäß zur Herausgabe einer Liste mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern verurteilt. Die anschließend unter Einschluss der Beteiligten zu 17. im Jahre 2006 stattgefundene Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb S2, aus der ein dreizehnköpfiger Betriebsrat hervorging, wurde seinerzeit nicht angefochten. In den zum Gemeinschaftsbetrieb S2 gehörenden Betrieben der Beteiligten zu 12., 14., 15., 16. und 17., sind derzeit etwa 750 Mitarbeiter tätig. Im Betrieb der Beteiligten zu 12. sind 82 Arbeitnehmer, bei der Beteiligten zu 14. 344 Arbeitnehmer, bei der Beteiligten zu 15. 3 Arbeitnehmer, bei denen es sich nicht um Arbeitnehmer im betriebverfassungsrechtlichen Sinne handelt, bei der Beteiligten zu 16. 191 Arbeitnehmer und bei der Beteiligten zu 17. 104 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Beschäftigtenzahlen sind Leiharbeitnehmer nicht enthalten. Bei der Beteiligten zu 1., bei der ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt sind, unter anderem die Beteiligten zu 2. bis 10. des vorliegenden Verfahrens, handelt es sich um ein Unternehmen, das an den Standorten A3 und H2 Straße, an denen auch die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen tätig sind, Logistikaufgaben, Sortier-,Umpack-, Warenannahme- und Lagerarbeiten sowie auch Reinigungsaufgaben für die Beteiligte zu 12. aufgrund von Dienstleistungs- und Werkverträgen (Bl. 566 bis 574 d. A.) durchführt. Diese Tätigkeiten wurden zuletzt von der Beteiligten zu 1. jährlich abgerechnet (Bl. 595 ff. d. A.). Zur Durchführung der Logistikaufgaben durch die Beteiligte zu 1. hatte diese mit der S2 B3- und B4 GmbH & Co. KG durch Mietvertrag vom 27.01.1993 (Bl. 128 ff. d. A.) und vom 15./19.01.2010 (Bl. 229 ff. d. A.) Büroflächen und andere Räumlichkeiten angemietet. In diesen gemieteten Räumlichkeiten befindet sich auch das Büro des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1., Herrn M1. Die Firma F1 L2 GmbH, die Beteiligte zu 13., die etwa knapp 60 Mitarbeiter beschäftigt, bietet Dienstleistungen der Rohwareneingangs-, Prozess- und Fertigproduktkontrolle, Mitwirkung und Überwachung bei der Produktentwicklung, lebensmittelrechtliche Bewertung von Rezepturen, Etiketten- und Umverpackungen, gutachterliche Bearbeitung von behördlichen, Kunden- und Endverbraucherreklamationen sowie Beratung in lebensmittelrechtlichen Fragen an. Sie hat ebenso wie die Beteiligte zu 1. auf dem Betriebsgelände der sogenannten "S2-Gruppe" Betriebsräume angemietet. Auf den mit der S2 B3- und B4 GmbH & Co. KG abgeschlossenen Mietvertrag vom 17.10.2006 (Bl. 282 ff. d. A.) und den Untermietvertrag mit der P2 K2 GmbH, der Beteiligten zu 17., vom 17.06.2006 (Bl. 575 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In den angemieteten Räumlichkeiten führt die Beteiligte zu 13. aufgrund eines mit der Beteiligten zu 12. abgeschlossenen Vertrages vom 03.03.2003 (Bl. 590 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Labor- und andere Arbeiten für die S2-Gruppe durch. Ob die Beteiligte zu 3. allein für die S2-Gruppe oder auch für andere Kunden tätig ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 13. mit den unstreitig am Gemeinschaftsbetrieb S2 beteiligten Unternehmen, den Beteiligten zu 12., 14., 15., 16. und 17., einen gemeinsamen Betrieb bilden, ist anlässlich der im Jahre 2010 stattgefundenen Neuwahl des Betriebsrats wiederum streitig geworden. Für den Gemeinschaftsbetrieb S2 ist als externes Dienstleistungsunternehmen für die Bereiche Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Buchhaltung die Firma M3 tätig. Diese Firma M3 betreibt ein Zeiterfassungssystem, das aufgrund gesonderter Verträge die Entgeltabrechnungen der Mitarbeiter der S2-Gruppe wie auch der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und zu 13. organisiert. Während bis zum Ende des Jahres 2009 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 11. sowie Arbeitnehmer weiterer am Gemeinschaftsbetrieb beteiligter Unternehmen in einem einheitlichen Schichtplan aufgeführt wurden, werden seit dem Jahre 2010 die Schichtpläne für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. sowie insbesondere für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 14. und der weiteren am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen getrennt erstellt. Am 03.07.2009 bestellte der für den Gemeinschaftsbetrieb S2 gewählte Betriebsrat einen Wahlvorstand für die Ende April 2010 beabsichtigte Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand gelangte – wie bereits anlässlich der Betriebsratswahl 2006 - wiederum zu der Überzeugung, dass auch die Beteiligten zu 1. und zu 13. des vorliegenden Verfahrens zum Gemeinschaftsbetrieb S2 gehörten. Mit Schreiben vom 02.12.2009 forderte der Wahlvorstand die Geschäftsleitungen der Beteiligten zu 1. und zu 13. vergeblich auf, die zur Erstellung einer Wählerliste erforderlichen Angaben zu machen. Mit dem am 06.01.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren forderte der Wahlvorstand daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung von den Beteiligten zu 1. und zu 13. die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die bevorstehende Betriebsratswahl. Nachdem das Arbeitsgericht die Anträge des Wahlvorstandes durch Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BVGa 1/10 Arbeitsgericht Paderborn – abgewiesen hatte, waren die Anträge zweitinstanzlich erfolgreich (LAG Hamm 15.03.2010 – 10 TaBVGa 5/10 –). Die Betriebsratswahl fand daraufhin am 05. bis 07.05.2010 unter Einschluss der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und zu 13. statt. Es wurde ein dreizehnköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 11. des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 07.05.2010 vom Wahlvorstand bekannt gemacht (Bl. 37 d. A.). Unter anderem wurde die Mitarbeiterin T3 der Beteiligten zu 1. als eine von drei Frauen in den dreizehnköpfigen Betriebsrat gewählt. Auf die Wahlniederschrift vom 14.05.2010 (Bl. 38 f. d. A.) wird Bezug genommen. Am 20.05.2010 fand die konstituierende Sitzung des Betriebsrats, des Beteiligten zu 11., statt. Mit dem am 21.05.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machten die Beteiligte zu 1. sowie neun ihrer Arbeitnehmer, die Beteiligten zu 2. bis 10., die Rechtsunwirksamkeit der Betriebsratswahl gerichtlich geltend. Ferner begehrt die Beteiligte zu 1. die gerichtliche Klärung der Frage, ob sie mit den im Gemeinschaftsbetrieb S2 unstreitig bestehenden Unternehmen und der Beteiligten zu 13. einen gemeinsamen Betrieb bildet oder nicht. Gleichzeitig leiteten auch die Beteiligte zu 13. und die Beteiligte zu 12. des vorliegenden Verfahrens am 21.05.2010 entsprechende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein – 2 BV 32/10 und 3 BV 33/10 Arbeitsgericht Paderborn –. Diese Verfahren werden zurzeit nicht betrieben. Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 2. bis 10. haben die Auffassung vertreten, sie seien antragsberechtigt. Das Antragsrecht der Beteiligten zu 1. bis 10. ergebe sich unmittelbar aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag ergebe sich unmittelbar aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 sei unwirksam, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei. Zwischen der Beteiligten zu 1. und den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen liege kein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG vor. Insoweit sei unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die beteiligten Unternehmen alle über getrennte Geschäftsführungen verfügten. Es bestehe weder eine Geschäftsführeridentität noch gebe es eine gemeinsame Personalleitung für die beteiligten Unternehmen. Auch unterhalb der Personalleitung gebe es keine Führungsebenen, die sowohl Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. als auch Arbeitnehmern der Unternehmen der S2-Gruppe arbeitgeberseitige Weisungen erteilten. Ein einheitlicher Leitungsapparat sei nicht vorhanden. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. übe sein Weisungsrecht ausschließlich gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. aus, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 12. übe sein Direktionsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern aus. Dies gelte auch für die übrigen beteiligten Unternehmen. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13. würden lediglich im Rahmen von Werkverträgen im Gemeinschaftsbetrieb S2 eingesetzt. Insoweit existierten Verträge, nach denen vertraglich erbrachte Leistungen mengenmäßig abgerechnet würden. Auch die Beteiligte zu 13. werde aufgrund von Dienstleistungs- und Werkverträgen für die S2-Gruppe tätig. Es gebe auch keine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, insbesondere keinen gemeinsamen Einsatz von Arbeitnehmern zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Gemeinschaftsbetrieb S2. Dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und die Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes auf dem gleichen Betriebsgelände tätig seien, sei unerheblich und nur den bestehenden Werkverträgen geschuldet. Die Beteiligte zu 1. verfüge über eine eigene E-Mail-Adresse und einen eigenen Telefonanschluss. Der Betriebsrat könne auch nicht darauf verweisen, dass es für alle Arbeitnehmer ein gemeinsames Zugangskontroll- und Zeiterfassungssystem gebe, das von der Firma M3 betrieben werde. Es existiere lediglich ein Zeiterfassungssystem, das Grundlage für die Entgeltabrechnungen sei. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. einen Schlüssel für den jeweils ihnen zugänglichen Bereich. Das gelte auch für die Mitarbeiter der S2-Gruppe und für die weiteren Fremdunternehmen. Im Übrigen sei die Firma M3 ausschließlich als externes Dienstleistungsunternehmen für die Bereiche Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen und die Buchhaltung für die Beteiligte zu 1. tätig. Hierbei handele es sich um Serviceleistungen, die auch in anderen Betrieben durch Dritte erledigt würden. Der Betriebsrat könne auch nicht auf eine gemeinsame Arbeitskleidung für alle Mitarbeiter verweisen. Die Arbeitskleidung für ihre Mitarbeiter habe die Beteiligte zu 1. von einem Drittunternehmen selbst erworben. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. verwahrten ihre persönlichen Sachen in Spinden im Aufenthaltsraum der Beteiligten zu 1.. Die Zuteilung dieser Spinde erfolge durch die Beteiligte zu 1.. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 13. verfügten zudem über einen eigenen Sozialraum als auch über eigene Sanitärräume. Es gebe auch kein gemeinsames EDV-System. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. hätten keinen Zugriff auf EDV-Daten der S2-Gruppe, an deren EDV-System seien sie nicht angeschlossen. Lediglich der Geschäftsführer M1 und dessen Sekretärin hätten – zur Vereinfachung und Verbilligung der Abwicklung – eine E-Mail-Adresse im Outlook-System, die genutzt werde, um Aufträge entgegenzunehmen. Unzutreffend seien auch die Angaben des Betriebsrats über die Nutzung der Gabelstapler und Flurfahrzeuge durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. bzw. der Beteiligten zu 14.. Bestimmte Gabelstapler würden ausschließlich von Mitarbeitern der Beteiligten zu 14., andere von Mitarbeitern der Beteiligten zu 12. und nur ganz gelegentlich während der Tagschicht auch von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. genutzt. Auch insoweit liege keine Nutzung gemeinsamer Betriebsmittel in nennenswertem Umfang vor. Dies ergebe sich schon aus dem Vergleich der hohen Anzahl von Staplerfahrern der Beteiligten zu 1. und der abwechselnden Nutzung von zwei Staplern durch die Beteiligte zu 12. und die Beteiligte zu 1.. Insoweit greife auch der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht ein. Eine abwechselnde Nutzung von zwei Staplern durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 12. komme nur gelegentlich vor. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats liege auch kein gemeinsamer Einsatz von Mitarbeitern vor. Der Einsatz der jeweiligen Mitarbeiter erfolge von den jeweiligen Vorgesetzten der Beteiligten zu 1. bzw. der Beteiligten zu 13.. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und zu 13. unterlägen keinen Weisungen von Mitarbeitern der S2-Gruppe. Soweit der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. durch eine E-Mail vom 23.09.2009 (Bl. 103 d. A.) eines Mitarbeiters des Gemeinschaftsbetriebs S2 über den Abbau von Minusstunden informiert worden sei, habe die Beteiligte zu 1. mit dem Abbau dieser Stunden bei den Betrieben der S2-Gruppe nichts zu tun gehabt. Herr M1 sei lediglich informell unterrichtet worden. Der Betriebsrat könne auch nicht darauf verweisen, Herr M1 sei mehr oder weniger regelmäßig an Einstellungen von Mitarbeitern von Betrieben der S2-Gruppe beteiligt. Richtig sei allein, dass bestimmte Mitarbeiter zunächst bei der Beteiligten zu 1. hätten eingestellt werden sollen, weil diese einen weiteren Teil der Tätigkeit der S2-Gruppe habe übernehmen sollen. Nur aus diesem Grunde habe Herr M1 an Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Nachdem es zur Übernahme der Tätigkeiten durch die Beteiligte zu 1. nicht gekommen sei, habe Herr M1 die entsprechenden Bewerbungen anschließend weitergegeben. Ebenso wenig würden Schulungsmaßnahmen gemeinsam für die Mitarbeiter der Betriebe der Beteiligten zu 1. und des Gemeinschaftsbetriebes S2 durchgeführt. Derartige Maßnahmen beschränkten sich auf die öffentlich-rechtlich im gesamten Gelände einzuhaltenden Hygienemaßnahmen. Die durchgeführten Grundunterweisungen sollten lediglich sichern, dass auch Mitarbeiter von Fremdfirmen sich an die Hygienevorschriften, die im Produktionsbereich der Unternehmen der S2-Gruppe zu beachten seien, hielten. Inventurarbeiten, auf die der Betriebsrat verweise, seien lediglich an einem einzigen Tag durchgeführt worden. Auch insoweit bestehe kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Der Betriebsrat könne auch nicht darauf verweisen, dass ein gemeinsamer Einsatz von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. und von Mitarbeitern des Gemeinschaftsbetriebes S2 an der Be- und Entlademaschine, dem sogenannten Bagger erfolge. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 16. im Hochregallager würden von Mitarbeitern der Beteiligten zu 16. eingesetzt. Die Beteiligte zu 16. erstelle auch eigene Schichtpläne. Ein gemeinsamer Einsatz von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. und von Mitarbeitern des Gemeinschaftsbetriebes am Bagger liege nicht vor. Spätestens seit dem Jahre 2010 würden die Schichtpläne getrennt aufgestellt (Bl. 141 ff., 160 ff. d. A.). Auch der Mitarbeiter Fehler der Beteiligten zu 1. werde nicht im Zentrallager eingesetzt. Er habe keinen Zugang zum Lagerverwaltungssystem. Herr Fehler habe lediglich anlässlich einer Bestandsüberprüfung zur körperlichen Inventur im Zentrallager bestimmte Teile überprüft, entnommen und entsprechende Daten festgehalten. Hierbei habe es sich um eine einmalige Sonderaufgabe gehandelt, die die Beteiligte zu 12. an die Beteiligte zu 1. übertragen habe. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf gemeinsame Urlaubsscheine sei unerheblich. Urlaubsanträge und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. seien ausschließlich bei der Beteiligten zu 1. einzureichen. Bei der vom Betriebsrat in Bezug genommenen Abwesenheitsliste (Bl. 198 d. A.) handele es sich um einen Bedienfehler im Zeiterfassungssystem der Firma M3, die diese Listen erstellt habe. Dieser Fehler sei korrigiert und abgestellt worden. Aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand sei auch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Die Beteiligte zu 1. beschäftige 129 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat müsse bei ihr aus sieben Mitgliedern bestehen. Auswirkungen auf das Wahlergebnis seien auch insoweit vorhanden, als die Mitarbeiterin Frau T3 der Beteiligten zu 1. in den Betriebsrat gewählt worden sei. Frau T3 sei aber keine wahlberechtigte Mitarbeiterin des Gemeinschaftsbetriebs S2 gewesen. Die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats sei danach unwirksam. Die Beteiligte zu 1. bilde mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2 und mit der Beteiligten zu 13. keinen Gemeinschaftsbetrieb. Die Beteiligten zu 1. bis 10. und die Beteiligte zu 12. haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 12. haben ferner beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2, bestehend aus S2 N2 GmbH u. Co. KG T1 A1. S3 GmbH u. Co. KG B1 D2 GmbH K1 T2 B2 GmbH u. Co. KG P2 K2 GmbH u. Co. KG, und b) der Beteiligten zu 13. keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes unterhalten und die Wahl eines einheitlichen Betriebsrates unzulässig ist. Die Beteiligte zu 13. hat sich den Anträgen der Beteiligten zu 1. bis 10. und 12. angeschlossen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1. sei schon nicht antragsbefugt. Wenn es richtig sei, dass sie nicht am Gemeinschaftsbetrieb beteiligt sei, sei sie keine Arbeitgeberin und damit auch nicht anfechtungsbefugt. Die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 sei auch nicht anfechtbar. Die Wahl sei nicht unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden. Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 13. bildeten vielmehr mit dem am Gemeinschaftsbetrieb S2 beteiligten Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb. Insoweit lägen die Voraussetzungen der Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen nutzten unstreitig Betriebsmittel gemeinsam. Auch würden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der am Gemeinschaftsbetrieb Beteiligten einschließlich der Firma S5 von den beteiligten Unternehmen gemeinsam eingesetzt. Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass Immobilien gemeinsam genutzt würden. Die gemeinsame Nutzung erstrecke sich zunächst auf alle für den Gemeinschaftsbetrieb genutzten Immobilien. Dies gelte sowohl für die Betriebsräume an der A3 wie auch für die Betriebsräume des P2 K2. Die Beschäftigten aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen nutzten dasselbe Zugangskontrollsystem sowie dasselbe Zeiterfassungssystem. Dies bedeute, dass nicht alle Beschäftigten alle Zugänge nutzen könnten, sondern nur diejenigen, die für ihre jeweilige Karte freigeschaltet seien. Gleichzeitig werde über diese Karte die Zeiterfassung für die Entgeltabrechnung genutzt. Alle Beschäftigten des Gemeinschaftsbetriebes nutzten die gleichen Sozialeinrichtungen wie Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen und Arbeitskleidung. Es gebe keine eigenen Sozialeinrichtungen oder sanitäre Anlagen für die Beschäftigten der Beteiligten zu 1.. Im Gemeinschaftsbetrieb gebe es auch ein einheitliches innerbetriebliches Kommunikationssystem. Alle am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seien in das EDV-Netzwerk eingebunden. Die PC, an denen die Beschäftigten der Beteiligten zu 1. arbeiteten, seien mit dem Server des Gemeinschaftsbetriebes verbunden und könnten auf die dortigen Ressourcen und Kommunikationsmöglichkeiten zurückgreifen. Es gebe auch eine gemeinsame Telefonanlage sowie ein gemeinschaftlich genutztes Hauspostsystem. Büromaterialien würden gemeinsam beschafft und untergebracht. Die Beschäftigten der Beteiligten zu 14. und der Beteiligten zu 1., die als Staplerfahrer eingesetzt würden, nutzten dieselben Flurförderfahrzeuge. Ein Beschäftigter habe nicht einen festen Gabelstapler, mit dem er immer fahre. Tatsächlich sei es so, dass ohne Weiteres ein Gabelstapler von einem Beschäftigten der Firma S5 wie auch von einem Beschäftigten eines anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmens genutzt werden könne. Sämtliche Gabelstapler würden durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 16. gewartet. Es existiere auch ein gemeinsamer Arbeitseinsatz der Mitarbeiter. Insoweit sei es ausreichend, wenn der für die Erbringung der Arbeitsleistung maßgebliche Rahmen – Arbeitszeit, betriebliche Ordnung – zwischen den Unternehmen nicht unterschiedlich ausgestaltet sei. Insoweit existiere eine Abstimmung hinsichtlich des Beginns und des Endes der jeweiligen Arbeitszeit. Das werde dokumentiert durch eine E-Mail vom 23.09.2009 (Bl. 103 d. A.) zum Abbau von Minusstunden. Diese E-Mail sei auch an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. versandt worden. Der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1. sei auch bei der Personalauswahl von Beschäftigten für andere am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen beteiligt. Herr M1 habe an Vorstellungsgesprächen für den Einsatz von Bewerbern für Tätigkeiten der Beteiligten zu 12. teilgenommen. Es sei üblich, dass Führungskräfte bzw. Geschäftsführer verschiedener am Gemeinschaftsbetrieb beteiligter Unternehmen insbesondere unter Einbeziehung von Herrn M1 Einstellungsgespräche führten. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. würden auch in Schulungsmaßnahmen des Gemeinschaftsbetriebes mit einbezogen. So seien in der Schulungsübersicht vom 13.05.2009 (Bl. 110 d. A.) Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. wie auch der Beteiligten zu 12. und 14. enthalten. Für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen sei im Gemeinschaftsbetrieb Frau B5 zuständig, die ihr Arbeitsverhältnis bei der Beteiligten zu 14. habe und die auch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. zu Schulungsmaßnahmen einlade. Auch zu Inventuren würden Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes unter Einschluss der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. herangezogen. In besonderer Weise gemeinsam eingesetzt würden die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. und der anderen am Gemeinschaftsbetrieb der beteiligten Unternehmen an der Be- und Entlademaschine, dem sogenannten Bagger. Die Entladung werde von sogenannten Operatoren gesteuert, die ihren Arbeitsplatz in der Schaltzentrale des Hochregallagers hätten. Diese Operatoren seien Beschäftigte der Beteiligten zu 16.. Der Bagger werde aber bedient von Beschäftigten verschiedener Unternehmen, unter anderem auch von Beschäftigten der Beteiligten zu 1.. Für die Bedienung des sogenannten Baggers habe es in der Vergangenheit gemeinsame Schichtpläne gegeben. Bis Ende des Jahres 2009 seien diese Schichtpläne gemeinsam erstellt und geführt worden. Dass sie nunmehr getrennt in zwei Bögen erstellt würden, ändere an dem gemeinsamen Einsatz der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen nichts. Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. würden auch durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 16. vertreten. Ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 1., Herr Fehler, habe seinen Arbeitsplatz in der Warenannahme am Tor 3. Er werde aber regelmäßig im Zentrallager eingesetzt und unterliege dort dem Weisungsrecht der Vorgesetzten der Beteiligten zu 16.. Ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern ergebe sich auch daraus, dass gleiche Urlaubsscheine verwandt werden, unabhängig davon, welcher Vertragsarbeitgeber tätig sei. Es bestehe auch eine Gesamturlaubsplanung für den Gemeinschaftsbetrieb. Die Abteilungsleiter aller Betriebe würden über die Abwesenheit von Mitarbeitern in den einzelnen Betrieben informiert (Bl. 198 d. A.). Durch Beschluss vom 05.05.2011 hat das Arbeitsgericht den Anträgen stattgegeben und die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 für unwirksam erklärt. Gleichzeitig hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden habe und deshalb anfechtbar sei. Die Beteiligten zu 1., 12. und 13. führten nämlich keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Ob die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 12. einen gemeinsamen Betrieb bildeten, könne offen bleiben, weil die Beteiligte zu 13. in keinem Falle zu einem gemeinsamen Betrieb mit der Beteiligten zu 1. und den Unternehmen der Beteiligten zu 12. gehöre. Allein dadurch, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. an der Betriebsratswahl teilgenommen hätten, sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Dass auch die Beteiligte zu 13. zu einem gemeinsamen Betrieb gehören könnte, sei vom Betriebsrat nicht dargelegt worden. Gegen den dem Betriebsrat am 01.07.2011 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 01.08.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.10.2011 mit dem am 04.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, bereits die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG spreche für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Das gelte auch für die Beteiligte zu 13.. Alle Beteiligten nutzten die gleiche Immobilie gemeinsam. Es bestehe ein gemeinsames Zugangskontroll- und Zeiterfassungssystem. Die Arbeitskleidung werde arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellt. Es gebe ein einheitliches innerbetriebliches Kommunikationssystem. Zwar verfüge die Beteiligte zu 13. über einen eigenen Telefonanschluss, der sei aber meistens nicht besetzt. Es gebe eine gemeinsame Hauspost und eine gemeinsame Telefonliste. Büromaterialien würden gemeinsam beschafft und untergebracht. Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der am Gemeinschaftsbetrieb Beteiligten einschließlich der Beteiligten zu 1. und 13. würden von den beteiligten Unternehmen gemeinsam eingesetzt. Alle der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber einschließlich der Beteiligten zu 13. bedienten sich einer einheitlichen Personalabteilung. Diese Personalabteilung werde im Gemeinschaftsbetrieb durch die Firma M3 geführt. Sie sei nicht nur mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, bei ihr würden die gesamten Personalakten geführt und auch Einstellungen koordiniert. Bereits bei der Personalbeschaffung trete die Beteiligte zu 13. als Unternehmen der "S2-Gruppe" auf (Bl. 298 d. A.). Schulungsmaßnahmen würden von Mitarbeitern des Gemeinschaftsbetriebes auch für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und zu 13. durchgeführt und organisiert. Der Qualitätsmanagementbeauftragte sei gleichzeitig der Geschäftsführer der Beteiligten zu 13.. In einem Aushang von November 2006 (Bl. 302 d. A.) werde Mitarbeitern verschiedener Unternehmen für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsaudit gedankt. Die bei der Beteiligten zu 13. beschäftigte Mitarbeiterin F2 sei früher Mitarbeiterin der Beteiligten zu 12. gewesen und übe nunmehr Tätigkeiten aus, die mit den Aufgaben der Beteiligten zu 13. nichts zu tun hätten. Der Mitarbeiter S8, Arbeitnehmer der Beteiligten zu 14., werde in der Abteilung Produktentwicklung Saft zusammen mit Mitarbeitern der Beteiligten zu 13. eingesetzt, die auch gegenüber dem Mitarbeiter S8 das Weisungsrecht ausübe (Bl. 303 d. a.). Im Gemeinschaftsbetrieb existiere zur Sicherstellung von Hygienestandards ein IFS-Team, das aus drei Beschäftigten bestehe und zwar aus Mitarbeitern der Beteiligten zu 13. und der Beteiligten zu 14.. Weisungen erteile der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 13. in seiner Funktion als Qualitätsmanagementbeauftragter. Mitarbeiter in den Produktionsbetrieben müssten sich auch mit Mitarbeitern der Beteiligten zu 13. abstimmen. Wenn Überstunden im Gemeinschaftsbetrieb erforderlich seien, gelte dies auch für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 13.. Im Dezember 2011 sei ein Aushang mit der Überschrift "Urlaubssperre im Dezember 2012" erfolgt (Bl. 534 d. A.). Dieser Aushang richte sich an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der S2-Gruppe, auch an die Beschäftigten der Beteiligten zu 13.. Auch für die Beschäftigten der Beteiligten zu 13. bestehe im Dezember 2012 eine Urlaubssperre. Der Aushang sei von einem Herrn H3, einem leitenden Angestellten der Beteiligten zu 12. unterzeichnet. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.05.2011 – 1 BV 31/10 – abzuändern und die Anträge abzuweisen. Die übrigen Beteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind nach wie vor der Auffassung, die Beteiligten zu 1. und zu 13. bildeten keinen gemeinsamen Betrieb mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2. Es gebe weder einen einheitlichen Leitungsapparat noch eine gemeinsame Führungsvereinbarung. Sowohl die Beteiligte zu 1. wie auch die Beteiligte zu 13. erbrächten aufgrund von Dienstleistungs- und Werkverträgen Dienstleistungen für den Gemeinschaftsbetrieb S2. Die Beteiligte zu 13. sei darüber hinaus für einen weiteren Kundenkreis tätig. Dass die Aufgaben der Beteiligten zu 1. und zu 13. in räumlicher Nähe zum Gemeinschaftsbetrieb S2 erbracht würden und Immobilien gemeinsam genutzt würden, sei unerheblich. Das Gleiche gelte für die gemeinsame Nutzung des Zeiterfassungssystems der Firma M3, für die gemeinsame Nutzung von Sozialeinrichtungen und das Kommunikationssystem. Auch ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern in untergeordnetem Umfang reiche nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auszulösen. Darüber hinaus erfolge kein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern. Insbesondere gebe es keine Schnittmengen der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13.. Labormitarbeiter der Beteiligten zu 13. führten keine Reinigungs-, Sortier- oder Umpackarbeiten aus, während Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. keine Laborarbeiten ausführten. Es gebe keine gemeinsame Nutzung von Personal. Auch Schulungsmaßnahmen würden nicht gemeinsam durchgeführt. Bei der vom Betriebsrat angeführten Maßnahme handele es sich um eine Schulung, die die Berufsgenossenschaft als Auffrischungskurs für Betriebsersthelfer durchgeführt habe. Auch insoweit seien Personen, die an dieser Schulung teilgenommen hätten, nicht zentral benannt worden. Allein die Geschäftsführer der Beteiligten zu 13. hätten darüber zu entscheiden, wer aus ihrem Betrieb an Schulungen teilnehme. Dass auch externe Mitarbeiter an berufsgenossenschaftlichen Schulungen teilnähmen, sei im Übrigen üblich und auch geboten. Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiterin F2, Arbeitnehmerin der Beteiligten zu 13., andere Arbeiten ausübe, die zur Aufgabe der Beteiligten zu 13. in keinem Zusammenhang stünden. Frau F2 habe bis zum Antritt ihres Mutterschutzes Aufgaben wahrgenommen, die ausdrücklicher Bestandteil des Dienstleistungsvertrages zwischen der Beteiligten zu 13. und dem Gemeinschaftsbetrieb S2 sei. Diese Tätigkeit habe zur Qualitätskontrolle gehört, die Aufgabe der Beteiligten zu 13. sei. Nach der Niederkunft von Frau F2, nunmehr Frau W3, habe eine andere Mitarbeiterin der Beteiligten zu 13. diese Aufgabe wahrgenommen. Der Mitarbeiter S8, ursprünglich Mitarbeiter der Beteiligten zu 14., habe am 01.04.2010 ein Probearbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 13. aufgenommen. Dass der Mitarbeiter S8 nach dem Aushang des Wahlausschreibens am 23.03.2010 zu einem externen Dienstleister habe wechseln wollen, führe nicht zu einem Gemeinschaftsbetrieb. Derartige personelle Wechsel kämen gelegentlich vor. Die Sicherung des Hygienestandards sei zentraler Bestandteil des Dienstleistungsvertrages mit der Beteiligten zu 13.. Der Beteiligten zu 13. obliege zudem das Qualitätsmanagementsystem. Dass insoweit eine Kommunikation mit Kunden stattfinde, sei nichts Ungewöhnliches. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 13., Herr Dr. S9, erteile aber Mitarbeitern der Beteiligten zu 14. keine Weisungen. Insoweit müssten lediglich Abstimmungen zwischen Lieferanten und Kunden stattfinden. Andernfalls könne die Beteiligte zu 13. ihre Aufgabe als Qualitätsmanagementbeauftragter nicht wahrnehmen. Das Gleiche gelte für das Vorbringen des Betriebsrats, wonach Arbeitszeiten der Beteiligten zu 13. mit den Arbeitszeiten der produzierenden Unternehmen der S2-Gruppe identisch seien. Dies sei aber der jeweiligen Aufgabenerfüllung geschuldet. Wenn produziert werde, müssten für die Qualitätskontrolle auch Proben gezogen werden. Ein Lieferant habe sich nun einmal zwangsläufig nach seinen Kunden zu richten, das liege in der Natur der Sache. Im Übrigen deckten sich die Schichtzeiten nicht vollständig. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beschwerdekammer hat die Akten 1 BVGa 1/10 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaVGa 5/10 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den gestellten Anträgen stattgegeben. I. Die von der Beteiligten zu 1. gestellten Anträge, denen sich die Beteiligten zu 12. und 13. angeschlossen haben, sind zulässig. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig sind, nämlich die Wirksamkeit der am 05. bis 07.05.2010 durchgeführten Betriebsratswahl, § 19 BetrVG, sowie die Führung eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG durch mehrere Unternehmen. 2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller 1. bis 10. für den Anfechtungsantrag ergeben sich aus den §§ 10, 81 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bei den Antragstellern handelt es sich einerseits um die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 1., sowie um wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1., die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer im Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 1. stehen. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. für den Feststellungsantrag ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Hiernach kann unter anderem der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn zweifelhaft ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG soll unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl eine verbindliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob Nebenbetriebe oder Betriebsteile selbständig sind, dem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen oder ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt damit eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche und wesentliche Vorfrage, indem sie bei einem Streit darüber verbindlich festlegt, was als der "Betrieb" anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 25.11.1980 – 6 ABR 62/79 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 29.01.1987 – 6 ABR 23/85 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6). Die Anfechtungsbefugnis der Beteiligten zu 1. kann auch nicht deshalb infrage gestellt werden, weil sie möglicherweise als Arbeitgeberin nicht am Gemeinschaftsbetrieb S2 beteiligt ist und mit dem Gemeinschaftsbetrieb keinen gemeinsamen Betrieb bildet. Wird eine Anfechtung einer Betriebsratswahl auf die Verkennung des Begriffs des gemeinsamen Betriebs gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG gestützt, so ist jeder Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 2 BetrVG antragsbefugt, der vorträgt, in seinem Betrieb hätte ein Betriebsrat nicht gewählt werden müssen. 3. Die Beteiligung des gewählten Betriebsrats und der weiteren Arbeitgeber, der Beteiligten zu 12. und der Beteiligten zu 13. ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 BetrVG. Die Beschwerdekammer hat zudem die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen, die Beteiligten zu 14. bis 17., am vorliegenden Verfahren beteiligt, weil auch sie durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sind. Im Gemeinschaftsbetrieb obliegt die Ausübung der betrieblichen Leitungsmacht allen an ihm beteiligten Unternehmen gemeinsam. An einem Beschluss über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausübung der betrieblichen Leitungsmacht sind alle zur gemeinsamen Betriebsführung verbundenen Unternehmen nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt (BAG 15.05.2007 – 1 ABR 32/06 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 9. Aufl., § 83 Rn. 40; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 83 Rn. 61; Dörner/GK-ArbGG, § 83 Rn. 74). Hiernach sind auch die Beteiligten zu 14. bis 17., die unstreitig mit der Beteiligten zu 12. einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion von den von der Beteiligten zu 1. gestellten Anträgen betroffen. 4. Die Antragsteller haben die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 auch rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. Nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 07.05.2010 ist das vorliegende Beschlussverfahren am 21.05.2010 beim Arbeitsgericht eingeleitet worden. 5. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag ist gegeben. Mit dem vorliegenden Verfahren soll eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann eine derartige Entscheidung inzwischen zu jeder Zeit – auch außerhalb des Wahlverfahrens – herbeigeführt werden, weil die Klärung, was zum Betrieb gehört und ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht nur für die Wahl des Betriebsrats oder der Betriebsräte eine Rolle spielt, sondern auch für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und Zuständigkeiten zustehen (BAG 25.11.1980 – 6 ABR 62/79 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 09.04.1991 – 1 AZR 488/90 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 81 Rn. 32; Fitting/Engels/Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 18 Rn. 54, 57; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 56 m.w.N.). II. Die erstinstanzlich gestellten Anträge sind auch begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 für unwirksam erklärt. Auch dem Feststellungsantrag ist zu Recht stattgegeben worden. Die Beteiligte zu 1. bildet weder mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2 noch mit der Beteiligten zu 13. einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. 1. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann ein Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WahlO Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Rn. 13; Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 17; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 19 Rn. 5; ErfK/Koch, 12. Aufl., § 19 Rn. 2). In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs bei einer Betriebsratswahl einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG darstellt und zur Anfechtbarkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl führen kann (BAG 13.09.1984 – 6 ABR 43/83 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3; BAG 27.06.1995 – 1 ABR 62/94 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7; BAG 19.11.2003 – 7 AZR 11/03 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 19; BAG 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – NZA 2012, 345; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 9; ErfK/Koch, a.a.O., § 19 BetrVG, Rn. 4 m.w.N.). 2. Den Antragstellern steht ein Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite. Ein Anfechtungsgrund liegt darin, dass die Betriebsratswahl unter Einschluss der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13. stattgefunden hat. Die Beteiligten zu 1. und zu 13. bilden weder untereinander noch mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2, den Beteiligten zu 12., 14., 15., 16. und 17., einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Bei der Durchführung der Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 ist der Betriebsbegriff verkannt worden. a) Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 – 2 AZR 386/03 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 – 7 ABR 63/05 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 – 2 AZR 392/08 – DB 2011, 118 m.w.N.). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht das Betriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23.07.2001 aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 21.05.2000 – 7 ABR 78/98 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 11.02.2004 – 7 ABR 27/03 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 03.06.2004 – 2 AZR 386/03 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – NZA 2011, 197). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 – 7 ABR 10/95 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 – 7 ABR 57/04 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten zu 1. und zu 13. untereinander oder auch nur mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2, den Beteiligten zu 12., 14. bis 17., einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen. aa) Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich bereits nicht, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten in den Betrieben der Beteiligten zu 1. und zu 13. und im Gemeinschaftsbetrieb von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird. Es existiert auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats kein einheitlicher Leitungsapparat in personeller und sozialer Hinsicht. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligten zu 1. und zu 13. sowie der Gemeinschaftsbetrieb S2 unterschiedliche Geschäftsführungen haben. Auf der jeweiligen betrieblichen Ebene ist kein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden. Unstreitig werden Einstellungen und Entlassungen, Abmahnungen und sonstige personelle Maßnahmen jeweils auf betrieblicher Ebene durchgeführt. Das jeweilige Weisungsrecht obliegt unstreitig den jeweiligen Vorgesetzten der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13. für ihre eigenen Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 13. einerseits und der Gemeinschaftsbetrieb andererseits verfügen nicht über einen einheitlichen Leitungsapparat auf betrieblicher Ebene. Der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich liegt nicht in einheitlicher Hand und wird auch nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt (BAG 14.09.1988 – 7 ABR 10/87 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9). bb) Die gemeinsame räumliche Unterbringung der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13. mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2 ist für die Führung eines gemeinsamen Betriebes nicht von ausschlaggebender Aussagekraft. Die gemeinsame räumliche Unterbringung stellt kein Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines einheitlichen Betriebes dar (BAG 23.09.1982 – 6 ABR 42/81 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3; BAG 29.04.1999 – 2 AZR 352/98 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21; APS/Moll, 3. Aufl., § 23 KSchG Rn. 16). Die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 13. nutzen insoweit lediglich aufgrund von vorgelegten Mietverträgen Räumlichkeiten des Gemeinschaftsbetriebes. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 13. zusammen mit Mitarbeitern des Gemeinschaftsbetriebes auf einem Betriebsgelände tätig sind, lässt nicht auf die Führung eines gemeinsamen Betriebes schließen. Dieser Umstand ist vielmehr der unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Gemeinschaftsbetrieb einerseits und der Beteiligten zu 13. und dem Gemeinschaftsbetrieb andererseits aufgrund der abgeschlossenen Dienstleistungs- und Werkverträge geschuldet. Die Beteiligte zu 1. einerseits und die Beteiligte zu 13. andererseits schulden aufgrund der abgeschlossenen Verträge der Beteiligten zu 12. bzw. dem Gemeinschaftsbetrieb bestimmte Dienstleistungen, die sie auf dem Betriebsgelände des Gemeinschaftsbetriebs erbringen. Allein dieser Umstand führt aber nicht zur Annahme eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG, solange kein einheitlicher Leitungsapparat in personeller und sozialer Hinsicht vorhanden ist. In den vorgelegten Dienstleistungsverträgen ist auch keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen einheitlichen Leitungsapparat enthalten. Die zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Gemeinschaftsbetrieb einerseits und der Beteiligten zu 13. und dem Gemeinschaftsbetrieb andererseits geschlossenen Vereinbarungen bewirken lediglich eine arbeitsteilige unternehmerische Zusammenarbeit bei der Herstellung der vom Gemeinschaftsbetrieb erstellten Produkten (vgl. BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255). cc) Ebenso wenig kann aus der Nutzung von weiteren Einrichtungen des Gemeinschaftsbetriebes durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. oder der Beteiligten zu 13. – wie etwa Telefonanlage, Sozial-, Sanitärräume, Kommunikationssysteme – die Annahme eines gemeinsamen Betriebes hergeleitet werden. Auch diese Umstände sind nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich nicht um die zur Verfolgung der betrieblichen Zwecke primär erforderlichen Betriebsmittel, sie erfüllen vielmehr nur Hilfsfunktionen. Auch insoweit fehlt es an der für einen gemeinsamen Betrieb erforderlichen einheitlichen Organisation. dd) Auch der Umstand, dass der Gemeinschaftsbetrieb S2, die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 13. das gleiche Unternehmen für die Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen und die Lohnbuchhaltung beauftragt haben, ist unerheblich. Dass Dienstleistungen im personellen Bereich, wie sie die Firma M3 für den Gemeinschaftsbetrieb S2, für die Beteiligte zu 1. und für die Beteiligte zu 13. ausübt, auf Dritte übertragen werden, führt nicht zur Annahme eines gemeinsamen Betriebes. Weder eine zentrale Lohnbuchhaltung noch eine zentrale Immobilienverwaltung stellt ein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes dar. Diese Aufgabe ist auch als Serviceleistung Dritter denkbar. Deshalb kann hieraus nicht zwangsläufig auf einen einheitlichen Leitungsapparat auf betrieblicher Ebene geschlossen werden. Zwar kann das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung ein wesentliches Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat darstellen, wenn die für sie handelnden Personen zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt sind bzw. von einer Person geleitet wird, die für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft (BAG 11.02.2004 – 7 ABR 27/03 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – NZA 2011, 197). Eine solche Indizwirkung besteht aber nicht, wenn es sich bei einer gemeinsamen Personalabteilung wie im Streitfall um eine Einheit handelt, die selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt. So liegt auch der vorliegende Fall. Die Firma M3 trifft auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats keine Personalauswahlentscheidungen, sie nimmt keine personellen Arbeitgeberfunktionen wahr. ee) Auch aus einer etwaigen gemeinsamen Beschaffung und Unterbringung von Büromaterialien kann nicht auf die Führung eines gemeinsamen Betriebes geschlossen werden. Auch diese Leistungen stellen bloße Unterstützungsleistungen dar, die für sich genommen nicht für das Vorhandensein einer einheitlichen Leistungsstruktur sprechen. ff) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats liegt im vorliegenden Fall auch kein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern durch die Beteiligte zu 1., die Beteiligte zu 13. oder durch den Gemeinschaftsbetrieb S2 vor. Auch die insoweit vom Betriebsrat vorgetragenen Indizien rechtfertigen die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats ergibt sich nicht, dass Einstellungen für die Beteiligte zu 1., für die Beteiligte zu 13. oder für den Gemeinschaftsbetrieb S2 betriebsübergreifend vorgenommen werden. Dass der Geschäftsführer M1 der Beteiligten zu 1. an Vorstellungsgesprächen für Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebs S2 teilgenommen hat, ist unerheblich. Aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Beteiligten zu 1. hat Herr M1 zwar an Vorstellungsgesprächen teilgenommen, die zur Einstellung von Mitarbeitern des Gemeinschaftsbetriebes geführt haben. Die Teilnahme des Geschäftsführers M1 an den Vorstellungsgesprächen war aber deshalb gerechtfertigt, weil es um Bewerbungen von Mitarbeitern ging, die – wie seinerzeit beabsichtigt gewesen ist – bei der Beteiligten zu 1. tätig werden sollten. Nachdem es nicht zur Verlagerung des Zentrallagers zur Beteiligten zu 1. gekommen ist, sind die entsprechenden Bewerbungen durch den Geschäftsführer M1 lediglich an den Gemeinschaftsbetrieb S2 weitergeleitet worden. Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen den Arbeitseinsatz ihrer jeweiligen Arbeitnehmer aufeinander abstimmen, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. und zu 13. mit den Arbeitszeiten der produzierenden Unternehmen der S2-Gruppe identisch sind. Auch dieser Umstand ist lediglich der aufgrund der abgeschlossenen Dienstleistungs- und Werkverträge geschuldeten unternehmerischen Zusammenarbeit geschuldet. Dass Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes S2 im Wege des Direktionsrechts die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. oder der Beteiligten zu 13. änderten und der jeweiligen Produktion anpassten, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Aus dem gleichen Grund kann auch aus der für Dezember 2012 verhängten Urlaubssperre, auf die der Betriebsrat hinweist, nicht auf einen gemeinsamen Arbeitnehmereinsatz geschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren ist – anders als noch im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 TaBVGa 5/10 Landesarbeitsgericht Hamm – zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass mindestens seit dem Jahre 2010 die Schichtpläne für den Einsatz der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. einerseits und des Gemeinschaftsbetriebes S2 andererseits getrennt aufgestellt werden. Danach erfolgt auch seit dem Jahre 2010 an dem sogenannten Bagger kein gemeinsamer Arbeitnehmereinsatz mehr. Darüber hinaus weist die Beteiligte zu 13. zu Recht darauf hin, dass ein gemeinsamer Einsatz von nur ganz wenigen Arbeitnehmern unzureichend ist, um auf einen gemeinsamen Leitungsapparat schließen zu können. Das Gleiche gilt auch bei einem gelegentlichen Einsatz eines Gabelstaplers durch einen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. an einem Tag zur Inventurmaßnahmen im Gemeinschaftsbetrieb S2 herangezogen worden sind, ist insoweit unerheblich, hiermit lässt sich allein nicht auf einen generellen gemeinsamen Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. im Gemeinschaftsbetrieb S2 schließen. Das Gleiche gilt auch, soweit der Mitarbeiter Fehler, Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1., anlässlich einer Bestandsüberprüfung im Zentrallager, die die Beteiligte zu 12. bei der Beteiligten zu 1. in Auftrag gegeben hatte, markierte Teile überprüft, entnommen und die entsprechenden Daten festgehalten hat. Auch insoweit handelte es sich um eine einmalige Sonderaufgabe, die nicht auf die Führung eines gemeinsamen Betriebes schließen lässt. gg) Zur Begründung eines gemeinsamen Betriebes kann sich der Betriebsrat auch nicht auf etwaige gemeinsam durchgeführte Schulungsmaßnahmen im Gemeinschaftsbetrieb S2 und in den Betrieben der Beteiligten zu 1. und zu 13. berufen. Zwar sind in der Vergangenheit sowohl Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes S2 wie auch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. durch eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 14. zu bestimmten Unterweisungen vorgesehen worden. Diese Maßnahmen beschränken sich aber auf Unterweisungen, die alle Arbeitnehmer betreffen, die auf dem Betriebsgelände des Gemeinschaftsbetriebes S2 ihre Tätigkeiten verrichten. Insoweit geht es um gemeinsam einzuhaltende Hygienemaßnahmen; insoweit ist eine Unterweisung für alle auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer, auch diejenigen von Fremdfirmen, erforderlich. Dass auch insoweit das Weisungsrecht der Beteiligten zu 1. bzw. der Beteiligten zu 13. von einem Mitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes S2 ausgeübt worden wäre, trägt auch der Betriebsrat nicht vor. Das Gleiche gilt auch, soweit der Betriebsrat auf ein IFS-Team zur Sicherstellung des Hygienestandards hinweist. Diese Sicherung des Hygienestandards ist Gegenstand des Dienstleistungsvertrages zwischen der Beteiligten zu 13. und dem Gemeinschaftsbetrieb S2. Inwieweit der Geschäftsführer der Beteiligten zu 13. Mitarbeitern der Beteiligten zu 14. Weisungen erteilt, trägt der Betriebsrat im Übrigen nicht substantiiert vor. Auch insoweit liegt lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 13. und dem Gemeinschaftsbetrieb S2 vor. Insgesamt konnte danach auch die Beschwerdekammer keinen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz und keine unternehmensübergreifende einheitliche Leitungsstruktur feststellen. c) Ob die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG im Streitfall erfüllt sind, ist hiernach ohne Bedeutung. Ihre Prüfung ist entbehrlich, da feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen. Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 – 7 ABR 57/04 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255). Nach alledem konnte auch die Beschwerdekammer nicht annehmen, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen bei der Beteiligten zu 1., bei der Beteiligten zu 13. und im Gemeinschaftsbetrieb S2 von einer einheitlichen Leitung wahrgenommen wird. Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberinnen unternehmerisch zusammenarbeiten, kann die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht rechtfertigen. 3. Durch die Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 ist auch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Verstoß hatte Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 14.09.1988 – 7 ABR 93/87 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 05.05.2004 – 7 ABR 44/03 – AP BetrVG 1972 § 3 WahlO Nr. 1; BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WahlO Nr. 1; BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei einer Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Eine derartige Feststellung kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 1., Frau T3, in den gemeinsamen Betrieb gewählt worden ist. Frau T3 war, da sie keine Mitarbeiterin des Gemeinschaftsbetriebes S2 ist, nach § 8 Abs. 1 BetrVG für den Gemeinschaftsbetrieb S2 nicht wählbar. Darüber hinaus waren die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. und die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. nach § 7 BetrVG nicht berechtigt, an der Wahl zum Gemeinschaftsbetrieb S2 teilzunehmen. Aufgrund dieser unberechtigten Teilnahme an der Betriebsratswahl vom 05. bis 07.05.2010 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch insoweit das Wahlergebnis geändert hätte. II. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der Feststellungsantrag begründet ist. Die Beteiligten zu 1. und die Beteiligte zu 13. bilden weder untereinander noch jeweils zusammen mit dem Gemeinschaftsbetrieb S2 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.