Beschluss
1 BVGa 1/10
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2010:0318.1BVGA1.10.0A
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Leitsätze
Eine Herausgabeverpflichtung bezüglich der Wählerliste setzt voraus, dass Besatzungsmitglieder auf Schiffen wahlberechtigt sind. Dies wiederum setzt voraus, dass die Schiffe nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, was bei Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, nicht der Fall ist.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Herausgabeverpflichtung bezüglich der Wählerliste setzt voraus, dass Besatzungsmitglieder auf Schiffen wahlberechtigt sind. Dies wiederum setzt voraus, dass die Schiffe nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, was bei Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, nicht der Fall ist.(Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. In dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Antragsteller und Beteiligter zu 1) die Herausgabe von Personal- und Crewlisten. Die Beteiligte zu 2) ist eine Reederei mit weltweitem Fahrtgebiet und Schwerpunkt im Verkehr mit dem amerikanischen Kontinent. Die Beteiligte zu 2) bereedert aktuell 31 Schiffe, von denen 16 unter deutscher Flagge fahren. Die übrigen 15 - im Antrag genannten - Schiffe fahren unter liberianischer Flagge. Diese Schiffe hat die Beteiligte zu 2) im Rahmen von Zeitcharterverträgen von der jeweiligen Eigentümergesellschaft gechartert. Dabei handelt es sich nicht um eine Bareboatcharter. Die Beteiligte zu 3) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 3) übernimmt das Management einschließlich der Bemannung der Schiffe auf der Grundlage eines jeweils mit den Eigentümern der Schiffe abgeschlossenen Vertragsreedervertrages. Sie ist Arbeitgeberin der Besatzungsmitglieder. Der Beteiligte zu 1) ist der für die turnusgemäße Wahl des Seebetriebsrates 2010 bei der Beteiligten zu 2) bestellte Wahlvorstand. Am 12. Mai 2006 wurde das Wahlergebnis der Wahl des jetzt amtierenden Seebetriebsrates veröffentlicht. Im Jahr 2002 ist der Seebetriebsrat bei der Beteiligten zu 2) von den Crewmitgliedern der Schiffe unter Liberia - Flagge mitgewählt worden. 2006 war dies nicht der Fall, da deren Einbeziehung/Nichteinbeziehung für die Anzahl der zu wählenden See-Betriebsratsmitglieder unerheblich war. Mit Antragsschrift vom 22. Februar 2010 hat der Beteiligte zu 1) die Herausgabe von Personal- und Crewlisten bezüglich der unter liberianischer Flagge fahrenden Schiffe von der Beteiligten zu 2) beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 4. März 2010 auf die Beteiligte zu 3) erweitert. Der Beteiligte zu 1) trägt vor, aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht sei maßgebend, ob eine effektive Beziehung („genuine link“) zum Flaggenstaat Liberia vorliege oder letztlich wie hier alle maßgeblichen Entscheidungen in Deutschland gefällt würden. Die Beteiligte zu 2) müsse sich auch vorhalten lassen, ihre Schiffe, auch die unter liberianischer Flagge, in das so genannte Zweitregister eingetragen zu haben. Eine maßgebliche Verbindung zum Flaggenstaat Liberia bestehe nicht. Insoweit sei auf den Sitz des Schifffahrtunternehmens abzustellen. Die Beteiligte zu 2) übe die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen insoweit aus, als sie den Einsatz der Schiffe bestimme und damit jeweils die Arbeitsplätze für die Besatzungsmitglieder zur Verfügung stelle. Auch die wesentlichen Vorgaben für die Schiffsbesetzungen stammten von der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 3) sei allein für Personalbeschaffung, -besetzung und Ablösungen zuständig. Sie verfüge nicht über die Dispositionsmöglichkeit über die Schiffe. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzen Zwangsgeldes, an den Antragsteller die Personal- und Crewlisten - mit Ausnahme der Kapitäne -, einschließlich der aktuell im Urlaub befindlichen Crewmitglieder, der unter liberianischer Flagge fahrenden Schiffe der Antragsgegnerin zwecks Erstellung einer Wählerliste für die Wahl des See - Betriebsrates im Jahr 2010 herauszugeben, konkret für die Schiffe: C1, C2, C3, C4, C5, C6, C7, C8, C9, C10, C11, C12, C13, C14 und C15. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen vor, wenn überhaupt unterhalte die Beteiligte zu 3) einen Seebetrieb, nicht aber die Beteiligte zu 2). Die streitige Rechtsfrage, ob auch die Crewmitglieder auf den ausgeflaggten Schiffen aktiv/passiv wahlberechtigt nach dem Betriebsverfassungsgesetz seien, bestehe seit langer Zeit. Bereits Anfang 2005 sei dieses Thema mit dem See-Betriebsratsvorsitzenden ausführlich erörtert worden. Insoweit fehle es an der behaupteten Eilbedürftigkeit. Schon vor der Wahl des Wahlvorstandes habe der bestehende Seebetriebsrat eine Klärung dieser Frage im ordentlichen Beschlussverfahren herbeiführen können. Der Herausgabeanspruch bestehe nicht. Die Crewmitglieder auf den ausgeflaggten Schiffen seien nicht wahlberechtigt. Schiffe unter ausländischer Flagge gehörten nicht zum Seebetrieb. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten sowie wegen deren Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist vor dem Arbeitsgericht zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Zur Entscheidung über den gestellten Antrag ist das Arbeitsgericht nach § 2a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG zuständig. Richtige Verfahrensart ist nach § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Der Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Personal- und Crewlisten der von der Beteiligten zu 2) bereederten Schiffe, die unter liberianischer Flagge fahren, zur Erstellung einer Wählerliste für die Wahl des See-Betriebsrats. Die Besatzungsmitglieder dieser Schiffe sind nicht wahlberechtigt. Die Wählerliste zum See-Betriebsrat ist nach § 33 WO Seeschifffahrt eine Liste der Wahlberechtigten. Hiernach setzt eine Herausgabeverpflichtung bezüglich der begehrten Listen voraus, dass die Besatzungsmitglieder auf den Schiffen unter Liberia-Flagge wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Als Seebetrieb gilt nach § 114 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Abs. 2 S. 2 genannten Schiffe. Schiffe im Sinne des BetrVG sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 4 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) betreibt jedenfalls im Hinblick auf die unter deutscher Flagge fahrenden eigenen Schiffe ein Seeschiffahrtsunternehmen, die Besatzungsmitglieder sind wählbar zum Seebetriebsrat. Nicht ersichtlich ist dagegen, dass auch die Besatzungsmitglieder auf den Schiffen unter Liberia-Flagge zum Seebetriebsrat bei der Beteiligten zu 2) wählbar sind. Um Schiffe i.S.d. Gesetzes handelt es sich bei den vorliegend betroffenen Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, nicht (im Ergebnis ebenso Richardi/Thüsing, § 114 BetrVG Rn. 34 m.w.N.; GK/Franzen, § 114 BetrVG Rn. 20). Dies ergibt sich auf der Grundlage des Wortlautes des § 114 Abs. 4 BetrVG, der insoweit eindeutig ist (darauf verweist auch Dzida, RIW 2006, 914, 915 f.). Eine Auslegung dahin, dass auch unter fremder Flagge fahrende Schiffe zum Seebetrieb, für den ein Seebetriebsrat gewählt werden kann, gehören, ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Grenze der Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift besteht kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich hinsichtlich der unter sog. Billigflagge fahrenden Schiffe eine planwidrige Regelungslücke ergeben sollte, die durch eine analoge Anwendung zu schließen sein sollte. Rechtsbeziehungen der Besatzungsmitglieder zur Beteiligten zu 2) und deren Seebetrieb, die unabhängig von einem zeitweisen Einsatz auf Schiffen unter fremder Flagge bestehen können (vgl. BAG vom 17.9.1974, BAGE 16, 243, 253 f.), sind hier nicht ersichtlich. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG vom 20. April 1999, AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 84 Rn. 29 f.).