Urteil
5 Sa 513/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sexuelle Übergriffe eines Lehrers auf eine ihm anvertraute Schülerin können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
• Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber als Verdachtskündigung bezeichnet wurde, kann vom Arbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der Tatkündigung beurteilt werden, wenn die Pflichtwidrigkeit nach der Beweiswürdigung feststeht.
• Die vorherige Anhörung des Personalrats nach § 74 LPVG NRW ist nicht bereits wegen fehlender genauer Sozialdaten oder wegen Durchführung vor Ablauf der Stellungnahmefrist unwirksam, sofern der Personalrat ausreichend über die Tatsachen unterrichtet war, die die Kündigungsentscheidung begründen.
• Bei schwerwiegenden Verletzungen des Obhutsverhältnisses ist eine Abmahnung nicht erforderlich; das Verhältnismäßigkeitsprinzip kann die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen sexuellen Übergriffs auf Schülerin rechtmäßig • Sexuelle Übergriffe eines Lehrers auf eine ihm anvertraute Schülerin können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. • Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber als Verdachtskündigung bezeichnet wurde, kann vom Arbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der Tatkündigung beurteilt werden, wenn die Pflichtwidrigkeit nach der Beweiswürdigung feststeht. • Die vorherige Anhörung des Personalrats nach § 74 LPVG NRW ist nicht bereits wegen fehlender genauer Sozialdaten oder wegen Durchführung vor Ablauf der Stellungnahmefrist unwirksam, sofern der Personalrat ausreichend über die Tatsachen unterrichtet war, die die Kündigungsentscheidung begründen. • Bei schwerwiegenden Verletzungen des Obhutsverhältnisses ist eine Abmahnung nicht erforderlich; das Verhältnismäßigkeitsprinzip kann die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Kläger, seit 1986 als Lehrer für türkischen muttersprachlichen Unterricht beim Land beschäftigt und ordentlich unkündbar, wurde wegen eines Vorfalls am 16.09.2009 an einer Gesamtschule außerordentlich gekündigt. Während einer Nachmittagsstunde erlaubte der Kläger einer 11-jährigen Schülerin die Teilnahme; es wird vorgetragen, er habe ihr über das Haar gestrichen, ihre Brüste berührt, mit der Zunge über ihre Lippen geleckt und sie geküsst. Die Schülerin verließ weinend den Raum und erstattete Anzeige; Ermittlungen führten zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Das Landsprach die Kündigung aus; der Kläger focht sie arbeitsgerichtlich an und bestritt im Berufungsverfahren erneut die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamm bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und ließ die Revision zu. • Rechtliche Voraussetzung: § 626 Abs. 1 BGB verlangt Tatsachen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, sowie eine Interessenabwägung zwischen den Parteien. • Tatbestand: Die Kammer gelangt nach eigener freien Beweiswürdigung unter Verwendung des strafgerichtlichen Urteils als Urkundenbeweis zu der Überzeugung, dass der Kläger die sexuellen Handlungen an der 11-jährigen Schülerin begangen hat; Zeugenaussagen und Aktenlage stützen diese Feststellung. • Verdachts- vs. Tatkündigung: Auch wenn die Arbeitgeberkündigung als Verdachtskündigung bezeichnet war, kann das Gericht die Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Tatkündigung prüfen und anerkennen, wenn die Pflichtwidrigkeit nachgewiesen ist. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Zwar sind lange betrieblich unbeanstandete Tätigkeit, Alter und soziale Folgen zu berücksichtigen; diesen Erwägungen steht die Schutzpflicht des Schulträgers gegenüber Schülerinnen und Schülern, die Schwere des Eingriffs und die konkrete Belastung der Schülerin gegenüber, so dass eine Abmahnung nicht genügt. • Personalratsbeteiligung: Die Anhörung nach § 74 LPVG NRW war nach der Beweisaufnahme ordnungsgemäß; dem Personalrat lagen die für die Entscheidung relevanten Tatsachen vor, und die fehlende Nennung genauer Sozialdaten war vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs unschädlich. • Beweisrechtliche Verwertung: Das strafgerichtliche Urteil wurde im Zivilverfahren als Urkundenbeweis verwertet; der Zivilrichter hat die Feststellungen kritisch geprüft und zu eigener Überzeugung gelangt. • Keine milderen Mittel: Versetzung oder Abmahnung sind ungeeignet, weil das Fehlverhalten nicht auf den Einsatzort beschränkt ist und eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Zugang beendet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tat des sexuellen Übergriffs eine schwerwiegende Verletzung des Obhutsverhältnisses darstellt, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht; eine Abmahnung war nicht erforderlich. Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend und nicht formell unwirksam. Die Revision wurde für den Kläger zugelassen.