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Urteil

5 Ca 1725/19

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2020:0728.5CA1725.19.00
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Leitsätze

Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist zulässig.

Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Arbeitsgerichte hat der Richter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen.

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 1) und 2) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus der gefährlichen Körperverletzung von Anfang 2015 bis März 2018 entstanden sind und entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilen, an die Kläger zu 2) 3.831,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 4) und 5) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus dem versuchten Mord in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlichen Körperverletzung vom Sommer 2016 bis zum Tod des D.am 07.01.2020 entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

7. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 6 bezeichneten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.

8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

9. Der Streitwert wird auf 1.209.861,35 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist zulässig. Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Arbeitsgerichte hat der Richter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 1) und 2) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus der gefährlichen Körperverletzung von Anfang 2015 bis März 2018 entstanden sind und entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilen, an die Kläger zu 2) 3.831,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) sämtliche, die Beträge gemäß Ziffern 4) und 5) übersteigende Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus dem versuchten Mord in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlichen Körperverletzung vom Sommer 2016 bis zum Tod des D.am 07.01.2020 entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. 7. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 6 bezeichneten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren. 8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 9. Der Streitwert wird auf 1.209.861,35 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wesentlichen über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund von gefährlicher Körperverletzung bzw. versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlicher Körperverletzung. Die Kläger zu 2) sind die Eltern und Erben des am 2020 verstorbenen D. . D. wurde am 27.02.19XX geboren. Der Kläger zu 1) ist am 06.07.19XX geboren und arbeitete gemeinsam mit D. und dem Beklagten bei der Firma C GmbH & Co. KG in A. Der Kläger zu 1) begann bereits im September 1981 seine Ausbildung bei der Firma C GmbH & Co. KG, die er 1984 beendete. Im Anschluss daran arbeitete er zwei bis drei Jahre in verschiedenen Abteilungen und seit 1987 als Maschinenschlosser in der Abteilung Werkzeugbau. In dieser Abteilung war auch der Beklagte beschäftigt. Der Kläger zu 1) musste von März 2015 bis Juli 2017 sowie im März 2018 mehrfach in verschiedenen Kliniken und Praxen behandelt werden. Die Ursache seiner Symptome, zu denen unter anderem starke Schmerzen, eine sich verschlimmernde Anämie und Nierenversagen zählten, waren zu dieser Zeit noch unbekannt. Daher konnten die Ärzte auch keine entsprechende Therapie leisten. Vom 08.03.2015 bis zum 16.03.2015 wurde der Kläger zu 1) in der Gastroenterologie im Krankenhaus X Mitte stationär behandelt. Auch in den Zeiträumen vom 25.06.2015 bis 10.07.2015 (16 Tage), 21.11.2016 bis 25.11.2016 (5 Tage), 28.03.2017 bis 01.04.2017 (5 Tage), 03.07.2017 bis 07.07.2017 (5 Tage) waren stationäre Behandlungen in der Gastroenterologie im Krankenhaus X Mitte erforderlich. Vom 02.03.2018 bis 14.03.2018 sowie vom 15.03.2018 bis 21.03.2018 wurde der Kläger zu 1) in der Nephrologie des Klinikums B stationär behandelt. Die Ursache für die Symptome des Klägers zu 1) ist, dass er Bleiacetat und Cadmium aufgenommen hat und diese Stoffe in seinem Körper eingelagert sind. Er leidet unter einer dauerhaften Nierenschädigung. Seit März 2018 muss er dreimal wöchentlich für je 4,5 Stunden zur Dialyse. Er muss darüber hinaus eine Schonkostdiät einhalten und darf lediglich einen Liter Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen, was zu einem andauernden Durstgefühl führt. Langfristig ist es möglich, dass es wegen des aufgenommenen Bleiacetats und des Cadmiums zu Karzinombildungen kommen wird. Das in seinem Körper eingelagerte Bleiacetat und das Cadmium müssen über Jahre hinausgespült werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) deshalb niemals ein Spenderorgan erhalten wird. Auch die Wortfindung des Klägers zu 1) ist aufgrund der Aufnahme von Bleiacetat und Cadmium eingeschränkt. Die lange Ungewissheit über die Ursache seiner körperlichen Beschwerden führte bei ihm zu mentalen beruflichen Blockaden. Er begab sich in eine Hypnosetherapie bei der Heilpraktikerin M. in Z, um diese Blockaden zu lösen. Seit Sommer 2018 befindet sich der Kläger zu 1) zudem in einer Psychotherapie bei Dr. Y. in U, um das Geschehene zu bewältigen. Der Kläger zu 1) ist dauerhaft arbeitsunfähig. Er ist in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit derart stark beeinträchtigt, dass er unter anderem seine Ehefrau bei der Verrichtung der täglichen Arbeiten im Haushalt und Garten nicht mehr voll unterstützen kann. Der Sohn der Kläger zu 2), D., absolvierte von August 2009 bis 2012 eine Ausbildung als Industriemechaniker bei der Firma C GmbH & Co. KG. Nachdem er sein Fachabitur nachgeholt hatte, begann er sein Studium des Maschinenbaus an der Fachhochschule X. In der vorlesungsfreien Zeit arbeitete er weiter als Werkstudent bei der Firma C GmbH & Co. KG. D. musste ab Ende Juli 2016 feststellen, dass sich sein körperlicher Zustand rasant verschlechterte. Zunächst entwickelte sich ein ausbreitendes Taubheitsgefühl in seinen Fingern und im Unterarm. Nach erfolglosen Hausarztbesuchen wurde er am 22.08.2016 in das W Hospital in V eingewiesen. Dort wurde er bis zum 28.08.2016 behandelt. Doch sein Zustand verschlechterte sich kontinuierlich. Zu diesem Zeitpunkt konnte er bereits nicht mehr laufen und nur noch einzelne Worte sprechen. Deshalb wurde D. direkt an das Universitätsklinikum S weiterverwiesen, wo er vom 28.08.2016 bis zum 23.11.2016 behandelt wurde. Anschließend an diesen Klinikaufenthalt wurde er bis zum 24.02.2017 in der T-Klinik in E weiterbehandelt. Noch während seines Aufenthalts im Universitätsklinikum S entwickelte D. ein akutes Nieren- und Leberversagen. Erst danach stellten die Ärzte fest, dass bei ihm eine Methyl-Quecksilber-Vergiftung vorlag. Sein Gehirn war zu diesem Zeitpunkt infolge der Quecksilberintoxikation bereits irreparabel schwer beschädigt. Seit September 2016 litt D.an einem schweren apallischen Syndrom. Dabei war sein Gesundheitszustand derart schlecht, dass er einmal reanimiert werden musste. Nach Beendigung der Behandlung in der T-Klinik in E bis zu seinem Tod am .2020 wurde D. von den Klägern zu 2) bei sich zu Hause gepflegt. Er wurde künstlich ernährt und beatmet und hatte sämtliche Funktionen des Bewusstseins irreversibel verloren. Als Schwerstpflegefall mit der Pflegestufe 5 benötigte er eine Betreuung für 24 Stunden am Tag. Morgens und abends wurden die Kläger zu 2) durch eine Pflegekraft unterstützt. Aufgrund der irreparablen Schäden im Stammhirn stand fest, dass sich der Zustand D. niemals hätte verbessern können. Der Beklagte setzte sich in seiner Freizeit in intensiven Recherchen sowohl mit der Wirkung von Blei, Bleiacetat und Cadmium als auch der Wirkweise von Quecksilberverbindungen auf den menschlichen Körper auseinander. Der Beklagte wurde vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 07.03.2019 (Az. 01 KS- 446 Js 169/18-24/18) (Anlage K1) unter anderem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat die Kammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld hat der BGH mit Beschluss vom 22.04.2020 als unbegründet verworfen. Am 11.07.2019 beantragten der Kläger zu 1) und D., vertreten durch seinen mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.04.2017 als Betreuer eingesetzten Vater D1. (Anlage K3), einen Mahnbescheid wegen der ihnen erlittenen Schäden gegen den Beklagten. Dieser legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Mit der bei dem Arbeitsgericht Bielefeld am 02.10.2019 eingegangenen Klage machen die Kläger, D. wiederum zunächst vertreten durch seinen Vater, Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen nicht von der Krankenkasse übernommener Kosten gegen den Beklagten geltend. Nach dem Tod des D.am .2020 haben seine Eltern als gesetzliche Erben das Verfahren für ihn als nunmehrige Kläger zu2) weitergeführt. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe sie während ihrer gemeinsamen Arbeitszeiten in der Abteilung Werkzeugbau vergiftet, indem er ihre Pausenverpflegung heimlich mit Schwermetallverbindungen versetzt habe. Dem Kläger zu 1) habe der Beklagte im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2017 in fünf Fällen Bleiverbindungen sowie im Februar 2018 eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht. Diese Substanzen habe der Beklagte der Pausenverpflegung des Klägers zu 1) während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten der C GmbH & Co. KG beigemischt. Dem Kläger zu 1) seien für die Hypnosetherapie Kosten in Höhe von insgesamt 1.030,00 € (Anlage K2) entstanden. Diese habe er selber tragen müssen und habe diese auch vollständig beglichen. D. sei von dem Beklagten am 29.07.2016 methyliertes Quecksilber verabreicht worden, indem der Beklagte mit dieser Substanz die Pausenverpflegung versetzte. D. habe sich aufgrund der Methyl-Quecksilber-Vergiftung Medikamente kaufen müssen, die nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien. Dabei seien ihm für das Jahr 2017 Kosten in Höhe von 210,69 €, für das Jahr 2018 Kosten in Höhe von 35,07 € und für den Zeitraum 01.01.2019 bis 03.07.2019 Kosten in Höhe von 35,59 € (Anlagenkonvolut K4) entstanden. Darüber hinaus habe er bei der O GmbH in P insgesamt 71 Massagen zu therapeutischen Zwecken durch den Therapeuten L. erhalten. Dabei seien Weichteil-Techniken angewendet worden, um das Gewebe zu lösen. Ferner sei eine Gelenkmobilisierung erfolgt, um die Versteifung in den Gelenken zu lösen und diese beweglich zu machen. Eine Massageeinheit habe 50,00 € inklusive Anfahrtskosten gekostet. Insgesamt habe es 71 Massageeinheiten gegeben, sodass ihm Gesamtkosten in Höhe von 3.550,00 € entstanden seien. In der Kammersitzung vom 28.07.2020 haben die Kläger zu 2) den Klageantrag zu 6) auf den Zeitraum bis zum Tod ihres Sohnes D.am .2020 begrenzt. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 250.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche, die Beträge gemäß Klageantrag zu Ziffern 1) und 2) übersteigenden Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus der gefährlichen Körperverletzung von Anfang 2015 bis März 2018 entstanden sind und entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 250.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2) 3.831,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) sämtliche, die Beträge gemäß Klageantrag zu Ziffern 4) und 5) übersteigenden Schäden, einschließlich einer Verdienstausfallrente, die aus dem versuchten Mord in Tateinheit mit wissentlich schwerer und gefährlichen Körperverletzung vom Sommer 2016 bis zum Tod des D.am .2020 entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen; 7. festzustellen, dass die in den Ziffern 1 bis 6 bezeichneten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zustehen. Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet, da es sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen handelt und diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die Kläger machen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser ihre Pausenverpflegung bei dem gemeinsamen Arbeitgeber C in A vergiftet haben soll. 2. Bei der Klageerhebung wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch lebende, aber prozessunfähige D. durch seinen Vater D1 als bestellter Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB) vertreten. 3. Die Kläger sind Streitgenossen iSv § 60 ZPO. Sie machen gleichartige Ansprüche geltend, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. 4. Den Klageanträgen zu 1) und zu 4) steht hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, dass die Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht genau beziffert ist. Denn die Bestimmung des Betrages hängt vorliegend im Ergebnis vom billigen Ermessen des Gerichts ab. Die Klägerin hat für die Berechnungsgrundlage umfassend zu ihren Verletzungen und Folgen vorgetragen und einen Mindestbetrag genannt. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 6) ergibt sich das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aus dem Umstand, dass der Beklagte gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und den Anspruch der Kläger bestritten hat. Damit droht dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, welche durch das erstrebte Urteil beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873). Da die Kläger ihre Ansprüche noch nicht gänzlich beziffern können, greift hier auch nicht der Vorrang der Leistungsklage. Hinsichtlich des Klageantrags zu 7), ergibt sich das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aus der Vollstreckungserleichterung nach § 850f Abs. 2 ZPO. II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge des Klägers zu 1) auch begründet. 1. Dem Kläger zu 1) steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500.000,00 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zu. a) Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Beklagte insgesamt fünfmal einer gefährlichen Körperverletzung und einmal einer wissentlich schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er den Kläger zu 1) zwischen März 2015 bis Juli 2017 fünf Bleiverbindungen sowie im Februar 2018 eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht hat. Die Kammer hält diesen Vorwurf anhand der verwerteten Beweismittel für erwiesen. Die Kammer hat für die Entscheidung den Inhalt des strafgerichtlichen Urteils verwertet. Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteiles als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist auch zulässig. Zwar sind die in strafgerichtlichen Urteilen enthaltenen Feststellungen für ein Zivilgericht nicht bindend. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2010 - 4 U 7/10 -, NJW-RR 2011, 496 m.w.N.) Durch dieses Verfahren kann Gedanken des Opferschutzes Rechnung getragen werden, wobei der Prozessgegner jederzeit die Möglichkeit behält, die Einvernahme von Zeugen durch einen entsprechenden Beweisantritt zu erzwingen (dazu insgesamt BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 865/13, NZA 2015, 353; LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2013 – 5 Sa 513/12). Unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichtes Bielefeld vom 07.03.2019 (Anlage K1) ergibt sich bei Beachtung der oben aufgeführten Grundsätze für die Kammer die gem. § 286 ZPO erforderliche Gewissheit, dass der Beklagte dem Kläger zu 1) zwischen März 2015 bis Juli 2017 fünf Bleiverbindungen sowie im Februar 2018 eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht hat. Das Landgericht hat seiner Entscheidung eine umfassende Würdigung belastender Indizien zugrunde gelegt (Anlage K1, S. 28 – 109 des Urteils vom 07.03.2019 (Az. 01 KS- 446 Js 169/18-24/18)). Das Landgericht hat dabei insbesondere die Bilder der im Aufenthaltsraum der Abteilung Werkzeugbau, in dem sowohl der Kläger zu 1) als auch der verstorbene Sohn der Kläger zu 2) wie auch der Beklagte Pausen verbrachten, installierten Videoüberwachungskamera ausgewertet und ist nach nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gekommen, dass der der Beklagte am 04.05.2018 gegen 17:23 Uhr und am 15.05.2018 gegen 17:35 Uhr Pulver auf die Pausenbrote eines weiteren Mitarbeiters, dem Zeugen F., gestreut hat. Sowohl das Gericht selbst, durch Vergleich mit dem in der damaligen Hauptverhandlung anwesenden Beklagten, als auch der damals aussagende Zeuge F. haben den Beklagten auf den Bildern erkannt. Das Landgericht hat nach umfassender Würdigung des Gutachtens zur chemischen Untersuchung auf Fremdstoffe bzw. Giftstoffe sowie zur quantitativen Wirkstoffbestimmung bzw. Substanzbestimmung des Sachverständigen Dr. F1., Behördengutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen, Sachverständiger für Betäubungsmitteluntersuchungen und Toxikologie, den Schluss gezogen, dass es sich bei dem Pulver, welches der Beklagte am 04.05.2018 und am 15.05.2018 auf die Pausenbrote des Mitarbeiters F. geschmiert hat, um Bleiverbindungen handelte. Dabei hat das Landgericht nach Auswertung der Zeugenaussagen des Mitarbeiters F. sowie des weiteren Zeugen G. ausgeschlossen, dass die Pausenbrote durch den Mitarbeiter selbst auf anderem Wege mit den Bleiverbindungen versetzt wurden. Diese Erkenntnis hat das Landgericht durch die detaillierten Schilderungen des Zeugen F. gewonnen, der insbesondere erklärte seine Pausenbrote, am 15.05.2018 sogar im Beisein seiner Mutter, mit Aufschnitt aus dem Supermarkt „Rewe“ in seiner Wohnung zubereitet, dann übereinander in seine Brotdose gelegt und auf der Arbeit direkt in seinem Spind eingeschlossen zu haben. Darüber hinaus hat er berichtet, bereits seit Januar 2018 mehrfach eine Substanz auf seinen Pausenbroten bemerkt zu haben und auch ein Trinkwasser teilweise trüb gewesen sei. Das Landgericht hat darüber hinaus insbesondere durch Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F1. festgestellt, dass der Beklagte bei seiner Festnahme am 16.05.2018 Bleiacetat in Pulverform in seiner Arbeitstasche mit sich führte, welches chemisch identisch mit dem auf den sichergestellten Pausenbroten war. Aufgrund der Aussagen der Zeugen KHK Q., KOKin I., KHK K. und KHK N., den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Vermerk des KHK Q. vom 16.05.2018, den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KHK Q. vom 11.06.2018 und des EKHK R. vom 17.05.2018, den verlesenen Einsatzdokumentation der ABC- Erkundung der Feuerwehr Bielefeld vom 16.05.2018 und der verlesenen Asservatenliste hat das Landgericht festgestellt, dass im Keller des Wohnhauses des Beklagten ein Labor betrieben wurde, in dem unter anderem auch Blei- und Cadmiumverbindungen sowie Versuchsanleitung zu deren Herstellung wie auch das zur Herstellung nötige Equipment gefunden wurden. Aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen KOK Z1., der die Daten auf den Festplatten des im Wohnhaus des Beklagten sichergestellten Tower-PC, des Laptop HP sowie des Laptop Acer ausgewertet hat, hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte umfassende Internetrecherchen zu Blei- und Quecksilberverbindungen durchgeführt hat. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass die sichergestellte Literatur, die Bestellungen, Internetrecherchen und das Kellerlabor den Kindern des Beklagten A1 und A2 oder seiner Ehefrau A3 zuzurechnen sind. Abgesehen von fehlenden Anhaltspunkten dafür, dass sich seine Ehefrau in irgendeiner Weise für Gifte oder chemische Experimente interessierte, hat das Landgericht nachvollziehbarerweise darauf abgestellt, dass die vergifteten Personen Arbeitskollegen des Beklagten und eben nicht seiner Ehefrau waren. Neben diesen Indizien hat das Landgericht auch die Aussage des Klägers zu 1), der ebenfalls bereits in der Vergangenheit im Verlauf seiner Arbeitsschichten habe feststellen müssen, dass sein Trinkwasser einen opaläszierenden Glanz aufwies, zugrunde gelegt. Zu der Schlussfolgerung, dass es der Beklagte gewesen sein muss, der dem Kläger zu 1) mindestens fünfmal Bleiverbindungen und mindestens einmal eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht hat, ist das Landgericht nach umfassender Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. O1. gelangt. Die Tatzeiten hat das Gericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. O1., der Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers zu 1) und des Beklagten und dem Krankheitsverlauf des Klägers zu 1) eingegrenzt. Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Kläger zu 1), der in derselben Arbeitsschicht wie der Beklagte in der Werkzeugbauabteilung tätig war, bei Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und nach Rückkehr zeitnah wieder eine Verschlechterung eintrat. Der vom Landgericht anhand der festgestellten Indizien gezogene Schluss, dass der Beklagte dem Kläger zu 1) im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2017 in fünf Fällen Bleiverbindungen sowie im Februar 2018 eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht hat, ist auch für die hiesige Kammer nachvollziehbar. Diese Wertung beruht zum einen bereits darauf, dass im hiesigen Verfahren von der Beklagtenseite nicht bestritten worden ist, dass sich im Körper des Klägers zu 1) Blei und Cadmium befinden. Das Landgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Gutachten umfassend ausgewertet und auch die Angaben der Zeugen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Insbesondere hinsichtlich der Aussagen des Zeugen F. des Klägers zu 1) hat das Gericht explizit festgestellt, dass ihre Angaben widerspruchsfrei waren und auch keine Belastungstendenz feststellbar war. Vor allem hat das Landgericht auch nachvollziehbar andere Täter ausgeschlossen. Insbesondere die Umstände, dass bei dem Kläger zu 1) bei Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und nach Rückkehr zeitnah wieder eine Verschlechterung eintrat, der Beklagte auf Videoaufzeichnungen zu erkennen ist, wie er dem Arbeitskollegen F. Substanzen auf dessen Pausenbrote schmierte, über ein Labor in seinem Keller und die entsprechenden Schwermetallverbindungen verfügte, lässt auch für die hiesige Kammer nur den Schluss zu, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat. Für die Kammer ist ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beklagten aufgrund seiner umfassenden Literaturbeschaffung und Internetrecherche um die Wirkung von Blei und Cadmium wusste und ihm dementsprechend Vorsatz anzulasten ist. Der Beklagte konnte aufgrund seiner umfassenden Recherche voraussehen, dass es bei dem Kläger zu 1) zu einem dauerhaften Funktionsausfall der Nieren kommen würde. Danach ergibt sich aus der Beweisaufnahme des Landgerichts Bielefeld, wie sie in dem Urteil vom 07.03.2019 sorgfältig dokumentiert und ausgewertet worden ist unter Beachtung der Überlegungen der entscheidenden Kammer, dass der Beklagte dem Kläger zu 1) zwischen März 2015 bis Juli 2017 fünf Bleiverbindungen sowie im Februar 2018 eine Blei- und Cadmiumverbindung verabreicht hat. b) Dem Kläger zu 1) steht nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Kammer erachtet im konkreten Fall nach Abwägung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € für angemessen. aa) Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) grundsätzlich im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.04.2010 – 13 U 128/09, NZV 2011, 39) bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € erkannt. (1) Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer in erster Linie die schwerwiegenden Verletzungsfolgen für den Kläger zu 1) und die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen in Ansatz gebracht. Der Kläger zu 1) leidet infolge der Vergiftung an einer dauerhaften Nierenschädigung. Er muss dreimal wöchentlich für je viereinhalb Stunden zur Dialyse. Darüber hinaus muss er eine Schonkostdiät einhalten darf lediglich einen Liter Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen, was zu einem andauernden Durstgefühl führt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es aufgrund der dauerhaften Einlagerung des Bleis und Cadmiums im Körper des Klägers zu 1) nicht unwahrscheinlich ist, dass er kein Spenderorgan erhalten und sich dementsprechend der oben beschriebene Zustand als Dauerzustand erweisen wird. Auch die Wortfindung des Klägers zu 1) ist aufgrund der Aufnahme des Bleiacetats und Cadmiums eingeschränkt. Die lange Ungewissheit über die Ursache seiner körperlichen Beschwerden führte bei ihm darüber hinaus zu mentalen beruflichen Blockaden. Er begab sich in eine Hypnosetherapie, um diese Blockaden zu lösen. Seit Sommer 2018 befindet sich der Kläger zu 1) zudem in einer Psychotherapie, um das Geschehene zu bewältigen. Der Kläger zu 1) musste von März 2015 bis Juli 2017 sowie im März 2018 mehrfach in verschiedenen Kliniken und Praxen behandelt werden. Die Ursache seiner Symptome, zu denen unter anderem starke Schmerzen, eine sich verschlimmernde Anämie und Nierenversagen zählten, war zu dieser Zeit noch unbekannt. Daher konnten die Ärzte auch keine entsprechende Therapie leisten. Vom 08.03.2015 bis zum 16.03.2015 wurde der Kläger zu 1) in der Gastroenterologie im Krankenhaus X Mitte stationär behandelt. Auch in den Zeiträumen vom 25.06.2015 bis 10.07.2015 (16 Tage), 21.11.2016 bis 25.11.2016 (5 Tage), 28.03.2017 bis 01.04.2017 (5 Tage), 03.07.2017 bis 07.07.2017 (5 Tage) waren stationäre Behandlungen in der Gastroenterologie im Krankenhaus X Mitte erforderlich. Vom 02.03.2018 bis 14.03.2018 sowie vom 15.03.2018 bis 21.03.2018 wurde der Kläger zu 1) in der Nephrologie des Klinikums B stationär behandelt. Der Kläger zu 1) ist dauerhaft arbeitsunfähig. Er ist in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit derart stark beeinträchtigt, dass er unter anderem seine Ehefrau bei der Verrichtung der täglichen Arbeiten im Haushalt und Garten nicht mehr voll unterstützen kann. Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass der Kläger zu 1) infolge der Vergiftung an schweren Dauerschäden leidet. Die sich aus der Vergiftung ergebenden Nachteile sind für den Kläger zu 1) äußerst schwerwiegend. Neben den körperlichen Leiden sind insbesondere die psychischen Leiden des Klägers zu 1) hervorzuheben. Die lange und immer wiederkehrende körperliche Leidenszeit verbunden mit mehreren Klinikaufenthalten war für den Kläger zu 1) besonders schwer zu ertragen, da er über einen langen Zeitraum nicht die Ursache seiner Symptome kannte. (2) Die Kammer hat, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Vordergrund steht, dennoch als ganz wesentlichen Gesichtspunkt für die Höhe des Schmerzensgelds den Grad des Verschuldens des Beklagten berücksichtigt. Es ist der Umstand, dass der Beklagte den Kläger zu 1) vorsätzlich vergiftete, welcher diesen Fall so besonders und unvergleichbar mit bisher zu findenden Entscheidungen macht. Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt sechsmal mit Schwermetallverbindungen vergiftet hat. (3) Die von der Kammer vorgenommene Bemessung des Schmerzensgelds hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, die die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit beschäftigt haben, stand. Insoweit ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass tatsächlich vergleichbare Fälle in der bisherigen Rechtsprechung nicht zu finden sind. Die vorsätzliche und insbesondere auch mehrfache Vergiftung mit Schwermetallen über einen längeren Zeitraum ist es, die diesen Fall von den ansonsten zu findenden Urteilen, in denen die Gerichte vergleichbare Verletzungsfolgen zu bewerten hatten, abhebt. Darüber hinaus können vergleichbare Fälle zwar eine Orientierungshilfe bieten, aber keine Bindungswirkung entfalten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.01.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 30; KG, Urt. v. 16.02.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920). Die Ermittlung der billigen Entschädigung ist letztlich Sache der Tatrichter. Das OLG Frankfurt a.M. hat bei der Verletzung innerer Organe ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € zugesprochen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.04.2010 – 13 U 128/09, NZV 2011, 39). Der mit 32 Jahren noch recht junge Geschädigte in dem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall wurde aufgrund eines einmaligen fahrlässigen Verkehrsunfalls verletzt und musste ebenfalls mit stark eingeschränkter Nierenfunktion leben. Auch er war auf eine langjährige Dialyse angewiesen. Darüber hinaus litt dieser Geschädigte noch an einem Kurzdarmsyndrom und unkontrollierbaren Kotabgängen, die ihn in seiner Mobilität besonders einschränkten. Auch das OLG Hamm hat in zwei Entscheidungen zum Arzthaftungsrecht ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € zugesprochen, in denen es zu einem Verlust der Nierenfunktion und einer dauerhaften Dialysepflicht gekommen war (OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 26 U 104/14, BeckRS 2015, 13000 und OLG Hamm Urt. v. 03.07.2015 - 26 U 104/14, BeckRS 2015, 13000). Die Kammer ist sich bewusst, dass das von ihr zuerkannte Schmerzensgeld im Vergleich zu den vorgenannten Entscheidungen erheblich höheren Schmerzensgeldbetrag darstellt. Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € aber im konkreten Fall für angemessen. So hat die Kammer einerseits die bereits im Einzelnen näher ausgeführten Bemessungskriterien, insbesondere die dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers, die mehrfache Tatbegehung durch den Beklagten und das Maß des dem Beklagten anzulastenden Verschuldens, berücksichtigt. Für die Kammer besteht im Vergleich zu den vorstehend zitierten Entscheidungen insbesondere dahingehend ein wesentlicher Unterschied, dass der Beklagte den Kläger zu 1) über einen Zeitraum von drei Jahren vorsätzlich in fünf Fällen mit Bleiverbindungen und in einem Fall mit einer Blei- und Cadmiumverbindung vergiftet hat. Darüber hinaus ist der sich als besondere psychische Belastung für den Kläger zu 1) darstellende Umstand der Ungewissheit über seine Symptome von der Kammer berücksichtigt worden. Aus diesen Erwägungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € für angemessen. 2. Dem Kläger zu 1) steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.030,00 € für die durchgeführte Hypnosetherapie aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB, § 249 BGB zu. Die Kosten für die Therapie sind im Rahmen von § 823 BGB zu ersetzen, weil sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf psychische Folgeschäden erstreckt, sofern diese Folgen mit hinreichender Gewissheit ohne das Unfallgeschehen nicht eingetreten wären und wenn das Schadensereignis weder Bagatellcharakter hatte noch von einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose des Geschädigten ausgegangen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2001 – 13 U 136/99, NZV 2002, 37). Die beim Kläger zu 1) infolge der Vergiftung eingetretene Niereninsuffizienz stellt einen Schaden von erheblichem Gewicht und somit keine Bagatelle dar. Die psychischen Leiden wurden auch durch die Handlungen des Beklagten kausal verursacht. Die lange Ungewissheit über die Ursache seiner körperlichen Beschwerden führte bei ihm zu mentalen beruflichen Blockaden, sodass die Hypnosetherapie aus medizinischer und psychologischer Hinsicht geboten ist. Dem Kläger zu 1) ist auch ein Schaden in Höhe von 1.030,00 € entstanden. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst und den als Anlage K2 eingereichten Rechnungen der Heilpraktikerin. Dieser Vortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil der Beklagte die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zur Höhe des Schadensersatzanspruches lediglich pauschal vorsorglich bestritten hat. Die Substantiierungslast des bestreitenden hängt maßgeblich davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BeckOK/von Selle, § 138 ZPO, Rn. 18). Vorliegend wäre dem Beklagten aufgrund des umfassenden Vortrages des Klägers zu 1) ein substantiierteres Bestreiten möglich gewesen, als lediglich pauschal die Höhe des geltend gemachten Schadens zu bestreiten. 3. Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige materielle wie immaterielle Schäden, weil vorliegend nicht ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht standen. Durch die Vergiftung des Köpers des Klägers zu 1) und die dadurch bereits eingetretene Niereninsuffizienz erscheint es wahrscheinlich, dass auch künftig weitere materielle wie immaterielle Schäden entstehen werden. III. Auch die Klageanträge der Kläger zu 2) sind begründet. 1. Den Klägern zu 2) steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 580.000,00 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 Abs. 1, 2 5. Alt., 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB, §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB zu. a) Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Beklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlicher schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er dem mittlerweile verstorbenen Sohn der Kläger zu 2) am 29.07.2016 methyliertes Quecksilber verabreicht hat. Die Kammer hält diesen Vorwurf anhand der verwerteten Beweismittel für erwiesen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichtes Bielefeld vom 07.03.2019 (Anlage K1) ergibt sich bei Beachtung der oben aufgeführten Grundsätze für die Kammer die gem. § 286 ZPO erforderliche Gewissheit, dass der Beklagte dem Sohn der Kläger zu 2) am 29.07.2016 methyliertes Quecksilber verabreicht hat. Hier sind zunächst die vom Landgericht hinsichtlich der Taten zulasten des Klägers zu 1) und des Mitarbeiters F. getroffenen Feststellungen, die, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch von der hiesigen Kammer geteilt werden, zugrunde zu legen und als Indizien bezüglich der Tat zulasten des D. heranzuziehen. Das Landgericht hat darüber hinaus anhand der Aussagen der Zeugen F., H. und J. festgestellt, dass D.im Sommer 2016 im Nahbereich der gleichen Abteilung wie der Beklagte gearbeitet, seine Pausen im Pausenraum der Abteilung Werkzeugbau verbracht und dort auch seine Lebensmittel gelagert hat. Die Daten der Zeiterfassung haben ergeben, dass auch die Schichtzeiten häufig identisch waren. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen KHK K., der die Schichtzeiten ausgewertet hat, festgestellt, dass D.am 29.07.2016 seine Schicht nicht zu Ende geführt hat und nach dem 18.08.2016 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist und der Beklagte sich nach dem 29.07.2016 im Urlaub befunden und erst am 22.08.2016 wieder zur Frühschicht erschienen ist. Die Kammer des Landgerichts hat aufgrund der umfassenden Recherchen des Beklagten zur Wirkung von Quecksilber und seinen Verbindungen, der Tätigkeit des D.im nahen Arbeitsumfeld des Beklagten, denselben Schichtzeiten – jedenfalls am 29.07.2016, als D. seine Schicht bereits nicht beenden konnte-, der gemeinsamen Pausenraumnutzung und dem Umstand, dass die beiden nach dem 29.07.2016 nicht mehr aufeinander trafen, den Schluss gezogen, dass D.im Sommer 2016 methyliertes Quecksilber vom Beklagten verabreicht bekommen hat. Dass sich Methyl und Quecksilber im Körper von D. befunden haben, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht von der Beklagtenseite bestritten worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass in dem vom Beklagten geführten Laborjournal an zeitlich passender Stelle (Seite 4 des Laborjournals) ein Herstellungsaufbau beschrieben war, der zur Herstellung von Methylquecksilberiodid führen sollte. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte im Februar 2016 mehrmals im Internet nach den Wirkungen von Methylquecksilberiodid geforscht hat. Im Rahmen der Durchsuchung im Jahr 2018 ist im Keller des Beklagten auch Methylquecksilberiodid in Spuren gefunden worden. Das Landgericht hat hervorgehoben, dass Vergiftungen mit Quecksilber in Deutschland derart selten sind, dass das Medikament zu seiner Entgiftung aus Polen beschafft werden musste. Der vom Landgericht anhand der festgestellten Indizien gezogene Schluss, dass der Beklagte den Sohn der Kläger zu 2) im Sommer 2016 methyliertes Quecksilber verabreicht hat, ist auch für die hiesige Kammer nachvollziehbar. Bereits die Seltenheit von Quecksilbervergiftungen in Deutschland lässt, auch wenn – wie das Landgericht selbst ausführt – eine Vergiftung ohne Motiv kaum nachvollziehbar erscheint, einen anderen Vergiftungsweg als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Vorliegend ist, abweichend zum Strafprozess, von der Beklagtenseite nicht bestritten und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, dass sich Methyl und Quecksilber im Körper von D. befunden haben. Hier erscheint der einzig logische Schluss, dass der Beklagte, in dessen Kellerlabor Spuren von Methylquecksilberiodid gefunden wurden und der jedenfalls am 29.07.2016 in einer zeitlich gleich liegenden Schicht in unmittelbarer Nähe zu D. gearbeitet hat, der diese Schicht nicht beenden konnte und kurz darauf wegen seiner gravierend schlechter werdenden Gesundheit auch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden musste, D. methyliertes Quecksilber verabreicht hat. Dafür sprechen insbesondere auch die Tatbegehungen zu Lasten des Klägers zu 1) und die Tatbegehung zu Lasten des Arbeitskollegen F., die das Landgericht bereits durch Sichtung von Videoaufzeichnungen feststellen konnte. Für die Kammer ist ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass das Landgericht dem Beklagten aufgrund seiner umfassenden Literaturbeschaffung und Internetrecherche um die Wirkung von Methyl und Quecksilber wusste und ihm dementsprechend Vorsatz anzulasten ist. Die im Februar 2016 erfolgte Internetrecherche zu den Stichworten „methylquecksilber symptome“ und „methylquecksilberiodid“ mussten dem Beklagten die Lebensgefährlichkeit der Verabreichung von Quecksilberverbindungen deutlich machen. Auch die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Beklagte die Quecksilberverbindung heimlich verabreicht hat, ist nachvollziehbar. Dies ist schon der logische Rückschluss aus den Tatbegehungen zu Lasten des Klägers zu 1) und des Mitarbeiters F., denen die Bleiverbindungen ebenfalls heimlich verabreicht worden sind. Hierzu hat das Landgericht auch die Zeugenaussagen der hiesigen Kläger zu 2) in der Hauptverhandlung verwertet, die für das Landgericht glaubhaft bekundet haben, dass sie D. zu Beginn der Symptome mehrfach nach möglichen Ursachen für seine Erkrankung befragt hätten und dieser verzweifelt gewesen sei, weil er keine Antwort hatte. Danach ergibt sich aus der Beweisaufnahme des Landgerichts Bielefeld, wie sie in dem Urteil vom 07.03.2019 sorgfältig dokumentiert und ausgewertet worden ist unter Beachtung der Überlegungen der entscheidenden Kammer, dass der Beklagte dem Sohn der Kläger zu 2) am 29.07.2016 methyliertes Quecksilber verabreicht hat. b) Den Klägern zu 2) steht nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Kammer erachtet im konkreten Fall nach Abwägung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € für angemessen. Ausgehend von den oben bereits aufgezeigten Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € erkannt. aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer in erster Linie die schwerwiegenden Verletzungsfolgen für den Sohn der Kläger zu 2) in Ansatz gebracht. D. litt aufgrund der Methyl-Quecksilber-Vergiftung von September 2016 bis zu seinem Tod am .2020 an einem schweren apallischen Syndrom. Zuvor hatte sich sein Gesundheitszustand ab Ende Juli 2016 rapide verschlechtert. Bereits Ende August 2016 konnte er nicht mehr laufen und nur noch einzelne Worte sprechen. Von Ende Februar 2017 bis zu seinem Tod am .2020 wurde D. von den Klägern zu 2) bei sich zu Hause gepflegt. Er musste künstlich ernährt und beatmet werden und hatte sämtliche Funktionen des Bewusstseins irreversibel verloren. Als Schwerstpflegefall mit der Pflegestufe 5 benötigte er eine Betreuung für 24 Stunden am Tag. Aufgrund der irreparablen Schäden im Stammhirn stand fest, dass sich der Zustand D. niemals hätte verbessern können. Er hatte die Fähigkeit verloren, seine eigene Person und seine Umwelt zu erleben und ein aktives, selbstbestimmtes Leben zu führen. Der damit verbundene weitegehende Verlust der Persönlichkeit wiegt schwer. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Kläger am .2020 verstorben ist und nur bis zu diesem Zeitpunkt mit diesen schwersten Verletzungsfolgen leben musste. bb) Die Kammer hat, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Vordergrund steht, dennoch als ganz wesentlichen Gesichtspunkt für die Höhe des Schmerzensgelds den Grad des Verschuldens des Beklagten berücksichtigt. Es ist auch hier der Umstand, dass der Beklagte den Sohn der Kläger zu 2) vorsätzlich und heimlich vergiftete, welcher diesen Fall so besonders und unvergleichbar mit bisher zu findenden Entscheidungen macht. cc) Die von der Kammer vorgenommene Bemessung des Schmerzensgelds hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, die die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit beschäftigt haben, stand. Insoweit ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass tatsächlich vergleichbare Fälle in der bisherigen Rechtsprechung nicht zu finden sind. Darüber hinaus können vergleichbare Fälle zwar eine Orientierungshilfe bieten, aber keine Bindungswirkung entfalten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 31.1.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 30; KG, Urt. vom 16.2.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920). Die Ermittlung der billigen Entschädigung ist letztlich Sache der Tatrichter. In der Rechtsprechung lassen sich im Hinblick auf die schwere Schädigung des Sohnes der Kläger zu 2) mehrere vergleichbare Fälle finden, in denen die Gerichte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € zugesprochen haben (vgl. nur OLG Köln, Urt. vom 05.12.2018 – 5 U 24/18, VersR 2019, 697; OLG Hamm, Urt. vom 21.03.2017 – 26 U 122/09, juris; OLG Stuttgart, Urt. vom 09.09.2008 – 1 U 152/07, juris). Den Urteilen der Oberlandesgerichte Köln und Stuttgart lag jeweils eine Schädigung im Rahmen der Geburt der dortigen Kläger zugrunde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die verzögerte Behandlung einer 55-jährigen Frau mit Bluttransfusionen zu befinden. Das Oberlandesgericht München (Urt. vom 19.9.2005 – 1 U 2460/05, juris) hat bei einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen einer Geburt die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 500,00 €, was einem Gesamtbetrag von etwa 460.000,00 € entspricht, bestätigt. In der Vergangenheit sind aber auch bereits mehrfach Urteile ergangen, die auf ein höheres Schmerzensgeld als 500.000,00 € oder jedenfalls eine noch daneben zugesprochene Schmerzensgeldrente erkannt haben. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. vom 22.04.2008 – 5 U 6/07, NJOZ 2009, 3241) in einem Geburtsschadensfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst einer monatlichen Rente von 500,00 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht Jena (Urt. vom 14.08.2009 – 4 U 459/09, juris) hielt für einen während der Geburt unterlaufenen Fehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € für angemessen. Das Kammergericht hat im Jahr 2012 (Urt. vom 16.02.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920) auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € und eine monatliche Rente von 650,00 €, mithin einen Gesamtbetrag von etwa 650.000,00 €, erkannt. Der Entscheidung lag ein Fehler bei der Narkotisierung eines viereinhalb Jahre alten Mädchens zugrunde. Im Jahr 2017 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. vom 31.01.2017 – 8 U 155/16, juris) dem dortigen 21-jährigen Kläger, bei dem die Ärzte ein Schädelhirntrauma nicht erkannt hatten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 560.000,00 € zu. Das Landgericht Köln (Urt. vom 02.04.2014 – 25 O 387/08, juris) hat bei einem 2-jährigen Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 550,00 €, mithin insgesamt etwa 600.000,00 €, für angemessen erachtet. Das Landgericht Aachen (Urt. vom 30.11.2011 – 11 O 478/09, juris) sprach dem zweieinhalb Jahre alten Geschädigten wegen einer verspätet diagnostizierten tuberkulösen Meningitis ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000,00 € zu. Die Kammer erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € im konkreten Fall für angemessen. So hat die Kammer einerseits die bereits im Einzelnen näher ausgeführten Bemessungskriterien, insbesondere die schwersten Beeinträchtigungen des Sohnes der Kläger zu 2), die heimliche Tatbegehung durch den Beklagten und das Maß des dem Beklagten anzulastenden Verschuldens, berücksichtigt. Insbesondere die Heimlichkeit und der Vorsatz stellen für die Kammer einen wesentlichen Unterschied zu der herangezogenen Rechtsprechung dar, die trotz des Umstandes, dass der Sohn der Kläger zu 2) nur bis zum 07.01.2020 mit den schweren Folgen leben musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 580.000,00 € als angemessen erscheinen lassen. c) Der ursprünglich dem Sohn der Kläger zu 2) zustehende Anspruch auf Schmerzensgeld ist mit seinem Tod gem. §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB auf die Kläger zu 2) als gesetzliche Erben übergegangen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch ist vererblich (BGH, Urt. vom 06.12.1994 – VI ZR 80/94, NVZ 1995, 144). 2. Den Klägern zu 2) steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 3.831,35 € für die durchgeführten Massagen und die Medikamente aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 Abs. 1, 2 5. Alt. 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, § 249 BGB, §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB zu. a) Die Kläger haben zunächst einen Anspruch auf Ersatz der Massagekosten in Höhe von 3.550,00 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 Abs. 1, 2 5. Alt. 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, § 249 BGB. Medizinisch indizierte Massagen werden von der Rechtsprechung als vermehrte Bedürfnisse anerkannt, die im Rahmen von § 823 BGB zu ersetzen sind (vgl. LG Bochum, Urteil vom 04.07.2012 – 6 O 217/10, BeckRS 2012, 16390). Die Massagen stellten eine medizinisch-therapeutische Leistung des verstorbenen Sohnes der Kläger zu 2) dar. Die Massagen waren durch die Methyl-Quecksilbervergiftung bedingt und dienten der Gelenkmobilisierung, um Versteifungen in den Gelenken zu lösen und diese beweglich zu halten. Den Klägern zu 2) steht hier auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.550,00 € zu. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger selbst und den als Anlage K4 eingereichten Rechnungen, wonach insgesamt 71 Massageeinheiten zu je 50,00 € bezahlt wurden. Dieser Vortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil der Beklagte die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zur Höhe des Schadensersatzanspruches lediglich pauschal vorsorglich bestritten hat. Die Substantiierungslast des bestreitenden hängt maßgeblich davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BeckOK/von Selle, § 138 ZPO, Rn. 18). Vorliegend wäre dem Beklagten aufgrund des umfassenden Vortrages der Kläger zu 2) ein substantiierteres Bestreiten möglich gewesen, als lediglich pauschal die Höhe des geltend gemachten Schadens zu bestreiten. b) Die Kläger zu 2) haben auch einen Anspruch auf Erstattung der in den Jahren 2017, 2018 und 2019 angefallenen Kosten für Medikamente in Höhe von 281,35 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 Abs. 1, 2 5. Alt. 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, § 249 BGB. Die Medikamente waren medizinisch indiziert und beruhten auf der Vergiftung durch den Beklagten. Die Kosten sind von den Sozialversicherungen nicht übernommen worden und mussten vom Sohn der Kläger zu 2) selbst gedeckt werden. Den Klägern zu 2) steht hier auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 281,35 € zu. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger selbst und den als Anlage K5 eingereichten Rechnungen, wonach Medikamente für insgesamt 281,35 € gekauft wurden. Dieser Vortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil der Beklagte die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zur Höhe des Schadensersatzanspruches lediglich pauschal vorsorglich bestritten hat. Die Substantiierungslast des bestreitenden hängt maßgeblich davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BeckOK/von Selle, § 138 ZPO, Rn. 18). Vorliegend wäre dem Beklagten aufgrund des umfassenden Vortrages der Kläger zu 2) ein substantiierteres Bestreiten möglich gewesen, als lediglich pauschal die Höhe des geltend gemachten Schadens zu bestreiten. c) Auch der ursprünglich dem Sohn der Kläger zu 2) zustehende Anspruch auf Schadensersatz ist mit seinem Tod gem. §§ 1922 Abs. 1, 1925 BGB auf die Kläger zu 2) als gesetzliche Erben übergegangen 3. Die Kläger zu 2) haben gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für weitere, bis zum Tod ihres Sohnes eingetretene, aber noch nicht bezifferbare Schäden. IV. Weiterhin war festzustellen, dass die Ansprüche der Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus § 850f Abs. 2 ZPO. Der Anspruch des Klägers zu 1) folgt aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Auch der Anspruch der Kläger zu 2) folgt aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211 Abs. 1, 2 5. Alt. 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. VI. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den Zahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 1.084.861,35 €. Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 3 und 6 sind die Kläger von möglichen Schäden in Höhe von jeweils 75.000,00 € ausgegangen. Für die Feststellungen wurde ein Abschlag von 20 % vorgenommen, sodass sich hieraus insgesamt ein zu berücksichtigender Wert von 120.000,00 € ergab. Der Antrag zu 7) wurde mit einem Wert von 5.000,00 € berücksichtigt. Insgesamt war ein Streitwert in Höhe von 1.209.861,30 € festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagenden Parteien ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.