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Beschluss

1 Ta 232/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn feststeht, dass die Partei unentschuldigt unentschuldigt dem Termin fernblieb. • Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen muss vom Gericht geprüft und bei Nichtberücksichtigung begründet werden. • Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Probezeit kann ein wichtiger Grund sein, der das persönliche Erscheinen unzumutbar macht (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist im Ermessen nach § 51 Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen).
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Ordnungsgeld wegen unzureichender Begründung und Entschuldigung • Ein Ordnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn feststeht, dass die Partei unentschuldigt unentschuldigt dem Termin fernblieb. • Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen muss vom Gericht geprüft und bei Nichtberücksichtigung begründet werden. • Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Probezeit kann ein wichtiger Grund sein, der das persönliche Erscheinen unzumutbar macht (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist im Ermessen nach § 51 Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen). Der schwerbehinderte Kläger begehrte Entschädigung nach dem AGG, weil er bei einer Bewerbung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Das Arbeitsgericht ordnete sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin an. Der Kläger beantragte vorab, von der Erscheinenspflicht entbunden zu werden, da er seit 01.12.2012 eine neue Beschäftigung in der Probezeit aufgenommen hatte. Im Gütetermin erschien nur ein örtlicher Rechtssekretär in Untervollmacht, der nicht umfassend über die Klage informiert war. Die Vorsitzende forderte schriftliche Mitteilungen zur Verfahrenslage und behielt sich ein Ordnungsgeld vor. Das Arbeitsgericht setzte gegen den Kläger 200 € Ordnungsgeld fest. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das LAG prüfte, ob das Nichterscheinen entschuldigt war und ob das Arbeitsgericht den Entbindungsantrag hinreichend gewürdigt hatte. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Zulässige sofortige Beschwerde nach §§ 51 Abs.1 ArbGG, 141 Abs.3, 380 Abs.3 ZPO sowie §§ 78 ArbGG, 567, 569 ZPO. • Prüfung der Ermessensausübung: Nach § 51 Abs.1 ArbGG kann das Gericht persönliches Erscheinen anordnen; dabei sind die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände der Partei zu berücksichtigen, insbesondere die in § 141 Abs.1 S.2 ZPO genannten Entschuldigungsgründe. • Fehlende Entscheidung über Entbindung: Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Entbindung von der Erscheinenspflicht nicht förmlich entschieden, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Vertretung nach § 141 Abs.3 S.2 ZPO verwiesen, ohne darzulegen, warum eine Entschuldigung nicht ausreichend sei. • Entschuldigungsgrund: Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Probezeit stellte im konkreten Fall einen wichtigen Grund dar; dem Kläger war die Inanspruchnahme eines Urlaubstags mit Offenlegung des Streitgrundes gegenüber dem neuen Arbeitgeber nicht zumutbar. • Vertretererschienung: Dass der in Untervollmacht erschienene Vertreter unzureichend informiert war, ändert nichts an der Wirksamkeit der Entschuldigung des Klägers; § 141 Abs.3 S.2 ZPO bietet eine Möglichkeit, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob persönliches Erscheinen überhaupt zumutbar ist. • Rechtsfolge: Mangels Feststellung eines unentschuldigten Nichterscheinens durfte kein Ordnungsgeld verhängt werden; der Ordnungsgeldbeschluss ist aufzuheben. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € zu verhängen, wurde vom LAG aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger sein Nichterscheinen ausreichend entschuldigt hatte und das Arbeitsgericht den Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht nicht förmlich und hinreichend begründet abgelehnt hatte. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Probezeit stellte einen wichtigen Entschuldigungsgrund dar, den das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen nach § 51 Abs.1 ArbGG und unter Berücksichtigung des § 141 Abs.1 S.2 ZPO hätte berücksichtigen müssen. Die Unzulänglichkeit des erschienenen Unterbevollmächtigten führte nicht dazu, dem Kläger Verschulden anzulasten. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde informatorisch mit 200 € angegeben.