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Beschluss

9 Ta 380/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:1230.9TA380.24.00
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Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 – 1 Ca 831/24 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 – 1 Ca 831/24 – aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens ihres persönlich geladenen Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren nach beendetem Arbeitsverhältnis über das Bestehen von Ansprüchen des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag und durch das Arbeitsgericht an den Kläger abgesandt am 2. Oktober 2024, erwiderte die Beklagte innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist auf die Klage. Sie berief sich im Hinblick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch auf eine Erschütterung des Beweiswertes der durch den Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie im Hinblick auf den Urlaubsabgeltungsanspruch auf eine vollständig erfolgte Gewährung und damit die Erfüllung des dem Kläger zustehenden Urlaubs. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag und durch das Arbeitsgericht an die Beklagte abgesandt am 8. Oktober 2024, trug der Kläger weiter zu den geltend gemachten Ansprüchen vor und benannte im Hinblick auf den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch die beiden ihn behandelnden Ärzte als Zeugen. Im Termin zur Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 10. Oktober 2024 erschien der persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten unentschuldigt nicht. Anwesend war eine – nicht sachbearbeitende – Prozessbevollmächtigte der Beklagten, welche den Abschluss eines Vergleichs ablehnte. Mit einem am Schluss der Kammerverhandlung verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Den Parteien wurde aufgegeben, unter Vorlage etwaiger Belege und Unterlagen abschließend zur Frage der vollständigen Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche des Klägers vorzutragen. Die den Kläger behandelnden beiden Ärzte sollten als Zeugen geladen werden. Weiter enthielt der Beschluss unter anderem folgenden Hinweis: „Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Erschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht zu der Feststellung führt, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Der Kläger hat vielmehr – wie hier – die Möglichkeit die Arbeitsunfähigkeit und damit seinen Entgeltfortzahlungsanspruch auch anderweitig zu beweisen, etwa anhand der Aussagen der ihn behandelnden Ärzte.“ Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024, zugestellt am 16. Oktober 2024, hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte wegen des Ausbleibens ihres Geschäftsführers im Termin zur Kammerverhandlung am 10. Oktober 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt. Eine vermeintliche Verhinderung sei nicht vorgebracht gemacht worden. Eine Förderung des Eintritts des Rechtsfriedens durch eine argumentative Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung habe ebenso wenig versucht werden können wie eine weitere, vertiefte Aufklärung der bisher vorgetragenen Tatsachen. Die sachgerechte Durchführung des Kammertermins sei dadurch erheblich erschwert worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28. Oktober 2024, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag. Der Rechtsstreit sei nicht entscheidungsreif gewesen. Es sei ohnehin ein weiterer Termin erforderlich gewesen. Im Übrigen habe der Geschäftsführer zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen können. Einen Vergleich habe die Beklagte nicht abschließen wollen. Mit Beschluss vom 5. November 2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen. II. Die gemäß §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 56 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 11. Oktober 2024 ist aufzuheben. Denn die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben. 1. Gemäß § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden. Ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht vielmehr in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (statt aller: Bundesarbeitsgericht 1. Oktober 2014 – 10 AZB 24/14). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert (Bundesfinanzhof 1. April 2019 – II B 64/18; Bundesgerichtshof 22. Juni 2011 – I ZB 77/10). 2. Das Nichterscheinen des Geschäftsführers der Beklagten im Verhandlungstermin am 10. Oktober 2024 hat nicht zu einer verzögerten umfassenden Erledigung des Rechtsstreits geführt. Denn das Arbeitsgericht selbst erachtete ausweislich des zum Schluss der Kammerverhandlung verkündeten Beschlusses den Rechtsstreit im Hinblick auf beide Streitgegenstände – die geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung – als nicht entscheidungsreif. Zum einen wurde beiden Parteien eine Schriftsatzfrist eingeräumt, d.h. also nicht lediglich der Beklagten aufgrund ohne Anwesenheit des Geschäftsführers nicht möglicher Erklärungen im Kammertermin vom 10. Oktober 2024 unter anderem zum Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 7. Oktober 2024. Zum anderen erstreckte sich die gerichtliche Auflage ausdrücklich auf die Erfüllung der dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche . Weiteren Vortrag zum geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch hingegen erachtete das Arbeitsgericht offenbar zu diesem Zeitpunkt nicht für erforderlich, auch ohne dass der abwesende Geschäftsführer der Beklagten im Termin zur Kammerverhandlung am 10. Oktober 2024 sich hätte erklären können. Zudem wurde bezüglich der beiden behandelnden Ärzten des Klägers als Zeugen eine Ladung verfügt, damit diese im anberaumten Folgetermin zur Arbeitsunfähigkeit vernommen werden können. Das Arbeitsgericht hat weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit habe, die Arbeitsunfähigkeit auch anhand der Aussagen der ihn behandelnden Ärzte beweisen zu können. Eine entsprechende Beweisaufnahme aber erforderte ohnehin einen gesonderten Termin, dessen Zustandekommen somit nicht auf das unentschuldigte Fehlen des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin am 10. Oktober 2024 zurückging. Eine Erledigung des Rechtsstreits ohne Folgetermin und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme hätte mithin seinerzeit nur durch Abschluss eines Vergleichs erreicht werden können. Hierzu war die Beklagte nach den Erklärungen ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin am 10. Oktober 2024 indes nicht bereit. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Festsetzung von Ordnungsgeld ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Bundesarbeitsgericht 1. Oktober 2014 – 10 AZB 24/14). IV. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG. Eine solche wäre ohnehin nur möglich gewesen, wenn die Beklagte durch die Beschwerdeentscheidung beschwert wäre, was nicht der Fall ist. Denn der Ordnungsgeldbeschluss ist aufgehoben worden (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen 1. Juli 2013 – 1 Ta 232/13). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.