Urteil
7 Sa 1012/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1203.7SA1012.13.00
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Leitsätze
Verhandlungen, die die Parteien vor Verjährungsbeginn führen, können keine Hemmung der Verjährung i.S.d. § 203 S. 1 BGB bewirken.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013
- 1 Ca 1021/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verhandlungen, die die Parteien vor Verjährungsbeginn führen, können keine Hemmung der Verjährung i.S.d. § 203 S. 1 BGB bewirken. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013 - 1 Ca 1021/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin als Versicherer aus übergegangenem Recht. Die Klägerin war Versicherer eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 123 nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 234. Versicherungsnehmerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge war die Fa. W2 GmbH & Co. KG, bei der der Beklagte als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Die von ihm bei der Fa. W2 zuletzt bezogene Bruttovergütung lag bei 2.878,94 € nebst einer Zulage in Höhe von 255,65 € sowie vermögenswirksamen Leistungen. In der Nacht vom 22. auf den 23.06.2008 kam es mit dem vom Beklagten geführten LKW-Gespann auf der Autobahn A 5 in Hessen bei einem Gefahrguttransport zu einem Verkehrsunfall. Eine dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholmittelwert von 2,24 g°/°°. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden; der Gesamtschaden belief sich deutlich über 100.000,00 €. Leistungen auf diesen Schaden erbrachte die Klägerin in den Monaten Juli und August 2008 in Höhe von über 50.000,00 €. Wegen der Buchungen hierzu wird auf die Kopien Bl. 32 und 33 d.A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin des Beklagten nahm das Unfallereignis zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen; die hiergegen geführte Kündigungsschutzklage endete aufgrund Vergleichs im Verfahren Landesarbeitsgericht Hamm 2 Sa 633/09. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig mit einem am 13.10.2008 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Gießen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Fahrens in Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 20,00 € verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten für deren Wiedererlangung angeordnet. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld nahm die Arbeitgeberin den Beklagten auf Schadensersatz hinsichtlich der bei dem Unfall entstandenen Schäden in einer Gesamthöhe von über 15.000,00 € in Anspruch. Dieses Verfahren endete durch Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, seiner Arbeitgeberin 6.300,00 € Schadensersatz zu zahlen, womit sämtliche Ansprüche der Arbeitgeberin aus dem streitgegenständlichen Unfallvorgang vom 22./23.06.2008 vollständig erfüllt sind. Mit Schreiben vom 16.09.2008 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch geltend. Auf die Kopie Bl. 34 d.A. wird Bezug genommen. Der daraufhin geführte Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten endete mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 20.10.2008 (Bl. 56 d.A.). In diesem Schreiben heißt es u.a., dass der Beklagte davon ausgehe, dass „insofern (…) kein Anspruch, welcher auf sie zur Regressierung übergehen könnte (bestehe)". Daneben wurde auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten wegen einer Sperre des Arbeitsamtes hingewiesen. Mit Schreiben vom 12.08.2009 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag unter Vorlage eines Schuldanerkenntnisses in Höhe von 84.000,00 €. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht. Am 26.02.2010 rief eine Sachbearbeiterin der Klägerin beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten an und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag mit dem Inhalt, dass gegen Zahlung von 20.000,00 € eine vollständige Erledigung der Angelegenheit gegeben sein sollte. Daraufhin gab es wiederum einen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in welchem es zum einen um die Einkommensverhältnisse des Beklagten und zum anderen auch um Fragen der Unfallverursachung ging. Mit Schreiben vom 12.05.2010 schließlich teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten folgendes mit (Bl. 91 d.A.): „Sehr geehrter Herr S1, in der vorbezeichneten Angelegenheit ist zum einen die von Ihnen geltend gemachte Forderung bereits bestritten worden. Zudem ist eine Vollstreckung in das Eigentum der Ehefrau meines Mandanten nicht nachvollziehbar. Dieser ist zudem nicht in der Lage, einen Betrag i.H.v. 20.000,00 € bis zum 15.06.2010 zu zahlen. Die Vermögensverhältnisse hatte ich Ihnen bereits dargelegt, ebenso wie eine ggfls. mögliche vergleichsweise Erledigung im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zudem bei vorzunehmender Ratenzahlung von nicht mehr als 50,00 €/Monat. Bei entsprechender Klageerhebung Ihrerseits bitte ich Sie, mich als Prozessbevollmächtigten zu benennen." Ohne dass es weiteren Schriftwechsel gegeben hätte, hat die Klägerin sodann ihre Ansprüche mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 25.04.2012 eingegangenen Klage weiterverfolgt. Zudem hat sie mit Antrag vom 10.08.2012, am gleichen Tage am Arbeitsgericht Bielefeld eingegangen, einen Arrest begehrt, der ein Verfügungsverbot für den Beklagten betreffend sein Wohnhaus beinhaltete. Im dortigen Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm schlossen die Parteien unter dem 17.04.2013 einen Vergleich. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf das Protokoll der Sitzung im Verfahren 3 SaGa 18/12 Landesarbeitsgericht Hamm Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie mache zum einen 50 % des Kaskoschadens, den sie als Versicherer beglichen habe, mit 38.672,72 € sowie einen pauschalierten Regressbetrag für den Haftpflichtschaden in Höhe von 5.000,00 € geltend. Aufgrund des durch grobe Fahrlässigkeit des Beklagten entstandenen Verkehrsunfalls stünden ihr die entsprechenden Ansprüche aus übergegangenem Recht zu, wobei sie mit der Geltendmachung von 50 % des Kaskoschadens bereits berücksichtigt habe, dass der Beklagte aufgrund seiner Einkommenssituation nicht überfordert werde. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Wenn auch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren am 31.12.2011 abgelaufen sei, so sei doch aufgrund der geführten Verhandlungen eine Hemmung eingetreten. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits im Jahre 2008 Verhandlungen geführt worden seien und eine endgültige Ablehnung im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.05.2010 nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2008; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 38.672,72 € zu zahlen, ebenfalls zuzüglich Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 20.09.2008; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in vorgenannter Höhe auf die beiden Forderungen zu zahlen ab dem 16.05.2010. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Forderungen der Klägerin für verjährt und beruft sich ausdrücklich hierauf. Daneben meint er, dass aufgrund des Vergleichs in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Beklagten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen seien und zieht darüber hinaus in Zweifel, ob seine hohe Alkoholisierung am Unfalltage kausal für den Verkehrsunfall gewesen sei. Vorsorglich berufe er sich darauf, dass er als Arbeitnehmer selbst im Verschuldensfalle nur begrenzt hafte. Durch Urteil vom 25.06.2013, dem Vertreter der Klägerin am 04.07.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Insbesondere sei es bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Verhandlungen im Jahre 2008, also vor Beginn der kurzen Verjährungsfrist, als Hemmungstatbestand zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten in der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 130 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 31.07.2013 vorab per Telefax eingegangenen und mit Schriftsatz vom 04.09.2013, vorab am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung. Die Klägerin trägt vor: Das Arbeitsgericht habe unzutreffend den Zeitraum der Verhandlungen aus dem Jahre 2008 aus der Zeit vom 12.09.2008 bis 20.10.2008 nicht berücksichtigt. Die durch diese Korrespondenz als Ausdruck von Verhandlungen ausgelöste Hemmung wirke auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung zurück. Hieraus ergebe sich rechnerisch ein verjährungswirksamer Zeitraum vom 12.09.2008 bis einschließlich 21.10.2008. Darüber hinaus sei das Angebot der Klägerin auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aus dem Jahre 2009 zu beachten, obwohl der Beklagte nicht darauf reagiert habe. Dieses Schreiben müsse in den Gesamtzusammenhang der Korrespondenz zwischen den Parteien in den Jahren 2008 bis 2010 eingeordnet werden. Wenngleich die Korrespondenz auch schleppend verlaufen und nicht von sonderlicher Konsequenz getragen sei, so sei doch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die eine einheitliche Hemmungswirkung zu Lasten des Beklagten bewirken müsste. Unter Beachtung eines weiteren hemmungswirksamen Zeitraums vom 26.02.2010 bis zum 14.05.2010 ergebe sich insgesamt eine Hemmungszeit von 117 Tagen, die an den Ablauf der Verjährung zum 31.12.2011 anzuhängen sei. Damit gelange man jedenfalls bis zum 26.04.2012; bei Klageeingang am 25.04.2012 beim Arbeitsgericht Bielefeld sei Verjährung nicht eingetreten. Darüber hinaus sei der Vergleich im Arrestverfahren vom 17.04.2013 zu 3 SaGa 18/12 Landesarbeitsgericht Hamm zu berücksichtigen, der zu einem Neubeginn der Verjährung führe, da es sich bei den dort getroffenen Vereinbarungen um eine freiwillige Sicherheitsleistung handele. Dass materiell-rechtlich eine Haftung des Beklagten aufgrund des mindestens grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls bestehe, dürfte außer Zweifel stehen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013, 1 Ca 1021/12 abzuändern; 2. den Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Schlussanträge zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, da der Beklagte jedenfalls wegen des durchgreifenden Einwands der Verjährung die Erfüllung eventueller Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht dauerhaft verweigern kann. I. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass mögliche Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht wegen des Verkehrsunfalls vom 22./23.06.2008 gemäß § 195 BGB verjährt sind mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Die Berufungskammer folgt zunächst der angegriffenen Entscheidung in der Begründung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013 Bezug genommen wird. Soweit die Klägerin ihr Vorbringen im Berufungsverfahren zur Frage der Verjährung vertieft hat – und zur Zusammenfassung – ist ergänzend folgendes zu bemerken: 1. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der Klägerin beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre; sie hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008, also mit dem 31.12.2008, 24.00 Uhr begonnen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin im Jahre 2008 entstanden ist und die Klägerin auch von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB in 2008 Kenntnis hatte. Dies wird letztendlich auch dadurch dokumentiert, dass sie mit Schreiben vom 16.09.2008 entsprechende Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Damit steht zugleich fest, dass Ansprüche der Klägerin grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt sind mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt war, die Leistung zu verweigern. 2. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht den Zeitraum der Verhandlungen im Jahre 2008 nicht als verjährungswirksam betrachtet. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren angeführten Daten zur Geltendmachung in 2008 sich nicht mit den vorgelegten Anlagen in Übereinstimmung bringen lassen (hiernach fand die erste Geltendmachung der Klägerin am 16.09.2008, Bl. 34 d.A., statt), ist jedenfalls in 2008 keine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 203 BB eingetreten. An dieser Stelle bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, welche grundsätzlichen Voraussetzungen die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen mit sich bringt; die Berufungskammer geht nämlich davon aus, dass die Hemmung der Verjährung stets voraussetzt, dass die Verjährung bereits überhaupt begonnen hat. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 203 BGB ableiten, wonach bei Verhandlungen die Verjährung gehemmt ist. Bereits nach dem Sprachverständnis kann aber nur etwas gehemmt sein, was überhaupt begonnen hat. Dies ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31.12.2008, 24.00 Uhr der Fall gewesen. Dieses Verständnis deckt sich im Übrigen auch mit den Darstellungen in der Kommentarliteratur. So heißt es zum Beispiel bei Staudinger (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203 BGB Rn. 1), dass § 203 „den Lauf der Verjährung anhält, solange Verhandlungen schweben". Dementsprechend kann nur etwas angehalten werden, was bereits „zu laufen begonnen hat". Dieses Verständnis wird auch dem Grundgedanken der Reform des Verjährungsrechts im Jahre 2002/2003 durch die Schuldrechtsmodernisierung gerecht. Danach war es einhergehend mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, dass Rechtssicherheit geschaffen werden sollte und insbesondere für die Rechtsanwender praktikable Lösungen angeboten werden sollten. Die nach der vorherigen Rechtslage oftmals schwierigen taggenauen Berechnungen des Beginns der Verjährung sollten ersetzt werden durch die pauschale Regelung, die Verjährung beginne erst mit Schluss des Jahres, in welchem Ansprüche entstanden sind (vgl. den Regierungsentwurf zur Begründung der Neuregelung des Verjährungsrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 96 unten; Staudinger a.a.O., § 199 Rn. 1 m.w.N.). Insbesondere sollte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht taggenau beginnen, wie sich auch aus einem Vergleich mit der Bestimmung des § 200 BGB – die eine Ausnahmeregelung darstellt – erschließt (Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 200 Rn. 1). Dementsprechend haben Verhandlungen zwischen den Parteien, die vor Beginn der Verjährung stattfinden, keinen Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist, die ohnehin erst mit Ablauf des maßgeblichen Jahres beginnt. Ein anderes Verständnis von § 203 BGB im Zusammenspiel mit § 199 Abs. 1 BGB würde zudem bedeuten, dass unter Umständen Verhandlungen zu einer Art „doppelten" Berücksichtigung führen würden. Denn die Zeit, in der im Laufe des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verhandelt wird, wird ohnehin bei der Verjährung nicht berücksichtigt, da diese erst mit Schluss des Kalenderjahres beginnt. Würde man sie gleichwohl beachten, so würde zum einen die Verjährung erst zum Ablauf des Kalenderjahres beginnen, zum anderen würde die Zeit der Verhandlungen zu einer Hemmung der Verjährung führen. Dass dies vom Gesetzgeber nicht so verstanden worden ist, zeigen bereits die zitierten Begründungen zum Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verjährungsrechts. Auch soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, S. 3380 bezogen hat, ergibt sich keine andere Bewertung. Schon von der Sachverhaltskonstellation ist der dortige Rechtsstreit mit der vorliegenden Frage der Hemmung der Verjährung vor deren Beginn nicht zu vergleichen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs a.a.O. ging es nämlich darum, dass am letzten Tag der Verjährungsfrist ein Mahnbescheid zugestellt worden ist, der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass der Zeitraum zwischen Einreichung des Mahnbescheidsantrags und dem Verjährungseintritt unberücksichtigt bleibt, da Verzögerungen, die in den Zeitraum der Zustellung vor Fristablauf fallen, unschädlich seien. Hieraus hat der Bundesgerichtshof sodann den Schluss gezogen, dass andernfalls derjenige benachteiligt wurde, der mit der Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheidsantrags nicht bis zum letzten Tag der Frist gewartet, sondern diese schon lange vorher eingereicht habe. Um eine solche Fragestellung geht es vorliegend nicht, da es nicht um die Frage der nach früherem Recht möglichen „Unterbrechung" einer bereits laufenden Verjährung geht, sondern um einen Zeitpunkt, in dem der Lauf der Verjährung überhaupt noch nicht begonnen hatte. Ebenso ergibt sich keine andere Bewertung unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1969, VII ZR 35/67, BGHZ 52, S. 47 ff. Dort hatte der Bundesgerichtshof erkannt, dass in den Fällen, in denen ein Prozess bereits anhängig ist, wenn die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, quasi mit dem Verjährungsbeginn ein Zustand der Unterbrechung eintritt. Auch diese Konstellation ist abgesehen davon, dass es eine Unterbrechung der Verjährung nach Neuregelung des Verjährungsrechts so nicht mehr gibt, sondern der Gesetzgeber vielmehr die Institute der „Hemmung" und des „Neubeginns" eingeführt hat, nicht vergleichbar: es wäre im vorliegenden Streitfall unproblematisch, wenn Verhandlungen bereits vor Beginn der Verjährung geführt würden, die dann in den Beginn der Verjährungsfrist hineinlaufen würden. Selbstverständlich wäre es in einer solchen Konstellation so, dass die ab Beginn der Verjährungsfrist geführten Verhandlungen die Wirkung des § 203 BGB haben würden. 3. Die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12.08.2009 ein Vergleichsangebot übermittelt hatte, hat nicht zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB geführt. Es handelt sich insofern um ein alleiniges Angebot der Klägerin, welches zeitlich fast 10 Monate nach der Ablehnung durch den Beklagten vom 20.10.2008 (Bl. 56 d.A.) erfolgt ist und welches ohne Antwort geblieben ist. Wenn auch mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weit zu verstehen ist, so wird allerdings doch eine irgendwie geartete Reaktion des Anspruchsgegners verlangt werden müssen, da ein lediglich einseitiges Tätigwerden schon begrifflich keine Verhandlung darstellen kann. 4. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass ausschließlich die Verhandlungen des Jahres 2010 zu einer rechtswirksamen Hemmung der Verjährung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB führen könnten. Ausgangspunkt war insoweit das Vergleichsangebot der Klägerin, welches telefonisch unter dem 26.02.2010 erfolgte. Der Schriftverkehr, der daraufhin erfolgte, endete mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12.05.2010 (Bl. 91 d.A.), in welchem es unter anderem hieß, dass bei einer Klageeinreichung der Prozessbevollmächtigte benannt werden könne. An dieser Stelle kann nach Auffassung der Berufungskammer durchaus die Möglichkeit gesehen werden, dass hierin eine endgültige Ablehnung jeglicher Ansprüche der Klägerin gelegen hat, wovon das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung angesichts des Hinweises auf 50,00 €-Raten nicht ausgegangen ist. Indessen kam es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage nicht an, da das Arbeitsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Angelegenheit nach dem Schreiben vom 12.05.2010 „eingeschlafen" ist. Sind aber Verhandlungen eingeschlafen, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der dann indessen nicht erfolgt ist (MünchKomm zum BGB, 6. Aufl. 2012, Grothe, § 203 BGB Rz. 8 m.z.N.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.10.2008, 9 U 19/08 bei juris, ebenfalls m.w.N.). Die Berufungskammer folgt der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in einer solchen Konstellation für den Regelfall nach einmonatiger Untätigkeit von einem Ende der Verhandlungen ausgegangen werden könne, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft (MünchKomm a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Hintergrund dieser Annahme ist, dass im Verfahren zur Neuregelung des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform ein Vorschlag des Bundesrates existierte (BT-Drs. 14/6857, S. 7), der in den Fällen einschlafender Verhandlungen die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verhandlungserklärung enden lassen wollte, was allerdings vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt worden und der Entscheidung im Einzelfall überlassen worden ist. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 1 BGB im Jahre 2010 vom 26.02. bis zum 12.06.2010 angedauert hat, wird von der Berufungskammer ausdrücklich geteilt. Diese insgesamt 15 Wochen und 2 Tage sind – so die Wirkung in der Verjährungshemmung – an den Ablauf der Verjährung am 31.12.2011 „anzuhängen". Mithin lief die Verjährung am 16.04.2012 ab, so dass die unter dem 25.04.2012 bei Gericht eingegangene Klage eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr auslösen konnte. 5. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrags auf Erlass des Arrestes vor dem Arbeitsgericht Bielefeld am 10.08.2012 konnte die Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB nicht auslösen, da zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Arrestverfahren hätte ein Neubeginn der Verjährung bewirkt, da es insoweit um eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehandelt habe. Zu jenem Zeitpunkt konnte die Verjährung nicht erneut beginnen, da nur eine Verjährung, die noch läuft, im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB neu beginnen kann (MünchKomm zum BGB a.a.O., § 212 BGB Rz. 1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Anerkenntnis über eine Sicherheitsleistung nur dann auf die Verjährung auswirken kann, wenn sich wenigstens dem Grunde nach ergibt, dass es sich um ein klares und unzweideutiges Nachgeben oder Anerkennen handelt mit der Folge, dass dadurch das Vertrauen des Gläubigers begründet wird, der Schuldner werde sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht hierauf berufen (BGH, Urteil vom 21.11.1996, IX ZR 159/95, NJW 1997, S. 516/517 2.). Auch hieran wird deutlich, dass sämtliche Handlungen des Beklagten, die verjährungsrelevant sein könnten, nur eine Rolle spielen können, wenn mögliche Ansprüche der Klägerin nicht bereits verjährt waren. Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens als unterlegene Partei zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich.