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Urteil

9 U 19/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist zulässig und führt zur Abweisung der Vollstreckungsgegenklage der Kläger. • Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nur in Betracht, wenn die durch die Haustürsituation begründete Überrumpelung zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen noch ursächlich wirkt. • Die Verjährung der gesicherten Darlehensforderung hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus einem abstrakten Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis nach § 216 BGB; die Beklagte kann sich aus der Sicherheit befriedigen. • Neue, erstinstanzlich nicht vorgetragene Tatsachen sind im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unbeachtlich. • Die Bank haftet nicht für behauptete Täuschungen des Vermittlers, soweit keine konkreten Umstände eines gemeinsamen, arglistigen Zusammenwirkens oder ein spezieller Wissensvorsprung der Bank dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis; Zwangsvollstreckung aus abstraktem Schuldversprechen möglich • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und führt zur Abweisung der Vollstreckungsgegenklage der Kläger. • Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nur in Betracht, wenn die durch die Haustürsituation begründete Überrumpelung zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen noch ursächlich wirkt. • Die Verjährung der gesicherten Darlehensforderung hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus einem abstrakten Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis nach § 216 BGB; die Beklagte kann sich aus der Sicherheit befriedigen. • Neue, erstinstanzlich nicht vorgetragene Tatsachen sind im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unbeachtlich. • Die Bank haftet nicht für behauptete Täuschungen des Vermittlers, soweit keine konkreten Umstände eines gemeinsamen, arglistigen Zusammenwirkens oder ein spezieller Wissensvorsprung der Bank dargelegt sind. Die Kläger hatten den Erwerb einer Eigentumswohnung vermittelt bekommen und später einen Darlehensvertrag mit einer Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld samt Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung notariell beurkundet. Sie rügten, die Finanzierung und Sicherungszweckerklärung seien Folge von Haustürvermittlungen gewesen, weshalb ein Widerrufsrecht bestanden und der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Das Landgericht hatte der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. fehlender Vertretungsmacht für unzulässig erklärt. Die Beklagte bankseitig legte Berufung ein und machte u. a. geltend, die Haustürsituation sei zeitlich nicht mehr kausal für den Vertragsschluss gewesen; außerdem seien Darlehensansprüche verjährt. Die Kläger brachten in der Berufungsinstanz neue Behauptungen vor, etwa die Nichtvalutierung des Darlehens. Streitgegenstand war insbesondere die Wirksamkeit des Titels, die Frage eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz und die Wirkung der Verjährung auf die Zwangsvollstreckung. • Zulässigkeit: Die Vollstreckungsgegenklage und die prozessuale Gestaltungsklage sind zulässig; das Klagbegehren ist entsprechend auszulegen (analog § 767 Abs.1 ZPO). • Haustürwiderruf und Kausalität: Ein Widerrufsrecht setzt voraus, dass das durch die Haustürsituation begründete Überraschungsmoment zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen noch ursächlich fortwirkt. Die Indizwirkung eines engen zeitlichen Zusammenhangs nimmt mit zunehmendem Abstand ab und ist eine Würdigung des Einzelfalls. • Beweiswürdigung: Die Kläger konnten nicht beweisen, dass das Überrumpelungsmoment noch bei der Unterzeichnung am 31.07.1990 wirksam war; der zeitliche Abstand von über einem Monat und die notariell beurkundete Vollmacht vom 02.07.1990 sprechen gegen eine fortwirkende Haustürsituation. • Treu und Glauben: Ein Darlehensnehmer, der sich vertraglich verpflichtet hat, eine Vollstreckungsunterwerfung zu leisten, handelt treuwidrig, wenn er nachträglich versucht, aus der Nichterfüllung Vorteile zu ziehen; deshalb ist eine Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht eingetreten. • Neue Vorbringen: Behauptungen der Kläger, das Darlehen sei nicht valutiert worden, wurden erst in der Berufung substantiiert vorgetragen und sind nach § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen; die Kläger schuldeten den darlegungs- und beweisbelasteten Vortrag bereits in erster Instanz. • Verjährung: Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist verjährt; relevant sind die Regelungen des BGB n.F. und die Übergangsbestimmungen. Selbst bei verjährter Darlehensforderung steht die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht entgegen, weil § 216 BGB die Befriedigung aus der Sicherheit ermöglicht und auf abstrakte Sicherungsrechte anzuwenden ist. • Haftung der Bank/Arglist: Ein Verschulden oder besondere Aufklärungspflicht der Bank liegt nicht vor. Soweit die Kläger arglistige Täuschung durch den Vermittler behaupten, fehlt der tragfähige Vortrag zu einem institutionellen Zusammenwirken oder konkreten, dem Beweis zugänglichen Täuschungstatsachen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Frage der Auslegung von § 216 Abs.2 S.1 BGB. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage der Kläger insgesamt abgewiesen. Die Kläger können sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels berufen, weil sie das Erfordernis der fortwirkenden Kausalität der Haustürsituation nicht nachgewiesen und neue, erstinstanzlich nicht vorgetragene Tatsachen nicht zugänglich gemacht haben. Zudem ist der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt, was jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem in der notariellen Urkunde niedergelegten abstrakten Schuldversprechen nicht hindert, weil § 216 BGB die Befriedigung aus der Sicherheit zulässt. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat das Gericht den Klägern auferlegt und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt; die Revision wurde zugelassen.