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Beschluss

2 Ta 373/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0109.2TA373.13.00
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Leitsätze

1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch die Vorsitzende allein nicht in Betracht.

2. Eine Dozentin, die an einer Bildungseinrichtung Unterricht erteilt, kann abhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Einzelfall Arbeitnehmerin sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Vertragswortlaut abweichende Beschäftigung als Arbeitnehmerin trägt in einem Zahlungsprozess die klagende Partei, die das Arbeitsgericht angerufen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013 - 5 Ca 299/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 754,48 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht  zurückzuweisen ist.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch die Vorsitzende allein nicht in Betracht. 2. Eine Dozentin, die an einer Bildungseinrichtung Unterricht erteilt, kann abhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Einzelfall Arbeitnehmerin sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Vertragswortlaut abweichende Beschäftigung als Arbeitnehmerin trägt in einem Zahlungsprozess die klagende Partei, die das Arbeitsgericht angerufen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013 - 5 Ca 299/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 754,48 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuweisen ist. G r ü n d e I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche. Die Beklagte betreibt ein Institut zur Durchführung ausbildungsbegleitender Hilfen. Die Klägerin war für den Beklagten in der Zeit vom 08.03.2010 bis zum 06.11.2012 als Dozentin aufgrund des schriftlichen Dozenten-Vertrages vom 08.03.2010 beschäftigt. Dieser Dozenten-Vertrag enthält u.a. folgende Regelung: „1. Unterricht in den Lehrgängen: Ausbildungsbegleitende Hilfe in den Fächern: kaufmännische Fächer 2. Durch diesen Vertrag wird weder ein Arbeits- noch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis mit dem C e.V. begründet. 3. Der Unterricht umfasst die vereinbarten Unterrichtsstunden (weniger als 15 Stunden pro Woche) und ist nach Abstimmung mit der Maßnahmeleitung zu erteilen. Die genaue Stundenzahl wird im Rahmen der Planung ermittelt. Die Erbringung der Leistung erfolgt in H (Schulungsstätten C und G gem. Anlage). 4. Die Vergütung beträgt je Unterrichtungsstunde 19,00 € inklusive Fahrtkosten und wird nach Vorlage der Honorarabrechnung monatlich per Überweisung honoriert. Mit dem Honorar sind sämtliche Teilleistungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Gesamtleistung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden, abgegolten. Dem freien Mitarbeiter ist bekannt, dass er verpflichtet ist, eigenständig für die Abführung der ihm gegebenenfalls betreffenden Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer Rechnung zu tragen. 5. Die Unterrichtstätigkeit erfolgt in freier Mitarbeit. Der Dozent verpflichtet: a) Bei Nichterscheinen der Teilnehmer die Maßnahmeleitung unverzüglich zu benachrichtigen. b) Bei Verhinderung ebenfalls die Maßnahmeleitung unverzüglich zu benachrichtigen. c) Den Lehrgegenstand in der vereinbarten Weise und im vereinbarten Umfang zu behandeln. d) Die Anwesenheitsliste und den Dozentenabrechnungs-bogen zu führen. e) Für die Einhaltung der Hausordnung in den einzelnen Unterrichtsstätten zu sorgen. f) Zur Information gegenüber dem Maßnahmeleiter auf Anfrage.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Dozenten-Vertrages vom 08.03.2010 wird auf Blatt 5, 6 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin unterhielt weitere Dienst- bzw. Arbeitsverträge mit Lehrtätigkeit zu dritten Unternehmen. In der Vergangenheit rechnete die Klägerin die Unterrichtsstunden entsprechend den Bestimmungen des Dozenten-Vertrages vom 03.03.2010 ab. Nachdem der Beklagte auf die Rechnung vom 31.10.2012 über 3.382,00 € lediglich einen Betrag in Höhe von 1.140,00 € bezahlte, mit Schreiben vom 12.11.2012 eine weitere Zahlung unter Hinweis auf Beendigung des Dozentenvertrages und trotz Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2012 mit Schreiben vom 21.12.2012 (Bl. 13 d.A.) weitere Zahlungen unter Hinweis auf nicht erbrachte Leistung ablehnte, hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet sei, weil sie entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Dozenten-Vertrages für die Parteien in persönlicher Abhängigkeit und damit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei. Ihre Dozententätigkeit sei nicht wegen der objektiven Umstände, unter denen sie durchzuführen gewesen sei, mit der Lehrkehrtätigkeit von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und nicht mit den Dozenten an Volksschulen zu vergleichen gewesen. Die Einordnung bezüglich der Arbeitnehmereigenschaft von Lehrern an Bildungsinstituten käme es maßgeblich auf den Grad der Intensität der Einbindung in den Unterrichtsbetrieb, den Umfang sowie die Gestaltung des Unterrichtsinhaltes, die Art der Erteilung des Unterrichts, die Heranziehung zu Nebenarbeiten sowie feste Einbindung in die zeitliche und organisatorische Struktur des Bildungsträgers an. Dazu hat die Klägerin behauptet, dass sie fest, zeitlich und organisatorisch in die Abläufe des Beklagten eingebunden gewesen sei. Der Beklagte habe eine ständige Dienstbereitschaft erwartet und ihr ihre Arbeitszeiten zugewiesen. Sie habe ohne Absprache kurzfristig einspringen müssen. Der Beklagte habe ihre Unterrichtszeiten nach seinen Stundenplänen eingeteilt. Verteilung, Beginn und Ende ihrer Tätigkeit sei ihr durch einseitige Entscheidung des Beklagten zugewiesen worden. Eine Wahlmöglichkeit bei Abschluss des Vertrages zwischen der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis sei ihr nicht zugestanden worden. Der Umfang der Unterrichtstätigkeit sei ebenfalls vom Beklagten einseitig bestimmt worden. Darüber hinaus habe sie an Dienstbesprechungen teilnehmen müssen und sei in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingebunden gewesen. Insbesondere sei sie an die maßgeblichen Vorschriften, ergänzende Bestimmung und Lehrpläne sowie an der von dem Beklagten vorgegebenen Ziele gebunden gewesen. Da die Art der Vergütung sowie die Möglichkeit der Nebenbeschäftigung für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses von untergeordneter Bedeutung seien, sei sie insgesamt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für den Beklagten tätig gewesen. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend der in dem Dozenten-Vertrag getroffenen Vereinbarungen als selbständige Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Die Klägerin sei als freiberufliche Honorardozentin beschäftigt gewesen, wobei sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nach den Zuordnungsrichtlinien der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger, insbesondere Anlage 4 des Kataloges der Deutschen Rentenversicherung, bestimmt habe. Danach sei der Dozent, der eine zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtung ohne weitere Pflichten übernommen habe, in der Regel nicht abhängig gewesen. Abhängig seien beschäftigte Dozenten seien Lehrer im Schulbetrieb, die nicht nur stundenweise unterrichteten. Der Beklagte behauptet dazu, dass die Klägerin als Honorarkraft kurzfristig habe ihren Unterricht ohne Angabe von Gründen absagen können. Die Unterrichtstermine gäbe der Honorardozent vor. Danach erstelle er einen Raumbelegungsplan, so dass sich die Klägerin auch frei entschieden habe, immer Samstag ihren Unterricht zu erteilen. Die Stellung von Ersatzkräften im Vertretungsfall sei möglich und zulässig gewesen. Die Klägerin habe auch nicht an allgemeinen Teamsitzungen, sondern lediglich an einer Bewertungssitzung zur Abstimmung der Endbewertung eines Maßnahmeteilnehmers teilgenommen. Sie habe auch die Teilnehmerlisten führen müssen, während sie die Stoffauswahl eigenverantwortlich habe treffen können. Eine Berichtspflicht habe weder bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts noch bezüglich der Lehrmethoden im Gegensatz zu fest angestellten Lehrkräften bestanden. Fest angestellte Lehrkräfte unterlägen bei ihm einen Qualifikationsmanagement, seien zur Teilnahme an Teamsitzungen sowie zur Berichtspflicht gegenüber der Maßnahmeleitung sowie zur Nachforschung über die Abwesenheitsgründe bei Abwesenheit der Teilnehmer verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuhalten und einzusammeln und ggfls. bei dem Teilnehmer anzurufen. Aufgrund der Gesamtumstände der Tätigkeit sei daher die Unterrichtstätigkeit der Klägerin mit der Tätigkeit an einer Volksschule zu vergleichen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 18.06.2013 im Ergebnis die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verwiesen. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Arbeitsgericht zunächst die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der Arbeitnehmertätigkeit von einer freien Mitarbeit bezogen auf die Verrichtung von Unterrichtstätigkeiten dargestellt und festgestellt, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe weder ihre Unterrichtszeiten substantiiert noch den Vorgang der Einteilung nach Stundenplänen und Zuweisungshandlungen der Unterrichtungszeiten, den Inhalt von Lehrplänen, die Abnahme von Prüfungen oder die Heranziehung zu Nebenarbeiten oder zur Vertretungstätigkeiten nach Inhalt, Zeit, Art und Umfang dargelegt, sondern im Wesentlichen nur abstrakte Rechtsbegriffe vorgetragen, ohne die Tatsachen schlüssig darzulegen, die die Annahme der persönlichen Abhängigkeit rechtfertigen würden. Mangels schlüssiger Darlegung war daher der Rechtsstreit an das Amtsgericht zu verweisen. Gegen den am 25.06.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 09.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Vorsitzende allein mit Beschluss vom 11.07.2013 nicht abgeholfen hat, weil das Vorbringen der Klägerin in der sofortigen Beschwerde keine neuen Tatsachen enthalte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht ihrer Arbeitnehmereigenschaften unter Bezugnahme auf nicht einschlägige Rechtsprechung verneint habe. Denn sie sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bindend fest in die zeitlichen und organisatorischen Abläufe des Unterrichtsbetriebes des Beklagten eingebunden gewesen. Nach dem Vertrag der Parteien habe sich der Unterrichtseinsatz nach dem Stundenplan gerichtet, wobei die jeweilige Lage der Arbeitszeiten nicht vertraglich vereinbart, sondern von dem Beklagten durch Weisungen einseitig festgelegt worden sei. Sie sei damit im Kern ihrer Arbeitstätigkeit durch die zeitliche und organisatorische Planung ihres Arbeitgebers an dessen Weisung gebunden gewesen, der auch über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie den Beginn und das Ende der Arbeitszeit einseitig entschieden habe. Da sie auch – wenn auch nur in geringem Umfang – zur Vertretung herangezogen worden sei und zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht auch an Dienstbesprechungen teilgenommen habe, seien ihr letztlich die Arbeitszeiten von dem Beklagten „verbindlich“ zugewiesen worden. Sie sei auch, abgesehen von den zeitlichen Vorgaben, in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingebunden gewesen, weil ihr die Schüler zugewiesen worden seien, sie entsprechend Nr. 7 des Vertrages ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten als Lehrkraft an den maßgeblichen Vorschriften und den ergänzten Bestimmungen sowie den allgemeinen Lehrplan gebunden gewesen sei. Ihre Tätigkeit sei auch nicht mit der eines Dozenten an einer Volksschule vergleichbar gewesen, der Lehrinhalt vorgegeben worden sei und sie ihre Tätigkeit nicht habe frei gestalten können. Sie habe stets auf Weisungen des Beklagten gearbeitet, das Bildungskonzept sei von dem Beklagten erstellt worden und habe von ihr umgesetzt werden müssen. Aufgrund der Intensität ihrer Eingliederung in den Unterrichtsbetrieb des Beklagten sei sie wie eine Lehrerin an einer allgemein bildenden Schule in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen. Ihrer Arbeitnehmereigenschaft folge jedenfalls daraus, dass der Beklagte die bei längerfristiger Lehrgangsdauer immer wieder erforderlichen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Anpassung nur habe vornehmen können, weil er gegenüber der Klägerin auch weisungsberechtigt gewesen sei. Bereits aus dem an sie gerichteten Formularschreiben in Verbindung mit den von ihr vorformulierten „Dozenten-Hinweisen“ sei auf das Bestehen des Weisungsrechtes des Beklagten zu schließen, dass mit einem freien Mitarbeiterverhältnis nicht zu vereinbaren sei. Entsprechend der Nr. 7 des Dozenten-Vertrages sei der Beklagte auch verfahren, wobei sie sich auch inhaltlich an den Rahmenstoff anlehnen und an den Richtlinien habe ausrichten und ihre Unterrichtstätigkeiten nach verbindlichen Stundenplänen des Beklagten verrichten müssen. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere in der erforderlichen Form und Frist beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden (§§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, § 569 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verwiesen hat. a. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 S. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Es kann vorliegend auch selbst in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren wegen des Mangels der Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. aa. Im Verfahren nach §§ 48 ArbGG, 17 a GVG ist der Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen. Nach einer sofortigen Beschwerde ist der Beschluss über die Nichtabhilfe nach § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die voll besetzte Kammer zu erlassen, da es sich insoweit um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 15.05.2008 - 20 Ta 80/08, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.01.2007 – 11 Ta 10/07, Juris; LAG Bremen, Beschl. v. 05.01.2006 – 3 Ta 69/05, LAGE § 68 ArbGG 1979 Nr. 9; LAG Berlin, 15.2. 2006 – 13 Ta 170/06 – LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 5; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 48 ArbGG Rdnr. 118, 8. Aufl., 2013). bb. Der Nichtabhilfebeschluss vom 11.07.2013 ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil er nicht durch die voll besetzte Kammer, sondern durch die Vorsitzenden allein erlassen worden ist. Dieser Verfahrensverstoß zwingt allerdings nicht dazu, die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung über die Nichtabhilfe treffen kann. Vielmehr kann nach Ansicht der Beschwerdekammer über die Beschwerde ohne Zurückverweisung in der Sache durch die Beschwerdekammer entschieden werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG, der in § 68 ArbGG eine spezielle Ausgestaltung erfahren hat, trotz des im arbeitsgerichtlichen Verfahren über § 78 ArbGG grundsätzlich anwendbaren § 572 Abs. 3 ZPO einer Zurückverweisung in dem Urteilsverfahren lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17 a GVG entgegensteht (so zur Zurückverweisung aus anderen Gründen BAG, Beschl. v. 17.2.2003 – 5 AZB 37/02 - NZA 2003,518), obwohl die Frage der Beteiligung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 betroffen ist. Da eine Zurückweisung auch dann nicht geboten ist, wenn der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ihr nicht entgegen steht. In Hinblick darauf, dass es sich um einen schweren Verfahrensfehler handele, der auch die Frage der Beteiligung der gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG betreffe, wird zwar auch die Ansicht vertreten, dass bei einer Nichtabhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein notwendig gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei (LAG Rheinland-Pfalz, 25.1.2007 – 11 Ta 10/07, Juris; LAG Baden-Württemberg, 7.8.2002 – 15 Ta 2/02, Juris; LAG Schleswig-Holstein – 2 Ta 160/05 - 01.07.2005, NZA 2005, 1079). Dieser Ansicht ist aber im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht zuzustimmen. Denn Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht ist ausschließlich die angefochtene Entscheidung, nicht aber die Nichtabhilfeentscheidung. Der Sinn des Abhilfeverfahrens nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht darin, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist damit nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Dementsprechend kann bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren das Beschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer auch selbst in der Sache entscheiden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2011 - 11 Ta 230/11, GWR 2012, 119; LAG Hessen, 15.2.2008 - 8 Ta 259/07, Juris; LAG Hessen, Beschl. v. 15.05.2008 - 20 Ta 80/08, Juris; LAG Berlin 15.02.2006 - 13 Ta 170/06, a.a.O.; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 8. Aufl., 2013 § 78 ArbGG Rdnr. 35). b) Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verwiesen hat. Das Arbeitsgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitnehmers von einem freien Mitarbeiter bezogen auf die Verrichtung einer Unterrichtungstätigkeit dargestellt und in Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze entschieden, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit nicht nachgekommen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses nicht die Vertragsbezeichnung durch die Parteien, sondern die objektiven Umstände maßgeblich sind, unter denen die Dienstleistung tatsächlich zu verrichten war, so dass bei einer vom Wortlaut des Vertrages abweichenden tatsächlichen Vertragsdurchführung die objektiven Umstände der Vertragsdurchführung maßgeblich sind. Denn diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist danach, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist dabei in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731; Urt. v. 11.03.1992 – 7 AZR 130/91, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.11.2013 – 6 Sa 370/12, juris). Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich jedoch auch in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf die Wiedergabe der abstrakten Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem selbständigen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB entwickelt hat, ohne das ganz konkret die Umstände im Einzelnen dargelegt werden, unter denen die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit zu erbringen hatte. Es fehlt also auch in der Beschwerdeinstanz an einem ganz konkret auf den Fall der Klägerin bezogenen Vorbringen dazu, wer, wann und welche Weisungen im Einzelnen der Klägerin in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit sowie die zeitliche Lage der Arbeitszeit erteilt hat, was aber erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob die Klägerin abweichend von dem VertragsWortlaut tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig war. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Lage der Arbeitszeit nicht vertraglich vereinbart, sondern einseitig von der Beklagten festgelegt worden sei, was durch den Stundenplan bestätigt werde, an denen sie gebunden gewesen sei, reicht dieses Vorbringen zur Begründung der Weisungsabhängigkeit schon deswegen nicht aus, weil den Stundenplänen allein kein Aussagewert dazukommt, ob die Lage der einzelnen Unterrichtsstunden einseitig von der Beklagten vorgegeben oder erst nach eigener Absprache mit der Klägerin festgelegt worden ist. Letzteres spricht gegen ein Arbeitsverhältnis, ist auch von der Beklagten vorgetragen worden ist und entspricht vor allem auch dem Wortlaut der Ziffer 3 des Vertrages, wonach der Unterricht nach „Abstimmung mit der Maßnahmeleitung“ zu erteilen ist. Denn mit einem Arbeitnehmer, der in zeitlicher Hinsicht weisungsabhängig ist, wird die Lage der Arbeitszeit nicht „abgestimmt“, sondern sie wird durch den Arbeitgeber aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts einseitig vorgegeben, sodass auch die Stundenpläne vom Arbeitgeber durch Weisung einseitig festgelegt werden (vgl. BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). Dass die Vertragsparteien an die abstimmungsgemäß vereinbarten Leistungszeiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Unterrichts gebunden sind, ist aufgrund der erzielten vertraglichen Einigung selbstverständlich und kann daher nicht zur Begründung der einseitigen Anordnungsbefugnis der Beklagten Weisungsabhängigkeit herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die abgestimmten Zeiten in der Folgezeit in einem Stundenplan schriftlich niedergelegt werden, da es sich dabei nur um eine schriftliche Fixierung der zuvor abgestimmten Unterrichtszeiten handelt (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.11.2013 – 6 Sa 370/12, juris; Urt. v. 03.02.2011 – 4 Sa 234/10, juris). Im Übrigen hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin für die pauschal vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit keinen Beweis antreten. Das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Zeitsouveränität nach der Regelung der Nr. 3 des Vertrages eingeschränkt gewesen sei, weil danach die genaue Stundenzahl im Rahmen der der Beklagten obliegenden Planung ermittelt worden sei, so dass ihr auch insoweit die Zeiten letztlich zugewiesen worden sein, ist ebenfalls nicht geeignet, ihre Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht zu begründen. Denn dieses Vorbringen belegt lediglich, dass beim Vertragsschluss die zeitliche Lage der einzelnen Stunden nicht genau vereinbart worden ist, sondern eine durchschnittliche Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche vereinbart worden ist. Keinen Aussagewert hat dieses Vorbringen dagegen dazu, ob die genaue zeitliche Lage der von der Beklagten ermittelten Stunden und damit auch die genaue Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Wochen der Klägerin einseitig vorgegeben oder erst nach einer Absprache mit ihr festgelegt worden ist. Darüber hinaus spricht die zeitliche Beschränkung des Arbeitszeitumfangs durch die Festlegung einer Obergrenze für Zahl der Unterrichtsstunden im Wochendurchschnitt eher gegen das Vorliegen des Arbeitsverhältnisses, weil dadurch die Dispositionsmöglichkeit des Dienstherren eingeschränkt wird, der Klägerin dagegen eine Verfügung über die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft ermöglicht wird (vgl. dazu auch LAG LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.11.2013 – 6 Sa 370/12, juris). Das Vorbringen der Klägerin, dass sie sich an den Rahmenstoff habe anlehnen bzw. an Richtlinien ausrichten und auch erhebliche Nebenarbeiten habe erbringen müssen, wie Vorbereitung des Unterrichts, Erstellung der Unterlagen, Überprüfung des Leistungsstandards und der Anwesenheit der Kursteilnehmer sowie deren Beaufsichtigung, ist ebenfalls zur Begründung der persönlichen Abhängigkeit nicht geeignet, weil es sich bei diesen Nebenarbeiten um Aufgaben handelt, die mit jeder Unterrichtstätigkeit regelmäßig verbunden sind. Dementsprechend fallen diese Nebenarbeiten regelmäßig sowohl bei in persönlicher Abhängigkeit als auch bei selbständig tätigen Lehrkräften an, sodass diese Nebenarbeiten weder für noch gegen die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechen. Dass die Unterrichtstätigkeit durch Richtlinien bzw. Rahmenstoff vorgegeben gewesen sei, ist ebenfalls ohne wesentlichen Aussagewert für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit, weil auch Dozenten, die als freie Mitarbeiter tätig sind, vom Bildungsträger, der einen bestimmten Aufgabenzweck verfolgt, zur Erfüllung des bestimmten Bildungsauftrags Rahmenpläne und Richtlinien vorgegeben werden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso Richtlinien bzw. Rahmenstoff für die Annahme einer Weisungsabhängigkeit sprechen sollten, weil darin gerade keine genauen Vorgaben enthalten sind. Die Beklagte weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin durchaus jedenfalls auch Ähnlichkeiten mit der eines Dozenten einer Volkshochschule aufweist. Denn charakteristisch für eine solche Tätigkeit ist, dass die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger deutlich lockerer ist als an einer allgemeinbildenden Schule, etwa weil kein Schulzwang besteht und sich die Schüler leicht von der Schule lösen können und es regelmäßig keine förmlichen Abschlüsse gibt. Die Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Bildungsmaßnahmen ist freiwillig. Der Unterricht hat zum Ziel, Lerndefizite im Ausbildungsgeschehen zu verringern, nicht dagegen einen bestimmten Abschluss oder einen festgelegten Bildungsstandard bei der Beklagten zu erlangen. Die Klägerin ist bei ihrer Tätigkeit auch nicht dem Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schule unterworfen, sodass der Inhalt ihrer Arbeitspflicht nicht durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet wird (vgl. dazu auch BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731; Urt. v. 11.03.1992 – 7 AZR 130/91, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.11.2013 – 6 Sa 370/12, juris). Auch das Vorbringen der Klägerin vorträgt, dass sie hinsichtlich des Arbeitsortes an die Vorgaben der Beklagten gebunden gewesen sei, reicht ebenfalls zur Begründung ihrer Weisungsabhängigkeit nicht aus, weil der Arbeitsort bei einer Unterrichtstätigkeit, die für eine Gruppe von Lehrgangsteilnehmen einer Bildungseinrichtung erteilt wird, zwangsläufig durch die vereinbarte Art der Tätigkeit vorgegeben wird und daher nicht Ausfluss des einseitigen Weisungsrechts des Arbeitgebers ist. Aus alledem folgt, dass die sofortige Beschwerde des klagenden Landes zurückzuweisen war. III. Die Kosten der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an der Nichtabhilfeentscheidung und der uneinheitlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte dazu war die Rechtsbeschwerde begrenzt auf diesen Streitstoff gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen. Insoweit handelt es sich um eine prozessuale Frage und damit um einen abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffes, sodass die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung möglich ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – XI ZB 44/05, juris; Beschl. v. 12.04.2011 – II ZB 14/10, MDR 2011, 1065).