Beschluss
11 Ta 230/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn ein neben der Organstellung bestehendes Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nach Abberufung wieder als Anspruchsgrundlage wirkt (§§ 2,5 ArbGG).
• Die formellen Anforderungen des TzBfG (§§ 15,21) sind bei zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverträgen zu beachten; eine bloße Prognoseformulierung erfüllt die Mitteilungspflicht nicht.
• Ansprüche, die alternativ aus Arbeits- oder Geschäftsführervertrag geltend gemacht werden können, sind im Rahmen der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs.3 ArbGG) der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuweisen, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlich zu beurteilenden Anspruch besteht.
• Die Fiktion des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG schließt die Arbeitsgerichtszuständigkeit für während der Organstellung geltend gemachte Ansprüche aus, es sei denn, ein gesondertes Arbeitsverhältnis liegt vor oder die Organstellung ist beendet.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 17a Abs.4 GVG, 78 S.2 i.V.m. § 72 Abs.2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Rechtsweg: Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei ruhendem oder wiederauflebendem Arbeitsverhältnis • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn ein neben der Organstellung bestehendes Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nach Abberufung wieder als Anspruchsgrundlage wirkt (§§ 2,5 ArbGG). • Die formellen Anforderungen des TzBfG (§§ 15,21) sind bei zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverträgen zu beachten; eine bloße Prognoseformulierung erfüllt die Mitteilungspflicht nicht. • Ansprüche, die alternativ aus Arbeits- oder Geschäftsführervertrag geltend gemacht werden können, sind im Rahmen der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs.3 ArbGG) der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuweisen, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlich zu beurteilenden Anspruch besteht. • Die Fiktion des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG schließt die Arbeitsgerichtszuständigkeit für während der Organstellung geltend gemachte Ansprüche aus, es sei denn, ein gesondertes Arbeitsverhältnis liegt vor oder die Organstellung ist beendet. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 17a Abs.4 GVG, 78 S.2 i.V.m. § 72 Abs.2 ArbGG). Die Klägerin schloss am 25.03.2010 einen als Geschäftsführervertrag bezeichneten Vertrag und begann am 01.04.2010 zunächst als leitende Angestellte; ab 01.07.2010 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 31.03.2011 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2011, und die Klägerin wurde am 08.04.2011 als Geschäftsführerin gelöscht. Die Klägerin klagt auf Feststellung, dass ihr Angestelltenverhältnis nicht beendet ist, auf Weiterbeschäftigung, auf Gehaltszahlung für April und Mai 2011 sowie auf Schadensersatz wegen Entzug von Dienstwagen und Mobiltelefon. Das Arbeitsgericht trennte Teile der Klage ab und verwies sie an das Landgericht, während es andere Anträge als arbeitsgerichtlich zuständig ansah. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Verweisung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten geöffnet ist, weil ein Arbeitsverhältnis fortbesteht oder infolge Abberufung wieder relevant wird, und ob formelle Anforderungen an die Beendigung durch Berufung zur Geschäftsführung eingehalten wurden. • Zuständigkeit: Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG) und für Weiterbeschäftigungsansprüche. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Ansprüche ihre Rechtsgrundlage in einem Arbeitsverhältnis haben oder ausschließlich aus der Organstellung folgen. • § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG: Die gesetzliche Fiktion, dass Organmitglieder nicht Arbeitnehmer sind, schließt arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus der Organstellung während der Amtszeit grundsätzlich aus; sie greift aber nicht, wenn daneben ein eigenständiges Arbeitsverhältnis besteht oder nach Abberufung wieder wirksam wird. • Form- und Mitteilungserfordernisse: Die Vereinbarung, ein Arbeitsverhältnis durch Berufung zur Geschäftsführung enden zu lassen, ist als zweckbefristete oder auflösend bedingte Regelung zu qualifizieren; hierfür gelten die Vorschriften des TzBfG (§§ 15,21). Der Arbeitgeber muss den tatsächlich bestimmten Beendigungszeitpunkt schriftlich mitteilen; eine vage Angabe wie ‚voraussichtlich ab...‘ genügt nicht. • Keine heimliche Aufhebung: Ein vorab vereinbarter ‚vorgezogener Auflösungsvertrag‘ i.S.d. § 623 BGB wurde nicht festgestellt; die Parteien konnten nicht wirksam durch bloße Vertragsformulierung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Formerfordernisse endgültig beenden. • Sachliche Würdigung: Bis zum Zugang der Klage ist keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen; das vorangehende Arbeitnehmerverhältnis bestand mindestens bis zur streitigen Zeit fort oder ist nicht so substantiiert entkräftet worden, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wäre. • Zusammenhangsklage (§ 2 Abs.3 ArbGG): Zahlungen und Schadensersatzansprüche, die alternativ aus Arbeits- oder Geschäftsführervertrag geltend gemacht werden, stehen in einem rechtlichen/wirtschaftlichen Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Feststellungs- und Weiterbeschaffungsanträgen und können deshalb gesamthaft vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden. • Verfahrensentscheidung: Das Landesarbeitsgericht hob die Verweisung insoweit auf und stellte fest, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für alle Klageanträge eröffnet ist; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschwerde der Klägerin wurde stattgegeben: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für alle Klageanträge eröffnet. Begründend stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass ein neben der Organstellung bestehendes Arbeitsverhältnis zumindest bis zur Zustellung der Klageanträge nicht wirksam beendet war und die Voraussetzungen für die Arbeitsgerichtszuständigkeit vorliegen (§§ 2,5 ArbGG). Zahlungen für April und Mai 2011 sowie ein etwaiger Schadensersatzanspruch können daher in den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, da sie in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsansprüchen stehen (§ 2 Abs.3 ArbGG). Die Klageanträge, die ausschließlich aus der Organstellung folgen würden, bleiben insoweit von der Fiktion des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG unberührt; für die hier streitigen Ansprüche ist diese Fiktion jedoch nicht einschlägig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.