Beschluss
14 Ta 529/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zur Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann konkludent auch spätere, bis zur Entscheidung des Gerichts entstehenden Mehrvergleiche erfassen.
• Prozesskostenhilfe ist nach Auslegung gerichtlicher Entscheidungen nach dem objektiv erkennbaren Inhalt zu bestimmen; bei unklaren Fällen ist ein großzügiger Auslegungsmaßstab im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
• Hat das Gericht Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" bewilligt und lagen Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Mehrvergleich vor, erstreckt sich die Bewilligung auf diesen Mehrvergleich, sofern keine eindeutige Beschränkung erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst konkludent auch ankündigten Mehrvergleich • Ein zur Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann konkludent auch spätere, bis zur Entscheidung des Gerichts entstehenden Mehrvergleiche erfassen. • Prozesskostenhilfe ist nach Auslegung gerichtlicher Entscheidungen nach dem objektiv erkennbaren Inhalt zu bestimmen; bei unklaren Fällen ist ein großzügiger Auslegungsmaßstab im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. • Hat das Gericht Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" bewilligt und lagen Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Mehrvergleich vor, erstreckt sich die Bewilligung auf diesen Mehrvergleich, sofern keine eindeutige Beschränkung erkennbar ist. Die Klägerin klagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs und stellte gleichzeitig bei Einreichung der Klage den Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung; ihre Bedürftigkeit wurde festgestellt. Die Beklagte schlug gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich vor, der neben der Zahlung von Vergütung auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Urlaubsausgleich und Zeugnis regelte; der Vergleich wurde gerichtlich vorgeschlagen und am 27. März 2013 festgestellt. Das Arbeitsgericht bewilligte am 18. März 2013 Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" ohne Zahlungsanordnung und setzte später die Vergütung der Rechtsanwältin für den Zahlungsanspruch fest, lehnte aber die Berücksichtigung des höheren Streitwerts des Mehrvergleichs ab. Die Klägerin machte geltend, der ursprünglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe habe bereits den Mehrvergleich erfasst; das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung für den Mehrvergleich ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. • Rechtliche Ausgangslage: Prozesskostenhilfe wird auf Antrag nach § 114 ZPO (a.F.) bewilligt; der Antrag ist ein prozessualer Willensakt, der ausgelegt werden kann. • Auslegung und Umfang: Gerichtsentscheidungen und Anträge sind nach dem objektiv erkennbaren Inhalt zu verstehen; im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein großzügiger Auslegungsmaßstab anzuwenden, sodass auch konkludente oder stillschweigende Anträge möglich sind. • Antragserstreckung auf Mehrvergleich: War über den Bewilligungsantrag noch nicht entschieden, erfasst dieser nach herrschender Auffassung alle bis zur Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen Mehrvergleich; es bedarf keiner erneuten ausdrücklichen Antragstellung. • Sachverhaltliche Anwendung: Das Arbeitsgericht hatte Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" bewilligt, und der Vergleichsvorschlag der Beklagten war dem Gericht bereits bekannt. Mangels ausdrücklicher Beschränkung war der Bewilligungsbeschluss so auszulegen, dass er auch den sich abzeichnenden Mehrvergleich umfasste. • Fürsorgepflicht des Gerichts: Wenn Zweifel bestanden hätten, hätte das Gericht gemäß § 139 ZPO nachfragen müssen; von der Klägerin durfte nicht erwartet werden, dass sie ausdrücklich erneut einen Antrag für den Mehrvergleich stellt. • Folgerung: Die Ablehnung der Bewilligung für den Mehrvergleich war unzutreffend, der angefochtene Beschluss war deshalb als gegenstandslos aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2013, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich abgelehnt wurde, ist als gegenstandslos aufzuheben. Der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18. März 2013 erstreckt sich auf den Mehrvergleich, weil die Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" gewährt wurde und der Mehrvergleich dem Gericht bereits bekannt war; es lag keine erkennbare Beschränkung vor. Eine erneute ausdrückliche Antragstellung war nicht erforderlich; das Gericht hätte bei Zweifeln nachfragen müssen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.