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Beschluss

14 Ta 118/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0323.14TA118.18.00
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Leitsätze

1. Bewilligt ein Arbeitsgericht „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“, ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde.

2. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich liegt bereits dann vor, wenn der Gegner der bedürftigen Partei dem Gericht einen nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellender Vergleich anzeigt, aus dessen Inhalt sich ein Mehrvergleich ergibt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 2018 (1 Ca 751/17) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewilligt ein Arbeitsgericht „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“, ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde. 2. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich liegt bereits dann vor, wenn der Gegner der bedürftigen Partei dem Gericht einen nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellender Vergleich anzeigt, aus dessen Inhalt sich ein Mehrvergleich ergibt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 2018 (1 Ca 751/17) aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger beantragte für seine mit einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verbundene Kündigungsschutz- und allgemeine Feststellungsklage vom 19. Mai 2017 zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, teilte die Beklagte mit, dass man sich auf einen vom Kläger vorgeschlagenen Vergleich bereits geeinigt habe, der sich aus dessen beigefügtem Schriftsatzentwurf ergebe. Der Vergleich sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2017, eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche nebst ordnungsgemäßer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erteilung sowohl eines Zwischenzeugnisses als auch eines Endzeugnisses mit der Note „gut“ vor. Das Arbeitsgericht hob daraufhin durch Beschluss vom 8. Juni 2017 den auf den bereits anberaumten Gütetermin auf und schlug den Parteien den Vergleichsentwurf „zur Erledigung des Rechtsstreits im Beschlusswege (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO)“ vor und setzte eine Annahmefrist bis zum 21. Juni 2017. Mit einem weiteren Beschluss vom 8. Juni 2017 bewilligte das Arbeitsgericht „dem Kläger für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“. Der Beschluss wurde dem Kläger am selben Tag übersandt. Der Vergleich wurde nach Annahme durch die Parteien am 27. Juni 2017 festgestellt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte das Arbeitsgericht mit, dass der Verfahrenswert 6.364,80 Euro (entspricht vier Monatseinkommen) betrage, der Vergleichswert 8.353,80 Euro, wobei es für Nr. 2 und 4 des Vergleichs einen Mehrwert einsetzte. Im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens setzte das Arbeitsgericht unter dem 4. September 2017 einen Betrag von 1.406,58 Euro als Vergütung fest, wobei es als „Begründung von Absetzungen“ mitteilte, dass die Terminsgebühr sich lediglich nach dem Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen bestimme. Hiergegen legte der Klägervertreter fristgerecht Erinnerung ein, mit welcher er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Des Weiteren legte die Bezirksrevisorin Erinnerung ein und verlangte eine Herabsetzung der Vergütung auf 1.1.77,51 Euro. Denn Prozesskostenhilfe sei für den Mehrvergleich nicht bewilligt worden, so dass sich die aus der Staatskasse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung ausschließlich nach dem Verfahrenswert auch für den Vergleich bemesse. Daraufhin half das Arbeitsgericht unter dem 30. Januar 2018 der Erinnerung der Bezirksrevisorin ab und ordnete die Rückzahlung des überzahlten Betrages an. Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 wies es die Erinnerung der Klägervertreter gegen die Vergütungsfestsetzung zurück. Gegen beide Beschlüsse legte der Kläger bzw. die Klägervertreter „Beschwerde“ ein, das Rechtsmittel beim Beschwerdegericht unter dem Aktenzeichen 8 Ta 117/18 anhängig. Unter dem 4. Oktober 2017 hatte der Kläger neben der Zurückweisung der v. g. Erinnerung der Bezirksrevisorin den Standpunkt vertreten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend in vollem Umfang erfolgt sei, und vorsorglich beantragt, über den noch anhängigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung hinsichtlich des Mehrvergleichs nunmehr zu entscheiden. Letzteres lehnte das Arbeitsgericht durch seinen Beschluss vom 9. Februar 2018 ab. Hiergegen richtet sich die „Beschwerde“ des Klägers vom 22. Februar 2018. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO erhobene und als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ des Klägers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist zugleich begründet. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass es für den Mehrvergleich bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Der Antrag vom 4. Oktober 2017 war bereits erledigt. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. 1. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass im vorliegenden Fall eine Prozesskostenhilfebewilligung „in vollem Umfang“ den im Verfahren abgeschlossenen Mehrvergleich nicht umfasst. a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrags aus (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – Rn. 13; LAG Hamm 10. Februar 2014 – 14 Ta 310/13 – Rn. 7; 10. Februar 2014 – 14 Ta 529/13 – Rn. 7). Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. BAG a. a. O. – Rn. 15). Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, soll sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände beschränken, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, soll es eines neuen Antrags bedürfen (so BAG a. a. O.; offen gelassen von LAG Hamm a. a. O. jeweils Rn. 14; für den konkludenten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach bereits erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung vgl. LAG Hamm 15. Dezember 2014 – 14 Ta 510/14 – Rn. 6 ff.). b) Anders ist – von Ausnahmefällen abgesehen – die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen, wenn über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht entschieden ist, oder bei einem vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst. Der Wille der antragstellenden bedürftigen Partei wird in einem solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für solche Klageerweiterungen oder den vereinbarten Mehrvergleich Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, weil sich an ihrer Bedürftigkeit nichts verändert hat (vgl. BAG a. a. O. – Rn. 16 f.; LAG Hamm – 10. Februar 2014 – 14 Ta 310/13 – Rn. 12 ff.) Dies gilt für einen erst beabsichtigten Mehrvergleich auch dann, wenn das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe „in vollem Umfang“ bewilligt, nachdem der Gegner der bedürftigen Partei den im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO beabsichtigten Abschluss eines Vergleichs, der streitwerterhöhende Regelungen enthält, angezeigt hat. Nach seinem objektiv erkennbaren Inhalt erfasst ein solcher Bewilligungsbeschluss den Mehrvergleich, weil ihm der dafür erforderliche Antrag bereits – konkludent - zugrunde liegt. Aufgrund der Bewilligung konnte die bedürftige Partei davon ausgehen, dass ihr für den von der Gegenseite bereits dem Gericht angezeigten abzuschließenden Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und es eines erneuten Antrags vor der Bestätigung des Vergleichsvorschlages nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht mehr bedarf (vgl. LAG Hamm 10. Februar 2014 – 14 Ta 529/13 – Rn. 16 f.). c) Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 7. Juni 2017 hatte die Beklagte das Gericht über die Einigung der Parteien unterrichtet und um die Feststellung des mitgeteilten Vergleichsinhalts im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO gebeten. Durch die daraufhin „in vollem Umfang“ bewilligte Prozesskostenhilfe ist zugunsten des Klägers auch bezüglich eines etwaigen Mehrvergleichs seinem hierauf konkludent gerichteten Antrag stattgegeben worden. Für ein anderes Verständnis des Bewilligungsumfanges fehlt es an Anhaltspunkten. Angesichts des Umstands, dass von der Beklagtenseite ein nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellender Vergleich angezeigt worden war, war der mit der Klage gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dieser Situation dahin auszulegen, dass auch für die im Vergleich über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinaus geregelten Gegenstände Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte. Eine solche Auslegung war naheliegend. Die in dem Vergleich geregelten Gegenstände, welche eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Regelung seiner Abwicklung enthielten, standen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Klageanträgen. Das Kündigungsschutzverfahren war Anlass gewesen, das Arbeitsverhältnis insgesamt zu beenden und eine geordnete Abwicklung der Beendigung unter Einschluss der streitigen Ansprüche sowie zusätzlich der den Mehrwert begründenden Freistellung und der zusätzlichen Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses und einer bestimmten Note für beide zu erteilenden Zeugnisse zu vereinbaren. Eine konkludente Antragstellung hinsichtlich des für das Arbeitsgericht aus dem mitgeteilten Vergleichsinhalt ohne weiteres ersichtlichen Mehrvergleichs lag vor, weil in einer solchen Situation die bedürftige Partei regelmäßig auch für diesen Teil Prozesskostenhilfe benötigt und es fernliegt, dass sie hierfür die Kosten selbst tragen will. Es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass für einen angezeigten Mehrvergleich, selbst wenn er nur beabsichtigt ist, jedoch noch nicht abgeschlossen wurde, keine Prozesskostenhilfe beantragt wird, obwohl die Partei bedürftig ist (vgl. LAG Hamm 10. Februar 2014 – 14 Ta 529/13 – Rn. 16 f.). Im vorliegenden Fall gab es keinen ersichtlichen Grund für die eine solche Annahme. Die Bedürftigkeit des Klägers aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bestand unverändert fort. Es lag fern, dass er trotzdem nur bezogen auf seine ursprünglichen Klageanträge Prozesskostenhilfe erhalten und seinen mit der Klageschrift gestellten Bewilligungsantrag hierauf beschränken wollte. Dem Arbeitsgericht musste sich aufdrängen, dass der Kläger Prozesskostenhilfe für den angezeigten beabsichtigten Vergleich, soweit dessen Regelungen einen Mehrwert begründen können, in Anspruch nehmen wollte. Etwaige Zweifel hätte das Gericht durch einfache Nachfrage beheben können. Dazu war es selbst bei einer anwaltlich vertretenen Partei kraft der ihm obliegenden Fürsorge- und Hinweispflichten im Prozesskostenhilfeverfahren (dazu näher LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 11 ff.) grundsätzlich gehalten. Es widerspricht insbesondere den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, bei einem absehbaren Vergleichsschluss Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, ohne dabei klar zu stellen, dass sich die Bewilligung nur auf die Klageanträge bezieht, und sodann die bedürftige Partei darauf zu verweisen, sie habe vor Verfahrensbeendigung keinen ausdrücklichen Antrag bezogen auf den Mehrvergleich gestellt (vgl. LAG Hamm, 10. Februar 2014 – 14 Ta 529/13 – Rn. 17). d) Nach seinem objektiv erkennbaren Inhalt erfasste der Bewilligungsbeschluss vom 8. Juni 2017 demnach den Mehrvergleich, da ihm der dafür erforderliche Antrag bereits zugrunde lag. Aufgrund der Bewilligung konnte der Kläger davon ausgehen, dass ihm für den von der Gegenseite bereits dem Gericht angezeigten abzuschließenden Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und es eines erneuten Antrags vor der Bestätigung des Vergleichsvorschlages nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht mehr bedurfte. aa) Zwar vertritt das LAG Rheinland-Pfalz (21. Januar 2016 – 6 Ta 254/15) zu dem Fall eines „konkludenten“, d. h. nicht ausdrücklich gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich die Ansicht, dass die arbeitsgerichtlich „in vollem Umfang“ erfolgte Bewilligung (a. a. O. – Rn. 3) diesen Antrag nicht beschieden haben (a. a. O. – Rn. 18) soll. Eine nähere Begründung dafür ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. bb) Sie folgt nicht aus der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass zur Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Umfang der Beiordnung aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein muss und zwar entweder aus dem Tenor oder den Gründen des Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – Rn. 21). Durch eine Bewilligung „in vollem Umfang“ wird selbst im Hinblick auf § 48 Abs. 5 RVG ausdrücklich sowohl die Bewilligung als auch die Beiordnung eines Bevollmächtigten auf einen Mehrvergleich erstreckt und ein entsprechender Bewilligungsantrag vollständig beschieden. Das gilt selbst dann, wenn wie hier weder im Tenor noch in den Beschlussgründen das Wort „Mehrvergleich“ enthalten ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts gibt vielmehr mit der im Tenor enthaltenen Formulierung „in vollem Umfang“ ausdrücklich zu erkennen, dass dem Bewilligungsantrag vollständig zugunsten der antragstellenden Partei entsprochen wird. Das gilt unabhängig davon, ob – wie vorliegend – ein ausdrücklicher Bewilligungsantrag gestellt wird oder lediglich ein konkludenter Antrag vorliegt, bei dem sich die beantragte Erstreckung für den Mehrvergleich daraus ergibt, dass über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, noch nicht entschieden ist. Die Aufnahme des Begriffs „Mehrvergleich“ mag den Umfang der Bewilligung eindeutiger bestimmen und daher wünschenswert sein. Das ändert aber nichts daran, dass dieser Mehrvergleich in der Formulierung „in vollem Umfang“ ausdrücklich im Tenor enthalten ist (vgl. LAG Hamm 12. März 2018 – 14 Ta 668/17 – zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Demnach war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der nur vorsorglich gestellte Antrag des Klägers vom 4. Oktober 2017 ist hierdurch erledigt. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.