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Urteil

9 Sa 1047/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0218.9SA1047.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.06.2013, Az.: 3 Ca 2021/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.06.2013, Az.: 3 Ca 2021/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin. Die Klägerin war seit dem 01.04.1966 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30.04.2006 Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die beklagte Gewerkschaft ist zum Jahresende 2000 aus mehreren Gründungsgewerkschaften im Wege der Verschmelzung hervorgegangen. Die Klägerin bezieht seit dem 01.05.2006 eine Betriebsrente von der der Beklagten in einer Anfangshöhe von 934,45 € pro Monat. Mit Wirkung ab dem 01.07.2009 auf wurde die Betriebsrente auf 987,71 € monatlich erhöht. Die Mitgliederzahlen der Beklagten sanken seit 2001 von 2.806.496 Mitgliedern auf 2.070.990 Mitglieder im Jahr 2011. In den drei Jahren von 2009 auf 2011 sank die Mitgliederzahl noch um insgesamt 67.210. Die Beitragseinnahmen der Beklagten sanken seit 2001 von 435.009.808,00 € auf 415.268,00,00 € im Jahr 2011. In den Jahren 2008, 2009 und 2011 erzielte die Beklagte jeweils ein leichtes Beitragsplus, im Jahr 2010 ein Minus von 0,26 %. Mit Wirkung zum Ablauf des 28.02.2007 löste die Beklagte durch Gesamtbetriebsvereinbarung die für die Ausgangsgewerkschaft, aus welcher die Klägerin stammt, bestehende Versorgungsregelung „UR 88“ durch eine neue Versorgungsordnung „GBV 2008“ ab. Die Rechtmäßigkeit dieser Umstellung wurde in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem ihrer Versorgungsempfänger, welcher wie die Klägerin zunächst eine Zusage der Gründungsgewerkschaft ÖTV erhalten hatte, durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich bejaht (BAG 12. November 2013 – 3 AZR 501/12). Mit Schreiben vom 27.06.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine weitere Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2012 nicht erfolgen werde. Dieser Anpassungsentscheidung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2012. Die Klägerin hat vorgetragen, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig. Hinreichende wirtschaftliche Gründe für ein Unterlassen der Anpassung der Betriebsrente an die Entwicklung des VPI lägen nicht vor. Die Beklagte habe ein wirtschaftliches Defizit nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Nennung einer Zahl ohne Darlegung, aus welchen Tatsachen sich diese errechne, sei nicht ausreichend. Zwar sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Ausgaben zu rechtfertigen, jedoch müsse sie ihre Berechnungen nachvollziehbar darlegen. Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr vorgelegten Mitgliederzahlen berufen. Maßgeblich seien nicht die von der Beklagten dargelegten Zahlen aller Mitglieder, sondern nur die der Vollbeitragszahler, denn die Vollbeitragszahler seien entscheidend für die Einnahmeentwicklung. Diese Mitgliederzahl wachse seit einigen Jahren wieder an. Zudem sei der von der Beklagten gewählte Zeitraum zu lang. Maßgeblich seien nicht die letzten 10 Jahre, sondern allenfalls die letzten 3 – 4 Jahre. In diesem Zeitraum sei eine positive Einnahmeentwicklung zu verzeichnen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich die Betriebsrentenbelastung bei der Beklagten in den nächsten Jahren entwickeln würde. Aufgrund der Ablösung des alten Betriebsrentensystems könne auf frühere Prognosen nicht zurückgegriffen werden. Andere Prognosen seien nicht nachvollziehbar dargestellt, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie lange eine etwaige Doppelbelastung anhalten würde und auf welche Tatsachengrundlagen die Beklagte ihre Prognose stützen wolle. Der Personalabbau in den letzten Jahren sei nicht auf die wirtschaftliche Lage, sondern auf Synergieeffekte des Zusammenschlusses mehrerer Gewerkschaften zurückzuführen. Es handele sich allenfalls um Maßnahmen im Rahmen der üblichen Mitarbeiterfluktuation. Dies ergebe sich bereits aus den Angaben der Beklagten, die keinen kontinuierlichen Abbau der Beschäftigtenzahlen belegen würden. Da die Beklagte ihren Arbeitnehmern in den vergangenen Jahren stets Gehaltserhöhungen gewährt habe, die über der Teuerungsrate lagen, könne insgesamt nicht von einer wirtschaftlichen schlechten Lage der Beklagten ausgegangen werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 192,12 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab November 2012 über die bisher gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 987,71 € brutto hinaus weitere 48,03 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die begehrte Anpassung der Betriebsrenten würde eine übermäßige und wirtschaftlich nicht zu vertretende Belastung darstellen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmöglich, die Erhöhung der Betriebsrenten aus dem - nicht vorhandenen - Wertzuwachs der Beklagten und dessen Erträgen auszubringen. Da es sich bei der Beklagten um eine Gewerkschaft handele, würden für sie andere Maßstäbe als für in der freien Wirtschaft tätige Unternehmen gelten. Die Beklagte finanziere sich zu 97 % aus Beitragseinnahmen. Ihre Mitgliederzahlen hätten sich seit dem Jahr 2001 wie folgt entwickelt: 2001 2.806.496 Mitglieder 2002 2.740.123 Mitglieder 2003 2.614.094 Mitglieder 2004 2.464.510 Mitglieder 2005 2.359.393 Mitglieder 2006 2.274.731 Mitglieder 2007 2.205.145 Mitglieder 2008 2.180.229 Mitglieder 2009 2.138.200 Mitglieder 2010 2.094.455 Mitglieder 2011 2.070.990 Mitglieder 2012 2.061.198 Mitglieder Damit habe der Mitgliederverlust zwischen 2001 und 2011 735.506 Mitglieder betragen, was 26,21 % entspreche. Die Beitragseinnahmen hätten sich seit dem Jahr 2002 wie folgt entwickeltet: 2002 435.009.808,00 € 2003 435.570.846,00 € (= plus 0,13 %) 2004 423.275.468,00 € (= minus 2,82 %) 2005 420.203.159,00 € (= minus 0,73 %) 2006 414.044.390,00 € (= minus 1,47 %) 2007 403.155.483,00 € (= minus 2,63 %) 2008 411.970.550,00 € (= plus 2,19 %) 2009 415.594.444,00 € (= plus 0,88 %) 2010 414.513.844,00 € (= minus 0,26 %) 2011 415.268.000,00 € (= plus 0,18 %) Seit dem Jahr 2002 sei damit eine Reduktion um 19.723.808,00 € entsprechend 4,53 % eingetreten. Von den geringen Plusbeträgen in den Jahren 2008, 2009 und 2011 abgesehen habe sich das Beitragsaufkommen der Beklagten ständig verringert. Die geringfügige Steigerung des Beitragsaufkommens könne nicht ansatzweise die Defizite der letzten Jahre ausgleichen. Das Haushaltsdefizit, welches aus ihrem Vermögen ausgeglichen werden musste, habe in den Jahren 2002 bis 2010 296.027.560,00 € betragen und verteilte sich auf die einzelnen Jahre wie folgt: 2002 90.532.236,00 € 2003 63.457.381,00 € 2004 42.795.259,00 € 2005 18.341.707,00 € 2006 19.838.697,00 € 2007 23.815.664,00 € 2008 3.921.590,00 € 2009 11.969.171,00 € 2010 21.355.855,00 € 2011 ca. 13.500.000,00 € Die Defizite seien aus den Kosten der Tätigkeit der Beklagten entstanden, zur Darlegung der Kostenstruktur sei sie nicht verpflichtet. Bei der Betrachtung sei auch der gesamte Zeitraum seit 2001 zu berücksichtigen, da die Entwicklung zum Teil derart desaströs gewesen sei, dass die entstandenen Defizite noch nicht wieder hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund der Entwicklungen in der Vergangenheit sei auch in der Zukunft mit Defiziten zu rechnen. Die Kosten der betrieblichen Altersversorgung betrügen 17,5 % der Personalkosten. Aufgrund der Ablösung der Versorgungszusagen komme es in den nächsten Jahren zu einer Doppelbelastung der Beklagten, da sie die aktuellen Betriebsrenten der Betriebsrentner nach der alten Regelung und die Rückdeckung bezüglich der zukünftigen Betriebsrentner zahlen müsse. Daher werde die Belastung mit Betriebsrenten zunächst weiter ansteigen. Die Doppelbelastung werde so lange andauern, wie es noch Rentner gebe, deren Betriebsrente nach der alten Versorgungsordnung gezahlt würde. Aus einem von der Beklagten im Jahr 2009 in Auftrag gegebenen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung die Kosten für die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten bis zum Jahr 2029 ansteigen werde, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Doppelbelastung ihren Höchststand erreicht haben würde. Dies indiziere erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beklagten. Die Beklagte habe ferner in erheblichem Maße seit 2001 Personal abgebaut. In den Jahren 2003 – 2007 seien 1.096 Vollzeitstellen abgebaut worden. Zwischen Juni 2007 und September 2012 seien weitere 288 Vollzeitäquivalente, nämlich von Juni 2007 – Juni 2010 103, von Juli 2010 bis Dezember 2011 114 und von Januar 2012 bis September 2012 75, abgebaut worden. Die Aktivbeschäftigten hätten über Jahre hinweg Gehaltskürzungen hinnehmen müssen, die durch die nunmehr gewährten Gehaltserhöhungen noch nicht ausgeglichen worden seien. Auch in den folgenden Jahren sei weiterer Personalabbau geplant, nämlich im Jahr 2013 83 Vollzeitäquivalente, im Jahr 2014 24 Vollzeitäquivalente und im Jahr 2015 48 Vollzeitäquivalente. Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nicht möglich sei. Denn selbst bei einer finanziellen Trendwende müsse zunächst der Personalbestand wieder aufgebaut werden. Die wirtschaftlichen Konsolidierungsmaßnahmen seien nicht zum Zwecke der Erhöhung der Betriebsrenten erfolgt. Hierzu sei die Beklagte auch nicht verpflichtet. Zudem verpflichte die Satzung der Beklagten diese dazu, nicht mehr als 50 %, ab 2012 nicht mehr als 51 %, des Beitragsaufkommens für Personalkosten zu verwenden. Diese Begrenzung dürfe nicht durch Erhöhung der Betriebsrenten konterkariert werden. Von nennenswerten Einkommensverbesserungen der aktiven Mitarbeiter könne nicht die Rede sein. Lediglich die Steigerungen in den Jahren 2010 bis 2012 hätten marginal über der Teuerungsrate gelegen. Dies habe die vorherige Gehaltskürzung von 5 % und den daran anschließenden Ausschluss von Vergütungserhöhungen für sechs Jahre durch die Regelungen der GBV HuP jedoch nicht ausgeglichen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.06.2013 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 242 bis 249 d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 08.08.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.10.2013 - am 04.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, der die Nichtanpassung der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigende Grund müsse unterhalb der Schwelle eines die Ablösung der Versorgungsordnung liegenden Grundes liegen können. Ihre wirtschaftliche Lage rechtfertige die Nichtanpassung der Betriebsrente zum 1.7.2012. Dies ergebe sich aus den wie folgt sinkenden Mitgliederzahlen: 2001 auf 2002 66.373 Mitglieder weniger 2002 auf 2003 126.029 Mitglieder weniger 2003 auf 2004 149.584 Mitglieder weniger 2004 auf 2005 105.117 Mitglieder weniger 2005 auf 2006 84.662 Mitglieder weniger 2006 auf 2007 69.586 Mitglieder weniger 20007 auf 2008 24.916 Mitglieder weniger 2008 auf 2009 42.029 Mitglieder weniger 2009 auf 2010 43.745 Mitglieder weniger 2010 auf 2011 23.465 Mitglieder weniger Bei den Beitragseinnahmen liege zwar zuletzt eine geringfügige Steigerung vor. Im Vergleich zum Ausgangsjahr seien jedoch noch Mindereinnahmen von 4,53 % gleich 19.723.808,00 € zu verzeichnen, wobei dies vor dem Hintergrund einer steigenden Rentenbelastung zu bewerten sei. Trotz einer Steigerung der Beitragseinnahmen in den Jahren 2008, 2009 und 2011 verfüge die Beklagte noch nicht über die ihr im Jahr ihrer Gründung zur Verfügung stehenden Mittel. Als langfristig entlastende Maßnahme verweist die Beklagte auf die Ablösung der von den Gründungsgewerkschaften erteilten Versorgungszusagen durch die neue Versorgungsordnung „GBV 2008“ und trägt hierzu näher vor. Weiter sei es ein starkes Indiz für die Billigkeit der Anpassungsentscheidung, dass bei der Beklagten auf der Basis eines seit ihrer Gründung bereits stattgefundenen Personalabbaus um mehr als ein Viertel bis zum Jahr 2007 danach in fünf Jahren ein weiterer Abbau von 10 % erfolgt sei. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlich schlechten, defizitären Lage bezieht sich die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend für die Jahre 2009, 2010 und 2011 umfangreich eine Vielzahl von Positionen aus den vor; insoweit wird auf den Vortrag in der Berufungsbegründung S. 22 bis 46 (Bl. 287 bis 311 d.A.) sowie die Prüfberichte für diese Jahre, Anlagen BB 8, BB 9 und BB 10 zu der Berufungsbegründung, Bezug genommen. Die Kosten einer vollen Anpassung der bei dem Anpassungsprüfungsstichtag 1.7.2012 zur Prüfung anstehenden 976 Versorgungsempfänger würden jährlich 488.520,00 € betragen. Weiter trage die Begrenzung des Anstiegs der betrieblichen Altersversorgung auf die Steigerung der Nettolöhne der aktiven Mitarbeiter wegen deren Entwicklung die Nichtanpassungsentscheidung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 Ca 2021/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie bestreitet die durch die Beklagte vorgetragenen Zahlen zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage mit Nichtwissen. Die Klägerin meint, für die Beurteilung der Lage der Beklagten sei auf die Zahl der Vollbeitragszahler und deren Beiträge abzustellen. Weiter seien die Beitragseinnahmen der Beklagten gegenüber dem Jahr 2011 im Jahr 2012 um 1,97 % auf 423,5 Millionen € und nochmals im Jahr 2013 um 10,7 Millionen € auf 434,2 Millionen € gestiegen. Hinsichtlich der behaupteten Defizite der Beklagten komme es nicht darauf an, ob „nur“ Verluste erlitten wurden. Es sei vielmehr das Erfordernis einer Verbesserung der Kapitalausstattung zu begründen. Demgegenüber verweise die Beklagte lediglich auf in der Vergangenheit erlittene Verluste, ohne das Erfordernis eines Verlustausgleichs zu begründen. Die Verrechnungen in das Treuhandvermögen seien nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte die Situation der aktiven Mitarbeiter bis zum Jahr 2008 mit hinzunehmenden Gehaltseinbußen anspreche könne dies kein Argument für eine Nichtanpassungsentscheidung gegenüber der Klägerin sein. Auch die Klägerin habe Einbußen bei ihrem Einkommen als aktive Mitarbeiterin hingenommen, eine doppelte Belastung durch Nichtanpassung der Betriebsrente sei ermessensfehlerhaft. Bei ihren Ausführungen zur Nettolohnobergrenze habe die Beklagte eine nicht zutreffende Vergleichsgruppe gebildet, auch seine die Angaben zur Abgabenlast unrichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils und den von den Parteien in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer über die geleistete Betriebsrente hinausgehenden betrieblichen Altersversorgung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 BetrAVG. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 23. 4. 1985 - 3 AZR 156/83 - BAG 48, 272, 276 = AP BetrAVG § 16 Nr. 17; 10. 9. 2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 41 [II der Gründe]). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP § 16 BetrAVG Nr. 65). aa) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - BAGE 116, 285; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP § 16 BetrAVG Nr. 65). Der nicht durch eine vorhergehende Anpassung ausgeglichene Anpassungsbedarf beträgt unstreitig 48,03 € monatlich. bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers beschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Für die langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose bildet grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit aus ihr Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können, die Beurteilungsgrundlage. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056). cc) Bei der Beurteilung der “wirtschaftlichen Lage” im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesarbeitsgericht zu Eingriffen in Versorgungswerke entwickelt hat, die nicht künftige Zuwächse, sondern die bereits “erdiente Dynamik” betreffen. Diese sind dann gerechtfertigt, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden (BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Ein triftiger Grund, in die erdiente Dynamik einzugreifen, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Im Kern geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 23). dd) Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird sowohl dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, als auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72 - zu A II 2 a der Gründe). Die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung ist insoweit berechtigt, wie der Versorgungsschuldner annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Daher kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - AP BetrAVG § 16 Nr. 81 Rn. 33). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056). Die durch das Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in die erdiente Dynamik eines Versorgungswerks entwickelten Regeln gelten “erst recht” für die Anpassung laufender Betriebsrenten (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57). Ist die wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft so, dass sie Eingriffe in die erdiente Dynamik des bisherigen Versorgungswerks rechtfertigt, so liegt es erst recht im billigem Ermessen des Arbeitgebers, wegen eben dieser wirtschaftlichen Lage die Anpassung laufender Betriebsrenten abzulehnen (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57). b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsprüfungsstichtag, dem 1. Juli 2012, an den Kaufkraftverlust entgegen. Die Beklagte hat zu ihrer wirtschaftlichen Lage im Prüfungszeitraum substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Ablehnung einer Anpassung zum Anpassungsprüfungsstichtag am 1. Juli 2012 rechtfertigen. Dies ergibt sich anhand der durch die Beklagte in der Berufung vorgelegten Prüfberichte. aa) Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners darf auf Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern zurückgegriffen werden (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168). Die Angaben in solchen Berichten dürfen zwar nicht im Wege des Urkundenbeweises als feststehend angesehen werden. Die von dem Sachverständigen erstellte und von ihm unterzeichnete Privaturkunde begründet nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von ihm abgegeben worden sind (§ 416 ZPO). Gleichwohl können tatsächliche Angaben in Prüfberichten geeignet sein, bei der Frage der Ausübung billigen Ermessens im Rahmen des § 315 BGBG als Indizien entscheidend berücksichtigt zu werden. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung auf ihre Billigkeit hin geht es darum, ob hinreichende Gründe für die getroffene Entscheidung vorliegen. Solche können bereits dann anzunehmen sein, wenn ein unabhängiger Sachverständiger die Feststellungen getroffen hat, welche die Billigkeit begründen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168). Allenfalls offensichtlich und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können der Annahme entgegenstehen, eine Nichtanpassung sei willkürlich erfolgt (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 – NZA 2002, 1164, 1168 für einen Eingriff zu Sanierungszwecken). bb) Die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer J, B, R und S vom 6. April 2010 für das Jahr 2009, vom 28. März 2011 für das Jahr 2010 und vom 10. April 2012 für das Jahr 2011 enthalten u.a. die Feststellung der folgenden Daten: Jahr Beitragseinnahmen Gesamtleistung Ergebnis der gewerkschaftlichen Tätigkeit 2009 415.860.718, 68 € 428.125.508,95 € -4.556.957,93 € 2010 414.781.181,90 € 424.902.182,39 € 8.932.959,74 € 2011 415.610.916,55 € 425.284.296,18 € 3.343.581,03 € Jahr Verrechnung in das Treuhandvermögen Zuführung zum Streikfonds Vermögensminderung 2009 - 15.460.182,44 € - 16.093.720,02 € - 21.336.324,69 € 2010 - 19.311.192,06 € - 18.515.898,52 € - 14.397.936,86 € 2011 - 23.271.867,93 € - 24.630.428,01 € - 13.558.933.32 € Aus den jeweils eingehenden Prüfbescheinigungen der Prüfer ist ersichtlich, dass diese die Vornahme der Prüfung der Jahresrechnungen sinngemäß nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegten Grundsätze vorgenommen zu haben bescheinigen und ausführen, die Wirksamkeit des rechenschaftslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und Nachweise für die Angaben in Buchführung und Jahresrechnung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt zu haben sowie angeben, die Prüfungen hätten zu keinen Einwendungen geführt. Die Klägerin äußert dem gegenüber keine konkreten Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben der Prüfberichte; sie bestreitet die Angaben mit Nichtwissen. Angesichts dessen wird gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon ausgegangen, dass die in den nach den anerkannten Berufsregeln der Wirtschaftsprüfer erstellten, genannten Prüfberichte enthaltenen Angaben zutreffend erhoben wurden, zumal nichts für eine wesentliche Unrichtigkeit der Zahlen ersichtlich ist noch vorgetragen wurde. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte zu einigen Positionen andere Werte vorgetragen hat, ist dies unerheblich. Der Vortrag der Klägerin bezieht sich insoweit nicht auf die für die der Entscheidung zu Grunde zu legenden, entsprechend den Regeln des HGB aufgestellten Prüfberichte, sondern auf andere Auswertungen der Beklagten. Hieraus ergibt sich im Kern keine Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Beklagten. cc) Davon ausgehend entspricht es billigem Ermessen nach § 315 BGB, dass die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der durch die Klägerin bezogenen Betriebsrente zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. 7. 2012 abgelehnt hat. Die aus den Prüfberichten ersichtlichen Daten der maßgeblichen letzten drei Jahre vor dem Anpassungsprüfungsstichtag ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Versorgungsschuldnerin die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung bereits deshalb rechtfertigten, weil sie annehmen durfte, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. (1) Die Beitragseinnahmen stagnierten ebenso wie die jeweils nur geringfügig höhere Gesamtleistung. Beide Größen waren 2011 noch etwas niedriger als 2009. Das Ergebnis aus gewerkschaftlicher Tätigkeit war zwar nach einem Verlust im Jahr 2009 im Jahr 2010 ebenso wie – in schon geringerem Maße – 2011 positiv. Dies ist jedoch von nicht ausschlaggebendem, geringem Gewicht. Denn nach den entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus zumindest in Verbindung mit den Prüfberichten schlüssig erläuterten Verrechnungen in das Treuhandvermögen ergibt sich für das Jahresende jeweils eine erhebliche Vermögensminderung der Beklagten. Angesichts dessen sind auch die während zweier Jahre des Prüfzeitraumes angefallenen Gewinne allein aus gewerkschaftlicher Tätigkeit, wie sie in den Prüfberichten ausgewiesen sind, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Zuführung zum Streikfonds bildet den mit Abstand größten Teil der Verrechnungen zum Treuhandvermögen. Diese Zuführungen sind berücksichtigungsfähig und führen dazu, dass im Prüfungszeitraum von den in den Prüfberichten ausgewiesenen Vermögensminderungen auszugehen ist, die der Anpassung der Betriebsrente entgegenstehen. Für eine Gewerkschaft als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten im Rahmen der Anpassungsprüfung Besonderheiten. Im Wesentlichen stehen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt eine Gewerkschaft den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss auch eine Gewerkschaft, wie jeder andere Arbeitgeber, die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57; BAG 11. 12. 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36). Die Beklagte darf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsmäßig vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Die Gewerkschaft ist bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben ebenso durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wie ihrer Entscheidung, wie und in welcher Weise diese Aufgaben erfüllt werden. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Rentenanpassungen vorzunehmen oder Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hat eine Gewerkschaft die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität ihrer Aufgabenwahrnehmung einzuschränken (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57). Somit entscheidet die Gewerkschaft im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit allein über die Notwendigkeit und das Ausmaß von Zuführungen zum Streikfonds. Weder einem Versorgungsempfänger noch dem Gericht ist die Befugnis zugewiesen, eine Beurteilung vorzunehmen, welche Zuführung zum Streikfonds angemessen ist, durch eine solche Beurteilung würde unzulässig über die Höhe des Streikfonds befunden werden. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch ihre Gremien festlegt, welchen Anteil der Beitragseinnahmen dem Streikfonds und damit dem Treuhandvermögen zuzuführen sind. Für die in den Prüfungszeitraum fallenden Jahre sieht die aufgrund der § 71 der Satzung der Beklagten durch zuständigen den Gewerkschaftsrat mit Beschluss vom 18.10.2004 eine Zuführung zum Streikfonds in Höhe von 3 % der Beitragseinnahmen und danach durch Beschluss des Gewerkschaftsrates in seiner Sitzung vom 12. bis 14. Juni 2012 ab dem Haushaltsjahr 2013in Höhe von 8 % der Beitragseinnahmen sowie der Zinserträge vor. (2) Die spätere wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. (a) Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 – NJOZ 2013, 1056; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). (b) Der Vortrag der Klägerin, die Mitgliederzahl der Beklagten habe zum 30. Juni 2013 einen Stand von 2.071.935 Personen erreicht, ändert an der Prognose nichts. Angesichts des Mitgliederstandes der Gründungsgewerkschaften der Beklagten im Jahr 1991 von 4.316.919 Mitgliedern (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) und des Rückganges auf 2.806.496 Mitglieder bei der Gründung der Beklagten im März 2001 sowie der Zahl von 2.070.990 Mitgliedern im Jahr 2011 kann von einem wesentlichen Anstieg der Mitgliederzahl und damit mittelbar des Beitragsaufkommens mit der Folge, dass die Leistungsfähigkeit der Beklagten für die Tragung der Lasten aus der Anpassung zum 1. Juli 2012 angenommen werden könnte, nicht ansatzweise die Rede sein. (c) Die Beitragsentwicklung lässt insbesondere angesichts der satzungsgemäßen Zuführungen zum Streikfond auf zumindest mittlere Sicht, insbesondere bis zum nächsten Anpassungsprüfungsstichtag für die Klägerin, den 1. Juli 2015, nicht erwarten, dass im Gesamtergebnis des Geschäftsjahres keine Verluste auftreten, sondern solche Überschüsse erzielt werden, dass die Anpassungslast zu tragen wäre. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der Vermögensminderungen der Jahre 2009 bis 2011, die jeweils weit höher sind, als die von der Klägerin vorgetragene, nach dem Anpassungsprüfungsstichtag eingetretene Beitragssteigerung. Der Vortrag der Klägerin, dass sich aus einer Veröffentlichung der Beklagten (ver.di News 1 vom 18.1.2014) Beitragseinnahmen im Jahr 2013 in Höhe von 434,2 Mio €, die um 10,7 Mio € über denen des Jahres 2012 lägen, ergäben, trägt keine abweichende Prognose. Rechnerisch wäre nach den genannten Zahlen von einem Beitragsaufkommen im Jahr 2012 in Höhe von 423,5 Mio € auszugehen. daraus ergäbe sich zwar gegenüber dem Beitragsaufkommen im Jahr 2011 eine nennenswerte Steigerung. Ob und welche Verluste gleichwohl in den Jahren 2012 und 2013 aufgetreten sind oder aber Überschüsse erzielt worden sind, ist jedoch nicht allein aus der isolierten Position des Beitragsaufkommens, sondern nur unter Einbeziehung der weiteren, das Jahresergebnis der Beklagten beeinflussenden Faktoren ersichtlich. Zu diesen liegen keine Angaben vor. Zudem ist zu beachten, dass die Vermögensminderung in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt rund 49,3 Mio € betrug. Zum einen wäre zunächst zumindest diese auszugleichen, bevor an eine Anpassung der Betriebsrente zu denken wäre. Zum anderen liegt die Steigerung der Beitragseinnahmen in den Jahren 2012 und 2013, von den genannten Zahlen ausgehend, lediglich in etwa im Bereich der jährlichen Verluste der beiden Vorjahre 2011 und 2010. Danach kann von einem relevant positiven Ergebnis für die Jahre 2012 und 2013 selbst bei Unterstellung einer im Übrigen nicht angewachsenen Kostenlast nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist zudem insoweit, dass die Tragung der Anpassungslasten zumindest bis zum nächsten Anpassungsprüfungsstichtag am 1. Juli 2015 leistbar sein müsste. Davon ist indes nicht auszugehen. Einer solchen Annahme steht die bereits feststehende Entwicklung der Zuführungen zum Streikfonds entgegen. Beginnend mit dem Wirtschafts- und Kalenderjahr 2013 beträgt diese Zuführung 8 % der Beitragsgesamteinnahmen und der Zinseinnahmen. Allein bei Berücksichtigung der Beitragseinnahmen ergibt sich, bei einem zu Gunsten der Klägerin angesichts ihres Vortrags niedrig angenommenen Beitragsaufkommen von 430 Mio € im Jahr, eine Zuführung zum Streikfonds ab 2013 von 34,4 Mio € gegenüber bei einem bisherigen Anteil von 3 %, der zu 12,9 Mio € Zuführung an den Fonds geführt hätte. Diese Steigerung um 21,5 Mio € pro Jahr lässt die Annahme, die Lasten der begehrten Anpassung zum 1. Juli 2012 seien nach billigem Ermessen von der Beklagten zu tragen, nicht zu. (3) Für die Billigkeit der Nichtanpassungsentscheidung spricht zudem die Entwicklung der Zahl der aktiven Mitarbeiter. Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist erheblich zurückgegangen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Der Rückgang kann, auch angesichts der Mitgliederentwicklung, auch nicht mit bloßen Synergieeffekten im Nachgang zur Gründung der Beklagten erklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat einer solchen Personalentwicklung bei einer Gewerkschaft ein starkes Indiz für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen entnommen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36; BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 AP BetrAVG § 16 Nr. 57, ergangen zur Beklagten). 2. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. Insbesondere darauf, ob die Beklagte sich mit Erfolg auf eine Limitierung der Rentenanpassung durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer oder einen in der weiteren Vergangenheit eingetretenen, massiven Kapitalverzehr, der vor einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zunächst auszugleichen wäre, berufen kann, kommt es nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.