Beschluss
13 TaBVGa 8/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0404.13TABVGA8.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und den „Wohnverbund B“ erstreckt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und den „Wohnverbund B“ erstreckt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darum, ob das begonnene Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für eine bestimmte Region abzubrechen ist. Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 1) ist ein gemeinnütziger, karitativ tätiger Verein mit Sitz in H1. In mehr als 40 überregional verteilten Einrichtungsverbünden, verteilt auf das nördliche und südliche Westfalen sowie das Ruhrgebiet, bietet er unterschiedliche Leistungen mit den Schwerpunkten (teil-)stationärer Angebote der Eingliederungshilfe sowie der Jugendhilfe für Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen und sozialen Schwierigkeiten an. Mit insgesamt rund 2.000 Arbeitnehmern fiel der Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 unter das kirchliche Arbeitsrecht, wobei drei Mitarbeitervertretungen für die Regionen Westfalen-Nord, Westfalen-Süd und Ruhrgebiet bestanden. Den einzelnen Einrichtungsverbünden mit den ihnen zugeordneten Häusern und Diensten steht jeweils ein Einrichtungsleiter vor. Oberhalb dieser Ebene hat der Arbeitgeber die „Betriebsführung und Verwaltung der Einrichtungen“ auf drei als gGmbH´s ausgegründete Tochtergesellschaften übertragen, getrennt nach den drei genannten Regionen. In den abgeschlossenen sog. Anschluss-Betriebsführungsverträgen heißt es unter § 3: „Arbeits- und Dienstverhältnisse 1. Die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwischen dem e.V. und seinen in den Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmern werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Neuabschlüsse und Änderungen von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Einrichtungen erfolgen durch die GmbH im Namen und für Rechnung des e.V.. 2. Zum Zwecke der Betriebsführung übernimmt die GmbH in Vertretung des e.V. gegenüber den in den Einrichtungen tätigen Mitarbeitern Arbeitgeberfunktion wahr mit disziplinarischem und fachlichem Weisungsrecht. (…).“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die eingereichte Kopie als Anlage zum arbeitgeberseitigen Schriftsatz vom 05.02.2014 (Bl. 111 ff. d. A.). Die Geschäftsführer der jeweils mit der Betriebsführung beauftragten gGmbH`s haben allen Einrichtungsleitern schriftlich Vollmachten namentlich für die Durchführung mitbestimmungsrechtlicher und personeller Maßnahmen erteilt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf eine mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 05.02.2014 eingereichte Kopie (Bl. 106 ff. d. A.). Auf einer Betriebsversammlung am 29.01.2014 „für die Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Geschäftsbereich Westfalen-Süd des Sozialwerks St. H e.V.“ wurde in Anwesenheit von über 100 Arbeitnehmern ein Wahlvorstand für die Region Westfalen-Süd (Beteiligter zu 2) gewählt. Mit einem am 05.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, das begonnene Wahlverfahren abzubrechen. Er hat die Auffassung vertreten, es sei ersichtlich eine nichtige Wahl beabsichtigt. So liege offensichtlich eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor. Alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen würden nämlich selbständig von den Einrichtungsleitern getroffen, so dass dort für die einzelnen Betriebe ein Betriebsrat zu wählen sei; im Übrigen müssten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beachtet werden. Daneben leide die Berufung des Wahlvorstandes an erheblichen Verfahrensfehlern, was namentlich die Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 angehe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Wahl ausgesprochen habe. Der Arbeitgeber hat beantragt, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd abzubrechen und nicht fortzuführen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Betriebsratswahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. gerichtet ist. Der zu 2) beteiligte Wahlvorstand hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Region Westfalen-Süd werde als betriebliche Einheit wahrgenommen. Für sie bestehe eine Gebietsleitung, deren Mitglieder in Personalunion auch Geschäftsführer der entsprechenden gGmbH seien und die Betriebsführungsverantwortung für die gesamte Region wahrnehmen würden. Vor dem Hintergrund liege keine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, jedenfalls sei sie nicht offensichtlich. Zur Wahlversammlung sei ordnungsgemäß geladen worden, und es sei zur mehrheitlichen Wahl des fünfköpfigen Wahlvorstandes gekommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2014 den Antrag zurückgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen. In der Beschwerdeinstanz vertritt der Arbeitgeber weiterhin die Ansicht, sämtliche Wahlvorbereitungen seien abzubrechen bzw. hätten zu unterbleiben, da sie auf eine nichtige Wahl gerichtet seien. So seien inzwischen in bestimmten Einrichtungen des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd zwei Betriebsräte und ein weiterer Wahlvorstand gebildet worden, so dass die Wahl des beabsichtigten „Regionalbetriebsrates“ rechtlich nicht mehr möglich sei. Insoweit ist unstreitig, dass im Februar 2014 für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ Betriebsräte (Beteiligte zu 3 und 4) gebildet worden sind, deren Wahl nicht angefochten wurde. Weiterhin besteht ein Wahlvorstand „Haus M“ (Beteiligter zu 5), der für den 08.04.2014 die Wahl eines Betriebsrates angesetzt hat. Weiterhin trägt der Arbeitgeber vor, die Wahl eines „Regionalbetriebsrates“ könne durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand auch nicht auf die verbleibenden, derzeit noch betriebsratslosen Einrichtungen beschränkt werden, weil ihm dazu die demokratische Legitimation fehle. Zudem würde die Anzahl der verbleibenden Einrichtungen nicht den aus Sicht des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes zutreffenden „Regionalbetrieb“ ausmachen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 - abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerk St. H e.V. fortzuführen. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der zu 2) beteiligte Wahlvorstand, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. I. Am Verfahren waren – neben dem antragstellenden Arbeitgeber und dem in Anspruch genommenen Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) – die Betriebsräte für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ und der Wahlvorstand „Haus M“ zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind alle diejenigen Stellen zu hören, die namentlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall zu beteiligen sind. Dazu gehört jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist ( zuletzt BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 43/12; juris). Danach waren hier die beiden genannten Betriebsräte und der Wahlvorstand zu beteiligen, weil sich aus der begehrten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die gesamte Region Westfalen-Süd bezieht, unmittelbar auch Konsequenzen für die von den drei betriebsverfassungsrechtlichen Organen reklamierten Zuständigkeiten für Teilbereiche der genannten Region ergeben können. II. Soweit sich das Wahlverfahren auch auf die Teilbereiche „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, war es wegen Nichtigkeit abzubrechen. Im Übrigen liegen aber keine Gründe für ein Unterlassen weiterer Handlungen zur Fortführung des begonnenen Wahlverfahrens vor. 1) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf eine laufende Betriebsratswahl nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werden. Davon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln. a) Davon ist hier insoweit auszugehen, wie sich das Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für den Bereich Westfalen-Süd weiterhin auch auf die beiden Organisationseinheiten „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, in denen zwischenzeitlich Betriebsräte gewählt wurden. aa) Dabei ist vorauszuschicken, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der beiden dort durchgeführten, nicht angefochtenen Wahlen ersichtlich sind. bb) Damit existieren im Bereich Westfalen-Süd zwei rechtmäßig gebildete Betriebsräte, für deren Zuständigkeitsbereiche keine weitere Betriebsvertretung gewählt werden darf. Daraus resultiert als notwendige Rechtsfolge, dass die angestrebte regionalweite Wahl eines einheitlichen Betriebsrates insoweit als nichtig einzustufen ist, wie sie auch die beiden genannten Teilbereiche erfasst. Nur so kann nämlich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsräte mit den damit verbundenen Unklarheiten für die Wahrnehmung bestehender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verhindert werden (vgl. BAG, 11.04.1978 – 6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; LAG Hamm, 17.08.2007 – 10 TaBV 37/07 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris). b) Hingegen führen die vom Arbeitgeber erhobenen Einwände nicht weitergehend auch zur Nichtigkeit der gesamten Wahl für den Bereich Westfalen-Süd. Insoweit sind nämlich keine offensichtlichen und zugleich besonders groben Verstöße gegen bestehende Wahlvorschriften ersichtlich. aa) So ist ggf. in einem Anfechtungsverfahren zu klären, welche Bedeutung es für den Bestand und die Zuständigkeit des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes hat, dass nach dessen am 29.01.2014 erfolgter Wahl für die gesamte Region Westfalen-Süd in der Folgezeit für zwei Teilbereiche dieser Region Betriebsratswahlen erfolgten, die nicht angefochten wurden. Bei dieser ungewöhnlichen Konstellation, die vom Arbeitgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WO mit ermöglicht wurde, ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Möglichkeit der nachträglichen Ausklammerung bestimmter Einrichtungen und der Auswirkungen auf den Betriebsbegriff weder ein offensichtlicher noch ein besonders grober Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Etablierung des Wahlvorstandes „Haus M“, dessen Wahl bemerkenswerterweise noch nach Erlass der Entscheidung erster Instanz erfolgen konnte, ohne den unmittelbar bevorstehenden abschließenden Beschluss der erkennenden Kammer abzuwarten. bb) Auch die erhobenen Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 und zum Ergebnis der dort stattgefundenen Wahl (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) können allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer auf ausgesprochen schwerwiegende Fehler beschränkten Nichtigkeit der angestrebten Wahl führen. cc) Schließlich hat auch eine mögliche Verkennung des Begriffs der betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 4 Abs. 1 BetrVG keine Nichtigkeit der angestrebten Betriebsratswahl zur Folge ( vgl. BAG, 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2). Denn dabei sind eine Vielzahl von Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Kommt es insoweit zu Fehlern, sind diese regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wenn hier der Wahlvorstand, anknüpfend an die über Jahrzehnte geübte Praxis der Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung für die gesamte Region Westfalen-Süd, unter der nunmehrigen Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes daran anknüpft und den einzelnen Einrichtungen bzw. Einrichtungsverbünden die Betriebsratsfähigkeit abspricht, kann hierin jedenfalls kein grober und evidenter Rechtsverstoß gesehen werden.