Beschluss
1 ABR 43/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Einsatz des internetbasierten Routenplaners Google Maps zur Ermittlung von Streckenangaben in Reisekostenabrechnungen begründet nicht ohne Weiteres ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
• Technische Einrichtungen sind nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar und automatisiert Informationen über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer erheben und aufzeichnen.
• Die bloße Nutzung eines Routenplaners durch einen Mitarbeiter zur Überprüfung von Fahrtstrecken begründet keine typische technisierte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, wenn die Prüfung und die Folgenentscheidung vom menschlichen Bearbeiter abhängig bleiben.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht bei gelegentlicher Nutzung von Google Maps zur Reisekostenprüfung • Der Einsatz des internetbasierten Routenplaners Google Maps zur Ermittlung von Streckenangaben in Reisekostenabrechnungen begründet nicht ohne Weiteres ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. • Technische Einrichtungen sind nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar und automatisiert Informationen über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer erheben und aufzeichnen. • Die bloße Nutzung eines Routenplaners durch einen Mitarbeiter zur Überprüfung von Fahrtstrecken begründet keine typische technisierte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, wenn die Prüfung und die Folgenentscheidung vom menschlichen Bearbeiter abhängig bleiben. Die Arbeitgeberin ist ein zur Deutschen Post DHL gehörendes Logistikunternehmen. Der für mehrere Standorte gebildete Betriebsrat begehrt Unterlassung der Nutzung des Routenplaners Google Maps zur Ermittlung von Wegstrecken, nachdem ein Niederlassungsleiter damit die Entfernung eines Arbeitnehmers zur Betriebsversammlung überprüft und dieser anschließend abgemahnt wurde. Der Betriebsrat macht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend, weil das Programm angeblich dazu bestimmt sei, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Arbeitgeberin verweist auf bestehende konzernweite Betriebsvereinbarungen über IT-Nutzung und beantragt Abweisung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein, die das Bundesarbeitsgericht ebenfalls zurückweist. • Rechtsgegenstand war allein das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, nicht Ansprüche aus Konzern- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen. • Tatbestandlich ging es um die Nutzung von Google Maps zur Ermittlung der kürzesten verkehrsüblichen Wegstrecke und zur Überprüfung von Angaben in Reisekostenabrechnungen. • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG schützt gegen technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; erforderlich ist, dass die Einrichtung selbst unmittelbar und automatisiert Daten erhebt und aufzeichnet. • Google Maps ist ein internetbasierter Routenplaner, der lediglich dem Nutzer vorgeschlagene Routen und geschätzte Entfernungen anzeigt; er ermittelt nicht eine tatsächlich zurückgelegte Strecke und zeichnet Fahrverhalten nicht in Echtzeit auf. • Im konkreten Fall setzte die Überprüfung der Fahrtstrecken menschliches Handeln in Gang: ein Sachbearbeiter entschied über den Einsatz des Routenplaners und darüber, welche Konsequenzen aus Abweichungen zu ziehen sind; es besteht keine Automatik der Kontrolle durch die technische Einrichtung. • Selbst unterstellt, die Arbeitgeberin nutze Google Maps auch zur Prüfung der Angaben, fehlt es an der für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG notwendigen unmittelbaren technischen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. • Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; Erwägungen bezogen sich auf die Schutzzwecke der Vorschrift betreffend Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht bei automatisierter Datenerhebung. Der Antrag des Betriebsrats wurde abgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass der Einsatz des internetbasierten Routenplaners Google Maps zur Überprüfung von Streckenangaben in Reisekostenabrechnungen kein mitbestimmungspflichtiges technisches Überwachungsmittel im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist. Maßgeblich ist, dass die Prüfung und die Entscheidung über etwaige Maßnahmen durch menschliche Sachbearbeiter erfolgen und keine automatisierte, technische Erhebung und Aufzeichnung von Verhaltens- oder Leistungsdaten vorliegt. Damit besteht für den Betriebsrat kein eigenes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der beschriebenen Nutzung von Google Maps, sodass die Arbeitgeberin die Anwendung in diesem Kontext nicht zu unterlassen braucht.