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Urteil

17 Sa 1123/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche, mitbestimmungspflichtige Kündigung eines Landesarbeitgebers ist unwirksam, wenn das Personalvertretungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde (§ 108 Abs.2 BPersVG; §§ 74, 66 LPVG NW). • Die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 66 Abs.2 LPVG NW muss abgewartet werden; eine vorzeitige Zustimmungsfiktion durch eine Erklärung des Personalrats, er enthalte sich einer Stellungnahme, tritt nicht ein. • Das positive Konsensprinzip des LPVG NW unterscheidet sich vom negativen Konsensprinzip des BetrVG; daher sind Entscheidungen des BetrVG über vorzeitige Wirksamkeit einer Kündigung nicht ohne Weiteres übertragbar.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam bei vorzeitigem Abbruch des Personalratsbeteiligungsverfahrens • Eine ordentliche, mitbestimmungspflichtige Kündigung eines Landesarbeitgebers ist unwirksam, wenn das Personalvertretungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde (§ 108 Abs.2 BPersVG; §§ 74, 66 LPVG NW). • Die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 66 Abs.2 LPVG NW muss abgewartet werden; eine vorzeitige Zustimmungsfiktion durch eine Erklärung des Personalrats, er enthalte sich einer Stellungnahme, tritt nicht ein. • Das positive Konsensprinzip des LPVG NW unterscheidet sich vom negativen Konsensprinzip des BetrVG; daher sind Entscheidungen des BetrVG über vorzeitige Wirksamkeit einer Kündigung nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Kläger, geboren 1953, war seit 2008 als Meister/Ausbilder für Hauswirtschaft bei der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt. Die Beklagte beschloss 2013, bestimmte Maßnahmen einzustellen und kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 07.01.2014 betriebsbedingt zum 30.06.2014. Der Personalrat antwortete am 08.01.2014, er enthalte sich und gebe keine Stellungnahme ab. Die Beklagte sprach die Kündigung aber vor Ablauf der in § 66 Abs.2 LPVG NW vorgesehenen zweiwöchigen Äußerungsfrist aus. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden; zudem rügte er Fehler bei Sozialauswahl und Informationsgehalt. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit und Formwirkung: § 108 Abs.2 BPersVG gilt unmittelbar für das Land; die Durchführung des vom Landesgesetz vorgegebenen Beteiligungsverfahrens ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung. • Rechtliche Grundlage: Nach § 74 Abs.1, § 66 LPVG NW ist bei ordentlicher Kündigung die Zustimmung des Personalrats erforderlich; § 66 Abs.2 LPVG NW sieht ein Informations- und Äußerungsverfahren mit einer Frist von zwei Wochen vor; nach § 66 Abs.2 Satz5 gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht fristgerecht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. • Frist- und Verfahrensauslegung: Die Äußerungsfrist begann frühestens mit Zugang des Schreibens am 07.01.2014 und endete am 21.01.2014; die Beklagte kündigte vor Fristablauf, somit lag keine ausdrückliche Zustimmung vor. • Erklärung des Personalrats: Die Mitteilung „Der Personalrat enthält sich und gibt keine Stellungnahme ab" stellt keine Zustimmung dar und bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs.2 Satz5 LPVG NW. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Entscheidungen zum negativen Konsensprinzip (z.B. § 102 BetrVG) sind wegen des im LPVG verankerten positiven Konsensprinzips nicht übertragbar; das BAG hat entsprechende Grundsätze für Landespersonalvertretungsrechte bestätigt. • Folgerung: Mangels Wirksamkeit der Personalratsbeteiligung ist die Kündigung gemäß § 108 Abs.2 BPersVG unwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem festgestellt wurde, dass die Kündigung vom 16.01.2014 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, bleibt bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kündigung ist deshalb unwirksam, weil das gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren des Personalrats nach §§ 66, 74 LPVG NW nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war und die zweiwöchige Äußerungsfrist nicht abgewartet wurde. Eine vorzeitige Zustimmungsfiktion durch die Erklärung des Personalrats, er enthalte sich, liegt nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.