OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Ca 3598/16

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2017:0113.8CA3598.16.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27.06.2014 mit Ablauf des 30.09.2016 beendet wurde.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus weiter zu beschäftigen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Der Streitwert wird auf 8.250,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27.06.2014 mit Ablauf des 30.09.2016 beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 8.250,-- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Ferner macht die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung geltend. Die Klägerin steht bei der Beklagten durchgehend seit 01.07.2007 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis. Den letzten befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 10 ff. d. A.) schlossen die Parteien am 27.06.2014 für den Zeitraum 01.07.2014 – 30.09.2016. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 27.06.2014 ist das Arbeitsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet. Ferner ist angeführt: „Die Beschäftigung dient der Erledigung folgender Aufgaben: Abbau von Arbeitsspitzen in der Studienberatung der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie, welche mit dem Mehraufwand auf Grund der doppelten Abiturjahrgänge einhergehen. Die Aufgaben sind bis zum 30.09.2016 durchzuführen und abzuschließen.“ Die Klägerin erhielt in der Entgeltgruppe 14 TV-L eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.750,00 EUR brutto. Der Befristung des letzten Arbeitsvertrages legte die Beklagte die Prognose zugrunde, dass im Bereich der Bachelorstudiengänge Chemie und Chemische Biologie ein erhebliches Sinken des Beratungsbedarfes nach planmäßigem Abschluss der doppelten Abiturjahrgänge im Sommersemester 2016 erfolgen werde, sodass das Bedürfnis der Beklagten an der Tätigkeit der Klägerin nur vorübergehender Natur sei. Dabei legte die Beklagte zugrunde, dass die überwiegende Anzahl der Studierenden ihr Studium in sechs Semestern (drei Jahren) abschlösse. Der Beratungsaufwand werde sich mit Verringerung der Studierendenzahlen reduzieren. Vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 27.06.2014 informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2014 (Bl. 51 d. A.) den Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten über die beabsichtigte befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin und die beabsichtigte Eingruppierung. Der Personalrat stimmte der Weiterbeschäftigung und der beabsichtigten Eingruppierung zu. Hinsichtlich der Befristung gab der Personalrat keine Stellungahme ab. Nach Ablauf des 30.09.2016 beschäftigte die Beklagte die Klägerin nicht weiter. Die Befristungskontrollklage der Klägerin ist am 15.09.2016 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 22.09.2016 zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, sie habe lediglich drei Stunden wöchentlich für die Studienberatung aufgewandt. Die anderen Stunden seien auf Informationsveranstaltungen, Veranstaltungsorganisation, Qualitätsmanagement, Erasmus-Koordination und Verwaltungsarbeiten entfallen. Durch die doppelten Abiturjahrgänge habe sich die Zahl der Erstsemester nicht erhöht. Ihre Tätigkeit habe sich seit deren Beginn 2007 nicht wesentlich geändert. Die Zugrundelegung der Regelstudienzeit bei der Prognose des künftigen Arbeitsbedarfes sei unrealistisch. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Befristung bestehe kein Sachgrund. Die bloße Ungewissheit der Entwicklung des Arbeitskräftebedarfes stelle keinen Befristungsgrund dar. Der Personalrat sei bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Da die Klägerin keine wissenschaftliche Mitarbeiterin sei, sei der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten unzuständig gewesen. Zuständig sei der Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten gewesen. Bereits die Befristung des vorletzten Vertrages sei wegen der Beteiligung des falschen Personalrates unwirksam gewesen. Der Personalrat sei ferner mangels Angabe eines Lebenssachverhaltes nicht in hinreichendem Umfang informiert worden. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27.06.2014 mit Ablauf des 30.09.2016 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, durch die Aussetzung der Wehrpflicht und aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge 2011, 2012 und 2013 sei die Zahl der Studierenden im ersten Fachsemester der Bachelorstudiengänge Chemie und Chemische Biologie deutlich angestiegen. Die Studierendenzahl habe im genannten Zeitraum im Durchschnitt mehr als 50% über den Zahlen der vorangehenden Semester gelegen. Der Bedarf an Sprechstunden und Informationsveranstaltungen sei wie prognostiziert zurückgegangen. Die Studienberatung habe im Durchschnitt 8 Wochenstunden, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages ca. 15 Wochenstunden und im letzten Beschäftigungsjahr ca. 10 Wochenstunden der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen. Die Erasmus-Koordination sowie die Organisation von Studieninformationsveranstaltungen gehörten ebenfalls zur beratenden Tätigkeit. Die Tätigkeiten im Bereich der Studienkoordination (Gestaltung von Informationsmaterialien, Postern und Internetseiten, Auswertung der Lehrevaluation, Durchführung und Auswertung der Workloaderhebung, Pflege des Modulhandbuches) habe die Klägerin erledigt, wenn kein Beratungsbedarf bestanden habe. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, weil eine Entscheidung über ihn erst am Ende des Verfahrens ergehen könne. Es fehle dem Klageantrag zu 2) auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Rechtsschutzziel mit dem Klageantrag zu 1) bereits vollständig erreicht werde. Die Befristung sei wirksam. Es komme allein auf das Bestehen einer begründeten Prognose an. Der für die Klägerin zuständige Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten sei ordnungsgemäß angehört und rechtzeitig und umfassend informiert worden. Der Beschluss des Personalrates, keinen Beschluss zu fassen, führe zu einer Zustimmungsfiktion gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW, sodass der Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW nicht hätte abgewartet werden müssen, um den Vertrag abschließen zu können. Dies ergäbe sich daraus, dass durch den Vertragsschluss vor Ablauf der Zweiwochenfrist eine unmittelbare Weiterbeschäftigung ermöglicht worden sei. Da die Regelung als Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer diene, komme es auf die Auswirkungen der Abweichung an. Hier sei die Wirkung der Fristverkürzung vorteilhaft, da sie dazu führe, dass das Arbeitsverhältnis unverzüglich aufgenommen werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Personalrat sich nochmals mit der Angelegenheit befasst hätte. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. a) Die Befristung gilt nicht bereits gem. §§ 4 Satz 1, 7 KSchG, 17 Satz 1, 2 TzBfG als rechtswirksam. Denn die Klägerin hat innerhalb der in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Frist Klage erhoben. b) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom 27.06.2014 ist unwirksam, weil die Vereinbarung der Befristung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zustande gekommen ist. aa) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat in Personalangelegenheiten u. a. mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Mangels erforderlicher Zustimmung des Personalrates ist eine arbeitsvertragliche Befristung nach ständiger Rechtsprechung unwirksam (BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09; LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2016 - 7 Sa 759/15; LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2014 - 11 Sa 384/14). bb) Vorliegend hat der Personalrat der Befristung nicht zugestimmt. Die Zustimmung gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als erteilt. 1) Für § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW gilt das sogenannte positive Konsensprinzip. Das heißt, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann nur mit vorheriger Zustimmung der Personalvertretung vereinbart werden. Die Zustimmung, die zwingend vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen muss, gilt nach dem LPVG NW erst mit Ablauf der zweiwöchigen bzw. ggf. abgekürzten einwöchigen Äußerungsfrist und nicht bereits mit Eingang einer unbeachtlichen, abschließenden Stellungnahme als erteilt (LAG Düsseldorf, a. a. O.). Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW gilt die Maßnahme nicht schon dann als gebilligt, wenn dem Arbeitgeber die Erklärung des Personalrats zugeht, er enthalte sich einer Stellungnahme, er stimme weder zu noch widerspreche er. Eine vorzeitige, irgendwie geartete Stellungnahme ist unzureichend. Das gilt auch, wenn sie abschließend ist (LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2004 – 17 Sa 1123/14). 2) Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob der Verstoß der Beklagten gegen das Mitbestimmungsrecht für die Klägerin vorteilhaft war oder nicht. Ohnehin ist das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht verständlich. Die Beklagte hätte die Klägerin auch dann aufgrund eines befristeten Vertrages „unmittelbar“ weiterbeschäftigen können, wenn sie das Anhörungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet hätte, dass es vor Ablauf der Befristung des Vorvertrages ordnungsgemäß hätte durchgeführt werden können. 3) Vorliegend konnte die Zustimmungsfiktion daher erst zwei Wochen ab der Unterrichtung des Personalrates durch die Beklagte eintreten, mithin frühestens am 01.07.2014. Zu diesem Zeitpunkt war der befristete Arbeitsvertrag längst abgeschlossen. c) Die Unwirksamkeit der Befristung hat gem. § 16 Satz 1 TzBfG zur Folge, dass der Arbeitsvertrag nicht mit Ablauf des 30.09.2016 endete, sondern als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. 2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse für einen Weiterbeschäftigungstitel nicht unter dem Gesichtspunkt abzusprechen, dass das damit verfolgte Rechtsschutzziel schon vom Befristungskontrollantrag erfasst sei. Dies ist nicht der Fall, da zum einen ein der Befristungskontrollklage stattgebendes Urteil anders als ein Weiterbeschäftigungstitel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und da es zum anderen gerade um die Titulierung des Beschäftigungsanspruches der Klägerin in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Klagestattgabe und dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss geht. Insoweit ist es seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84) ständige Rechtsprechung, in Kündigungsrechtsstreiten nach obsiegender instanzgerichtlicher Entscheidung der Arbeitnehmer in der Regel die vorläufige tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen kann. Dies gilt entsprechend in befristungsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2012 - 11 Sa 302/12). Vorliegend kann die Klägerin aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens verlangen. Gründe, die das Beschäftigungsinteresse der Klägerin gegenüber dem Nichtbeschäftigungsinteresse der Beklagten ausnahmsweise überwiegen könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert entspricht drei Bruttomonatsvergütungen der Klägerin im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).