OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Sa 1152/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1205.1SA1152.14.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufs-vorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können.

(Parallelentscheidung zu LAG Hamm 1 Sa 664/14)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.07.2014 – 5 Ca 768/14 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufs-vorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können. (Parallelentscheidung zu LAG Hamm 1 Sa 664/14) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.07.2014 – 5 Ca 768/14 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger fordert vom Beklagten Arbeitsvergütung und stützt sich darauf, ein von den Parteien vereinbarten Praktika sei tatsächlich Arbeitsverhältnisse gewesen. Der Beklagte betrieb unter der Bezeichnung S Markt T in C einen Lebensmittelmarkt. Die S Gruppe trennte sich vom Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2014 und stellte dies in einen Kontext zum Rechtsstreit der Parteien und eines parallel gelagerten Streitverfahrens. Der 1990 geborene Kläger erlangte 2007 seinen Hauptschulabschluss. Im Anschluss absolvierte er eine Bildungsmaßnahme beim Bildungsträger J Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste mbH. 2008 nahm der Kläger eine Ausbildung zum Industrieisolierer auf, die er in diesem Jahr auch wieder beendete. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten „Lehrgangsvereinbarung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“, wegen deren Inhalts auf Bl. 158 ff d.A. verwiesen wird, nahm der Kläger ab dem 26.11.2012 an einem vom Bildungsträger J Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste mbH - Bildungszentrum C - (im Folgenden: JC) durchgeführten Lehrgang teil, den der JC nach § 1 S. 2 der Lehrgangsvereinbarung in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit C und den zuständigen Berufskollegs durchführte. Das Ende des Lehrgangs war auf den 04.09.2013 festgelegt. Nach § 2 der Lehrgangsvereinbarung war es Ziel des Lehrgangs, den Teilnehmern besondere Hilfen zur Verfügung zu stellen, die ihnen die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit ermöglichen sollten. Weiter war festgehalten, dass die Teilnehmer während des Lehrgangs berufspraktische Fertigkeiten sowie allgemeinbildende und fachliche Kenntnisse eines oder mehrerer Berufsfelder erwerben, Praktika absolvieren und Arbeits- und Sozialverhalten eintrainieren würden. § 4 der Vereinbarung hielt fest, dass der Lehrgang durch Bildungsbegleiter begleitet werde, deren Aufgabe es sei, die Teilnehmer in beruflichen Belangen zu unterstützen und zu fördern. Der Träger verpflichtete sich, den Kläger bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Wege- und Betriebsunfälle zu versichern und ihm am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung sowie ein Zertifikat über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auszustellen. § 5 der Lehrgangsvereinbarung sah Betriebspraktika als verpflichtende Bestandteile der Maßnahme vor und hielt fest, der Kläger müsse die ihm durch den Bildungsträger, das Berufskolleg oder die Praktikumsstelle übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen und den Weisungen des zuständigen Personals Folge leisten. Die Kläger erhielt auf der Basis eines Bewilligungsbescheids vom 30.11.2012 von der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 SGB III in Höhe von 262 € monatlich, der sich aus einem Betrag in Höhe von 216,00 € als Bedarf für den Lebensunterhalt und weiteren 46,35 € an Fahrtkosten zusammensetzte. Der Bewilligungsbescheid umfasste den Zeitraum vom 26.11.2012 bis zum 04.09.2013. Während des gesamten Zeitraums bezog der Kläger die Beihilfe. Der Beklagte zahlte dem Kläger keine Vergütung. Der Kläger bewarb sich bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz als Verkäufer. Auf der Basis eines vom Bildungsträger JC zur Verfügung gestellten Formulars schloss der Kläger mit dem Beklagten und dem JC einen dreiseitigen Praktikumsvertrag ab. Im Praktikumsvertrag, der in § 1 eine Dauer des Praktikums vom 06.12.2012 bis zum 11.01.2013 vorsah, war festgehalten, dass der Kläger als Praktikant seit dem 26.11.2012 an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung einer Berufsausbildung teilnehme, die im Auftrag der Agentur für Arbeit C vom JC durchgeführt werde. Unter Hinweis darauf, dass während des Lehrgangs Betriebspraktika vorgesehen seien, hielten die Vertragspartner fest, dass das Praktikum der „Orientierung“ für den Beruf des Verkäufers diene. Außerdem war geregelt, dass der Kläger jeweils donnerstags am Begleitunterricht im JC teilzunehmen habe. Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages, der von den Parteien sowie einem Ansprechpartner des JC unterzeichnet wurde, wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen. In Abstimmung mit dem Bildungsträger beabsichtigte der Kläger, an das Ende des Praktikums bei dem Beklagten ein Praktikum als Feinverfahrenstechniker im Betrieb eines anderen Unternehmens anzuschließen. Dieses Praktikum trat der Kläger nicht an, weil er arbeitsunfähig wurde. Der Kläger vereinbarte sodann auf der Basis eines dem ersten Vertrag inhaltsgleichen Formulars mit dem JC und dem Beklagten, bei dem Beklagten ein weiteres Praktikum zum Zwecke der „Qualifizierung“ vom 13.02.2013 bis zum 05.04.2013 durchzuführen. Bis zur Aufnahme dieses zweiten Praktikums nahm der Kläger an Bildungsmaßnahmen des JC teil. Dort besuchte er den theoretischen Unterricht und bearbeitete Metallwerkstücke. Der Beklagte legte über die Zeiträume des Praktikums Beurteilungsbögen an, die er unter dem 09.01.2013 und 03.04.2013 ausfüllte und dem JC zur Verfügung stellte. Wegen des Inhalts der Beurteilungsbögen wird auf Bl. 46 f d.A. Bezug genommen. Unter dem 06.03.2013 schlossen die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf des Verkäufers ab. Das Berufsausbildungsverhältnis, das ab dem 01.09.2013 beginnen sollte, wurde nicht in Vollzug gesetzt. Der Kläger, der mit seiner Klageschrift die zwischen den Parteien und dem JC vereinbarten dreiseitigen Praktikumsverträge vorgelegt hat, hat bestritten, dass der Bildungsträger JC im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit tätig geworden sei und überhaupt Träger einer Bildungsmaßnahme sei. Der Internetseite des JC könne entnommen werden, dass es sich um einen privaten Arbeitsvermittler handele. Falsch sei es, dass er aufgrund seines schulischen und beruflichen Werdegangs keinerlei Aussicht auf einen Ausbildungsplatz gehabt hätte. So könne er nunmehr ab dem 01.08.2014 eine Ausbildung in einem S Markt der S E Großhandel eG beginnen. Der Beklagte indes habe in seinem ehemaligen Markt chaotische Zustände hinterlassen. Der Kläger hat behauptet, im Lebensmittelmarkt des Beklagten seien 12 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, davon mindestens 4 Praktikanten. Es sei üblich, dass vor Aufnahme einer Ausbildung bei dem Beklagten Praktika zu absolvieren seien. Die Ausbildungsverhältnisse würden dann regelmäßig gekündigt. Er sei für den Beklagten vollzeitbeschäftigt tätig geworden und habe über die im Arbeitszeitgesetz zulässige Grenze hinaus gearbeitet. Der von ihm überreichten Auflistung lasse sich entnehmen, dass er in der Zeit vom 06.12.2012 bis zum 11.01.2013 und vom 13.02.2013 bis zum 06.04.2012 insgesamt 647 Stunden und 45 Minuten tätig gewesen sei. Er habe vollwertig arbeiten müssen. Ein werkpraktischer Unterricht in dem Sinne, dass er Einblicke in die betrieblichen Abläufe erhalten hätte, habe nicht stattgefunden. Er habe vielmehr während der gesamten Beschäftigungsdauer Hilfstätigkeiten erbracht, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden gewesen wären, insbesondere an der Kasse gearbeitet, Ware ein- und ausgeräumt und geputzt. Zwar habe er am Unterricht im Bildungszentrum teilgenommen. Doch sei der Beklagte an ihn und die Zeugin M, die ihre Ansprüche in einem weiteren Verfahren geltend mache, herangetreten und habe sie aufgefordert, die Berufsschule nicht mehr zu besuchen. Dies habe er abgelehnt. Die Zeugin M habe am Unterricht ab Januar 2013 nicht mehr teilgenommen. Ferner habe er während des Unterrichts beim JC in einer Halle Metallwerkstücke bearbeitet, wobei ihm unklar sei, was dies mit der Erprobung zum Ausbildungsberuf des Verkäufers zu tun habe. Angesichts dessen könne nur davon ausgegangen werden, dass es sich um ein „Gesamtkonstrukt des Beklagten mit der J GmbH und anderen Gesellschaften“ handele, um ein Praktikum zu suggerieren. Im Betrieb habe er den Ansprechpartner nur einmal gesehen. Berichte über Entwicklungen und Defizite seien ihm nicht bekannt. Dies gelte auch für die Beurteilungsbögen, die im Übrigen inhaltlich unzutreffend seien. Erhalten habe er lediglich eine Abmahnung. Hintergrund sei, dass er wegen Urlaubs nicht erschienen sei. Ihm sei der Getränkeshop ab Februar 2012 anvertraut gewesen. Darin dokumentiere sich, dass er ordentlich gearbeitet habe. Er habe dort Regale nachfüllen, Ware neu bestellen, das Lager aufräumen und das Pfand manuell zählen sowie kassieren müssen. Die meisten Praktikanten seien im Betrieb nicht lange geblieben und hätten ständig gewechselt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse seine Tätigkeit vergüten, weil es sich um ein Scheinpraktikum gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der tarifüblichen Vergütung für nicht ausgebildete Arbeitnehmer im nordrhein-westfälischen Einzelhandel sei ein Stundensatz von 10,00 € in Ansatz zu bringen. Angesichts der dargelegten Arbeitsstunden ergäbe sich ein Betrag von 6.477,50 € brutto. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Vergütung für den Zeitraum 06.12.2012 bis 07.04.2013 von 6.477,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.595,00 € brutto seit dem 01.01.2013, aus 787,50 € brutto seit dem 01.02.2013, aus 1.370,00 € brutto seit dem 01.03.2013, aus 2.137,50 € brutto seit dem 01.04.2013 und aus einem Betrag in Höhe von 587,50 € brutto seit dem 01.05.2013 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass Hintergrund für die berufsbegleitende Bildungsmaßnahme die Förderungsbedürftigkeit des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe angesichts seines schulischen und beruflichen Werdegangs keiner Aussicht, einen Ausbildungsplatz aufgrund seiner Bewerbung zu erlangen. Die Bildungsmaßnahme werde vom Bildungsträger grundsätzlich für mehrere Monate kalkuliert. Das JC vereinbare zu Beginn zunächst ein einmonatiges Praktikum im Wunschberuf, das verlängert werden könne. Er – der Beklagte – können nicht aus eigener Erkenntnis sage, ob der Kläger an das erste Praktikum bei ihm ein weiteres Praktikum in einem anderen Betrieb bis zur Aufnahme des zweiten Praktikums angeschlossen habe. Der JC lege Wert darauf, dass spätestens im dritten Monat des Praktikums ein Ausbildungsplatz angeboten werde. Sofern dies nicht erfolge, werde das Praktikum nicht fortgesetzt. Während des gesamten Praktikums hätten regelmäßig Gespräche zwischen dem Bildungsträger und ihm stattgefunden, in denen über die Entwicklung des Praktikanten und etwaige Defizite berichtet worden sei. Zu diesem Zweck würden neben Gesprächen mit dem Praktikanten auch Beurteilungsbögen ausgefüllt und dem Praktikanten sowie dem Bildungsträger ausgehändigt. So sei auch mit dem Kläger verfahren worden. Der Kläger sei im ersten Teil des Praktikums im Lebensmittelbereich eingesetzt worden. Er sei damit betraut worden, unter Aufsicht Ware einzuräumen und auf Mindesthaltbarkeit zu überprüfen. Der Kläger habe sich – wie im Beurteilungsbogen festgehalten – als durchgehend unpünktlich, unzuverlässig, unsorgfältig und unkonzentriert erwiesen. Er habe unmotiviert und antriebslos gewirkt, sei nicht kritikfähig gewesen und habe nicht selbständig arbeiten können. Sowohl er - der Beklagte - als auch der Zeuge B hätten nahezu täglich mit dem Kläger Kritikgespräche führen müssen. Eine verwertbare Arbeitsleistung hätte der Kläger nicht erbracht. Beim Einräumen der Ware und beim Kontrollieren des Mindesthaltbarkeitsdatums seien ihm Fehler unterlaufen. Sämtliche Arbeiten hätten überprüft werden müssen. Für ihn bedeute der Einsatz von Praktikanten einen erheblichen Mehraufwand, den er nur eingehe, weil es schwierig sei, geeignete Nachwuchskräfte zu gewinnen. Falsch sei es, behaupte der Kläger, er – der Beklagte – kündige die von ihm eingegangenen Ausbildungsverhältnisse vorheriger Praktikanten sofort wieder. Er habe lediglich ein einziges Ausbildungsverhältnis einer früheren Praktikantin aus verhaltensbedingten Gründen wegen einer strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit gekündigt. Der Kläger sei sich im ersten Monat des Praktikums nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich eine Ausbildung in seinem Betrieb absolvieren wolle. Dies habe er ihm sowie dem Ansprechpartner des JC mitgeteilt und angegeben, er wolle das Praktikum nicht mehr fortsetzen. Auf Initiative des JC sei der Kläger dann aber im Laufe des Monats Februar 2013 – unstreitig - nochmals an ihn herangetreten und habe ihn gebeten, das Praktikum erneut aufzugreifen. Dies habe zum Abschluss des zweiten dreiseitigen Praktikumsvertrages geführt. Dieser zweite Teil des Praktikums habe der Vertiefung der im ersten Monat erlernten Erkenntnisse gedient. Der Kläger sei nicht nur im Bereich der Regale eingesetzt worden, sondern auch im Getränkemarkt. Dort sei der Kläger auch an der Kasse eingesetzt worden. Sowohl für ihn als auch für den Zeugen B sei erkennbar gewesen, dass sich die Leistungen des Klägers gebessert hätten. Er habe sich besser konzentrieren können und Sauberkeit sowie Ordnung am Arbeitsplatz größeren Stellenwert eingeräumt. Deshalb habe er dem Kläger den Abschluss des Ausbildungsvertrages angeboten, aber zugleich darauf hingewiesen, dass er sich weiterhin – insbesondere im Hinblick auf Pünktlichkeit, Sorgfalt und Motivation – würde deutlich verbessern müssen, um die im Ausbildungsvertrag enthaltene Probezeit zu überstehen. Tatsächlich habe er auch weitere Verbesserungen feststellen können. Die vom Kläger substanzlos vorgetragenen Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Der Kläger sei nicht in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Daher verfüge er auch nicht über eine Aufstellung der tatsächlichen Anwesenheitszeiten des Klägers. Erst im zweiten Teil des Praktikums sei der Kläger in den betrieblichen Arbeitsplan eingebunden worden, weil er nach wie vor unpünktlich gewesen sei. Aus den für ihn nun noch im Zugriff befindlichen und in diesem Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass sich die vom Kläger vorgetragenen Arbeitszeiten unter keinem Gesichtspunkt mit den tatsächlichen Anwesenheitszeiten in Übereinstimmung bringen lassen würden. Der vom Kläger angenommene Stundesatz von 10,00 € sei im Übrigen nicht ortsüblich. Mit Urteil vom 16.07.2014 hat das Arbeitsgericht den Beklagten in vollem Umfang zur Zahlung verurteilt, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Vertragsverhältnis stelle sich als Arbeitsverhältnis heraus. Das Praktikantenverhältnis unterscheide sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass das zu Erlernende deutlich überwiegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe für den Beklagten die im Einzelhandel anfallenden typischen Tätigkeiten ausgeübt. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, inwieweit der Kläger lediglich angelernt worden sei. Sein Vortrag habe auch nicht erkennen lassen, welche Informationsdefizite im Rahmen eines Ausbildungskonzepts hätten ausgeglichen werden müssen. Es hätte dem Beklagten oblegen, den Anteil der Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu schildern und in ein Verhältnis zu setzen. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nicht nachgekommen. So habe der Beklagte nach nur kurzer Einarbeitungsphase die beim Kläger bereits vorhandenen körperlich-praktischen Fähigkeiten für sich verwertet. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung sei auf die tarifübliche Vergütung abzustellen. Der vom Kläger geltend gemachte Stundensatz von 10 € übersteige diesen Betrag nicht. Gegen das dem Beklagten am 11.08.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom selben Tag, die er am 08.10.2014 unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund der berufsbildenden Maßnahmen, an der der Kläger teilgenommen und er – der Beklagte - Praktika angeboten habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Er hätte ohne vorherige Praktika mit dem Kläger keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Ohne das damit verbundene Training hätte er das Ausbildungsverhältnis mit höchster Wahrscheinlichkeit während der Probezeit kündigen müssen, weil dem Kläger Fähigkeiten und Eigenschaften wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Konzentration gefehlt hätten. In dieser Hinsicht sei es im Verlauf des zweiten Praktikums zu sichtbaren Verbesserungen gekommen. Ziel des Praktikums sei es gerade gewesen, dies zu erreichen. Das Arbeitsgericht habe – so die Auffassung des Beklagten – verkannt, dass an der vertraglichen Gestaltung drei Vertragspartner beteiligt gewesen wären. Seine Verpflichtung habe lediglich darin bestanden, dem Kläger auf der Basis des vom JC vorbereiteten Praktikumsvertrages einen Praktikumsplatz anzubieten und ihm Kenntnisse des Berufsbildes zu vermitteln. Der Kläger habe sich gegenüber dem Maßnahmeträger und der Arbeitsagentur verpflichtet, die angebotene Gelegenheit zur Durchführung des Praktikums wahrzunehmen. Ihn selbst habe lediglich gegenüber dem Maßnahmeträger die Verpflichtung getroffen, einen Praktikumsplatz anzubieten. Außerdem sei der Träger verpflichtet gewesen, ihn bei der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft anzumelden. Eine Arbeitspflicht des Klägers ihm gegenüber habe gerade nicht bestanden. Vielmehr habe sich der Kläger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und dem Maßnahmeträger verpflichtet, die ihm dargebotenen Maßnahmen der Arbeitserprobung wahrzunehmen. Die gesamte Maßnahme sei maßgeblich durch den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund geprägt, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i.S.d. §§ 51 ff SGB III durchzuführen. Das Gericht habe hier nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nur vorübergehend tätig gewesen sei. So sei das erste Praktikum vom 06.12.2012 bis zum 11.01.2013 absolviert worden. Das zweite Praktikum habe den Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 05.04.2013 umfasst. Insbesondere habe das Arbeitsgericht übersehen, dass es der Kläger selbst gewesen wäre, der um eine Neuaufnahme des Praktikums gebeten habe. Dem Kläger sei – so seine Behauptung – im Rahmen von Kritikgesprächen immer wieder vor Augen geführt worden, was von ihm konkret erwartet werde. Der Kläger sei auch nicht anstelle eines anderen Mitarbeiters eingesetzt worden, sondern neben einem für den Betrieb personell ausreichend ausgestatteten Team eingesetzt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.07.2014 – 5 Ca 768/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und behauptet: Die meisten Praktikanten seien nicht lange geblieben und hätten ständig gewechselt. Der Beklagte habe unzählige Praktikanten beschäftigt. Zu einem dreiseitigen Vertrag zwischen ihm, dem Beklagten und dem JC sei es nicht gekommen. Vielmehr sei eine Lehrgangsvereinbarung zwischen ihm und dem JC zustande gekommen. Aufgrund des durchgeführten Lehrgangs vom 26.11.2012 bis zum 04.09.2013 habe er – für den gesamten Zeitraum - Berufsausbildungsbeihilfe bezogen. Die Agentur für Arbeit fordere nun von ihm – insoweit unstreitig – für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien die gewährte Berufsausbildungsbeihilfe zurück. Trotz des am 06.03.2014 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages habe er seine Tätigkeit beim Beklagten fortgesetzt. Richtig sei, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit einzelne Arbeiten erklärt und er im Übrigen auch angelernt worden sei. Falsch sei es, dass er zu Beginn des Praktikums stets unter Beobachtung gestanden habe und angeleitet worden sei. Er sei vollwertig eingesetzt worden. Er ist nunmehr der Auffassung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, bei dem Beklagten oder einer anderen Stelle ein Praktikum zu absolvieren. Betriebliche Praktika könnten nur auf der Basis einer Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit geschlossen werden. Eine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit für ein solches Praktikum liege nicht vor. Letztlich sei ein Missbrauch von öffentlichen Mitteln gegeben. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 13.08.2014 gegen das am 11.08.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist am 08.10.2014 begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagen kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 6.477,50 € brutto nebst Zinsen zu. Einen solchen Anspruch kann der Kläger insbesondere nicht auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag i.V.m. den §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB stützen. Die zwischen dem Beklagten, dem JC und dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2012 bis zum 11.01.2013 und vom 13.02.2013 bis zum 06.04.2012 schriftlich abgeschlossene „Praktikumsverträge“ sind nicht als Arbeitsverträge der Parteien dieses Rechtsstreits zu klassifizieren. 1. Nach § 611 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, ihm die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, etwa weil sich die getroffene Vereinbarung als wucherähnlich i.S.d. § 138 BGB und damit als nichtig herausstellt (vgl. BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 31), gilt eine Vergütung nach § 612 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. 2. Arbeitnehmer ist nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen verpflichtet ist, weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 16; 14.03.2007 – 5 AZR 499/06, juris Rn. 13; 13.03.2003 - 6 AZR 564/01, juris Rn 34; LAG Sachsen-Anhalt 18.05.2009 – 6 Sa 432/08, juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2008 – 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768; ArbG Hamburg 16.10.2012, 21 Ca 43/12, juris). Unerheblich ist es, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Die Gesamtumstände sind zu würdigen, um festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine andere Rechtsbeziehung der Vertragspartner vorliegt. Dabei ist der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widerspricht die praktische Handhabung des Vertrages dem wörtlichen Inhalt des Vereinbarten, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages bestimmend für den Vertragsinhalt (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 2 AZR 89/99, juris Rn 23). Danach war der Kläger nicht Arbeitnehmerin des Beklagten im Sinne des § 611 BGB. a) Zwischen den Parteien besteht letztlich kein Streit, dass der Kläger an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hat, die von der Agentur für Arbeit C getragen worden ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit C, mit dem dem Kläger für den Zeitraum vom 26.11.2012 bis zum 04.09.2013 Berufsausbildungsbeihilfe gewährt worden ist, die er auch im Übrigen nicht nur während des Zeitraums der Praktika beim Beklagten bezogen hat, sondern während des gesamten Zeitraums. Für das Berufungsgericht steht fest, dass die Agentur für Arbeit C den JC beauftragt hat, die der Berufsbildungsbeihilfe zugrundeliegende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB III durchzuführen. Zwar hat der Kläger unter Hinweis darauf, aus der Internetseite des JC ergebe sich, dass es sich bei dieser Institution um einen privaten Arbeitsvermittler handele, bestritten, dass der JC im Auftrag der Agentur für Arbeit C tätig geworden und überhaupt Träger von Bildungsmaßnahmen sei. Doch ist dieses Bestreiten einerseits nach § 139 Abs. 4 ZPO unzulässig und andererseits derart widersprüchlich, dass es unberücksichtigt zu bleiben hat. So legt der Kläger selbst mit der Klageschrift die Praktikantenverträge vor, in die aufgenommen ist, dass er - der Kläger - seit dem 26.11.2012 an einer vom JC veranstalteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen würde, die – wörtlich – „im Auftrag der Agentur für Arbeit C“ durchgeführt werde. Der zuletzt im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten „Lehrgangsvereinbarung“ zwischen ihm und dem JC ist abermals zu entnehmen, dass der Lehrgang - wörtlich - „in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit C“ durchgeführt werde. Dem Kläger ist es nach § 138 Abs. 4 ZPO prozessual nicht gestattet, sich zu Tatsachen mit Nichtwissen zu erklären, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Er selbst hat Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Form einer Berufsausbildungsbeihilfe angesichts der bei dem JC auf der Basis der Lehrgangsvereinbarung durchgeführten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erhalten. Damit hat er selbst Kenntnisse über die Beauftragung des JC durch die Agentur für Arbeit und kann sich nicht auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Unabhängig davon, ob ein einfaches Bestreiten des Klägers zur Trägerschaft des JC und zu dessen Beauftragung durch die Agentur für Arbeit C angesichts der in § 138 Abs. 4 ZPO enthaltenen prozessualen Gebote zulässig ist, steht dieser Vortrag in einem unlösbaren Widerspruch zum sonstigen Vortrag des Klägers und bleibt daher unberücksichtigt (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Juli 1997 – 11 Sa 1071/96 – juris), denn der Kläger kann nicht einerseits offensichtlich an Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen, die der JC ausweislich der von Kläger vorgelegten Unterlagen im Auftrag der Agentur für Arbeit C durchführt und andererseits in Abrede stellen, dass dies der Fall ist. Der Einwand des Klägers, der J sei – lediglich - ein privater Arbeitsvermittler, ist im Übrigen gleichermaßen unerheblich wie falsch. Gerichtsbekannt handelt es sich bei der J Internationale Bund Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste mbH um einen Dienstleister in den Bereichen der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Angesichts der auf der Basis der Lehrgangsvereinbarung durchgeführten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme hat der Kläger eine Berufsausbildungsbeihilfe i.S.d. § 56 SGB III bezogen. Dem Wortlaut der Lehrgangsvereinbarung sowie den Praktikantenverträgen ist zu entnehmen, dass nicht der Beklagte Träger der Berufsvorbereitungsmaßnahme ist, sondern der Bildungsträger JC, der diese Maßnahme im Auftrag der Agentur für Arbeit C durchführt. Damit hat nicht etwa der Beklagte dem Kläger eine eigene Berufsvorbereitung angeboten - auch keine Berufsausbildungsvorbereitung im Sinne des § 68 Abs. 1 BBiG. Er unterstützt lediglich den Bildungsträger, indem er die Gelegenheit anbietet, Praktika zur Erprobung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in seinem Betrieb durchzuführen. Die Berufsausbildungsbeihilfe erhält der Kläger aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zur Bundesagentur für Arbeit und der von ihm auf dieser Grundlage eingegangenen Verpflichtung, an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilzunehmen, deren Bestandteil es auch ist, ein Praktikum zu absolvieren. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, der den Kläger entgegen der gewählten Bezeichnung von einem Praktikanten zu einem Arbeitnehmer werden lassen könnte. aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 – 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rechtsbeziehung eines Arbeitgebers, der sich gegenüber der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit unmittelbar verpflichtet hat, ein Praxistraining im Rahmen einer auf die damaligen Bestimmungen des AFG gestützten Fortbildungsmaßnahme durchzuführen, alleine öffentlich-rechtlich bestimmt sei und nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen diesem Arbeitgeber und dem Praktikanten führe (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 25 ff). Nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sei es ausreichend, dass die Maßnahme alleine auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem Arbeitgeber als Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der Maßnahme durchgeführt werde. In einer solchen Situation würden sich die gesetzliche Verpflichtung des Trägers zur Durchführung der Fortbildung und die Verpflichtung des Fortzubildenden zur Teilnahme jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt ergeben. Die – wie hier im Rahmenvertrag geregelten - ausbildungsbezogenen Anweisungsrechte des Trägers der Praktikums sowie die Bindung des Teilnehmers an den äußeren Betriebsablauf, insbesondere an die Arbeitszeit, die betriebliche Ordnung und an Sicherheitsvorschriften, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis ausmachten, würden ebenso über die Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt vermittelt wie der dem Teilnehmenden zustehende Anspruch auf eine sinnvolle Fortbildung (BAG 08.04.1988 - 2 AZR 684/87, juris Rn. 28 f). bb) Auch dem Kläger wurde ausweislich des Leistungsbescheids vom 30.11.2012, mit dem ihm Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 51 ff SGB III gewährt wurde, auferlegt, der Agentur für Arbeit jede Änderung mitzuteilen, die für die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe von Bedeutung ist, beispielsweise das vorzeitige Ausscheiden aus der Bildungsmaßnahme, Unterbrechungen und Fehlzeiten. Für eine lediglich öffentlich-rechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung spricht auch, dass die jeweils auf der Basis der vom Bildungsträger JC vorgelegten Formularverträge abgeschlossenen Praktikumsverträge in § 2 vorsehen, dass eine Praktikumsvergütung sowie die Zahlung sämtlicher gesetzlicher Abgaben entfielen. Ferner wurde der Kläger über den Bildungsträger JC bei der Berufsgenossenschaft gegen Wege- und Betriebsunfälle versichert. Die beim Beklagten abgeleistete Tätigkeit des Klägers findet damit ihren Ursprung in der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger, der Arbeitsverwaltung und dem Bildungsträger. b) Es mag letztlich offen bleiben, ob sich der Beklagte gegenüber dem Kläger mit beiden Praktikumsverträgen privatrechtlich zur Durchführung der Praktika verpflichten wollte und es sich bei dem zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Bildungsträger JC vereinbarten dreiseitigen Vertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (2 AZR 89/99, juris Rn 21) zumindest für die dortige Situation angenommen hat. Jedenfalls enthält der dreiseitige Vertrag keine Vertragspflichten des Klägers und des Beklagten, die es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigen würden, das Vertragsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis zu bewerten. aa) Nach § 5 des dreiseitigen Praktikumsvertrages war der Kläger u.a. verpflichtet, die ihm angebotenen Möglichkeiten der Arbeitserprobung wahrzunehmen, die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu wahren, die Interessen des Betriebes zu beachten und den Betrieb sowie den Träger im Falle der Erkrankung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern dort in § 5 Ziff. 2 geregelt ist, den Kläger träfe als Praktikanten auch die Verpflichtung, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuüben, steht diese Formulierung erkennbar in einem Zusammenhang zur vorstehenden Regelung, die Möglichkeit der Arbeitserprobung wahrzunehmen. Der Kläger sollte sich mit den ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft befassen, um den damit verbundenen Lerneffekt zu erzielen. Ein wie auch immer geartetes Austauschverhältnis sollte damit nicht verbunden sein, was sich auch darin bestätigt, dass sich diese Formulierung nahezu wortgleich zur Festlegung der Pflichten des Klägers als Teilnehmer der berufsbegleitenden Bildungsmaßnahme in § 5 Ziff. 3 der Lehrgangsvereinbarung wiederfindet. Zwar sehen die Praktikantenverträge in Verbindung mit der Lehrgangsvereinbarung selbst weitere Leistungen vor. Allerdings sind dies solche, die der dritte Vertragspartner – der Bildungsträger - zu erbringen hat. Dieser – und nicht der Beklagte – ist danach verpflichtet, für Unfallversicherung zu sorgen, dem Kläger fachpraktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln (§ 3 der Lehrgangsvereinbarung), dem Kläger einen Bildungsbegleiter an die Seite zu stellen, der ihn in beruflichen Belangen fördern und unterstützen soll (§ 4 der Lehrgangsvereinbarung) und ihm eine Bescheinigung über die Teilnahme sowie ein Zertifikat über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erteilen (§ 10 der Lehrgangsvereinbarung). Der Beklagte selbst verpflichtete sich in § 4 der jeweiligen dreiseitigen Praktikumsverträge lediglich dazu, dem Praktikanten die ausgewählten Bildungsinhalte zu vermitteln, Unregelmäßigkeiten des Praktikanten zu melden und den Praktikanten für den Unterrichtsbesuch freizustellen und ihm mit Beendigung des Praktikums ein Zeugnis zu erteilen. Der dreiseitige Vertrag stellt damit die für das erfolgreiche Durchführen einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme erforderlichen und aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Bildungsträgers JC zur Agentur für Arbeit C folgenden Verpflichtungen des Bildungsträgers in den Vordergrund. Es ist damit nach dem Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarungen und der Lehrgangsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem JC nicht ersichtlich, dass durch den Praktikumsvertrag ein Austauschverhältnis begründet werden sollte, wie es für das Arbeitsverhältnis typisch ist (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 22), bei dem der Beklagte vom Kläger etwas, nämlich eine Arbeitsleistung, verlangen könnte, dem eine Gegenleistung gegenüberstehen würde. bb) Auch aus der praktischen Durchführung, die entscheidend ist, wenn sie vom vereinbarten Vertragsinhalt abweicht (BAG 18.03.2014 – 9 AZR 694/12, juris Rn. 17; 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, juris Rn 17; 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 23), lässt sich kein anderes Ergebnis erzielen. Das Berufungsgericht vermochte dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses sei die eines Arbeitsverhältnisses. Zwar gibt das Arbeitsgericht die Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Praktikanten- von einem Arbeitsverhältnis zutreffend wieder und weist darauf hin, dass bei einem Praktikum das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen müsse, wofür der Arbeitgeber darlegungspflichtig sei (vgl. BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, juris; LAG Hamm 29.11.20912 – 11 Sa 74/12, juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2008 – 5 Sa 45/07 – NZA 2008, 768;). Doch lässt das Arbeitsgericht unberücksichtigt, dass die praktische Tätigkeit des Klägers im Betrieb des Beklagten einen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund hatte und auch so gehandhabt wurde. (1) So ist zunächst zu sehen, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 51 SGB III darauf ausgerichtet ist, junge Menschen zu fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten. Da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB III erfüllt hat, gehört er zum Kreis der „förderungsbedürftigen jungen Menschen“, wie es in § 51 Abs. 1 SGB III beschrieben ist. Das bestätigt sich in dem Umstand, dass der Kläger, der bereits 2007 seine Hauptschulabschluss erlangt und unmittelbar danach eine erste Bildungsmaßnahme bei einem Bildungsträger ergriffen hat, die sodann aufgenommene Berufsausbildung im Jahr ihrer Aufnahme wieder beendet hat, um sodann an weiteren Maßnahmen der Berufsvorbereitung teilzunehmen. Damit gehört der Kläger - anders als in den Fällen der vom Arbeitsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Praktikanten- von Arbeitsverhältnissen – nicht zu einem Personenkreis, der bereits mit den durch eine duale oder akademische Ausbildung versehenen Fertigkeiten in ein Vertragsverhältnis eintritt, in dem nicht etwa weitere berufliche Fähigkeiten vermittelt werden sollen, sondern eine bereits erlernte Arbeitstätigkeit unter dem Deckmantel eines Praktikums abgefragt wird. Der schwierige und noch immer nicht vollzogene Einstieg des Klägers in eine erste dauerhafte und zu einem Abschluss führende berufliche Ausbildung und die inzwischen langen Jahre seiner Förderung durch Bildungsträger sind im Rahmen der Gesamtwürdigung objektive Kriterien, die die Aufnahme eines betrieblichen Praktikums im Sinne des § 51 Abs. 4 SGB III als Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme belegen. (2) Der Lehrgangsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem JC zur Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme lässt sich entnehmen, dass die Lehrgangsdauer den Zeitraum vom 26.11.2012 bis zum 04.09.2013 umfasst. Auch der Bescheid der Agentur für Arbeit C vom 30.11.2012 sah einen Bewilligungszeitraum für den Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe bereits bis zum 04.09.2013 vor. Der objektiv praktizierte Zeitraum der Berufsbildungsmaßnahme einschließlich der darin enthaltenen Praktika deckt sich daher mit der Erwartung des Bildungsträgers und auch der Agentur für Arbeit über den regelmäßigen Verlauf der dem Kläger bewilligten Bildungsmaßnahme. Der Umstand, dass der Kläger beim Beklagten zwei Praktika – eines über etwa einen Monat und ein weiteres über etwa 2 Monate – absolviert hat, mag bei einem fachlich bereits ausbildeten Arbeitnehmer ungewöhnlich sein und dafür sprechen, dass nicht die Vermittlung beruflicher Fertigkeiten im Vordergrund steht, sondern Arbeitsleistung abverlangt wird. Hier ist jedoch zunächst zu sehen, dass die Agentur für Arbeit Hagen im Bewilligungsbescheid vom 30.11.2012 davon ausgegangen ist, eine Lehrgangsdauer bis zum 04.09.2013, innerhalb derer Praktika abzuleisten sind, decke sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe. Darüber hinaus hat die Fixierung der Förderungsdauer auf den 04.09.2013 offensichtlich ihren Grund darin, eine Zeitspanne bis zur regelmäßigen Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überbrücken, die meist zum 1. August oder 1. September eines Jahres beginnt (vgl. IHK Würzburg, wuerzburg.ihk.de/ausbildung: Ausbildungsbeginn und Ausbildungsende, 11.11.2014). Dieser objektive Umstand rechtfertigt weiterhin den Schluss, dass sich die praktische Handhabung der Tätigkeit beim Beklagten nach wie vor als Teil der dreiseitigen Vereinbarung darstellt und sich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bewegt. Letztlich ist zu sehen, dass der Kläger selbst das Praktikum beim Beklagten zunächst nicht fortgesetzt hat, sondern beabsichtigt hat, im Betrieb eines anderen Unternehmens ein Praktikum als Feinverfahrenstechniker durchzuführen, ohne diese Praktikum – krankheitsbedingt - anzutreten. Erst danach schloss sich ein weiteres Praktikum beim Beklagten an, das auf Bitten des Klägers zustande kam. Die Durchführung der Praktika beim Beklagten stellt sich damit als eine Aneinanderreihung zweier, von einem beabsichtigten anderweitigen Praktikum unterbrochenen Praktika dar, was vom Bildungsträger JC offensichtlich unproblematisch mitgetragen worden ist. Unbeachtlich können die Ausführungen des Klägers in der Berufung bleiben, er sei nicht verpflichtet, Praktika durchzuführen. Er selbst hat sich in § 5 der Lehrgangsvereinbarung verpflichtet, solche Betriebspraktika als zwingende Bestandteile der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durchzuführen. Der Berufungskammer ist schlicht unverständlich, was der Kläger meint, führt er aus, „irgendwelche Praktika“ seien „nicht Gegenstand bzw. Grundlage der Berufsausbildungsbeihilfe“. Der Bescheid über die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe vom 30.11.2012 nimmt ausdrücklich Bezug auf die der Bewilligung zugrundeliegende Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und macht damit den Inhalt der Lehrgangsvereinbarung – und damit auch die verpflichtenden Teilnahme an Praktika – zur Grundlage für die Bewilligung. (3) Auch die von Kläger behauptete Arbeitsleistung an der Kasse und den Warenregalen, im Lager und im Reinigungsdienst sowie dessen Einbindung in Arbeitszeitabläufe im Betrieb des Beklagten stellen – anders als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer – keine objektiven Umstände dar, die dafür sprechen könnten, dass das Vertragsverhältnis der Parteien in der praktischen Durchführung nichts anderes als ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. So legt § 2 der Lehrgangsvereinbarung fest, Ziel des Lehrgangs sei es, den Teilnehmern besondere Hilfen zur Verfügung zu stellen, die ihnen die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit ermöglichen sollten. Weiter war festgehalten, dass die Teilnehmer während des Lehrgangs berufspraktische Fertigkeiten sowie allgemeinbildende und fachliche Kenntnisse eines oder mehrerer Berufsfelder erwerben, Praktika absolvieren und Arbeits- und Sozialverhalten eintrainieren würden. Damit liegen die inhaltlichen Schwerpunkte der beruflichen Bildungsmaßnahme in der Vermittlung und dem Einüben der für die Ausbildung und Berufstätigkeit notwendigen Grundkompetenzen. Dies war nur möglich, indem dem Kläger mit den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel üblichen Tätigkeiten vertraut gemacht wird und diese einübt. Dazu gehören – neben vielen anderen Aufgaben – auch diejenigen, die der Kläger benannt hat, also insbesondere die Arbeit an der Kasse, an den Warenregalen und im Lager, ebenso wie Reinigungsarbeiten in der Filiale. Das gilt auch für die Arbeiten, die der Kläger im Getränkelager überwiegend während des zweiten Praktikums ausgeführt hat. Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass der Kläger zunächst darin eingeführt und angelernt werden musste, wie diese praktischen Arbeiten zu bewirken sind. Alles andere wäre angesichts des Umstands, dass der Kläger gerade keine einschlägige Ausbildung vorweisen konnte, auch nicht zu erwarten gewesen. Da Sinn und Zweck der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auch war, das für die Ausbildung und Berufstätigkeiten notwendige Arbeits- und Sozialverhalten einzutrainieren, entsprach es auch dem Inhalt des dreiseitigen Praktikumsvertrages, die Arbeiten und die für deren Durchführung notwendigen Grundkompetenzen nicht sofort abzubrechen, als ein Zustand erreicht war, bei dem möglicherweise ein bereits ausreichendes Verständnis vorhanden war. Ein Einüben und Training setzt gerade voraus, dass durch Wiederholung und Vertiefung der einmal vermittelten Kompetenzen eine Verstetigung des Erlernten eintritt und damit die Grundlagen geschaffen werden, die nötige Ausbildungsfähigkeit des förderungsbedürftigen Klägers zu fördern und zu erreichen. Auch hier unterscheidet sich die Situation des Klägers deutlich von derjenigen eines Arbeitnehmers mit abgeschlossener dualer oder akademischer Berufsausbildung, der über die für die Eingliederung in einen Betrieb erforderlichen Grundkompetenzen bereits verfügt, sich insbesondere in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden kann sowie Arbeitsanweisungen versteht und befolgt. (4) Die Vermittlung dieser Grundkompetenzen, die nicht nur für den erfolgreichen Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses erforderlich, sondern auch in jedem Arbeitsverhältnis unverzichtbare Bestandteile sind, sollten dem Kläger durch den berufspraktischen Teil der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Betrieb des Beklagten vermittelt werden. Das brachte es zwangsläufig mit sich, dass sich der Kläger in den Betrieb des Beklagten wie ein Arbeitnehmer einzugliedern hatte, um diese Kompetenzen zu erlernen und zu trainieren. Dass dies eben auch Teil des Praktikums und insbesondere auch der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist, lässt sich wiederum der Lehrgangsvereinbarung entnehmen, die in § 5 Ziff. 3 ausdrücklich vorsieht, dass der Kläger sich an Weisungen und Anordnungen des Personals in der Praktikumsstelle zu halten hat. Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb, deren Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, kann demgemäß auch nicht herangezogen werden, um als ein objektives Kriterium gewertet zu werden, das dafür spricht, in Wirklichkeit hätten die Parteien kein Praktikanten- sondern ein Arbeitsverhältnis ins Werk gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, behauptet der Kläger, er habe regelmäßig kassiert, Regale nachgefüllt, Waren neu bestellt, das Lager aufgeräumt, den Boden geputzt, Obst und Gemüse von Theken weggeräumt, Kassenabrechnungen durchgeführt und in der Getränkeabteilung alle dort anfallenden Arbeiten erledigt. Auch dies sind Arbeiten, die zum beruflichen Alltag eines ausgebildeten Arbeitnehmers im Lebensmitteleinzelhandel gehören, mit denen der Kläger aus Gründen der beruflichen Orientierung und Qualifizierung im Rahmen des berufsvorbereitenden Praktikums vertraut gemacht werden sollte. (5) Die Kammer konnte offen lassen, ob der Kläger ausreichend substantiiert dargelegt hat, der Beklagte habe von der Zeugin M und ihm verlangt, sie sollten mit Ablauf des Monats Dezember 2012 davon Abstand nehmen, weiterhin an der wöchentlich eintägigen schulischen Ausbildung teilzunehmen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Bildungsträger, der die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Zeugin M getragen hat, die Fortsetzung des berufspraktischen Teils der Bildungsmaßahme auch unter diesen Umständen gefördert und damit vom Erfolg der Maßnahme unter diesen Voraussetzungen ausgegangen ist. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger selbst das Praktikum jedenfalls hat fortsetzen und unter gleichen Voraussetzungen ein zweites Mal hat beginnen können, ohne dass er den Besuch der eintägigen wöchentlichen Schulung im Bildungszentrum hat beenden müssen. Die Teilnahme des Klägers am Unterricht im Bildungszentrum spricht indes dafür, dass ein Praktikum und kein Arbeitsverhältnis durchgeführt worden ist. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Kläger jederzeit in der Lage gewesen wäre, seinen Ansprechpartner im JC, den Zeugen G, über eine vermeintlich vertragswidrige Handhabung des Praktikums in Kenntnis zu setzen, das Praktikum abzubrechen, den schulischen Teil der berufsbildenden Maßnahme zu intensivieren oder ein neues Praktikum im Rahmen der noch laufenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme aufzunehmen und dies ja auch – soweit es den Versuch anbelangt, ein Praktikum im Betrieb eines anderen Unternehmens im Bereich der Feinverfahrenstechnik durchzuführen – getan hat. Letztlich wurde der Bildungsträger JC, der dem Kläger ausdrücklich zur beruflichen Unterstützung und Förderung einen Bildungsberater an die Seite gestellt hat, durch Mitzeichnung der jeweiligen dreiseitigen Praktikumsverträge und durch Übersendung der Bewertungsbögen über den Verlauf des Praktikums in Kenntnis gesetzt. Ihm standen somit objektive Kontroll- und Eingriffsbefugnisse zur Verfügung, um den erfolgreichen Verlauf der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu begleiten. Ohne Relevanz ist es für die Kammer auch, führt der Kläger aus, er habe während des Unterrichts beim JC in einer Halle Metallwerkstücke bearbeiten müssen, wobei ihm unklar sei, was dies mit der Erprobung zum Ausbildungsberuf des Verkäufers zu tun habe. Der Kläger selbst hat vorgetragen, es sei sein Ziel gewesen, nach Abschluss des ersten Praktikums ein solches in einem anderen Unternehmen im Bereich der Feinverfahrenstechnik durchzuführen. Für die Kammer erschließt sich damit sofort, warum Teil des Unterrichts beim JC die Bearbeitung von Metallwerkstücken war. (6) Aus der Sicht der Kammer spricht auch nicht gegen die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung der Parteien als Praktikum, dass zwischen den Parteien im März 2013 ein Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet und das Praktikum gleichwohl fortgesetzt worden ist. Zwar mag das Ziel des Praktikums mit Abschluss des Ausbildungsvertrages erreicht gewesen sein. Allerdings gilt dies lediglich vordergründig. Im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dient das Praktikum vor allem dazu, die erforderlichen Grundkompetenzen für eine Ausbildung und Berufstätigkeit zu trainieren. Angesichts der bereits seit 2007 vom Kläger immer wieder unternommenen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die nicht zum Erfolg geführt haben, und der sozialversicherungsrechtlichen Förderungsbedürftigkeit des Klägers lag es nahe, das Praktikum nach Abschluss des Ausbildungsvertrages Anfang März 2013 noch für wenige Wochen über die offene Zeitspanne des für die Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme schon bewilligten Zeitraums bis zum 05.04.2013 fortzusetzen, um die bereits erreichte Ausbildungsfähigkeit des Klägers weiterhin zu erhalten. Wenn der Kläger behauptet, für ihn habe von vornherein festgestanden, dass er das Praktikum bis zur Aufnahme der Ausbildung werde fortsetzen müssen, mag dies so sein. Für die Kammer ist mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass der Beklagte ihn etwa damit konfrontiert haben könnte, er werde das Ausbildungsverhältnis wieder auflösen, sofern er das Praktikum nicht fortsetzen werde. (7) Ohne Relevanz ist es, behauptet der Kläger, die meisten Praktikanten des Beklagten seien nicht lange geblieben und hätten ständig gewechselt, weshalb offen bleiben konnte, ob diese Behauptungen des Klägers ausreichend substantiiert sind, um ihnen nachzugehen. Denn eine nur kurze Verweildauer von Praktikanten und deren häufiger Wechsel sprechen nicht gegen, sondern für die Vereinbarung von Praktika, die regelmäßig von kurzer Dauer sind. Auch der Umstand, dass die Arbeitszeit des Klägers nicht erfasst worden sei, spricht nicht gegen, sondern für eine Praktikantensituation. Da ein Praktikant keine Arbeitsleistung schuldet, ist es auch nicht erforderlich, die Arbeitszeitdauer wie bei einem Arbeitnehmer zu erfassen. (8) Zuletzt entspricht es nicht Sinn und Zweck von sozialversicherungsrechtlich geförderten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, bei ihrem Vollzug davon auszugehen, es läge in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 26). Solche Maßnahmen, die eine starke Eingliederung des Praktikanten in den Betrieb vorsehen, ließen sich faktisch nicht mehr verwirklichen, müsste der den Praktikumsplatz anbietende Vertragspartner einer dreiseitigen Vereinbarung davon ausgehen, bereits die mit dem berufseingliederungsfördernden Zweck des Praktikums zu vereinbarende und für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in den Betrieb würde dazu führen, von einem Arbeitsverhältnis ausgehen zu müssen. Dies deckt sich im Übrigen damit, dass vergleichbare Bildungsmaßnahmen von § 22 Abs. 1 MiLoG, das beginnend mit dem 01.01.2015 einen Mindestlohn vorsehen wird, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. (9) Abschließend mag festgehalten werden, dass das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, es könne nur davon ausgegangen werden, dass es sich um ein „Gesamtkonstrukt des Beklagten mit der J GmbH und anderen Gesellschaften“ handele, um „ein Praktikum zu suggerieren, was letztlich einen Missbrauch von öffentlichen Mitteln darstelle, für die es keine Rechtfertigung geben könne,“ nicht die nötige Substanz entnehmen konnte, um dem damit verbundenen Vorwurf nachzugehen, der Beklagte und der JC würden kollusiv zusammenwirken, um den Kläger zu schädigen. Die Kammer vermochte bei alledem nicht zu erkennen, dass die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung kein Praktikanten-, sondern ein Arbeitsverhältnis war, aus dem heraus der Kläger die von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche hätte ableiten können. Die Klage unterlag mithin der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.