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Beschluss

7 TaBV 73/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1216.7TABV73.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.10.2014 – 2 BV52/14 – abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.10.2014 – 2 BV52/14 – abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter“. Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) im Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer und betreibt ein Unternehmen im Bereich der Thermoformung von Kunststoff als Zulieferer insbesondere für die Küchenmöbelindustrie. Nach der Darstellung des Betriebsrates fand im Betrieb der Arbeitgeberin ein Vorbereitungstermin Ende August 2014 zwischen der Geschäftsleitung und einem Vertreter der Firma „L Training und Consulting“ statt. Bei dieser Firma handelt es sich um einen auf dem freien Schulungsmarkt tätigen Anbieter, der Fortbildungen und Seminare durchführt. Eine Information an den Betriebsrat durch die Arbeitgeberin über die beabsichtigte Beauftragung der Firma L fand nicht statt. Am 05.09.2014 führte die Firma L eine ganztägige Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ im Hause der Arbeitgeberin durch, an der neben den beiden Geschäftsführern auch weitere Verkaufsaußendienstmitarbeiter der Arbeitgeberin teilnahmen. Hieraus entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Betriebspartnern über die Frage, ob die Durchführung der Vortragsreihe „Modernes Verkaufen“ durch die Firma L der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege oder nicht. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat unter anderem am 24.09.2014 mit: „Hiermit informieren Sie über Inhalte und Teilnehmer der Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ für unsere Verkaufsaußendienstmitarbeiter. Die Maßnahme wird durch einen externen Anbieter, die Firma L Training/Consulting durchgeführt. An dieser Maßnahme nehmen auch externe Personen als Teilnehmer teil. Der Anbieter führt die Maßnahme zu unserer Kostenreduzierung in unseren Räumlichkeiten durch. Kernfähigkeiten, welche unsere Mitarbeiter aus dem Verkaufsaußendienst durch dieser Entwicklungsmaßnahme kennenlernen werden: Aufbau eines vertrauensvollen Beziehungsmanagements zum Kunden Wie verhelfe ich dem Kunden zur besten Lösung durch das Herausfinden des wahren Kaufmotivs Wirkungsvolle Nutzenargumentation: Wie erkenne ich Einkäufertypen und präsentiere den Nutzen derart, dass echtes Interesse geweckt wird Praxistraining eines kompletten strukturierten Verkaufsgesprächs Wie erlange ich größere Souveränität in schwierigen Verhandlungen? Teilnehmer seitens B: …“ Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 24.09.2014 wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Arbeitgeberin auch gegenüber den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit weiterem Schreiben vom 24.09.2014 die Auffassung vertreten hat, dass es – wenn überhaupt – um Fragen des Teilnehmerkreises gehe, der Betriebsrat sich hierzu aber nicht geäußert habe, verfolgt der Betriebsrat mit vorliegendem, beim Arbeitsgericht Herford am 30.09.2014 eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens sein Ansinnen weiter, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung Modernes Verkaufen“ einzurichten. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung sonstigerBildungsmaßnahmen im Betrieb zu. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der genannten Veranstaltung um eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme handele, da sie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausfüllung des Arbeitsplatzes beinhalte. Die im Schreiben der Arbeitgeberin vom 24.09.2014 zu vermittelnden Kernfähigkeiten hätten zweifelsohne einen beruflichen Bezug. Die Termine der Veranstaltung seien offensichtlich mit der Firma L angestimmt; die Fortbildungen würden - unstreitig - in den Räumen der Arbeitgeberin durchgeführt. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf berufen habe, es handele sich um eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme, da sie keinen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der streitgegenständlichen Schulung habe, so bestreite der Betriebsrat dies. Deutlich werde der maßgebende Einfluss der Arbeitgeberin schon daran, dass die Schulung in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin stattfinde. Nach Kenntnis des Betriebsrates würden auch keine Externen an der Schulung teilnehmen. Im Übrigen liege einebetriebliche Berufsbildungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn der Arbeitgeber einem Veranstalter die Bildungsmaßnahme übertrage, nachdem er sich mit Inhalt und Ausgestaltung des Angebots einverstanden erklärt habe. Der Betriebsrat müsse davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin im vorbereitenden Gespräch Ende August 2014 auf das Angebot der Firma L Einfluss zumindest in der Gestalt der Durchführung der Schulung in ihrem Hause genommen habe. Im Übrigen müsse sie sich mit dem Angebot der FirmaL einverstanden erklärt haben, da die Schulung sonst nicht durchgeführt würde. Weitere Fragen seien im Einigungsstellenverfahren zu klären; jedenfalls sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Demgegenüber hat die Arbeitgeberin die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig gehalten, da ein Mitbestimmungsrecht, wie es der Betriebsrat für sich reklamiere, nur bei einer betrieblichen, nicht aber bei einer außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme in Betracht komme. Diese Differenzierung ergebe sich aus den unterschiedlichen Mitbestimmungsrechten in § 98 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG, wonach bei einer betrieblichen Bildungsmaßnahme ein umfassendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Durchführung, bei einer außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme nur ein solches hinsichtlich des Teilnehmerkreises bestehe. Die Arbeitgeberin habe bei der Firma L eine von mehreren von dieser angebotenen auf dem Markt frei verfügbaren Schulungen gebucht. Die Arbeitgeberin habe weder auf den Inhalt der Schulung, noch auf das Schulungskonzept, den Aufbau, den Ablauf, der Aufteilung, auf die Themenschwerpunkte, die Methoden, den Zeitplan und alle sonstigen Fragen der Durchführung des Inhalts der Schulung Einfluss genommen. Gegenüber der Firma L habe eine solche Möglichkeit auch nicht bestanden. Lediglich aus Gründen der Kostenersparnis habe man dem Fortbildungsanbieter die Möglichkeit gegeben, die Schulung in den Räumen der Arbeitgeberin durchzuführen. Seitens der Firma L sei diese Schulungsmaßnahme auch für externe Teilnehmer offengeblieben. Ein Mitbestimmungsrecht, welches sich umfassend auf die angebotene Vortragsreihe beziehe, sei damit ausgeschlossen; ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Teilnehmerkreises habe der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt für sich reklamiert. Durch Beschluss vom 24.10.2014 hat das Arbeitsgericht Herford dem Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass nach eigenem Vorbringen der Arbeitgeberin die Schulung Kernfähigkeiten für die Mitarbeiter des Außendienstes vermittele, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des BetrVG handele. Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf berufen, dass der Betriebsrat keine Verhandlungen geführt habe, da sie selbst diejenige gewesen sei, die bereits ohne entsprechende Information an den Betriebsrat mit der Vortragsreihe begonnen habe. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung vom 24.10.2014 wird auf Bl. 69 – 73 d.A. Bezug genommen. Gegen diesen, den Vertretern der Arbeitgeberin am 27.10.2014 zugestellten Beschluss, wendet sie sich mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 10.11.2014 vorab per Telefax eingegangenen und begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberin trägt vor: Das Arbeitsgericht habe sich an keiner Stelle mit der Frage befasst, ob überhaupt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe, ob es sich also tatsächlich um eine betriebliche oder um eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme handele. In der angegriffenen Entscheidung werde lediglich von einer Bildungsmaßnahme gesprochen, was zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei deren Durchführung bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 98 BetrVG nicht ausreiche. Die Arbeitgeberin verbleibe dabei, dass es sich bei der von der Firma L angebotenen Vortragsreihe um eine von dieser konzipierte und allgemein für Verkaufsmitarbeiter buchbare Veranstaltung handele. Keinesfalls sei die Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ speziell für das Unternehmen der Arbeitgeberin konzipiert worden.Irgendwelche Vorstellungen der Arbeitgeberin seien in den Inhalt der Schulung nicht eingeflossen. Die Schulungsunterlagen würden keinerlei individualisierten Firmenbezug aufweisen. Dementsprechend habe der Inhaber der Firma L ausdrücklich bestätigt, dass die Arbeitgeber auf den Schulungsinhalt keinerlei Einfluss genommen hat, was auch nicht möglich gewesen wäre. Auf die von der Arbeitgeberin vorgelegte Mitteilung des Herrn L vom 23.10.2014 Bl. 67 d.A. wird Bezug genommen. Keinesfalls habe es am 29.08.2014 einen Vorbereitungstermin zwischen der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin und Herrn L gegeben. Zutreffend sei lediglich, dass Herr L das Angebot der Arbeitgeberin angenommen habe, die Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin stattfinden zu lassen. Dies sei allein deswegen geschehen, weil an der Veranstaltung auch Mitarbeiter freier anderer Unternehmen teilnehmen würden, Herr L selbst aus X komme und der Veranstaltungsort M für eine Veranstaltung mit diesem Teilnehmerkreis geographisch günstig erschienen sei. Die Arbeitgeberin habe das Angebot der Firma L für ihre Vertriebsmitarbeiter lediglich als Möglichkeit betrachtet, an der Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ teilzunehmen, sofern es ihre Zeit zulasse. Eine Verpflichtung zur Teilnahme habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und es sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Die tatsächliche Teilnahme zeige auch, dass die Vertriebsaußendienstmitarbeiter der Arbeitgeberin gerade nicht sämtlichst alle von der Firma L angebotenen Veranstaltungstermine wahrnehmen würden. Aus vorstehenden Gründen verbleibe die Arbeitgeberin dabei, dass es sich um eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme handele, hinsichtlich derer allenfalls ein Mitbestimmungsrecht wegen des Teilnehmerkreises in Betracht komme, welches der Betriebsrat für sich allerdings zu keinem Zeitpunkt reklamiert habe. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.10.2014 – 2 BV 52/14 - abzuändern und die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterlagen über die Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ vorgelegt worden seien. Damit seien ihm die Möglichkeiten genommen worden, zu überprüfen, auf welcher Basis das Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der Firma L durchgeführt werde. Jeder Arbeitgeber könne bei der Verweigerung von Informationen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Berufsbildung leer laufen lassen. Dies könne indessen nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren geklärt werden, sondern müsse der Einigungsstelle selbst vorbehalten bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, da eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung Modernes Verkaufen“ im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. I. Eine Einigungsstelle im Sinne des § 76 BetrVG kann gemäß § 99 Abs. 1 ArbGG durch das Arbeitsgericht nur eingerichtet werden, wenn sie im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsummieren lässt (vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung und Literatur; LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2013, 7 TaBV 91/13 bei juris). Die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit entbindet nach alledem das Gericht im Verfahren nach § 99 ArbGG nicht davon, überhaupt einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand festzustellen. II. Nach diesen Maßstäben ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Dabei weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass der Prüfung im Verfahren nach § 99 ArbGG ausschließlich solche mitbestimmungspflichtigen Tatbestände unterzogen wurden, die sich auf Bildungsmaßnahmen im Sinne des BetrVG beziehen. Andere Mitbestimmungsrechte sind ersichtlich nicht betroffen. 1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG ist vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung steht dem Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber Maßnahme plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Zu den grundlegenden Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts, nämlich die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Änderung von Tätigkeiten führen, ist dem Vorbringen des Betriebsrates und dem gesamten Akteninhalt nichts zu entnehmen. Der Betriebsrat selbst hat sich auch nicht auf ein Mitbestimmungsrecht aus § 97 Abs. 2 BetrVG berufen; zumindest was den entsprechenden Tatsachenvortrag dazu angeht, finden die Grundsätze sogenannter objektiver Darlegungslast Anwendung, die § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren festschreibt. Wenn also damit der Betriebsrat, der die Einigungsstelle einsetzen möchte, nichts darlegt, bestand auch keine Veranlassung für die Beschwerdekammer, insoweit nach den Grundsätzen der Amtsermittlung weiter tätig zu werden. 2. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich auch nicht aus § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BetrVG. a) § 98 BetrVG differenziert hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und deren Ausgestaltung danach, ob es sich um eine betriebliche oder um eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der in § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BetrVG von betrieblicher Bildungsmaßnahme spricht und in § 98 Abs. 3 das Mitbestimmungsrecht sodann für außerbetriebliche Maßnahmen nicht mehr auf die Durchführung und die Auswahl der Teilnehmer, sondern ausschließlich nur noch auf die Auswahl der Teilnehmer bezieht (vgl. Raab, Betriebliche und außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen, NZA 2008, S. 270 ff. m.z.N.). b) Bei der Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ handelt es sich um eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme im Sinne des § 98 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BetrVG mit der Folge, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung dieser Maßnahme nicht besteht. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Beschwerdekammer folgt, ist der Begriff der betrieblichen – wie auch der außerbetrieblichen – Bildungsmaßnahme nicht so zu verstehen, dass es auf den Ort der Bildungsmaßnahme ankommt, sondern der Begriff ist funktional zu verstehen. Demnach liegt eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme vor, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Maßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für seine Arbeitnehmer durchführt. Für die betriebliche Bildungsmaßnahme reicht es einerseits aus und ist andererseits aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber auf Inhalt und Organisation der Berufsbildung rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat (BAG, Beschluss vom 04.12.1990, 1 ABR 10/90). Diese entscheidende Einflussnahme als Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BetrVG ist zwingende Voraussetzung, weil ein echtes Mitbestimmungsrecht nur denkbar ist bei Maßnahmen des eigenen Arbeitgebers bzw. der Maßnahmen, auf die er einen beherrschenden Einfluss hat. Dagegen würde die Gewährung eines Mitbestimmungsrechts bei außerbetrieblichen Maßnahmen schon daran scheitern, dass der Arbeitgeber Inhalt und Ausgestaltung einer von einem externen Schulungsträger durchgeführten Maßnahme nicht beeinflussen kann (BAG, Beschluss vom 12.11.1991, 1 ABR 21/91, juris Rdnr. 22; Beschluss vom 18.04.2000, 1 ABR 28/99, juris Rdnr. 29 ff.; Beschluss vom 05.03.2013, 1 ABR 11/12, juris Rdnr. 15). So handelte es sich bei dem vom Bundesarbeitsgericht im genannten Beschluss vom 12.11.1991 aaO entschiedenen Fall um einen externen Bildungsträger, bei dem sich der Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss gesichert hatte, u.a. indem er Vorgaben für Inhalt und Ausgestaltung der Maßnahmen gegeben und über deren Inhalt mit dem Schulungsinstitut verhandelt hat. bb) Nach diesen Kriterien für eine betriebliche Bildungsmaßnahme kann die Veranstaltung „Modernes Verkaufen“ nur als außerbetriebliche Bildungsmaßnahme qualifiziert werden. Insoweit hat die Arbeitgeberin – auch unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Anbieters – im Einzelnen dargelegt und näher beschrieben, dass sie die Schulung „Modernes Verkaufen“ ohne jeglichen Einfluss auf Inhalt, Ausgestaltung, Themenplan usw. bei der Firma L „eingekauft“ hat. Damit ist nicht erkennbar, dass die Arbeitgeberin überhaupt irgendeinen Einfluss auf die Schulung genommen hat; wie bereits dargelegt, kommt es auf die Frage, dass sie in Räumlichkeiten der Arbeitgeberin stattgefunden hat, für die Qualifizierung als betriebliche Bildungsmaßnahme nicht an. Der Betriebsrat ist dem Vorbringen der Arbeitgeberin insoweit entgegengetreten, als dass er die Angaben der Arbeitgeberin pauschal bestritten hat. Allein dieses Bestreiten veranlasst die Beschwerdekammer indessen nicht, den vom Arbeitgeber substantiiert dargelegten Sachverhalt weiter aufzuklären, da der Betriebsrat derjenige ist, der das Einigungsstelleneinrichtungsverfahren betreibt und ihn damit auch letztendlich die objektive Darlegungslast – auch im Beschlussverfahren – gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG trifft (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 13.A., § 83 Rdnrn. 84 und 94). 3. Die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung modernes Verkaufen“ wegen des Mitbestimmungsrechts aus § 98 Abs. 3 BetrVG kam ebenfalls nicht in Betracht. a) Nach dieser Vorschrift bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen auf die Auswahl des Teilnehmerkreises. Dieses Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG setzt zwingend voraus, dass der Betriebsrat eigene Vorschläger hinsichtlich des Teilnehmerkreises macht (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08 und Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 98 Rdnr. 32 m.w.N.). b) Insoweit ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht im Streit, dass der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt eigene Vorschläge hinsichtlich des Teilnehmerkreises an der streitgegenständlichen Veranstaltung gemacht hat; auch zu dem Zeitpunkt, nach dem der Arbeitgeber mit Schreiben vom 24.09.2014 den Teilnehmerkreis mitgeteilt hat, erfolgte insoweit kein Vorschlag des Betriebsrates. III. Nach alledem besteht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Veranstaltung der Firma L „Modernes Verkaufen“ mit der Folge, dass sich die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als offensichtlich unzuständig erweist. Soweit der Betriebsrat darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitgeberin ihm im Vorfeld keine Informationen, erst recht keine Unterlagen über die Schulung der FirmaL zur Verfügung gestellt hat, spricht vieles dafür, dass sie damit gegen ihreInformations- und Beratungsverpflichtungen aus § 92 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 BetrVG verstoßen hat. Allerdings bedurfte diese Frage keiner abschließenden Entscheidung durch die Beschwerdekammer, da ein solcher Verstoß jedenfalls nicht dazu führt, dass ein Mitbestimmungsrecht erwächst und so die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle einzurichten wäre. Nach alledem hatte die Beschwerde Erfolg.