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Beschluss

1 ABR 78/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Globalanträgen, die unbeschränkt eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, ist insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter sie auch solche Fallgestaltungen fallen, in denen kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 98 BetrVG sind nur insoweit wirksam, als der Betriebsrat eigene Teilnehmervorschläge macht; ein bloßes Widersprechen gegen die Auswahl des Arbeitgebers genügt nicht. • § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (Tendenzschutz) kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für Tendenzträger und tendenzbezogene Maßnahmen ausschließen, wenn ihre Ausübung die Pressefreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigen würde. • Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie durch Auswahl, Bearbeitung oder eigene Veröffentlichung von Texten und Bildern inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens Einfluss nehmen. • Bei Tendenzträgern sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an der Maßnahme Teil der verlegerischen Tendenzverwirklichung ist.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Bildungsmaßnahmen für Tendenzträger (Anzeigenredakteure) • Bei Globalanträgen, die unbeschränkt eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, ist insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter sie auch solche Fallgestaltungen fallen, in denen kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 98 BetrVG sind nur insoweit wirksam, als der Betriebsrat eigene Teilnehmervorschläge macht; ein bloßes Widersprechen gegen die Auswahl des Arbeitgebers genügt nicht. • § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (Tendenzschutz) kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für Tendenzträger und tendenzbezogene Maßnahmen ausschließen, wenn ihre Ausübung die Pressefreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigen würde. • Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie durch Auswahl, Bearbeitung oder eigene Veröffentlichung von Texten und Bildern inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens Einfluss nehmen. • Bei Tendenzträgern sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an der Maßnahme Teil der verlegerischen Tendenzverwirklichung ist. Arbeitgeberin (Zeitungsverlag) kündigte eine betriebliche Bildungsmaßnahme für vier Anzeigenredakteure der Redaktion Verlagsbeilagen an. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Schulung sei für die Tätigkeit der Redakteure nicht erforderlich und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG. Die Arbeitgeberin führte die Maßnahme dennoch durch mit der Auffassung, es handele sich um tendenzbezogene, mitbestimmungsfreie Maßnahmen für Tendenzträger nach § 118 BetrVG. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats statt; das Landesarbeitsgericht hob dies auf. In der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sowohl einen Unterlassungs- als auch hilfsweise einen Feststellungsantrag weiter. Streitpunkt ist, ob Anzeigenredakteure Tendenzträger sind und ob der Betriebsrat bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG mitbestimmen kann. • Der Unterlassungsantrag ist als Globalantrag zulässig, aber unergiebig, weil er unbeschränkt zahlreiche Fallgestaltungen erfasst, unter die auch solche fallen, in denen kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Nach § 98 BetrVG bestehen unterschiedliche Mitbestimmungsformen: allgemeines Mitbestimmungsrecht bei Durchführung (Abs.1), Widerspruchsrecht gegen beauftragte Personen (Abs.2) und Vorschlags-/Mitentscheidungsrechte bei Teilnehmerauswahl (Abs.3,4). Für Abs.3 und 4 setzt Mitwirkung voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Teilnehmervorschläge macht; ein rein negatives Widerspruchsverhalten reicht nicht. • Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen i.S.v. § 118 Abs.1 BetrVG; maßgeblich ist der überwiegend verfolgte Unternehmensgegenstand (Berichterstattung/Meinungsäußerung), nicht die Gewinnerzielungsabsicht. • Anzeigenredakteure der Redaktion Verlagsbeilagen sind Tendenzträger, weil sie durch Verfassen, Auswahl und Bearbeitung von Text- und Bildmaterial unmittelbar inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen; dies gilt auch wenn sie nicht an der Redaktionskonferenz teilnehmen oder organisatorisch der Anzeigenabteilung zugeordnet sind. • Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG schützt die freie Bestimmung und Verwirklichung der publizistischen Tendenz einschließlich der Gestaltung von Anzeigen; Beschränkungen durch Betriebsratsmitbestimmung sind daher nur eingeschränkt möglich. • Vor diesem Hintergrund schließt § 118 Abs.1 Nr.2 BetrVG Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei tendenzbezogenen Maßnahmen für Tendenzträger aus, weil die verlegerische Entscheidung über Bildungsbedarf und -durchführung zur Tendenzverwirklichung gehört und nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden darf. • Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber inhaltsgleich mit dem Unterlassungsantrag unbegründet, da dem Betriebsrat die relevanten Mitbestimmungsrechte nach § 98 Abs.1,3 und 4 BetrVG bei diesen Anzeigenredakteuren nicht zustehen. • Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes war nur für den Fall des Obsiegens gestellt und wurde in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu entscheiden gegeben. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Anzeigenredakteure als Tendenzträger einzustufen sind und deshalb Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 98 BetrVG bei der Durchführung der streitigen betrieblichen Bildungsmaßnahme nicht greifen. Der Unterlassungs- und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Betriebsrats sind daher unbegründet. Ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes war nur an den Erfolg des Unterlassungsantrags geknüpft und in dieser Instanz nicht zu entscheiden. Damit kann die Arbeitgeberin die Maßnahme für die betroffenen Redakteure ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen, soweit es um tendenzbezogene Fortbildungen geht.