Urteil
18 Sa 984/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 24 Nr.1a EStG einkommensteuerpflichtig und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen.
• Arbeitgeber sind nach § 38 Abs.1, Abs.3 EStG verpflichtet, bei Abfindungen die Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen.
• Arbeitsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zu prüfen; der Arbeitnehmer ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe verwiesen.
• Eine Feststellungsklage auf ungekürzte Auszahlung der im Vergleich vereinbarten Bruttosumme scheitert, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Einbehaltung und Abführung geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruch auf Auszahlung der Abfindung ohne gesetzliche Steuerabzüge • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 24 Nr.1a EStG einkommensteuerpflichtig und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen. • Arbeitgeber sind nach § 38 Abs.1, Abs.3 EStG verpflichtet, bei Abfindungen die Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen. • Arbeitsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zu prüfen; der Arbeitnehmer ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe verwiesen. • Eine Feststellungsklage auf ungekürzte Auszahlung der im Vergleich vereinbarten Bruttosumme scheitert, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Einbehaltung und Abführung geleistet hat. Der Kläger, als Malergehilfe bei seinem Bruder beschäftigt, einigte sich mit dem Beklagten in einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung von 15.000 EUR brutto. In der Abrechnung für November 2012 wurde die Abfindung ausgewiesen; der Beklagte hielt hiervon Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ein und führte diese ab. Der Kläger verlangte die Auszahlung des Bruttobetrags und rügte insbesondere, die Steuern seien zu Unrecht einbehalten worden; er berief sich auf steuerliche Besonderheiten wie das Fünftelungsprinzip und das Zuflussprinzip. Weiter beantragte der Kläger neben der Zahlung die Feststellung, dass ihm 15.000 EUR zustehen, sowie Zahlung von Urlaubsabgeltung und anteiligem Weihnachtsgeld. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab; in der Berufungsinstanz zog der Kläger Teile der Berufung zurück und focht andere Teile an. • Der Beklagte durfte die Abfindung als steuerpflichtige Entlassungsentschädigung behandeln; Abfindungen zählen nach § 24 Nr.1a EStG zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzuordnen (§ 19, § 2 EStG). • Als Arbeitslohn im steuerlichen Sinn unterfallen Abfindungen dem Einbehalt nach § 38 Abs.1, Abs.3 EStG; Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. • Durch Einbehalt und Abführung der Steuern an das Finanzamt erfüllte der Beklagte seine aus dem Vergleich resultierenden Zahlungspflichten; damit sind die Forderungen des Klägers auf ungekürzte Auszahlung gemäß § 362 Abs.1 BGB erloschen. • Arbeitsgerichte dürfen nicht die Richtigkeit der steuerlichen Abzugsberechnung des Arbeitgebers überprüfen; etwaige Fehler sind durch steuer- oder sozialrechtliche Rechtsbehelfe zu klären, es sei denn, dem Arbeitgeber war eindeutig bekannt, dass kein Abzug vorzunehmen war, was hier nicht vorlag. • Die Berufung war insoweit unzulässig, als die Begründung für die abweichende Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht den Anforderungen des § 520 Abs.3 Nr.2 ZPO genügte; der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, warum die vom Beklagten in einem anderen Abrechnungszeitraum verwendete Bemessungsgrundlage zutreffender sei. • Der Vergleich enthielt keine abweichende Regelung, die den Arbeitgeber von der gesetzlichen Pflicht zum Lohnsteuerabzug entbunden hätte; die Kennzeichnung 'brutto' und der Hinweis auf Steuerpflicht im Vergleich stehen einer Einbehaltung nicht entgegen. Die Berufung des Klägers wurde überwiegend zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen; insoweit verlor der Kläger. Der Beklagte durfte die Abfindung steuerlich als Arbeitslohn behandeln und die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) vor Auszahlung vornehmen, wodurch seine Verpflichtung zur Auszahlung des vollen Bruttobetrags als erfüllt gilt. Eine gerichtliche Überprüfung der Höhe der einbehaltenen Abgaben steht dem Arbeitsgericht nicht zu; hierfür bleiben dem Kläger die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsmittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.