Leitsatz: 1. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG enthält nur insofern eine Sonderregelung im Verhältnis zum § 5 Abs. 1 ArbGG, als für (selbständige) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur unter den in § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen eröffnet ist. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist also im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG lex spezialis setzt aber voraus, dass tatsächlich ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB vorliegt. 2. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist dagegen nach den sogenannten „Sic-non-Grundsätzen“ zu beurteilen, wenn die als Handelsvertreter im schriftlichen Vertrag bezeichnete Person geltend macht, dass „das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung“ nicht aufgelöst worden ist. In diesen Fällen reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht aus, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt. § 5 Abs. 3 S. 1 HGB steht dem nicht entgegen, weil gerade Streit darüber besteht, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Handelsvertreterverhältnis vorliegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.07.2014 - 4 Ca 358/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3375,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Klage, mit der die Klägerin zum die Feststellungen begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.02.2014 aufgelöst worden ist. Außerdem macht die Klägerin unter Berufung auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Die Beklagte betreibt ein Callcenter, bei dem sich Produktinteressenten telefonisch melden können. Das Callcenter verabredet dann mit dem Interessenten einen Termin mit einer für das Callcenter in der Nähe des Interessenten aufgrund eines „Handelsvertretervertrages“ tätigen Person, die danach am Wohnort des Kunden das Verkaufsprodukt präsentiert. Die Parteien schlossen unter dem 08.07.2013/10.07.2013 einen als „Handelsvertretervertrag“ bezeichneten schriftlichen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die Klägerin seit dem 05.08.2013 für die Beklagte tätig war. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 31 bis 36 d.A. Bezug genommen. Ob die Klägerin für die Beklagte tatsächlich entsprechend dem Wortlaut des Vertrages vom 08.07./10.07.2013 als selbständige Handelsvertreterin oder in persönlicher Anhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin tätig war, ist zwischen den Parteien streitig Mit Schreiben vom 05.02.2014 (Bl. 45 d.A.) kündigte die Beklagte „das bestehende Handelsvertreterverhältnis“ mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich, innerhalb der Probezeit. Die Kündigung ging der Klägerin am 06.02.2014 zu. Mit ihrer Klage vom 27.02.2014, eingegangen am selben Tage, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung mit der Beklagten beendet worden sei. Die mit der Klageerweiterungen vom 07.03.2014 und 21.03.2014 geltend gemachten Ansprüche hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Beschluss vom 09.07.2014 das Verfahren gemäß § 145 ZPO abgetrennt, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom selben Tag (4 Ca 1134/14) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Dieser Beschluss ist Gegenstand des beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 2 Ta 663/14 anhängigen Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass sie abweichend von dem Wortlaut des Handelsvertretervertrages tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Zumindest sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass das angerufene Arbeitsgericht Paderborn zum Einen deswegen nicht zuständig sei, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Darüber hinaus sei das Arbeitsgericht Paderborn auch örtlich unzuständig. Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein abhängiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, weil die Klägerin entsprechend dem Wortlaut des abgeschlossenen Handelsvertretervertrages tatsächlich als selbständige Handelsvertreterin für sie tätig gewesen sei. Da die Klägerin durchschnittlich mehr als 1000,00 EUR im Monat verdient habe, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen, weil diese Bestimmung eine Sonderregelung hinsichtlich für Handelsvertreter darstelle. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2014 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bereits in ihrem Antrag die Feststellung des Arbeitsverhältnisses begehre, so dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses eine doppelrelevante Tatsache darstelle und damit einen sogenannten „Sic-non-Fall“ darstelle. In diesen Fällen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend, dass der Kläger die Ansicht vertrete, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, das durch die erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Das in diesen Fällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständige Arbeitsgericht müsse dann prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Darüber hinaus sei das angerufene Arbeitsgericht Paderborn auch nach § 48 Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, weil die nach dem Arbeitsvertrag deutschlandweit einsetzbare Klägerin ihre Tätigkeit gewöhnlich von ihrem Wohnort beginne, der im Arbeitsgerichtsbezirk im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Paderborn liege. Gegen den am 08.08.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte vorgetragen, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten angenommen habe. Das Arbeitsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass für die sogenannten „Sic-non-Fälle“, mit denen die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt werde, die Arbeitsgerichte zuständig seien. Das Arbeitsgericht habe jedoch übersehen, dass diese Grundsätze nur bei „Nicht-Handelsvertretern“ Gültigkeit hätten, für Klagen von Handelsvertretern dagegen die Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG vorrangig sei. Da die Klägerin unstreitig eine Handelsvertreterin sei bzw. gewesen sei und daher die Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG herangezogen werden müsse, hätte das Arbeitsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als richtig unterstellen dürfen. Denn selbst wenn das Arbeitsgericht zu der Feststellung käme, dass ein Arbeitsverhältnis fortbestünde, hätte dies keine Auswirkung darauf, dass die Klägerin weiterhin als Handelsvertreterin keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG sei, so dass die Klage unzulässig wäre. Das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Begründetheit der Klage sei daher entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht doppelt relevant zu deren Zulässigkeit. Die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten beruhe darauf, dass das Arbeitsgericht offensichtlich das Verhältnis des § 5 Abs. 1 zu § 5 Abs. 3 verkannt habe. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die als Handelsvertreterin tätige Klägerin könne nach § 5 Abs. 3 ArbGG nicht angenommen werden, weil sie weder eine Firmenvertreterin im Sinne des § 92 a HGB sei noch selbst vorgetragen habe, dass sie weniger als 1000 EUR pro Monat verdient habe. Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 22.10.2014 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auch im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten aufgrund des Vorliegens einer „sic-non-Konstellation“ anzunehmen sei. Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht von der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten aufgrund des Vorliegens eines sogenannten „sic-non-Falles“ ausgegangen sei. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG bereits deswegen eröffnet ist, weil ein sogenannter „Sic-non-Fall“ vorliegt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei den sogenannten „Sic-non-Fällen“, also in den Fällen, in denen es sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgericht als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und dieses auch nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; BAG, Beschluss vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/09, NZA 2000, 681; 671, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2013 – 15 W 79/11 juris; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Ta 71/12, juris). Davon geht im Grundsatz auch die Beklagte aus, ist aber dann zu Unrecht der Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten fälschlicherweise angenommen, weil es das Verhältnis des § 5 Abs. 1 ArbGG zu der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG verkannt habe. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, insbesondere beruht sie entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf einer Verkennung der Bedeutung der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG eine Sonderregelung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten der Handelsvertreter enthält. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgeleitet werden, dass beim Streit darüber, ob es sich bei dem als „Handelsvertreter“ bezeichneten Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, dass durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist, die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Vielmehr ist § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG lediglich im Verhältnis zum § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung mit der Folge, dass bei (selbständigen) Handelsvertretern, die keine Arbeitnehmer sind und für sie deshalb auch § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht gilt, die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, sondern nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG bejaht werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG enthält daher nur insoweit eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, als sie verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873; LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2009 – 2 Ta 863/07 juris; BAG, Beschluss vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146). Voraussetzung ist aber stets, dass die klagende Partei tatsächlich ein (selbständiger) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist und nicht mangels Selbständigkeit nach § 84 Abs. 2 Handlungsgehilfe und damit ein Angestellter ist. Ob die klagende Partei ein selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist oder in persönlicher Abhängigkeit und damit mangels selbständiger Tätigkeit für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig war, sind die von der Rechtsprechung zu den sogenannten „Sic-non-Konstellationen“ entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Denn § 5 Abs. 3 ArbGG enthält nur dann und nur insoweit eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließende Sonderregelung, als die klagende Partei tatsächlich auch Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, der begriffsnotwendig auch selbständig ist, da nur dann die Sondervorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG regelt, unter welchen Voraussetzungen sie gleichwohl als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gilt. Personen, die nicht selbständig, sondern in persönlicher Abhängigkeit tätig sind, können schon begrifflich keine Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sein, da in diesem Fall § 84 Abs. 2 HGB eingreift. Wenn sie aber tatsächlich keine Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind, dann greift auch § 5 Abs. 3 ArbGG nicht ein, sondern § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Dementsprechend ist es auch nicht richtig, wenn die Beklagte ausführt, dass das Arbeitsgericht wegen der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG auch dann unzuständig sei, wenn die Klägerin tatsächlich als Arbeitnehmerin für sie tätig gewesen wäre. Denn insoweit verkennt die Beklagte dass sich (selbständige) Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB und eine unselbständige Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit gegenseitig ausschließen. Es gibt nämlich keinen (unselbständigen) Handelsvertreter, sondern nur einen selbständigen Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB und einen (unselbständigen) Handlungsgehilfen im Sinne des § 84 HGB, der Arbeitnehmer ist. Wer also tatsächlich Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 ist, weil er selbständig ist, ist also kein Arbeitnehmer, wer dagegen ein Arbeitnehmer ist, ist kein Handelsvertreter, weil er nicht selbständig ist. Dementsprechend kann es auch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine Person mit dem rechtlichen Status eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB geben, der tatsächlich auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, weil er dann eben kein Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer ist. Die Ansicht der Beklagten beruht also auf dem fehlerhaften Verständnis des Begriffs Handelsvertreters im Rechtssinne, dessen zwingendes Begriffsmerkmal die Selbständigkeit ist. Vorliegend macht die klagende Partei geltend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden für die beklagte Partei und damit gerade nicht als Selbständiger, sondern als Arbeitnehmer tätig war, sodass eine Streitigkeit über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG vorliegt mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach den Grundsätzen der sogenannten „Sic-non-Fallkonstellation“ anzunehmen ist (vgl. BAG, Beschl. vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, NZA 2003, 517; BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2003 - 13 Ta 79/03, NZA-RR 2004, 324; LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06, juris). Dementsprechend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Feststellungsanträge zu 1) und 2) gegeben, da in beiden Fällen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine doppelte relevante Tatsache sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage ist. Das gleiche gilt auch für den Weiterbeschäftigungsantrag, weil dieser ebenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwingend voraussetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, NJW 2015, 570; LAG München, Beschluss vom 26.02.1998 – 3 Ta 1/98, MDR 98, 784; BAG, Beschluss vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 – 7 Ta 33/08, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2010 – 2 Ta 630/09, juris). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Beklagte zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.