Urteil
17 Sa 1615/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2015:0409.17SA1615.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.09.2014 – 5 Ca 1030/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist. 3 Die 1976 geborene Klägerin absolvierte das Studium der Psychologie. Anschließend nahm sie an dem Institut für psychologische Psychotherapie (IPP) in C die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin auf. Nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) bedarf derjenige, der heilkundliche Psychotherapie unter der Bezeichnung „psychologische Psychotherapeutin“ oder „psychologischer Psychotherapeut“ ausüben will, der Approbation als psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG setzt die Approbation die vorgeschriebene Ausbildung und die staatliche Prüfung voraus. Die Ausbildung selbst ist in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) geregelt. 4 Nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 PsychTh-AprV dient die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-AprV umfasst die praktische Tätigkeit mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen-klinischen Einrichtung. 5 Am 16.03.2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Praktikantinnenvertrag (Bl. 15, 16 d.A.). Nach § 1 des Vertrages wurde sie während der praktischen Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung in der M-Klinik I, Q-Klinik I/J beschäftigt. 6 Gemäß § 2 des Vertrages umfasste das Praktikantinnenverhältnis die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012, wobei die ersten drei Monate als Probezeit galten. 7 Nach § 3 des Vertrages galten die Bestimmungen des Tarifvertrages für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 in jeweils gültiger Fassung in analoger Anwendung. 8 Der Beklagte setzte die Klägerin in der Abteilung für Suchtmedizin und spezielle Psychiatrie und dort auf der offenen Station für Patienten mit der Doppeldiagnose einer Suchterkrankung und einer Psychose oder affektiven Störung ein. Diese Station verfügt über 18 Betten. Ein Psychologe ist dort nicht tätig. 9 Der Klägerin wurde eine Checkliste (Bl. 53, 54 d.A.) zur Einarbeitung neuer psychologischer Mitarbeiter vorgelegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie diese Checkliste erstmals am 14.06.2011 sah und insgesamt unterschrieb – so Vortrag der Klägerin – oder ob sie drei Unterschriften am 02.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 leistete – so Vortrag des Beklagten. 10 Zu Beginn ihrer Tätigkeit lernte die Klägerin die Station, das Team und den Ablauf kennen. In den ersten zwei Wochen beschäftigte sie sich insbesondere mit dem Schreibprogramm „KISS“, mit dessen Hilfe alle zu dokumentierenden Daten wie Diagnosen, Gesprächsverläufe, Arztbriefe etc. festgehalten werden. Ihr wurden von dem Stationsleiter die Station sowie die Abteilungen Arbeits- und Physiotherapie gezeigt. Sie erhielt ein Skript, an dem sie sich bei Gruppentherapien orientieren sollte, und Musterbriefe für Schreiben z.B. an Hausärzte und weiterbehandelnde Psychotherapeuten. Schreiben an Dritte, insbesondere Epikrisen wurden von dem Chefarzt gegengelesen und korrigiert. Nach Vortrag der Klägerin ist dies auch üblich, soweit die Passagen durch den Oberarzt, den Stationsarzt oder Psychologen verfasst sind. Im späteren Verlaufe ihrer Zeit als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung unterschrieb die Klägerin vorläufige Arztbriefe selbst, nachdem sie sie anfänglich in das Postfach des Oberarztes Dr. Q1 gelegt hatte, der die Schreiben unterschrieb. 11 Von der Klägerin aufgenommene Patienten wurden binnen 24 Stunden vom zuständigen Facharzt nachuntersucht, um die erhobene Anamnese und die erhobenen Befunde sowie die daraus abgeleiteten Therapiemaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Aufnahme erfolgte ergänzend eine ärztliche Mituntersuchung. 12 Die zu behandelnden Patienten wurden häufig im Beisein des Oberarztes, der Assistenzärztin und der Klägerin aufgeteilt. Der Oberarzt übernahm zumeist die forensischen Patienten. Er respektierte die von der Klägerin getroffene Auswahl und bestimmte nur selten, welcher Patient in welche Gruppe aufzunehmen gewesen sei. Die Klägerin filterte aus diesen Fällen noch die Patienten heraus, welche aus ihrer Sicht nicht gruppenfähig waren. Der Oberarzt erteilte regelmäßig seine Zustimmung. Die Klägerin übernahm überwiegend allgemein psychiatrische Patienten, im Ausnahmefall auch Patienten mit leichten psychotischen und depressiven Symptomen. Sie betrieb auch Krisenintervention bei psychotischen Symptomen. 13 Der Oberarzt führte einmal wöchentlich, Oberarzt und Chefarzt zusammen führten ebenfalls einmal wöchentlich eine Visite durch. Im Vorfeld der Visiten wurden die Befindlichkeiten der Patienten in therapeutischer und pflegerischer Hinsicht erörtert. Regelmäßig fanden Übergaben im multiprofessionellen Team, auch im Beisein des Oberarztes statt. 14 Die Klägerin führte die Dokumentation und wurde an Diagnosestellungen (vor allem bei Persönlichkeitsstilen/-störungen) beteiligt, bevor die Ärzte die Diagnosen im KISS eintrugen. In der Datenbank dokumentierte die Klägerin mit dem Zusatz „PiA“ die Verläufe von Einzel- und Gruppentherapien. 15 Bei Fehlen der Assistenzärztin übernahm sie die therapeutische Versorgung auch der dieser zugeordneten Patienten. 16 Am 05.03.2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 17, 18 d.A.). Nach § 1 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2012 befristet bis zum 30.04.2014 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden als Diplom-Psychologin eingestellt. Sie war im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages erfolgte die Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD-VKA. 17 In § 2 des Arbeitsvertrages nahmen die Parteien den TVöD-K in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung in Bezug. 18 Unter dem 30.04.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zeugnis über ihre Tätigkeiten und Leistungen in der Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 als Psychologin in Ausbildung (PiA) sowie für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.12.2014 über ihre Teilzeittätigkeit als Master of science für klinische Psychologie. Sie hob u.a. hervor, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Master of science zusätzlich die psychotherapeutische Behandlung einer auf einer geschützten Station behandelten Maßregelvollzugspatientin mit einer Persönlichkeitsstörung übernahm, in Vertretungssituationen das soziale Kompetenztraining der Station durchführte und eine Psychologiestudentin im Rahmen eines vierwöchigen Praktikums anleitete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeugnisses wird auf die von der Klägerin vorgelegte Kopie (Bl. 38, 39, 91 d.A.) verwiesen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhielt sie auch eine Praktikumsbescheinigung. 19 Mit ihrer am 19.05.2014 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage wendet sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. 20 Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, da sie bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gestanden habe, das Praktikumsverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen. 21 Sie hat behauptet: 22 Der Ausbildungszweck habe nicht im Vordergrund gestanden. Sie sei während des Praktikums genauso eingesetzt worden wie während des Arbeitsverhältnisses. Das ergebe sich aus dem erteilten Zeugnis. 23 Sie habe in der Anfangsphase nicht auf der Station hospitiert. Es habe auch keine Kurzhospitation in der Arbeits- und Physiotherapie stattgefunden. 24 Die von ihr übernommenen Patienten habe sie selbständig betreut und ihre Arbeit nach Einarbeitung weitestgehend selbständig ausgeführt. Im Hinblick auf die häufigen Erkrankungen der Assistenzärztin sei sie verstärkt eingesetzt worden. 25 Sie habe keine Supervisionen erhalten. Ihr berufliches Handeln sei von dem Beklagten nicht überprüft worden. Zielvereinbarungen zur Verbesserung ihrer Kenntnisse seien nicht geschlossen worden. Erst während ihres Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte eingeführt, dass die Oberärzte mit den Assistenzärzten und Psychologen ein Gespräch zu führen hätten. Eine Anleitung sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil sich in dem multiprofessionellen Stationsteam kein Psychologe und keine Psychologin befunden hätten. Selbst wenn die anwesenden Ärzte in ihrem Fach fähige Leute gewesen seien, so aufgrund der fehlenden Ausbildung keiner von ihnen in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit in psychologischer Hinsicht zu supervidieren. Persönliche Gespräche über ihre Leistungen und Kenntnisse seien nicht geführt worden. Die Erörterungen anlässlich der Visiten ersetzten nicht die Supervision, da stets der Patient im Mittelpunkt gestanden habe. Im Übrigen gehörten die Teamgespräche vor Visiten zum stationären Alltag und seien nicht spezifisch auf Praktikanten ausgerichtet. 26 Sie habe zwar während des Praktikums neue Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, die ihre fachliche Kompetenz und ihre persönliche Weiterentwicklung gefördert hätten. Diese Entwicklung sei jedoch auch in einem Arbeitsverhältnis gegeben. 27 Hätte es sich um eine Ausbildung gehandelt, wären ihr im Hause unterschiedliche Abteilungen gezeigt worden, hätte sie Gelegenheit gehabt, erfahrene Therapeuten in Einzel- und Gruppentherapien zu begleiten. Erst nach einer diesbezüglichen Vorbereitung hätte sie begleitend und später selbständig Sitzungen übernehmen dürfen. Auf anderen Stationen sei diese Vorbereitung üblich gewesen. 28 Regelmäßige Treffen von Praktikanten habe es nach ihrer Kenntnis nicht gegeben. Jedenfalls habe sie keine entsprechende Einladung erhalten. 29 Die Klägerin hat beantragt 30 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 05.03.2012 am 30.04.2014 endete, sondern auf unbestimmt Zeit fortbesteht. 31 Der Beklagte hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie hat behauptet: 34 Der Stationsarzt Dr. Q1 habe die Klägerin in die patienten- und dokumentationsbezogene Arbeit eingearbeitet. 35 Die psychotherapeutische Arbeit sei im Rahmen von fachärztlichen Supervisionen anlässlich der Visiten reflektiert und supervidiert worden. 36 Die Klägerin habe keine Entlassungsbriefe, Kostenverlängerungsanträge, Schreiben an Behörden selbst unterzeichnet. Ihre Eintragungen in die Patientendokumentation seien mit „PiA“ gekennzeichnet gewesen. 37 Sämtliche Diagnosestellungen und Therapiemaßnahmen der Klägerin seien fachärztlich überprüft und gegengezeichnet worden. 38 Unstreitig sei sie in diagnostischer und therapeutischer Hinsicht durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Assistenzärztin zusätzlich in Anspruch genommen worden. 39 Gleichwohl habe die Ausbildung nach der PsychTh-AprV ihre Tätigkeit geprägt. Die Klägerin selbst habe in ihren Bewerbungsschreiben vom 12.01.2012 und 30.09.2013 (Bl. 55, 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie sich in ihrem Psychiatriejahr persönlich weiterentwickelt und ihre psychologische Arbeit qualitativ gesteigert habe. 40 Mit Urteil vom 29.09.2014 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen. 41 Es hat ausgeführt: 42 Die auf der Grundlage des Praktikantenvertrags/Praktikantinnenvertrags abgeleistete Tätigkeit sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Der Ausbildungszweck habe im Vordergrund gestanden, obwohl die Betreuung einer Vielzahl von Patienten durch die Klägerin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit sowie die Vertretung der erkrankten Assistenzärztin in psychologischer Hinsicht für ein Arbeitsverhältnis sprächen. 43 Die Bezeichnung des geschlossenen Vertrages als Praktikantenvertrag/Praktikantinnenvertrag sei nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl in den ausdrücklichen Vereinbarungen als auch in der praktischen Durchführung des Vertrages zeige. Widersprächen sich der Vertragsinhalt und die praktischen Durchführung, sei letztere maßgeblich. 44 Der Praktikantenvertrag/Praktikantinnenvertrag nehme auf den TVöD in analoger Anwendung Bezug. Dieser Tarifvertrag sei speziell auf Praktikantenverhältnisse zugeschnitten. Das im Vergleich zu den Vergütungen von Hochschulabsolventen geringere Praktikumsentgelt stelle in erster Linie eine Aufwandsentschädigung oder eine Beihilfe zum Lebensunterhalt dar. Der Arbeitsvertrag nehme dagegen Bezug auf den TVöD-K. Die klägerische Tätigkeit sei in eine Entgeltgruppe eingeordnet worden. Sie habe sich zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 45 Das der Klägerin sowohl über die Zeit der praktischen Ausbildung als auch über das anschließende Arbeitsverhältnis erteilte Zeugnis spreche nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Im Hinblick auf den Zeitablauf von drei Jahren sei es nicht möglich gewesen, über das abgeschlossene Praktikum ein Einzelzeugnis zu erteilen. 46 Dahinstehen könne, ob eine Supervision im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung stattgefunden habe. Nach ihrer Aufnahme seien Patienten stets noch einmal von einem Facharzt begutachtet worden, wenn ein Praktikant die Aufnahme begleitet habe. Es hätten wöchentliche Visiten stattgefunden, anlässlich derer jeder einzelne Patient besprochen worden sei. Die Klägerin sei unter ständiger Beaufsichtigung tätig gewesen, wenn auch diese Besprechungen nicht schwerpunktmäßig auf ihre Tätigkeit ausgerichtet gewesen seien. Der Beklagte habe immer die Möglichkeit gehabt, in ihr Handeln einzugreifen und es mit ihr zu besprechen. Inwieweit ein Eingreifen erforderlich sei, hängt letztliche davon ab, ob der Praktikant zufriedenstellende Arbeit leiste. Insofern könnten nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Praktikanten die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Praktikantenverhältnis ausmachen. Nach Auffassung der Kammer sei wesentlich, dass es ständige Besprechungen gegeben habe, anhand derer die Klägerin sich habe orientieren könne, und dass sie ihre Arbeitsleistung unter ständiger Beobachtung verrichtet habe. 47 Soweit dies in dem nachfolgenden Arbeitsverhältnis ebenfalls der Fall gewesen sei, schließe dies das Bestehen eines Praktikantenvertrages nicht aus. 48 Im Übrigen orientiere sich die Tätigkeit, die ein Praktikant ausübe, stets an seinem Ausbildungsstand. Eine Praktikantin, die ein Psychologiestudium absolviert habe, könne bereits in die Arbeit eingebunden werden. 49 Die Klägerin sei nicht den Weisungen der Abteilung hinsichtlich der Zuordnung von Patienten unterworfen gewesen. 50 Gegen den Ausbildungszweck spreche nicht, dass es auf der Station keinen weiteren Psychologen/keinen weitere Psychologin gegeben habe. Die Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Psychotherapie hätten auch von Fachärzten weitergegeben werden können. 51 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zu berücksichtigen, ob das Praktikum für die Zulassung zu einem Studium oder Beruf benötigt werde. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 94 bis 101 der Akte verwiesen. 53 Gegen das ihr am 20.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 20.11.2014 eingehend begründet. 54 Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: 55 Die Wertung des erstinstanzlichen Gerichts, ihre Ausbildung habe im Vordergrund des zum 01.05.2011 begründeten Vertragsverhältnisses bestanden, sei fehlerhaft. 56 Die Checkliste sei ihr nicht überreicht, sondern erst am 14.06.2011 von ihr unterzeichnet worden. Diese sei schon deshalb kein Medium zu ihrer Ausbildung gewesen. 57 Anlässlich der wöchentlichen Visiten hätten auch keine persönlichen Gespräche zwischen dem Chefarzt und ihr stattgefunden. Es seien immer andere Personen wie Pflegepersonal, Sozialarbeiter, Oberarzt, Stationsarzt bzw. Assistenzarzt anwesend gewesen. Es habe kein Vieraugengespräch gegeben. Die Visiten im ersten und zweiten Vertragsverhältnis hätten sich nicht unterschieden. Soweit mit den Visiten ein Lerneffekt verbunden gewesen sei, handle es sich um einen unvermeidbaren Nebeneffekt im Laufe des Berufslebens. 58 Das erstinstanzliche Gericht habe auch verkannt, dass sich ihre Tätigkeit unverändert fortgesetzt habe und das sie im ersten Vertragsverhältnis nach einer Einarbeitungsphase voll mitgearbeitet habe, dass sie in einem Vollzeitvertragsverhältnis gestanden, dass sie zeitlich eingegliedert und in dem Arbeitsplan des Beklagten als reguläre Kraft erfasst gewesen sei. Sie habe sich an die betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten halten müssen und sei in die Arbeitsabläufe integriert gewesen. Sie habe weisungsgebunden gearbeitet. 59 Auch die Vereinbarung einer Probezeit sei typisch für einen Arbeitsvertrag. Sie habe schon während des Praktikums Überstunden und Mehrarbeit geleistet. Die Höhe der Vergütung während des Praktikums sei für die Abgrenzung unerheblich. 60 Soweit das Arbeitsgericht darauf verweise, sie habe sich ihre Patienten frei von Weisungen aussuchen können, habe es verkannt, dass der zuständige Arzt ein Vetorecht gehabt habe, von dem er auch Gebrauch gemacht habe. 61 Sie habe keine Supervisionen erhalten. Der Wissensaustausch anlässlich von Visiten sei allen Beteiligten zugutegekommen. 62 Es müsse zwar auf der Station kein ausgebildeter Psychologe beschäftigt werden, jedoch sei die Zusammenarbeit mit einem Psychologen erforderlich für die Vermittlung des Erfahrungsschatzes der Praxis. Auch andere Praktikanten des Beklagten würden ständig von einem Psychologen begleitet. 63 Gerade auch im Hinblick auf das Fehlen eines Psychologen auf der Station sei sie als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden. 64 Die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu der Verwirkung eines Anspruchs auf Erteilung eines Praktiumszeugnisses seien nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Zeit des Praktikums in die Beurteilung mit einbezogen und damit eine einheitliche durchgehende Tätigkeit dokumentiert. 65 Ihre Bewerbungsschreiben enthielten keine rechtliche Wertung zur Einordnung der Vertragsverhältnisse. Unerheblich sei, dass sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Praktikumsbescheinigung erhalten habe. 66 Die Klägerin beantragt, 67 das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.09.2014 – 5 Ca 1030/14 -, ihr zugestellt am 20.10.2014, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 68 Die Beklagte beantragt, 69 die Berufung zurückzuweisen. 70 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vorlage von Ausführungen des Instituts für psychologische Psychotherapie zur Approbationsausbildung (Bl. 161 bis 164 d.A.) und führt aus: 71 Die Check-Liste sei der Klägerin zu den in diesen genannten Daten vorgelegt worden. Sie sei ihr allerdings nicht am 14.06.2011 ausgehändigt worden. 72 Da ein Praktikum unter den realen Altersbedingungen stattfinde, sei ein Zielgespräch der Klägerin mit dem Chefarzt zur Ausbildung nicht erforderlich gewesen. 73 Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Station spreche nicht gegen ein Praktikantinnenverhältnis. 74 Die Klägerin sei zwar rein zeitlich voll im Dienstplan erfasst gewesen. Ihre Stelle sei jedoch nicht als Vollzeitstelle bewertet, sondern nur mit einem Anteil von 0,25 in die Vollkräfte-Statistik eingestellt worden. Dass die Klägerin sich in einer Ausbildung befunden habe, zeige sich auch darin, dass sie für die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen ihres Ausbildungsinstitutes freigestellt worden sei. Er – der Beklagte – habe mit dem Institut einen Kooperationsvertrag über die Ausbildung der Psychologen geschlossen. 75 Soweit sich möglicherweise während des Praktikums Mehrarbeitsstunden ergeben hätten, seien diese ausschließlich auf eine praktische Handhabung, einen Arbeitsvorgang zu Ende bringen zu wollen, zurückzuführen. 76 Unterlagen zur Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keine entsprechende Vergütung erhalten. 77 Unerheblich sei es, dass auf der Station eine Psychologin/ein Psychologe nicht eingesetzt gewesen sei. Das sei auf die geringe Größe der Station zurückzuführen. Die Begleitung durch einen Psychologen sei nicht Ausbildungsvoraussetzung. 78 Aus dem vorgelegten Zeugnis ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin nicht während beider Vertragsverhältnisse durchgehend mit den gleichen Tätigkeiten befasst gewesen sei. 79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 80 Entscheidungsgründe 81 A. 82 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage abgewiesen, da sie unbegründet ist. 83 Zwischen den Parteien besteht nicht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da die am 05.03.2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags nicht unwirksam ist. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 30.04.2014 sein Ende gefunden. 84 I. 85 Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Eingang des Entfristungsantrags am 19.05.2014 bei dem erstinstanzlichen Gericht gewahrt. 86 II. 87 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der vereinbarten Befristung kein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG zugrunde liegt. 88 1. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 des gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.03.2012 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVöD-K i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieser Dauer eine dreimalige Verlängerung zulässig ist. 89 Die Parteien haben die Höchstdauer von zwei Jahren gewahrt. Der Arbeitsvertrag wurde befristet vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2014. Er wurde nicht verlängert. Auch § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. TVöD-K ist nicht verletzt. 90 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 91 a. Der als Praktikanten-/Praktikantinnenvertrag bezeichneter Vertrag vom 16.03.2011 war befristet bis zum 30.04.2012 und bestand ebenfalls mit dem Beklagten. 92 b. Zwischen den Parteien bestand jedoch aufgrund dieses Vertrags kein Arbeitsverhältnis, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. 93 Vorübergehende andere Rechtsverhältnisse wie ein Berufsausbildungsvertrag (BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 - Rdnr. 14 ff., NZA 2012, 255) oder ein Praktikumsverhältnis (BAG 29.10.2005 – 7 AZR 31/05 - Rdnr. 17, 18, NZA 2006, 154 zur berufsvorbereitenden Beschäftigung als Praktikant ohne Arbeitsvertrag) stehen der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie das Praktikum auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses gemacht hat (BAG 19.10.2005 a.a.O. Rdnr. 18). Sie hat ihre Darlegungslast nicht erfüllt. 94 Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in diese Organisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht bzgl. Inhalt, Ort, Zeit, Dauer und Durchführung der Tätigkeit unterliegt (BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01 - Rdnr. 34, EzB Vj. BBiG § 19 Nr. 33 a). 95 Demgegenüber ist ein Praktikant in der Regel vorübergehend in dem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in dem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt (BAG 13.03.2003 a.a.O. Rdnr. 35). 96 aa. Die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 16.03.2011 begründet nicht schon die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. 97 (1) Die Parteien haben in § 1 des Vertrags die Beschäftigung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung vereinbart. 98 Das Praktikum war Teil einer Gesamtausbildung. Gemäß § 1 Abs. 1 PsychThG bedarf derjenige, der die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut ausüben will, der Approbation. Nach § 2 Nr. 2 PsychThG muss der Antragsteller für die Approbation die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG besteht die Ausbildung, die in Vollzeit mindestens drei Jahre, in Teilzeit mindestens fünf Jahre beträgt, aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Auf sie findet gemäß § 7 PsychThG das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. 99 Die Einzelheiten der Ausbildung sind in der auf der Grundlage von § 8 PsychThG erlassenen PsychThG-AprV geregelt. Nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG-AprV ist die erforderliche praktische Tätigkeit von insgesamt 1800 Stunden mit mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung zu leisten, die entsprechend zugelassen sein muss. 100 Die Klägerin hat diesen Ausbildungsabschnitt bei dem Beklagten geleistet. 101 (2) Die Vereinbarung vom 16.03.2011 enthält keine Regelungen, die typisch für ein Arbeitsverhältnis sind. 102 (a) Anders als in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 05.03.2012 hat sich die Klägerin in dem Praktikumsvertrag nicht zur Leistung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet und dem Beklagten insoweit auch kein Weisungsrecht eingeräumt. 103 (b) Die Parteien haben zur Regelung der Rechte und Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis auf den TVPöD in analoger Anwendung Bezug genommen, während § 2 des Arbeitsvertrags eine Verweisung auf den für Arbeitnehmer geltenden TVöD-K enthält. 104 Gemäß § 1 Abs. 1 a TVPöD gilt der Tarifvertrag u.a. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat, soweit sie in einem Praktikantenverhältnis stehen. Der Ausbildungsabschnitt der Klägerin ist insoweit vergleichbar, als auch er Teil einer Gesamtausbildung ist, die zu einer staatlichen Anerkennung, zu der Approbation führt. 105 Gemäß § 3 TVPöD beträgt die Probezeit im Praktikantenvertrag drei Monate. Die Vereinbarung in § 2 des Vertrags ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht typisch für ein Arbeitsverhältnis, sondern eben auch für das Praktikum. 106 Auch die Vollzeittätigkeit spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 TVPöD richtet sich die Wochenarbeitszeit des Praktikanten nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem zukünftigen Beruf Beschäftigten gilt. Gemäß § 6 Abs. 1 b TVöD-K beträgt die regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern einschließlich der psychiatrischen Fachkrankenhäuser 38,5 Wochenstunden. 107 Praktikanten erhalten arbeitgebertypische Leistungen wie Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Nach § 8 TVPöD enthalten sie ein Entgelt für die praktische Tätigkeit. Für Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, für Überstunden erhalten sie ebenfalls eine entsprechende Vergütung einschließlich von Zeitzuschlägen, § 9 Abs. 1 TVPöD, soweit diese auf Weisung oder aufgrund einer Vereinbarung geleistet werden. 108 Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, § 10 TVPöD, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 11 TVPöD, oder auf Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 12 TVPöD, auf Zahlung von vermögenswirksamer Leistungen, § 13 TVPöD, und auf Zahlung einer Jahressonderleistung, § 14 TVPöD. 109 bb. Die Kammer hat nicht verkannt, dass nicht nur die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses maßgeblich ist, sondern dass die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien dann unerheblich ist, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der einen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 - Rdnr. 16, NJW 2013, 3672). Entscheidend ist, welchen Inhalt das Vertragsverhältnis tatsächlich hat und wie es tatsächlich durchgeführt wird (BAG 25.09.2013 a.a.O. Rdnr. 17). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos ist. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig bzw. hier in einem Praktikum erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 - Rdnr. 19, NJW 2010, 2455). 110 Die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses widerspricht nicht dem vereinbarten Status einer psychologischen Psychotherapeutin in der Ausbildung. Die tatsächliche Handhabung spricht nicht zwingend gegen den von den Parteien gewählten Vertragstypus des Praktikums. 111 (1) Unerheblich ist es, dass der Beklagte sie nicht systematisch ausgebildet hat. Das ist gerade nicht Inhalt eines Praktikums. 112 Gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-AprV dient die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-G sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-AprV ist der Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 PsychTh-AprV hat er dabei Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlung fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. 113 (a) Die Klägerin hat als Praktikantin unstreitig Patienten selbständig behandelt, die für eine Psychotherapie geeignet waren. In einzelnen Fällen hat sie Psychosepatienten übernommen. Die Patienten wurden ihr nicht ausnahmslos durch Weisung des Oberarztes Dr. Q1 zugewiesen, sondern sie durfte sie auswählen. Nur in Ausnahmefällen hat er eine Bestimmung getroffen und festgelegt, in welche Therapiegruppe ein Patient aufgenommen werden sollte. Es oblag dann der Klägerin, die Patienten herauszufiltern, die nicht gruppenfähig waren. Soweit sie der Zustimmung des Oberarztes bedurfte, kam er zum einen seiner ärztlichen Behandlungspflicht nach, zum anderen der Verpflichtung gegenüber der Klägerin, die praktische Tätigkeit anzuleiten, zu beaufsichtigen und ihr geeignete Fälle anzuvertrauen. 114 Dass er Weisungsreche im Sinne des § 106 Satz 1 GewO in Anspruch genommen hat, folgt daraus noch nicht. 115 Die Behandlung eigener Patienten durch die Klägerin entspricht der PsychTh-AprV. 116 (b) Unerheblich ist weiter, dass sie in dem Praktikumsverhältnis keine Supervisionen begleitet von dem Chefarzt oder dem Oberarzt genossen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-AprV ist in der klinischen praktischen Ausbildung anders als in der praktischen Ausbildung nach §§ 1 Abs. 3, 4 PsychTh-AprV eine Supervision nicht vorgesehen. 117 Soweit die Klägerin mit dem Begriff Supervision lediglich intensive Gespräche über ihren Ausbildungsstand meint, in denen ihre Leistungen im Vordergrund stehen, spricht ihr Fehlen nicht gegen den Ausbildungszweck. Die praktische Tätigkeit ist – wie ausgeführt – unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht auszuführen. Dabei ist das Maß der Anleitung und Aufsicht abhängig von dem Kenntnisstand und den praktischen Kompetenzen des psychologischen Psychotherapeuten in der Ausbildung. Wie das Arbeitsgericht bereits herausgestellt hat, verfügt die Klägerin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und absolvierte lediglich eine Zusatzausbildung zur Erlangung der Approbationsreife. 118 Die fachkundige Anleitung und Aufsicht erforderte nicht die Begleitung durch einen Psychologen, der unstreitig auf der Station der Klägerin nicht beschäftigt war. Über Fachkunde verfügen auch Chefarzt und Oberarzt. 119 Diese haben die Tätigkeit der Klägerin beaufsichtigt, indem sie ihre Dokumentationen geprüft haben. Nach ihrem Vorbringen hat sie zu Anfang der Tätigkeit Musterbriefe erhalten, an denen sie sich orientieren konnte. Ihre Epikrisen, Arztbriefe, Anträge auf Verlängerung der Kostenübernahme wurden von dem Oberarzt gelegentlich mit ihr besprochen und korrigiert. Erst im späteren Verlauf der praktischen Tätigkeit hat sie vorläufige Arztbriefe an den Hausarzt oder den weiterbehandelnden Nervenarzt/Psychiater selbst mit dem Zusatz „PiA“ unterzeichnet. Anfänglich hat sie die Briefe dem Oberarzt Dr. Q1 vorgelegt, der sie dann unterschrieben hat. Dass ihr die Unterzeichnung der Briefe an Dritte erst im Laufe der Tätigkeit übertragen wurde, zeigt, dass sich ihre Befugnis an dem Grad der erworbenen Kenntnisse orientierte. 120 Fachaufsicht und Anleitung zeigen sich auch in den Patientenbesprechungen anlässlich von Visiten. Unstreitig wurden ihre Diagnosestellungen und vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen fachärztlich überprüft und gegengezeichnet. Dass sie an der Diagnosestellung bei Persönlichkeitsstörungen „verbal“ beteiligt war, entsprach dem Ausbildungszweck. Soweit sie die erforderlichen Therapiemaßnahmen weitestgehend selbst festgelegt hat, ist dies Teil der praktischen Tätigkeit, wobei sie die Verläufe von Einzel- und Gruppentherapien wie andere Therapeuten in die entsprechende elektronische Dokumentation eingetragen hat, so dass sie jederzeit für die Fachaufsicht einsehbar war. Im Übrigen waren die Therapiemaßnahmen, der Entwicklungsstand der von der Klägerin betreuten Patienten Gegenstand des Wissensaustausches anlässlich der Visiten. 121 (2) Auch die weiteren von ihr vorgetragenen Tatsachen sprechen nicht für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag. 122 (a) Ihre Vergütung entsprach § 8 Abs. 1 TVPöD. 123 (b) Der Beklagte hat nicht durch Weisungen über ihre Arbeitskraft verfügt. Ihre Eingliederung in den zeitlichen Rahmen der Station ist nicht maßgeblich, da die praktische Tätigkeit in der Ausbildung notwendigerweise an den Rahmenbedingungen der Station - Schlaf-/Ruhezeiten der Patienten, Essenszeiten, Termine für Gruppensitzungen, Raumbelegung – ausgerichtet war. Die Klägerin hat praktisch gearbeitet, nicht lediglich hospitiert. 124 Soweit sie behauptet, sie habe schon während des Praktikums Überstunden/Mehrarbeit geleistet, so fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zu der Anordnungsbefugnis des Beklagten. Diese ergibt sich nicht aus dem Praktikumsvertrag. Sie hat auch nicht vorgetragen, wer wann tatsächlich Überstunden/Mehrarbeit angeordnet hat. 125 (c) Da gemäß § 2 Nr. 1 PsychTh-AprV keinen Stationswechsel verlangt, ist es unerheblich, dass die Klägerin lediglich auf einer Station eingesetzt war. 126 (d) Soweit sie darauf verweist, auf dieser Station mit nur 18 Betten sei kein Psychologe tätig gewesen, sie habe diesen ersetzt und auch Patienten der erkrankten Assistenzärztin psychologisch betreut, ist festzustellen, dass ihre praktische Tätigkeit wie die von § 1 TVPöD erfasste praktische Tätigkeit in anderen Berufsgruppen natürlich für den Beklagten einen wirtschaftlichen Wert aufwies. Das zeigt schon die Tatsache, dass Praktika wie das ihrige in dem Stellenplan der Klinik berücksichtigt sind. Das zeigt auch der Umstand, dass die Praktikanten nach dem TVPöD nicht unerhebliche finanzielle Leistungen des Beklagten erhalten, die über die reine Existenzsicherung hinausgehen. 127 (e) Der Kammer ist nicht deutlich geworden, welche Aussagekraft die Klägerin der von ihr behaupteten Tatsache zumisst, die Checkliste sei ihr entgegen ihren Unterschriften nicht am 02.05. und 16.05.2011 vorgelegt worden, sondern sie habe alle Unterschriften am 14.06.2011 geleistet. 128 Die Checkliste diente der Einarbeitung ärztlicher und psychologischer Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Status. Die aufgelisteten Einweisungen und Unterlagen sind für die Einweisung von ärztlichen und psychologischen Arbeitnehmern ebenso von Bedeutung wie für Praktikanten im psychologischen Dienst. 129 (f) Die Tatsache, dass sich die Arbeit mit den Patienten im Praktikum und im Arbeitsverhältnis nur wenig unterschieden hat, reicht allein nicht aus, um das Praktikum als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Auch als psychologische Psychotherapeutin in der Ausbildung hatte die Klägerin – wie ausgeführt – Patienten zu behandeln, um praktische Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie zu sammeln. 130 Aus dem Zeugnis vom 30.04.2014 folgt nichts anderes. 131 Auf den ersten Blick mag es für ein einheitliches Vertragsverhältnis sprechen, da der Beklagte Leistung und Führung der Klägerin zusammenfassend beurteilt hat. Er hat den Inhalt ihrer Tätigkeit als Bezugstherapeutin ebenfalls für den gesamten Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2014 zusammenfassend beschrieben, hat aber die unterschiedlichen Vertragsgrundlagen der Tätigkeit gekennzeichnet und hervorgehoben, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses, während der Tätigkeit als Master of sience für klinische Psychologie zusätzliche Aufgaben übernommen hat. So hat sie u.a. eine Psychologiestudentin im Rahmen eines vierwöchigen Praktikums angeleitet, eine Aufgabe nach Weisung, die im Praktikum nicht angefallen ist und auch nicht dem Ausbildungszweck entsprochen hätte. 132 Unstreitig hat sie dem Ausbildungszweck des ersten Vertragsverhältnisses entsprechend eine Praktikumsbestätigung erhalten, wenn auch erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses. 133 B. 134 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. 135 Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.