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Beschluss

5 Ta 395/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung wegen Ratenrückstandes setzt regelmäßig Verschulden voraus; bloße Nichtzahlung allein reicht nicht aus. • Ist die festgesetzte Rate objektiv zu hoch, liegt regelmäßig kein Verschulden der Partei vor; die Bewilligung darf deshalb nicht allein wegen Rückstands aufgehoben werden. • Eine Eingabe der Partei, aus der sich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist als Abänderungsantrag auszulegen und kann zu einer rückwirkenden Herabsetzung der Ratenpflicht führen. • Bei Eintritt einer Verschlechterung ist die PKH-Bewilligung insoweit abzuändern, dass nur bis zum Zeitpunkt der Verschlechterung Zahlungen zu leisten sind; abdem besteht bei fehlendem verbleibendem Einkommen keine Beitragspflicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von PKH wegen Ratenrückstand nur bei Verschulden; Abänderung rückwirkend bei objektiver Unzahlbarkeit • Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung wegen Ratenrückstandes setzt regelmäßig Verschulden voraus; bloße Nichtzahlung allein reicht nicht aus. • Ist die festgesetzte Rate objektiv zu hoch, liegt regelmäßig kein Verschulden der Partei vor; die Bewilligung darf deshalb nicht allein wegen Rückstands aufgehoben werden. • Eine Eingabe der Partei, aus der sich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist als Abänderungsantrag auszulegen und kann zu einer rückwirkenden Herabsetzung der Ratenpflicht führen. • Bei Eintritt einer Verschlechterung ist die PKH-Bewilligung insoweit abzuändern, dass nur bis zum Zeitpunkt der Verschlechterung Zahlungen zu leisten sind; abdem besteht bei fehlendem verbleibendem Einkommen keine Beitragspflicht. Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenverpflichtung von 102,00 € beginnend ab 01.08.2014. Sie nahm die Zahlungen nicht auf; nach Mahnung hob das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückstands auf. Die Klägerin erklärte, sie sei im letzten Jahr schwer erkrankt und bat um Stundung; sie legte Unterlagen vor. Gerichtliche Berechnungen ergaben, dass die Klägerin nur zu einer Rate von 58,00 € leistungsfähig gewesen wäre. Ab 26.01.2015 bezog sie Krankengeld und ihr Arbeitsverhältnis war zum 20.01.2015 gekündigt. Die Beschwerde der Klägerin richtete sich gegen die Aufhebung und begehrte Berücksichtigung der finanziellen Verschlechterung. • Rechtliche Grundlage ist § 11a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO: Aufhebung der PKH bei länger als dreimonatigem Rückstand möglich. • Nichtzahlung allein begründet nicht zwingend Aufhebung; die Norm bezweckt die Sanktionierung schuldhafter Mitwirkungsverstöße, daher ist Verschulden oder objektiver Verzug vorauszusetzen. • Die Partei trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne Verschulden nicht zahlen konnte; äußert sie hierzu nichts, kann Verschulden angenommen werden. • Vorliegend war die ursprünglich festgelegte Rate von 102,00 € objektiv zu hoch; tatsächliche Leistungsfähigkeit war auf 58,00 € zu bemessen, sodass ein schuldhafter Verstoß nicht vorlag. • Eine Eingabe der Klägerin, die ihre Unzahlbarkeit darlegt, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Abänderungsantrag i.S.v. § 120a Abs. 1 ZPO auszulegen; das Gericht muss den erkennbaren Parteiwillen berücksichtigen. • Ist eine Verschlechterung eingetreten, kann die Ratenfestsetzung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung herabgesetzt werden, weil andernfalls eine unbillige Erschwerung des Zugangs zum Recht bestünde. • Für den Zeitraum August bis Dezember 2014 war eine reduzierte Ratenpflicht anzusetzen; ab Januar 2015 ergab die Prüfung aufgrund von Krankengeld, Freibeträgen und Wohnkosten kein verfügbares Einkommen mehr, sodass ab diesem Zeitpunkt auf Beiträge zu verzichten war. Die Beschwerde war begründet; der Aufhebungsbeschluss wurde aufgehoben und die PKH-Bewilligung abgewandelt. Für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 wurden die monatlichen Raten auf 58,00 € festgesetzt und deren Einziehung bis zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse ausgesetzt. Ab 01.01.2015 wurde die Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag leisten muss. Damit blieb die PKH bestehen, weil die Klägerin objektiv nicht in der Lage war, die ursprünglich festgesetzten Raten zu leisten, und ihr Vorbringen als Abänderungsantrag zu werten war.