Beschluss
5 Ta 325/23
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0109.5TA325.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2023
gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2023 – 10 Ca 1340/20 - wird der Beschluss aufgehoben.
Der Beschluss vom 10.07.2020 —10 Ca 1340/20 - wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 308,00 € zu zahlen hat.
Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2023 – 10 Ca 1340/20 - wird der Beschluss aufgehoben. Der Beschluss vom 10.07.2020 —10 Ca 1340/20 - wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 308,00 € zu zahlen hat. Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte. Gründe I. Die Klägerin hatte unter dem 14.04.2020 eine Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Unter dem 10.07.2020 wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin derzeit keinen Beitrag aus Einkommen oder Vermögen zu leisten habe. Im Nachprüfungsverfahren des Jahres 2023 forderte das Arbeitsgericht Dortmund die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2023, zugestellt am 10.02.2023, dazu auf, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen binnen vier Wochen vorzulegen. Mit Schreiben vom 21.03.2023 wurde unter neuerlichem Hinweis auf die Folgen des Unterbleibens an die Erledigung erinnert und eine neue Frist von drei Monaten zur Erledigung gesetzt. Nachdem auch nach diesem Schreiben keine Erklärungen eingingen, wurde mit Beschluss vom 29.06.2023 die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen ihr am 04.07.2023 zugestellten Beschluss wandte sich die Klägerin durch Einreichung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der eine Gehaltsabrechnung beigefügt war. Das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 21.07.2023, mit dem die Vorlage des Nachweises der Wohnkosten sowie des Einkommens des Ehepartners angemahnt wurde, wurde ebenso wenig beantwortet wie mehrfache nachgehende Erinnerungen, weshalb unter dem 06.11.2023 eine Nichtabhilfeentscheidung erging. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wurden weitere Belege trotz Nachfrage nicht nachgereicht. II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. 1) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die in der Beschwerdefrist erfolgte Vorlage von Unterlagen zur Nachprüfung der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse als sofortige Beschwerde ausgelegt. Grundsätzlich gilt, dass Anträge von Parteien dergestalt auszulegen sind, dass das von der Partei angestrebte Ziel zu ermitteln und zu prüfen ist, ob es die Voraussetzungen einer Prozesshandlung erfüllt, welche entsprechend zu bescheiden ist (LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2018, 5 Ta 177/18, juris; Beschluss vom 28.09.2017, 5 Ta 473/17, juris; Beschluss vom 19.10.2015, 5 Ta 395/15, juris). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspricht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 13. Januar 2005, 2 Ta 281/04, juris). Insbesondere muss ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich unter seiner richtigen Bezeichnung eingelegt werden, wenn sich der Wille, die Entscheidung abzuändern im Übrigen ergibt. Dies ist vorliegend gegeben, da die Klägerin mit der Vorlage der bereits mehrfach angeforderten Unterlagen deutlich gemacht hat, dass sie die Abänderung der Entscheidung begehrt. Die Beschwerdekammer hat den Antrag mangels anderweitiger Einlassungen auch dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin weiterhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne eine Eigenbeteiligung begehrte. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nur zum Teil begründet. 2. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht oder ungenügend abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2020, Rn 1009 m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt. Dabei handelt es sich bei dieser ab 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung gegenüber der bis dahin in § 124 Ziff. 2 ZPO a.F. bestandenen Vorgabe, wonach eine Aufhebung nur in Betracht kam, wenn eine Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 a.F. nicht abgegeben worden ist, um eine Verschärfung der Rechtslage. a) Zu beurteilen ist daher im Fall eines Nachprüfungsverfahrens, wann eine ungenügende Erklärung vorliegt. Da die Nichtabgabe bereits geregelt ist, können somit nur die Fallgestaltungen gemeint sein, in denen zwar eine Erklärung abgegeben wird, diese aber nicht vollständig ist. Der Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens besteht darin, zu prüfen, ob die Partei nunmehr in der Lage ist, sich zum Teil, durch Raten oder einmalige Zahlungen aus dem Vermögen, an den Prozesskosten zu beteiligen. Ist eine solche Überprüfung aufgrund der unzureichenden Angaben der Partei nicht möglich, so ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Die Erklärung ist dann unzureichend im Sinne des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass nicht jede fehlende Angabe zwingend zur Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe führt. Hat die Partei jedenfalls das Einkommen vollständig belegt und verbleiben keine Unsicherheiten, ob die Partei über ein Vermögen verfügt, aus welchem sie die entstandenen Kosten auf einmal begleichen könnte, wenn dieses korrekt angegeben worden wäre (Werthaltigkeit einer nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützten Lebensversicherung, Sparguthaben, Abfindungen und dergl.), so kann allein der Umstand, dass ggf. nicht alle von der Partei behaupteten Belastungen vollständig belegt sind, für sich genommen nicht zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen. Auch in diesem Fall bleiben die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben; die Partei kann eben nicht aus eigenen Mitteln die Kosten der Prozessführung bestreiten, ohne ihr Existenzminimum anzugreifen. Dieses ist bei dieser Konstellation für das Gericht auch überprüfbar. Die Partei wird dabei aber gewärtigen müssen, dass sie aufgrund des fehlenden Beleges für alle ggf. vorhandenen Belastungen u.U. Raten erbringen muss, obwohl tatsächlich weiterhin die Voraussetzungen für eine Bewilligung ohne Ratenzahlung gegeben wären oder höhere Raten erbringen muss, als ihr bei vollständiger Belegung aller Belastungen abzuverlangen wären. Insoweit kann die Regelung des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. nicht weitergehen als die spiegelbildliche Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO n.F., der unverändert der Fassung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. entspricht und lediglich vorsieht, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „insoweit“ abgelehnt wird, als Angaben nicht glaubhaftgemacht oder bestimmte Fragen des Gerichtes nicht oder ungenügend beantwortet wurden. Zu dieser Regelung war es jedenfalls bezogen auf die alte Rechtslage ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in einem solchen Fall nicht die Bewilligung im Ganzen zu verweigern, sondern ggf. nur im belegten Rahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Bei dieser Beurteilung ist es auch nach der neuen Rechtslage geblieben (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, siehe für die erkennende Kammer ausführlich Beschluss vom 12.07.2016, 5 Ta 159/16, juris; Beschluss v. 13.01.2014, 5 Ta 563/13, n.v.; so auch die 14. Kammer, Beschluss vom 01.02.2021, 14 Ta 9/21; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.04.2000, 7 WF 56/00, juris, noch zur alten Rechtslage, Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, Rz. 1010). Ist aber § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. die spiegelbildliche Vorschrift hierzu und kann der Begriff der ungenügenden Erklärung nur im oben beschriebenen Sinn verstanden werden, so ist im Fall einer Erklärung, die eine Überprüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Partei bei Außerachtlassung nicht belegter Belastungen möglich macht, eine Bescheidung ggf. unter erstmaliger Anordnung von Ratenzahlungen, vorzunehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2016, 5 Ta 159/16, juris, zur alten Gesetzeslage Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010, 6 WF 101/10, juris; so auch zur neuen Gesetzeslage LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014, 17 Ta 601/14,juris, so auch jetzt wieder die erkennende Kammer Beschluss vom 29.12.2023, 5 Ta 299/23, zur Veröffentlichung vorgesehen). b) Danach durfte das Arbeitsgericht die bisherigen Angaben der Klägerin nicht unbeachtet lassen. Das Einkommen war durch Entgeltabrechnungen belegt. Das Einkommen des Ehepartners ist von Bedeutung bei der Frage, ob für diesen ein Unterhaltsfreibetrag angerechnet werden kann, was nicht der Fall ist, wenn sein eigenes Einkommen völlig offen ist. Ansonsten ist dieses von Bedeutung bei der Aufteilung von Kosten, hier der Mietkosten. Da die Klägerin hier keine Angaben gemacht hat, kann eine anteilige Verteilung nicht erfolgen, weshalb diese nach Kopfteilen erfolgte ist, somit hälftig. Dass die Mietkosten sich erhöht haben, ist durch Kontoauszüge nicht belegt, die früheren Mietkosten waren es aber. Da die Klägerin an derselben Adresse wohnt, ist davon auszugehen, dass diese auch derzeit bedient werden. Nach den danach vorliegenden Angaben ergibt sich folgende der Klägerin vorab mitgeteilte Berechnung: Nettoeinkommen 1.681,76 € Abzüglich Freibetrag erwerbstätig 251,00 € Freibetrag Kläger § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a ZPO 552,00 € Miete ½ 270,00 € Resteinkommen 608,00 € Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2ZPO = ½ 308,00 € 3. Die Klägerin trägt gem. Ziff. 8614 Anlage 1 GKG die Kosten dieser Entscheidung zur Hälfte, da sie zwar mit der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung durchgedrungen ist, aber nunmehr Raten in beträchtlicher Höhe zu leisten hat, im Gegensatz zu der vorherigen Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.