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Beschluss

13 TaBV 70/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Erteilung von Auskünften erfordert eine formelle Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses. • Fehlt ein wirksamer Beschluss des Wirtschaftsausschusses, kann der Gesamtbetriebsrat nach § 109 Satz 1 BetrVG die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erfolgreich erstreiten. • Die für Betriebsräte geltenden Formerfordernisse finden entsprechend auf den Wirtschaftsausschuss Anwendung (§§ 107, 109 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Formbedürfnis von Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses • Ein Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Erteilung von Auskünften erfordert eine formelle Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses. • Fehlt ein wirksamer Beschluss des Wirtschaftsausschusses, kann der Gesamtbetriebsrat nach § 109 Satz 1 BetrVG die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erfolgreich erstreiten. • Die für Betriebsräte geltenden Formerfordernisse finden entsprechend auf den Wirtschaftsausschuss Anwendung (§§ 107, 109 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG, weil die Arbeitgeberin keine Auskünfte über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG erteilt habe. Als Verlangen trat ein Schreiben des Sprechers des vierköpfigen Wirtschaftsausschusses vom 30.07.2015 an die Arbeitgeberin auf, in dem umfassende Informationen verlangt wurden. Die Arbeitgeberin bestritt die Wirksamkeit dieses Begehrens. Das Arbeitsgericht gab dem Begehren zunächst statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Im Beschluss stellte das Gericht fest, dass bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung kein wirksamer Beschluss des Wirtschaftsausschusses über das Auskunftsverlangen vorlag. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde als begründet angesehen und die Anträge abgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 109 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 106 und den Regelungen über den Wirtschaftsausschuss in § 107 BetrVG. • Der Wirtschaftsausschuss ist ein Organ der Betriebsverfassung, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht und seinen Willen durch Beschluss zu bilden hat (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). • Nach herrschender Auffassung müssen Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses in formeller Hinsicht durch einen Beschluss des Ausschusses gedeckt sein; die für den Betriebsrat geltenden Formerfordernisse gelten entsprechend. • Das alleinige Schreiben des Sprechers ohne nachgewiesene Beschlussfassung des vierköpfigen Wirtschaftsausschusses genügt nicht zur Legitimation eines Auskunftsverlangens. • Mangels wirksamen Verlangens des Wirtschaftsausschusses fehlte die Voraussetzung für die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG, sodass der Antrag des Gesamtbetriebsrats nicht durchgreifen konnte. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Anträge des Gesamtbetriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle abgewiesen. Entscheidendes Ergebnis ist, dass ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses formell durch einen wirksamen Beschluss des Ausschusses gedeckt sein muss; ein vom Sprecher ohne Beschluss vorgelegtes Schreiben begründet kein wirksames Verlangen. Ohne einen solchen Beschluss fehlt es an der Voraussetzung für die Anwendung des § 109 Satz 1 BetrVG, weshalb das Begehren des Gesamtbetriebsrats zurückzuweisen war.