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Urteil

11 Sa 1000/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2016:0204.11SA1000.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.06.2015 - 1 Ca 3/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. 3 Der 1966 geborene Kläger ist schwerbehindert. Im Jahr 2007 erwarb er einen Magisterabschluss (Magister Artium). Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2007 als 1. Staatsexamen für das Lehramt in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften anerkannt (Bl. 82 GA). Die Anerkennung war auf 4 Jahre befristet und sollte ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt erfolgt ist oder dieser Vorbereitungsdienst ohne Abschluss eines 2. Staatsexamens endet. Bis heute verfügt der Kläger über kein 2. Staatsexamen. Er befindet sich auch nicht im Vorbereitungsdienst. Auf Basis der obigen Anerkennung wurde der Kläger zumindest seit 2007 von dem beklagten Land mehrfach im Anstellungsverhältnis auf Basis befristeter Verträge als Vertretungslehrer in den oben genannten Fachrichtungen bzw. in vergleichbaren Fachrichtungen wie Politik, Gesellschaftslehre und Wirtschaftslehre beschäftigt. 4 Die Beklagte schreibt offene Stellen für Vertretungslehrer über ein landesweites Online-Portal („Vertretungseinstellung nach Angebot“, kurz: „VERENA“) aus. Die Beklagte weist dort darauf hin, dass die „Bewerbung schwerbehinderter Menschen und diesen Gleichgestellten….erwünscht“ ist. Im Portal VERENA war auch die streitgegenständliche Stelle aufgeführt. Ausweislich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hatte sich der Kläger bei dem Portal angemeldet und erhielt vom Land elektronisch Benachrichtigungen über für ihn geeignete Stellen, so auch bei der hier streitgegenständlichen Stellenausschreibung. Ausweislich der Stellenbeschreibung wurde befristet vom 20.08.2014 bis 31.01.2015 ein Lehrer für die Fächer Deutsch und ein beliebiges Fach mit einem Umfang von 18,5 Wochenstunden (entspricht 72,5 % einer Vollzeitstelle) benötigt (Bl. 18 GA). Mit E-mail vom 16.08.2014 bewarb sich der Kläger innerhalb der am 20.8.14 endenden Bewerbungsfrist u.a. auf diese Stelle, die der Bundesagentur für Arbeit nicht gemeldet worden war. 5 In seinem Bewerbungsschreiben im Umfang von einer DIN-A-4-Textseite (insgesamt 23 Zeilen Bewerbungstext) hieß es im vierten Textabschnitt in den Zeilen 17 – 21 (Bl. 21 GA): 6 „Die Betreuung ausländischer Studierender, die Sprachvermittlung im Bereich der interkulturellen Germanistik, wie auch mein Engagement in der Behindertenberatung, in der auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter zum Ausdruck kommen, förderten ein in jeder Hinsicht gewissenhaftes und problemorientiertes Arbeiten.“ 7 Einen sonstigen Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung gibt es im Anschreiben nicht. Die E-mail umfasste verschiedene Anlagen (Bl. 21, 22 GA): 8 Dienstliche Beurteilung LBB.pdf 9 Arbeitszeugnis HHBK.pdf 10 Referenz Gymnasium X.pdf 11 Referenz Gymnasium H 2010.pdf 12 Referenz AStA 2009.pdf 13 Referenz Studentenwerk 2009.pdf 14 Schwerbehindertenausweis 2010.pdf 15 Magisterzeugnis.pdf 16 Staatsexamen 2007.pdf 17 Lebenslauf 7.2014.doc 18 Dr.-Diplom T.pdf 19 Bewerbung Ngymnasium.doc. 20 In der Beurteilung des LB-Berufskollegs der Stadt C vom 15.5.2013 (= „Dienstliche Beurteilung LBB.pdf“ / Bl. 70 GA) heißt es im vorletzten Unterpunkt unter 21 „III. Sonstige Hinweise mit Einverständnis der Lehrerin 22 Herr T ist schwerbehindert.“ 23 Ein ebenfalls in dieser Weise als Anlage eingereichtes Referenzschreiben des Studentenwerks E vom 12.1.09 bescheinigt dem Kläger, dass er einen eigenen Beratungsbereich für Studierende mit chronischer Behinderung aufgebaut und hierbei „ durch seine eigenen Erfahrungen “ Zugang zu den Betroffenen gefunden habe (Bl. 78 GA). Schließlich war auch, wie in der Anlagenliste angekündigt, eine Kopie eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises vom 16.06.2009 beigefügt (Bl. 80 GA). 24 Ohne dass der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre, erhielt er auf seine Rückfrage mit E-mail vom 04.09.2014 (Bl. 44 GA) eine Absage vom Schulleiter des Ngymnasiums. Mit Schreiben vom 06.10.2014 (Bl. 45 GA) machte der Kläger gegenüber der Schule einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 AGG geltend und forderte bis zu 10.450,00 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klage ist dann am 04.01.2015 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingegangen. 25 Neben diesem Anspruch hat der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach Entschädigungsansprüche anknüpfend an behauptete Diskriminierungen erfolgreich geltend gemacht, wodurch er 5-stellige Entschädigungsleistungen erhielt. Auch in zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Vorgang verfolgte er vergleichbare Entschädigungsansprüche: So bewarb er sich mit Schreiben vom 04.10.2014 beim Berufskolleg D (Bl. 99 GA) und forderte mit Schreiben vom 18.01.2015 diesbezüglich 11.750 € Entschädigung (Bl. 101 GA). Mit Schreiben vom 07.11.2014 bewarb der Kläger sich auf eine Stelle am I-Berufskolleg in H1 (Bl. 100 GA) und machte mit Schreiben vom 18.12.2014 Entschädigungsansprüche i. H. v. ebenfalls 11.750 € geltend (Bl. 104 GA). Auf eine Bewerbung vom 16.08.2014 beim J-Gymnasium (Bl. 98 GA) folgte zunächst eine Entschädigungsforderung erneut in Höhe von 11.750,00 € (Bl. 108 GA). Mit seiner daraufhin beim Arbeitsgericht Münster anhängig gemachten Klage (Bl. 88 GA) fordert er noch bis zu 9.200 €. 26 In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Kläger inzwischen als Lehrkraft an einem Berufskolleg in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht. 27 Der Kläger hat geltend gemacht, dass er nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, obwohl er für die Stelle qualifiziert gewesen sei, und demnach als Schwerbehinderter nach § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch habe eingeladen werden müssen. Hieraus und aus der entgegen § 81 und § 82 SGB IX nicht erfolgten Mitteilung der Stelle an die Bundesagentur für Arbeit sei der Schluss zu ziehen, dass er nur wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Bei der Bemessung der Entschädigung sei von einer Vergütung der Entgeltgruppe 13, Stufe 3 TV-L auszugehen. Bezogen auf eine 72,5%ige Beschäftigung sei ein Entschädigungsbetrag i.H.v. v. etwa 2,5 Bruttogehältern angemessen. 28 Der Kläger hat beantragt, 29 das Land zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 6.750,00 € betragen sollte. 30 Das beklagte Land hat beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Das beklagte Land hat ausgeführt, der ausschreibenden Schule sei die Schwerbehinderteneigenschaft weder bekannt gewesen sei noch gehe diese hinreichend deutlich aus den Bewerbungsunterlagen hervor. Weder die Formulierung im Anschreiben der Bewerbung noch in den weiteren Unterlagen seien hinreichend deutlich formuliert sondern unauffällig eingestreut. Aufgrund des Fehlens des 1. Staatsexamens sei der Kläger gegenüber mehreren Mitbewerbern, die über diese Qualifikation verfügen würden, nur nachrangig zu berücksichtigen gewesen. Deshalb sei der Anspruch des Klägers zumindest nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf drei Bruttogehälter begrenzt. Eine Entschädigung sei aufgrund der fehlenden Qualifikation zudem nicht nach der Entgeltgruppe 13 sondern nur nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zu bemessen. Außerdem sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen oder zu begrenzen, weil aus den Verfahren der Vergangenheit und aus den aktuellen parallelen Vorgängen auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderungen zu schließen sei. Der Kläger verlange insgesamt mehr an Entschädigung, als er bei Erfolg einer der Bewerbungen erhalten hätte. Hieraus, aus den stets annähernd gleichlautenden Bewerbungsschreiben und auch aus der Entfernung zum Wohnort des Klägers in E folge, dass kein ernsthaftes Interesse des Klägers an der streitgegenständlichen lediglich befristeten Teilzeitstelle bestanden habe, zumal die Stelle in N genau den gleichen Zeitraum zum Gegenstand habe. 33 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2015 abgewiesen. Ein von der Beklagten zu vertretender Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Schwerbehinderung sei nicht festzustellen. Es seien keine Indiztatsachen gemäß § 22 AGG für eine Benachteiligung gegeben. Die Angaben des Klägers in seinem Bewerbungsschreiben genügten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BAG. Es fehle eine Angabe zum Grad der Behinderung. Die Erwähnung erfolge nicht als gesonderter Absatz oder hervorgehoben sondern als Teil einer Darstellung besonderer Erfahrungen im Sinne eines Qualifikationsmerkmals. Es sei kein eindeutiger Hinweis auf eine zum Zeitpunkt der Bewerbung gegebene Schwerbehinderung enthalten. Die sonstigen Hinweise einschließlich einer in den Anlagen ohne besondere Hervorhebung beigefügten Kopie des Schwerbehindertenausweises seien angesichts der unklaren Angaben im Bewerbungsschreiben unzureichend. Dies gelte ebenso für die Angaben der Schwerbehinderung in der Beurteilung und in einem Referenzschreiben. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung könne nur erwartet werden, wenn der Kläger eindeutig auf seine Schwerbehinderung hinweise. Die unterbliebene Information der Bundesagentur für Arbeit über die zu besetzende Stelle (§§ 81, 82 SGB IX) komme zwar grundsätzlich als Indiztatsache gemäß § 22 AGG in Betracht. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass im VERENA-Portal die Bewerbungen Schwerbehinderter ausdrücklich als erwünscht bezeichnet seien. Das Portal biete die Möglichkeit, eine automatische Benachrichtigung über alle passenden Stellen zu erhalten. Dies spreche gegen eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung (motivloses Versäumnis / nicht Ausdruck zielgerichteter Benachteiligung). Eine Benachteiligung des Klägers sei weder indiziert noch aufgrund weiterer Umstände als bewiesen anzusehen. 34 Das Urteil ist dem Kläger am 03.07.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 15.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.08 2015 begründet. 35 Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts habe er auf seine Schwerbehinderung durch die ausdrückliche Erwähnung im Bewerbungs-schreiben, die per E-mail übermittelten Anlagen mit der separaten Datei „Schwerbehindertenausweis 2010“ und die Aussage in der beigefügten Beurteilung hinreichend und deutlich genug hingewiesen. Das Bewerbungsschreiben umfasse nur eine Seite. Es könne erwartet werden, dass das Bewerbungsschreiben vollständig gelesen werde. Gleichwohl sei er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden und nicht in die Bewerberauswahl einbezogen worden. Unstreitig habe das beklagte Land die ausgeschriebene Stelle nicht der Arbeitsagentur gemeldet. In der Praxis werde regelmäßig davon ausgegangen, dass eine vorhandene Schwerbehinderteneigenschaft dauerhaft bestehe. Deshalb sei es nicht überzeugend, wenn das Arbeitsgericht argumentiere, der Angabe im Bewerbungsschreiben lasse sich nicht entnehmen, ob sie sich auf eine ehemals bestehende oder eine aktuell gegebene Schwerbehinderung beziehe. Diese Differenzierung erscheine konstruiert. Aus der Kopie des Ausweises sei zu ersehen, dass der Ausweis unbefristet gültig sei. Die Reihenfolge der dem Anschreiben beigefügten Anlagen folge strikt der Struktur und dem Aufbau des Bewerbungsschreibens. Somit hätte die Schulleitung die Schwerbehinderung beim Lesen der Bewerbung zur Kenntnis nehmen müssen. Die Schulleitung hätte zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass er offenbar schwerbehindert sei. Durch die Signalwirkung der Erwähnung im Bewerbungsschreiben hätte die Schulleitung der Frage der Schwerbehinderung nachgehen müssen. Dabei hätten keine „Nachforschungen“ angestellt werden müssen, denn bereits durch die Auflistung der Anlagen sei ein mehr als deutlicher Hinweis auf den beigefügten Schwerbehindertenausweis gesetzt worden. Die Indizien seien als Gesamtheit zu betrachten. Zu Unrecht moniere das Arbeitsgericht, dass in der Kopie des Schwerbehindertenausweises die Angabe des konkreten GdB fehle. Das Vorhandensein eines Schwerbehindertenausweises bringe eindeutig zum Ausdruck, dass ein GdB von mindestens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Schon wegen des Gebotes der Bestenauslese hätte das beklagte Land die Beurteilung besonders interessieren müssen, in der die Schwerbehinderung in einem separaten Absatz und in Fettschrift erwähnt sei. Eine Beurteilung sei insofern relevanter als der Lebenslauf. Unzutreffend komme das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die unterbliebene Einbeziehung dem Land nicht vorzuwerfen sei. An seiner fachlichen Eignung für die Stelle bestünden keine Zweifel. Auch die unterbliebene Meldung der Stelle an die Arbeitsagentur stelle entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein Indiz gemäß § 22 AGG dar. Auch wenn die Meldung ein motivloses Versäumnis sein sollte, begründe dieser Umstand die Vermutung des § 22 AGG. 36 Der Kläger beantragt, 37 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12. Juni 2015 (Az. 1 Ca 3/15), zugegangen am 3. Juli 2015, aufzuheben 38 2. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 6.750,00 € betragen sollte. 39 Das beklagte Land beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Man habe den Kläger nicht „wegen“ seiner Behinderung weniger günstig behandelt als die übrigen Bewerber. Es fehle der Kausalzusammenhang. Die Behinderung habe die Ablehnung nicht beeinflusst, sie sei dem Schulleiter nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe sich nicht subjektiv ernsthaft beworben und sei zudem objektiv für die zu besetzende Stelle nicht in Betracht gekommen. Die aus §§ 81, 82 SGB IX folgenden Pflichten könne der Arbeitgeber nur erfüllen, wenn ihm die Schwerbehinderung bekannt sei, was nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger habe seine Schwerbehinderteneigenschaft in dem beigefügten Lebenslauf verschwiegen. Nur an sehr versteckter Stell fänden sich in den Bewerbungsunterlagen Hinweise auf eine Schwerbehinderung. Seine eigene Beschreibung seiner Person enthalte keinen Hinweis auf eine zum Zeitpunkt der Bewerbung fortbestehende Behinderung. Das „Engagement in der Behindertenberatung“ sei kein Indiz für eine im Zeitpunkt der Bewerbung fortbestehende (Schwer-) behinderung. Das in der Vergangenheit liegende „Engagement in der Behindertenberatung“ werde als letzte von drei beruflichen Erfahrungen erwähnt, die sein gewissenhaftes und problemorientiertes Arbeiten gefördert hätten. Der Kläger habe nicht „klar und eindeutig“ über die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft informiert, wie es von einem Bewerber zu fordern sei. Es sei nicht zutreffend, dass Schwerbehindertenausweise immer für die Dauer von fünf Jahren ausgegeben würden, der Ausweis werde längstens für fünf Jahre ausgestellt. Vom Ausstellungsdatum 15.06.2009 ausgehend seien zudem mehr als fünf Jahre verstrichen. Auch die sonstigen Unterlagen ließen keinen sicheren Rückschluss auf eine aktuell bestehende Schwerbehinderteneigenschaft zu (Einzelheiten S. 6 Berufungserwiderung = Bl. 216 GA). Der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Er habe sich allein zu dem Zweck beworben, im Falle seiner Ablehnung eine Entschädigung einzufordern. Die Bewerbung sei subjektiv nicht ernsthaft gewesen. Die Beklagte übermittelt eine Tabelle mit einer Auflistung von mehr als zwanzig Klageverfahren, mit denen der Kläger insgesamt innerhalb von zwei Jahren 77.050,00 € an Entschädigungen erstritten oder durch Vergleiche erzielt habe (weitere Einzelheiten: S. 7 - 9 Berufungserwiderung = Bl. 217 - 219 GA sowie S. 1, 2 Schriftsatz 09.01.2015 = Bl. 232, 233 GA). Auch habe der Kläger eine ihm angebotene unbefristete Vollzeitstelle an einer Realschule im Regierungsbezirk Düsseldorf abgelehnt, weil er besser für ein Berufskolleg geeignet sei. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche auch, dass der Kläger keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, sich für den Vorbereitungsdienst zu bewerben. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger als sog. Nichterfüller (ohne Zweites Staatsexamen) ohnehin nicht eigestellt worden wäre, da sechs Bewerber sogenannte Erfüller mit Erstem und Zweitem Staatsexamen gewesen seien. Bei der Höhe der Entschädigung sei nach dem Eingruppierungserlass für eine Vollzeitstelle ein Gehalt von 3.897,74 € zugrundezulegen (EG 12 Stufe 3). Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich um eine Teilzeitstelle von 18,5/28 für lediglich 5 1/3 Monate gehandelt habe. 42 Der Kläger repliziert, zurückzuweisen sei die Darstellung des beklagten Landes, er habe die Stelle in C1 gar nicht antreten wollen. Er habe sich mit dem Landesbehindertenbeauftragten in Verbindung gesetzt und um Unterstützung auch auf politischer Ebene gebeten. Bei der angebotenen Stelle an einer Realschule sei es so gewesen, dass diese Schule in zwei Jahren habe aufgelöst werden sollen. Auch bevorzuge er eine Tätigkeit mit jungen Erwachsenen an einem Berufskolleg. Die Häufigkeit von Entschädigungsforderungen sage nichts aus über die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Die hohe Zahl sei lediglich logische Konsequenz des fehlerhaften Verhaltens des beklagten Landes, welches nicht in der Lage sei ein diskriminierungsfreies Besetzungsverfahren zu organisieren und umzusetzen. Für die Entschädigung sei von einem Entgelt EG 13 auszugehen, wie er es in der Vergangenheit für Vertretungstätigkeiten erhalten habe. 43 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumente wird auf den Akteinhalt und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 44 Entscheidungsgründe 45 A. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. 46 B. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zwar hat der Kläger seine Entschädigungsforderung innerhalb der Fristen nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b Abs. 1 ArbGG in der gebotenen Form außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Zutreffend hat jedoch das Arbeitsgericht entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht erfüllt sind. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt ist eine Benachteiligung des Klägers wegen der bestehenden Schwerbehinderung auch unter Anwendung der Beweislastregelung in § 22 AGG nicht festzustellen. 47 I. Nach § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 AGG darf der Arbeitgeber einen Stellenbewerber bei einem Einstellungsverfahren nicht wegen einer Behinderung benachteiligen. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann der nicht berücksichtigte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; die Entschädigung darf drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Beweist der nicht berücksichtigte Bewerber Indizien, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen, so trägt der Arbeitgeber gemäß § 22 AGG die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten, die dem Arbeitgeber zu Gunsten schwerbehinderter Menschen obliegen, kann grundsätzlich die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbeiführen ( BAG 26.09.2013 – 8 AZR 650/12 – AP AGG § 15 Nr. 14 Rn. 29 ). Eine solche Schutzvorschrift ist insbesondere § 82 SGB IX ( BAG aaO Rn. 29; ErfK-Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 82 SGB IX Rn. 4 ). Nach § 82 Satz 1 und 2 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig zu besetzende Stellen und laden schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist nur dann entbehrlich, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, § 82 Satz 3 SGB IX. 48 II. Zwar ist der Kläger entgegen § 82 Satz 2 SBG IX nicht zum Vorstellungsgespräch geladen worden. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Umstand im zu entscheidenden Fall kein Entschädigungsanspruch. Der Kläger hat das beklagte Land nicht in zureichender Weise über die bestehende Schwerbehinderung informiert. 49 1. Bei der Prüfung nach den Vorschriften des AGG geht die Kammer von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus ( BAG 18.09.2014 – 8 AZR 759/13 – AP AGG § 15 Nr. 20; BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 – AP AGG § 15 Nr. 14 ). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs gemäß §§ 15 Abs. 2, 22 AGG, 82 SGB IX ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber entweder nachweislich schon bekannt ist oder der Bewerber den Arbeitgeber über eine bestehende Schwerbehinderung hinreichend informiert ( BAG 26.09.2013 aaO Rn. 30 ). Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informieren. Jedenfalls ist der Arbeitgeber gehalten, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf. Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewerbermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin / jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist der Arbeitgeber auch bei einer Bewerbung über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Daher sind „eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners ( BAG aaO Rn. 30 ). 50 2. Diese Anforderungen an die Information sind hier nicht erfüllt. Die Schwerbehinderung des Klägers war bei dem beklagten Land nicht bekannt. Der Kläger hat das beklagte Land bei seiner Bewerbung nicht in hinreichender Weise über seine Schwerbehinderung informiert. 51 a) Den GdB hat der Kläger an keiner Stelle des Bewerbungsschreibens mitgeteilt. 52 b) Auch ansonsten enthält der Text des Bewerbungsschreibens keinen klaren und eindeutigen Hinweis auf eine aktuell gegebene Schwerbehinderung. 53 Der erste Textabschnitt teilt lediglich mit, wie der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle aufmerksam geworden ist (Zeile 1 – 3). 54 Im zweiten – inhaltlich bedeutsamsten – Textabschnitt des Bewerbungsschreibens (Zeile 4 – 13), in dem der Kläger seine spezifische berufliche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle darlegt und seine bisherigen Einsätze als Vertretungslehrer schildert, gibt der Kläger keinen Hinweis auf eine vorhandene Schwerbehinderung. 55 Eine solcher fehlt auch im dritten Textabschnitt (Zeile 14 – 17), in welchem der Kläger seine akademischen Qualifikationen schildert, die „neben der Arbeit als Vertretungslehrer“ bestehen: literatur- und politikwissenschaftliches Studium / literaturwissenschaftliche Promotion mit dem Titel „Schreiben über Afrika: Koloniale Konstruktionen. Eine kritische Untersuchung zeitgenössischer Afrikaliteratur“. 56 Im vierten Textabsatz (Zeile 18 – 21), dem letzten Absatz mit inhaltlichen Informationen, benennt der Kläger in vier Zeilen weitere Tätigkeiten, die bei ihm „ein in jeder Hinsicht gewissenhaftes und problemorientiertes Arbeiten“ „förderten“. Der Kläger zählt zunächst die Betreuung ausländischer Studierender und die Sprachvermittlung im Bereich interkultureller Germanistik aus, um dann ein Engagement in der Behindertenberatung als dritte „fördernde“ Tätigkeit zu benennen und dabei mit den Worten fortzufahren „wie auch mein Engagement in der Behindertenberatung, in der auch eigene Erfahrungen als Schwerbehinderter zum Ausdruck kommen“. Bei der Behindertenbetreuung handelt es sich nach der Aussage des Textes um eine in der Vergangenheit verrichtete Tätigkeit („förderten“). Offen bleibt, ob die Schwerbehinderung, die den dabei zum Ausdruck „kommenden“ „Erfahrungen als Schwerbehinderter“ zugrunde lag, eine vergangene Schwerbehinderung oder eine aktuell fortdauernde Schwerbehinderung ist. 57 c) Zusammengefasst ergibt sich: Es findet sich kein Hinweis auf den GdB. Der Text des Bewerbungsschreibens folgt in seinen drei informierenden Abschnitten ersichtlich einer Reihenfolge von der bedeutsameren zur weniger bedeutsamen Sachinformation. Innerhalb der drei so angeordneten Textabschnitte findet sich die Erwähnung von „Erfahrungen als Schwerbehinderter“ erst im letzten Textabschnitt und dort innerhalb eines Relativsatzes zu einer dritten von drei aufgezählten früheren Tätigkeiten. Ungeklärt bleibt, ob die Schwerbehinderteneigenschaft vergangen oder gegenwärtig fortbestehend ist. Dem Gebot, den öffentlichen Arbeitgeber über die besondere Situation des (schwerbehinderten) Bewerbers klar und eindeutig zu informieren, genügt der Text des Bewerbungsschreibens nicht. Es handelt sich um eingestreute, unauffällige und indirekte Hinweise im Bewerbungsschreiben, die zur Information des Arbeitgebers nicht ausreichen. 58 d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass der E-mail-Bewerbung als siebte von insgesamt zwölf Anlagen eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „Schwerbehindertenausweis 2010.pdf“ beigefügt war. Angesichts des Umstandes, dass bei einer Datenübermittlung per E-mail nicht zwangsläufig alle angehängten Dateien in der Eingangsübersicht auf dem Bildschirm erscheinen, wäre es hier erforderlich gewesen, dass der Kläger seine Schwerbehinderung im Text des Bewerbungsanschreibens klar und deutlich benannt hätte. Die bloße Beifügung der siebten Anlage „Schwerbehindertenausweis 2010.pdf“ ist unzureichend. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die in dieser Bezeichnung enthaltene Jahreszahl ihrerseits ohne weitere Nachforschung keine sichere Kenntnis darüber zulässt, ob eine offenbar in „2010“ festgestellte Schwerbehinderung noch besteht. Gleiches gilt für die Hinweise, die sich in den als Anlage übermittelten Beurteilungen des LB-Berufskollegs vom 15.05.2013 und dem Referenzschreiben des Studentenwerks vom 12.01.2009 finden lassen. 59 II. Ein Anspruch resultiert nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte entgegen § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nicht über die Bewerbung des Klägers informiert hat. Auch hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Erfüllung dieser Pflicht (ebenfalls) nur erwartet werden kann, wenn der Bewerber hieran im Rahmen seiner Möglichkeiten mitwirkt und insbesondere eindeutig auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist. Dies ist wie dargestellt nicht geschehen. Auch insoweit kann eine Indizwirkung i. S. d. § 22 AGG nicht bejaht werden. 60 III. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich schließlich nicht deshalb, weil das beklagte Land sich wegen der zu besetzenden Vertretungsstelle am Ngymnasium entgegen § 82 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX nicht mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt hatte. Auch hier teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts. Die Vermutung des § 22 AGG wird nur von solchen Tatsachen getragen, die aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen eines unzulässigen Merkmals erfolgt ist ( BAG 18.09.2014 aaO ). Aus der Kopfzeile des VERENA-Portals ergibt sich (Bl. 15 GA), dass das beklagte Land unterschiedslos sämtliche Stellen auch Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Personen anbietet und ausdrücklich hinzusetzt, dass deren Bewerbungen erwünscht sind. Hierbei bedient das Land sich eines auf den betreffenden Adressatenkreis der Vertretungslehrer zugeschnittenen Portals, welches für jedermann jederzeit öffentlich einsehbar ist und auch die Hinterlegung von Suchaufträgen ermöglicht. Ein Suchauftrag führt zu einer automatischen Benachrichtigung im Falle einer den hinterlegten Kriterien entsprechenden Stelle. Auf diesem Wege ist auch der Kläger auf diese und die übrigen offenen Stellen unproblematisch aufmerksam geworden. 61 IV. Auch eine Zusammenschau der vorstehenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass aus ihnen keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung resultieren. Sonstige Tatsachen, die eine Benachteiligung des Klägers wegen der bestehenden Schwerbehinderung vermuten lassen, werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für die Kammer nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt nicht ersichtlich. 62 C. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.