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Urteil

8 AZR 759/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage oder eindeutige Mitteilung eines Schwerbehindertenausweises kann grundsätzlich genügen, die Schwerbehinderteneigenschaft zu zeigen; eine beiläufig beigefügte Kopie in sonstigen Anlagen ist jedoch keine ordnungsgemäße Mitteilung im Bewerbungsvorgang. • Ein Bewerber muss seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf mit Angabe des GdB mitteilen, wenn er den besonderen Schutz und die Förderpflichten nach dem SGB IX auslösen will. • Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft aus einem früheren Bewerbungsverfahren begründet keine fortdauernde Kenntnis des Arbeitgebers für eine spätere, separate Bewerbung; bei externen Bewerbungen ist die Mitteilung in jedem Einzelfall erforderlich. • Fehlt eine ordnungsgemäße Mitteilung, kann trotz tatsächlicher Benachteiligung keine Vermutung für eine durch die Behinderung veranlasste Entscheidung nach § 22 AGG begründet werden, sodass kein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entsteht.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei unauffälliger Kopie des Schwerbehindertenausweises in Bewerbungsanlagen • Die Vorlage oder eindeutige Mitteilung eines Schwerbehindertenausweises kann grundsätzlich genügen, die Schwerbehinderteneigenschaft zu zeigen; eine beiläufig beigefügte Kopie in sonstigen Anlagen ist jedoch keine ordnungsgemäße Mitteilung im Bewerbungsvorgang. • Ein Bewerber muss seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf mit Angabe des GdB mitteilen, wenn er den besonderen Schutz und die Förderpflichten nach dem SGB IX auslösen will. • Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft aus einem früheren Bewerbungsverfahren begründet keine fortdauernde Kenntnis des Arbeitgebers für eine spätere, separate Bewerbung; bei externen Bewerbungen ist die Mitteilung in jedem Einzelfall erforderlich. • Fehlt eine ordnungsgemäße Mitteilung, kann trotz tatsächlicher Benachteiligung keine Vermutung für eine durch die Behinderung veranlasste Entscheidung nach § 22 AGG begründet werden, sodass kein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entsteht. Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 50, bewarb sich mehrfach bei der Beklagten auf verschiedene Stellen. Bei einer Bewerbung im Juni 2010 wies er in einem Anlagenkonvolut ausdrücklich auf seinen Schwerbehindertenausweis hin und erhielt daraufhin ein Vorstellungsgespräch; später erfolgte eine Absage. Am 25. Juli 2010 bewarb er sich erneut auf eine ausgeschriebene wissenschaftliche Stelle und fügte in den Anlagen eine Kopie der Vorderseite seines Schwerbehindertenausweises als Blatt 24 ein, ohne im Anschreiben oder Lebenslauf darauf hinzuweisen oder den GdB anzugeben. Der Kläger wurde nicht zum Auswahlgespräch geladen; die Stelle wurde anderweitig besetzt. Er machte daraufhin Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung geltend und klagte. Die Vorinstanzen gewannen ihn teilweise, das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung insoweit auf und wies die Klage insgesamt ab. • Anwendungsbereich: Als Bewerber fällt der Kläger unter das AGG; Anspruchsfristen nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG sind gewahrt. • Tatbestandliche Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht angegriffen; der Kläger wurde vor Abschluss der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt und befand sich in einer vergleichbaren Situation zum Eingestellten (§ 3 Abs. 1 AGG). • Kausalität: Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss die Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt sein; § 22 AGG regelt die Beweislastumkehr bei Vorliegen von Indizien. • Mitteilungspflicht: Die Vorlage oder eindeutige Mitteilung eines Schwerbehindertenausweises kann grundsätzlich ausreichen, doch muss der Bewerber bei der Bewerbung regelmäßig im Anschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf auf die Schwerbehinderung und den GdB hinweisen, damit besondere Förder- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. • Unauffällige Hinweise sind unzureichend: Eine beiläufige Kopie der Ausweisvorderseite in den Anlagen gilt nicht als ordnungsgemäße, klar erkennbare Mitteilung gegenüber dem angestrebten Vertragspartner; eingestreute oder unauffällige Informationen lösen die SGB‑IX‑Spezialregelungen nicht zuverlässig aus. • Keine fortdauernde Kenntnis: Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft aus einem früheren Verfahren oder der Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung begründet nicht automatisch Kenntnis für ein separates, späteres Bewerbungsverfahren; bei Außenbewerbungen ist die Mitteilung jeweils neu vorzunehmen. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Mangels ordnungsgemäßer Mitteilung lag keine ausreichende Vermutung nach § 22 AGG vor; die Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG in Verbindung mit § 81 SGB IX verstoßen, sodass der Entschädigungsanspruch nicht besteht. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Klage wird insgesamt abgewiesen. Zwar wurde der Kläger bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt, jedoch hat er seine Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung vom 25. Juli 2010 nicht in der erforderlichen Weise klar und hervorgehoben mitgeteilt, sodass die gesetzlichen Schutz‑ und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers nicht ausgelöst wurden. Eine rein beiläufig in den Anlagen platzierte Kopie der Ausweisvorderseite begründet keine Vermutung eines wegen der Behinderung erfolgten Nachteils nach § 22 AGG. Die Beklagte hat somit nicht rechtswidrig wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, weshalb kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.