Beschluss
1 SHa 8/16
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG ist nur aus dem gesetzlich bestimmten Grund zu versagen; weitere Ablehnungsgründe sind nur zu prüfen, wenn die Vernehmung tatsächlich unmöglich ist.
• Das ersuchte Gericht darf nicht die Rechtsbewertung des ersuchenden Gerichts vorwegnehmen; die Beurteilung, ob die erhobenen Zeugenaussagen den Vortrag tragen, obliegt dem ersuchenden Gericht (§ 286 ZPO).
• Ein Beweisbeschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er die zu erhebenden Tatsachen und die konkreten Tätigkeiten der Zeugen beschreibt; die Vernehmung ist dann durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Rechtshilfe bei Beweisbeschluss: Ablehnung nur bei Unmöglichkeit der Durchführung • Ein Rechtshilfeersuchen nach § 158 GVG ist nur aus dem gesetzlich bestimmten Grund zu versagen; weitere Ablehnungsgründe sind nur zu prüfen, wenn die Vernehmung tatsächlich unmöglich ist. • Das ersuchte Gericht darf nicht die Rechtsbewertung des ersuchenden Gerichts vorwegnehmen; die Beurteilung, ob die erhobenen Zeugenaussagen den Vortrag tragen, obliegt dem ersuchenden Gericht (§ 286 ZPO). • Ein Beweisbeschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er die zu erhebenden Tatsachen und die konkreten Tätigkeiten der Zeugen beschreibt; die Vernehmung ist dann durchzuführen. Der klagende Verein verlangt Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer von der Beklagten für die Jahre 2010–2013. Das Arbeitsgericht Wiesbaden erließ nach Vortrag des Vereins einen Beweisbeschluss und benannte 18 Zeugen, zu denen festgestellt werden sollte, dass sie in den Jahren 2010–2013 mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit bestimmte baugewerbliche Tätigkeiten verrichteten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden ersuchte die zuständigen Arbeitsgerichte, darunter das Arbeitsgericht Bocholt, um Rechtshilfe zur Vernehmung der Zeugen. Das Arbeitsgericht Bocholt lehnte die Rechtshilfe mit der Begründung ab, es könne mangels ausreichender Aktenlage nicht durch qualifizierte Rückfragen die prozentuale Verteilung der Tätigkeiten feststellen. Dagegen legte das Arbeitsgericht Wiesbaden Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Beschwerde zugunsten des ersuchenden Gerichts entschieden und die Ablehnung aufgehoben. • Nach §§ 13 Abs.2 ArbGG, 158 Abs.1 GVG ist ein Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu erfüllen; § 158 Abs.2 S.1 GVG kennt als Ausnahme nur das Verbot nach dem Recht des ersuchten Gerichts. • Weitere Ablehnungsgründe kommen nur in Betracht, wenn die Durchführung der angeforderten Handlung für das ersuchte Gericht tatsächlich unmöglich ist, etwa weil der Beweisbeschluss so unbestimmt ist, dass nicht klar ist, welche Tatsachen geprüft werden sollen. • Das ersuchte Gericht darf nicht die Rechtsfrage beantworten, ob das ersuchende Gericht verfahrensrechtliche Grenzen überschritten oder unzulässig ausgeforscht hat; dies ist Sache des übergeordneten Gerichts. • Der Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden enthielt konkrete Angaben zu den zu erhebenden baugewerblichen Tätigkeiten und namentliche Zeugenangaben mit Beschäftigungsdaten, sodass die Vernehmung grundsätzlich durchführbar war. • Die Frage, ob die Zeugenaussagen den klägerischen Vortrag stützen, ist eine wertende Entscheidung nach § 286 ZPO, die dem ersuchenden Gericht vorbehalten bleibt. • Vor diesem Hintergrund durfte das Arbeitsgericht Bocholt das Ersuchen nicht ablehnen; es war verpflichtet, die Zeugen gemäß dem Beweisbeschluss zu vernehmen. Die Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden war begründet. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob den ablehnenden Bescheid des Arbeitsgerichts Bocholt auf und verpflichtete dieses, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss benannten Zeugen zu den bezeichneten Tatsachen zu vernehmen. Das ersuchte Gericht durfte nicht die materielle Bewertung der Beweise vorwegnehmen; seine Aufgabe beschränkt sich auf die durchführbare Beweisaufnahme. Die Entscheidung klärt, dass Rechtshilfeanfragen nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Durchführung abzuweisen sind und dass konkrete, ausreichend bestimmte Beweisbeschlüsse zu erfüllen sind. Dadurch wurde der Verfahrensfortgang des klagenden Gerichts gesichert und das Recht auf effektive Beweisaufnahme gewahrt.