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Urteil

5 Sa 674/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0207.5SA674.17.00
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Leitsätze

Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine Abteilung handelt,die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befasst und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. Das Vorliegen einer „selbständigen“ Betriebsabteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass es sich um eine Betriebsabteilung handelt, die räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Minden vom 11.05.2017 – 1 Ca 1382/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine Abteilung handelt,die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befasst und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. Das Vorliegen einer „selbständigen“ Betriebsabteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass es sich um eine Betriebsabteilung handelt, die räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Minden vom 11.05.2017 – 1 Ca 1382/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nach dem ab dem 01.05.2016 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 mit Anhängen 1 bis 3 vom 23.03.1995 einschließlich der Protokollnotizen vom 15.07.2004 und 31.05.2010 zum Mantel-TV vom 23.03.1995, (im folgenden MTV NRW). Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers unter den betrieblichen Anwendungsbereich des MTV NRW fällt. Nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe vom 20. September 2016 gilt diese ab 01.05.2016 und erging u.a. mit folgenden Einschränkungen: 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen, a) die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Manteltarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialmanteltarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist; ……….. Der betriebliche Anwendungsbereich des MTV NRW gilt gem. § 1 MTV NRW 1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen; 1.2 betrieblich: für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 bis 2 und §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschl. der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-Food-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubniserlaubnisfreien Betriebe; für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/ Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d. h, in NRW haben; 1.3 persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten; § 7 des MTV NRW regelt sowohl die Urlaubs- als auch die Urlaubsgeldansprüche. Danach ergeben sich: 7.4 Urlaubsgeld Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer/-innen ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffeln: 7.4.1 nach einjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag 10 ………………… 7.4.3 nach dreijähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit vom 19. bis zum 35. Lebensjahr pro Urlaubstag 13,17 € nach dreijähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ab dem 36. Lebensjahr pro Urlaubstag 13,48 € Die Beklagte betreibt in P auf über 25.000 qm eine Bade- und Saunalandschaft mit 180 Arbeitnehmern (sowie etwa 120 Freiberuflern). Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31.07.2012 (Bl. 8 ff. d.A.) seit dem 01.08.2012 bei ihr als Koch zu einem Stundenlohn von 10,38 EUR brutto, bzw. einem Monatsentgelt von 1.800,00 EUR brutto beschäftigt. Er ist stellvertretender Vorsitzender ihres Betriebsrats. Die Beklagte gehört zu der den Brüdern O und T U gehörenden „U Spa Management“-Unternehmensgruppe, die bundesweit Thermalbäder und Wellnessanlagen betreibt. In der C Therme gibt es neben den Sauna-, Themen-, Fitness- und Wellnessbereichen sowie einem themenbezogenen Shop auch einen Gastronomiebereich mit insgesamt 48 Beschäftigten. Das betriebswirtschaftliche Aufgabenfeld wird von den Serviceabteilungen Verwaltung, Marketing, Technik, Rezeption und Reinigung erfüllt. Der Gastronomiebereich besteht aus dem Bistro „M“, welches über einen separaten Eingang auch von außen für jedermann zugänglich ist. Dieses ist durch eine Glasscheibe vom Schwimmbad-/Nassbereich der C Therme getrennt und durch eine Tür mit ihm verbunden, die ständig geschlossen sein muss, damit keine Bistrogäste die C Therme aufsuchen können, ohne zuvor Eintritt bezahlt zu haben. Das „M“ verfügt über eine Außengastronomie auf der Sonnenterasse und wird regelmäßig auch von „Externen“ frequentiert, beispielsweise Gästen eines nahegelegenen Hotels (vgl. Bilder Anlagen K 7 bis 9; K 21). Weiterhin existiert ein Bistro im Schwimmbadbereich (vgl. das Bild Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2017) und ein Restaurant im Saunabereich. Der Zutritt zu diesen beiden Gastronomieangeboten der Beklagten ist allein den Besuchern der C Therme vorbehalten, die dafür also zuvor entsprechend Eintritt bezahlt haben müssen. Der Gastronomiebereich verfügt über zwei Küchen: Eine für das Bistro „M“ und das Schwimmbadbistro sowie die sogenannte Saunaküche. In dieser, in der eher höherwertige und –preisige Speisen für die Saunagäste zubereitet werden, ist der Kläger zurzeit tätig; er war aber auch schon für längere Zeit im „M“ eingesetzt. Sein Vorgesetzter, der auch als Ausbilder fungierende Küchenchef L, ist für den gesamten Gastronomiebereich zuständig. Zu diesem gehören neben den drei genannten Restaurants/Bistros ferner Kühlzellen, Frostzellen, Trockenlager, Kochbereich und Spülbereiche. Auch diese Bereiche dürfen, ebenso wie die Restaurants, aufgrund der HACAAP-Richtlinien wegen mangelnder Hygieneunterweisung weder von den Gästen der C Therme, noch von nicht der Gastronomie zugeordneten Mitarbeitern betreten werden (vgl. das Rundschreiben der Beklagten an ihre Mitarbeiter vom 28.12.2013, Anlagen K 6). Die Beklagte setzt in ihrer Gastronomieabteilung nur einschlägig qualifiziertes Fachpersonal ein. So hatte sie mit Stellenanzeige vom September 2016 (Anlage K 12) einen „Teamleiter Gastronomie/F&B (Food and Beverage)-Manager gesucht. Dieser ist mittlerweile eingestellt und wird ab Juni 2017 als Vorgesetzter des Küchenchefs dann die beiden Gastronomiebereiche (Sauna-Restaurant, „M“-Bistro) leiten, sein Service- und Küchenpersonal führen und betreuen usw. Wegen weiterer Stellengesuche für die Gastronomie wird auf die Anlagen K 13 und 14, hinsichtlich der verschiedenen, von der Beklagten im Bistro „M“ sowie dem Sauna-Restaurant angebotenen und beworbenen gastronomischen "Events" auf die Darlegungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.02.2017 sowie die damit überreichten Anlagen K 15 bis 20 verwiesen. Vor der Übernahme der C Therme durch die Gebrüder U war ihre Gastronomie an einen Pizzadienst verpachtet, nach der Übernahme wurde sie zunächst durch das H P mit betreut. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der „Betriebsteil“ Gastronomie der Beklagten fiele eindeutig unter den fachlichen Geltungsbereich des MTV NRW. Mit Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 15.09.2016 (Bl. 18 ff. d.A.) hat er zunächst tarifliches Urlaubsgeld von insgesamt 368,76 EUR brutto geltend gemacht, hilfsweise für 19 von ihm zwischen dem 01.03. und dem 19.08.2016 genommene Urlaubstage jeweils 13,17 EUR = 250,23 EUR brutto. Im Verfahren hat er zuletzt noch das tarifliche Urlaubsgeld für zehn Urlaubstage vom 08. bis zum 19.08.2016 sowie vier weitere vom 01. und 02., sowie 05. und 07.12.2016 als Anspruch verfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 184,38 EUR brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 131,70 EUR seit dem 01.09.2016 und auf 52,68 EUR seit dem 01.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des MTV NRW sei nicht gegeben, da ihr Gastronomiebereich keine (selbständige) Betriebsabteilung im Sinne dieses Tarifvertrages sei; da er nicht erkennbar räumlich von ihren übrigen Bereichen getrennt sei. Es erfolge vielmehr ein fließender Übergang von einem Bereich in den anderen. Unternehmerische Entscheidungen würden ganzheitlich, im Interesse des wirtschaftlichen Gesamtwohls der C Therme getroffen. Über Einstellungen und Entlassungen entscheide ihr Geschäftsführer O1, nicht aber die Abteilungsleiter; Betriebszweck und –schwerpunkt der C Therme sei die Bereitstellung von Fitness- und Wellnessangeboten sowie Thermalbädern für ihre Gäste, das Angebot von Speisen und Getränken diene lediglich zu dessen Abrundung. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass sämtliche Mitarbeiter des Gastronomiebereichs ihre Arbeitskleidung trügen und dieser über keine eigene Postanschrift oder von ihrem Telefonsystem „abgekoppelte“ Telefon- und /oder Faxnummern verfüge. Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und hierzu ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes gemäß § 1.2 MTV, da dieser kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde und der Gastronomiebereich der C-Therme eine Betriebsabteilung im Sinne des Tarifvertrages darstelle. Dieser stelle einen räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzten Betriebsteil dar, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolge, der auch nur ein Hilfszweck sein könne und erfülle damit die Definition einer Betriebsabteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Die beiden Küchen und die drei Restaurants, bzw. Bistros, insbesondere aber das Bistro „M“ seien erkennbar von der eigentlichen Badelandschaft, dem Nass- und Schwimmbereich der C Therme räumlich getrennt und dürften nur von den dort Beschäftigten, nicht aber vom anderen Personal der Beklagten betreten werden. Das „M“ sei nicht unmittelbar in die eigentlichen Räumlichkeiten der C Therme „integriert" und ein für jeden externen Besucher frei zugänglicher Restaurationsbetrieb. Die Gastronomie der C Therme beschäftige (ausschließlich) entsprechend ausgebildetes, bzw. jedenfalls qualifiziertes Fachpersonal und werde von einem „Teamleiter“ (bzw. zurzeit kommissarisch vom Küchenchef) geleitet. Dessen Aufgabenfeld mache die personelle (und auch organisatorische) Abgrenzung dieses Bereichs vom eigentlichen „Badebetrieb“ der C Therme deutlich. Bewerbungen seien an den derzeitigen Küchenchef L zu richten. Ein Personalaustausch zwischen den Mitarbeitern der Gastronomie und den anderen Beschäftigten in der C Therme fände nicht statt. Die (technischen) Betriebsmittel der drei Restaurants und der beiden Küchen würden nur dort, nicht auch im übrigen Bereich der C Therme eingesetzt. Auch wenn die Bewirtung von (internen und externen) Gästen entsprechend der Ansicht der Beklagten nur zur Abrundung ihres „eigentlichen“ Betriebszwecks "Betreiben eines Thermen- und Saunabereichs und der Bereitstellung der entsprechenden Fitness- und Wellnessangebote" diente, sei diese gerade dessen Hilfszweck. Das Vorliegen einer selbständigen Betriebsabteilung werde vom einschlägigen Tarifvertrag im Gegensatz zu anderen bereits vom Bundesarbeitsgericht ausgelegten Tarifverträgen gerade nicht gefordert. Vielmehr zeige gerade die in § 1.2 MTV enthaltene, gewissermaßen von der Größenordnung her „absteigende“ Aufzählung der Begriffe Betrieb, Betriebsabteilung und Einrichtungen, dass die Tarifparteien ersichtlich so umfassend wie möglich alle „Bereiche“ der Tarifgeltung unterwerfen wollten, in denen (unabhängig von der Beherbergung) auch nur eine Bewirtung von Gästen stattfindet. Die Rechtsprechung zur betriebsverfassungsrechtlichen Abgrenzung der Begriffe Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb gem. § 4 BetrVG sei hier nicht einschlägig. Gegen dieses ihr am 19.05.2017 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 24.05.2017 eingelegten Berufung, die innerhalb der bis zum 21.08.2017 verlängerten Begründungsfrist mit am 21.08.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Sie vertritt die Auffassung, der Betriebsbegriff des Tarifvertrages sei vom Arbeitsgericht fehlerhaft bestimmt worden. Da eine eigenständige Definition durch den Tarifvertrag nicht erfolgt sei, habe die Auslegung anhand der allgemein arbeitsrechtlichen Definition des Betriebsbegriffes zu erfolgen. Entscheidend sei grundsätzlich der betriebsverfassungsrechtliche Begriff, da die Tarifparteien mit ihrem Geltungsbereich auch Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen ermöglichen wollen. Für den im Tarifvertrag verwendeten, ebenfalls nicht näher definierten, Begriff der Betriebsabteilung sei zu prüfen, ob es sich um selbständige oder auch unselbständige Betriebsabteilungen handeln müsse. Nach den geltenden Auslegungsgrundsätzen sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes gerade nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien jede Form von Abteilungen als Betriebsabteilung im Tarifsinne ansehen wollten. Da dieser an die Tätigkeit des Betriebes anknüpfen wolle, seien unselbständige Betriebsabteilungen Teil des Betriebes. Gerade eine Betriebsabteilung sei nach der Rechtsprechung ein räumlich, personell und organisatorisch abgegrenzter Betriebsteil. Auch stelle die "Einrichtung" keine kleinere Einheit als die Betriebsabteilung dar, weshalb keine absteigende Aufzählung von Beispielen im Tarifvertrag gegeben sei. Eine Einrichtung stelle dagegen im Allgemeinen eine Institution dar, in der kulturelle, öffentliche oder staatliche Ziele verfolgt würden, was auf den Gastronomiebereich der Beklagten nicht zutreffe. Der im Tarifvertrag verwendete Begriff der Betriebsabteilung setze daher ebenfalls Selbständigkeit voraus; diese sei sozusagen inkludiert. Eine räumliche Trennung sei aber schon nicht gegeben, da durch das M eine Treppe in den Verwaltungsbereich führe, welche ständig während des Betriebes des M von Mitarbeitern genutzt werde. Auch dürften die Räumlichkeiten der Gastronomie auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden, mit Ausnahme der beiden Küchen, dies aber aufgrund der einzuhaltenden Hygienevorschriften. Die Verwendung speziell ausgebildeten Personals gelte ebenso für die übrigen Bereiche. Insbesondere die einheitliche Lohn- und Finanzbuchhaltung spreche gegen eine selbständige Betriebsabteilung. Eigenständige personelle Entscheidungen würden vom Gastronomieleiter nicht getroffen, vielmehr lägen personelle Entscheidungen bei der Personalabteilung und der Geschäftsführung. Sie verweist darauf, dass der Gastronomiebereich nicht getrennt von der C Therme zu betrachten sei, sondern als ein Teil von dieser, da sich sämtliche Abteilungen und Bereiche der Beklagten in demselben Haus befänden, insbesondere bestehe ein einheitliches Telefon- und Telekommunikationsnetz sowie ein gemeinsamer Posteingang; die Post werde über die Personalabteilung verteilt. Ebenso wie die weiteren Servicebereiche Technik, Reinigung und Marketing arbeite auch der Gastronomiebereich den Profitcentern Sauna und Therme zu, die anfallenden Kosten würden über einen Schlüssel auf die Profitcenter verteilt. Der Gastronomiebereich erstelle keine eigenen Rechnungen gegenüber den anderen Bereichen, vielmehr erfolgten lediglich Aufstellungen, um den internen Wareneinsatz und die Verteilung der Leistungen zu überblicken. Die übrigen Servicebereiche Reinigung, Wäscherei und Technik erbrächten ihre Leistungen ebenfalls für den Gastronomiebereich. Die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Mitbestimmung würden vom Geschäftsführer getroffen, nicht dem Teamleiter Gastronomie. Die Bereiche erfüllten damit einen einheitlichen Betriebszweck; allein der Umstand, dass ein Bereich des Betriebes inhaltlich andere Aufgaben ausführe, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 1 Ca 1382/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist darauf, dass der hier zu beurteilende Tarifvertrag eben gerade nicht das Vorliegen einer Betriebsabteilung verlange, sondern demgegenüber das Vorliegen eines Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Gaststättengesetz. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage in dem den Gegenstand der Berufung bildenden Umfang stattgegeben. 1. Der Kläger hat - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes von 13,17 EUR für zehn im August 2016 sowie vier weitere im Dezember 2016 genommene Urlaubstage und damit auf (14 x 13,17 EUR =) 184,38 EUR brutto gem. § 7.4., 7.4.3 1. Alternative MTV, da dieser gem. § 1.1.2 MVV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Der MTV-NRW ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Rahmen der eingeschränkten Allgemeinverbindlichkeitserklärung anwendbar. Der Gastronomiebereich der C-Therme stellt eine Betriebsabteilung im Sinne der Tarifvorschriften dar. Die Kammer folgt insoweit auch den Ausführungen des Arbeitsgerichtes und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sei ausgeführt: a) Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, nach dessen betrieblichem Anwendungsbereich. Hier gilt, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit den Anknüpfungspunkt für die Frage, welche Arbeitsverhältnisse dem Tarifvertrag unterfallen, autonom bestimmten. Es ist sowohl die Anknüpfung an einer betrieblichen Einheit als auch an einem Individualarbeitsverhältnis möglich (siehe nur Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2017, Rz. 221 m.w.N.). Je nachdem, wie die Tarifvertragsparteien den Anknüpfungspunkt bestimmen, kann ein Tarifvertrag auch ein Arbeitsverhältnis in einem branchenfremden Betrieb erfassen. Der Anknüpfungspunkt ist daher im Tarifvertrag selbst zu suchen und anhand der Auslegung des Tariftextes zu ermitteln. b) Vorliegend ergibt die Auslegung, dass auch unselbständige Betriebsabteilungen, die nicht dem Begriff des Betriebsteiles gem. § 4 Abs. 1 BetrVG entsprechen, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst sein sollen. aa) Für die Auslegung von Tarifverträgen gelten folgende Grundsätze: Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (siehe nur aus neuerer Zeit unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung BAG, Urteil vom 23. Juni 2016, 8 AZR 643/14, juris). Diese Auslegung ergibt im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien eine möglichst weitgehende Einbeziehung aller Tätigkeitsbereiche erreichen wollten, die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befassen und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. bb) Nach § 1 Ziff. 1.2 MTV gilt dieser für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 bis 2 und §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen, einschl. der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-Food-Gastronomie sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Betriebe. Damit bezieht er sämtliche Arten von Betrieben ein, die gastronomische Leistungen überhaupt anbieten, insbesondere die nach § 25 GastG ausdrücklich ausgenommenen. Bei dieser Regelung handelt es sich auch nicht ohne weiteres um eine übliche Regelung, da u.a. der ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen (MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen) vom 28. Juni 2000, allgemeinverbindlich ab 28.12.2000, in § 2 als fachlichen Anwendungsbereich lediglich alle Betriebe, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz sind oder einen nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreien Betrieb führen, vorsieht. Diese eingeschränkte Zuordnung des Tarifvertrages war auch der Grund, weshalb das Bundesarbeitsgericht in der auch von Beklagtenseite angeführten Entscheidung bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses einer Küchenhilfe auf einen Arbeitgeber, der eine Krankenhausküche betrieb, keine Anwendbarkeit des MTV Niedersachen als gegeben ansah, da eine Krankenhausküche dem Gaststättengesetz nicht unterfällt, dieses aber nach dem genannten Tarifvertrag Voraussetzung für die Anwendung war (BAG, Urt. v. 09.04.2008, 4 AZR 164/07, juris). Auch die nach § 25 GastG vom GastG ausgenommenen Betriebe, für die die Zuständigkeit ausdrücklich begründet werden sollte, geben einen Anhaltspunkt für die Frage der Auslegung des Betriebsbegriffes. Bei diesen handelt es sich um Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei sowie Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Dieses sind typischerweise Teilbereiche, die innerhalb eines Betriebes, der in einem anderen gewerblichen Bereich tätig ist, betrieben werden. cc) Die Tarifvertragsparteien haben daher auch anhand von objektiven Kriterien und Anhaltspunkten nachprüfbar einen weiten Anknüpfungspunkt für die Tarifzuständigkeit im fachlichen Bereich gewählt, der nicht ohne weiteres eine Auslegung des Begriffes "Betriebsabteilung" anhand der Kriterien für die Bestimmung des Betriebsbegriffes gem. § 4 BetrVG zulässt. So haben sie für die Bestimmung unter anderem den Begriff der Einrichtung gewählt, der jedenfalls betriebsverfassungsrechtlich keine eigene Bedeutung hat. Nach der Begriffsbestimmung im Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band c-f) kann es eine Wohnungseinrichtung, eine Anlage (etwa technischer Art), eine Institution aber auch eine Gepflogenheit sein. Ebenso lautet die Definition nach Wahrig (Wörterbuch der deutschen Sprache), der diese noch um eine (öffentliche) Maßnahme, wie etwa einen Notdienst ergänzt. Eine (eigenständige) Institution ist damit demnach nicht zwingend verbunden; vielmehr wäre auch eine Versorgungseinrichtung von diesem Begriff umfasst, etwa eine Kantine. Auf dieses Verständnis wiederum verweist die Einbeziehung der eigentlich nicht dem GastG unterfallenden Einrichtungen gemäß § 25 GastG durch § 1 Ziff. 1.2 MTV NRW. c) Eine selbständige Betriebsabteilung verlangen die Tarifvertragsparteien dagegen ausdrücklich nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann das Erfordernis des Begriffes "selbständig" auch nicht durch ‚Auslegung herbeigeführt werden. Zwar sind dann, wenn ausdrückliche Definitionen von Begrifflichkeiten im Tarifvertrag nicht vorhanden sind, die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte heranzuziehen sind wobei davon auszugehen ist, dass sie den Begriff in dem Sinne gebrauchen, der dem allgemeinen Sprachgebrauch der beteiligten Kreise entspricht, wenn keine sicheren Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung gegeben sind (BAG, Urt. v. 09.04.2008, 4 AZR 164/07, Rz. 30, a.a.O.). Auch ist der in Tarifverträgen vorhandene allgemeine Sprachgebrauch zu berücksichtigen. Gerade dieser zeigt, dass hier durchaus zwischen selbständigen Betriebsabteilungen (siehe nur den Verweis auf die Bautarife, die für die Tarifgeltung an die »selbständige Betriebsabteilung« anknüpfen sowie die Gebäudereinigungstarife »Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen bei Löwisch/Rieble, § 4 TVG, RZ. 235, a.a.O.) oder eben wie vorliegend Betriebsabteilungen – ohne weitergehende Definition - gesprochen und damit unterschieden wird. Insoweit ist die Nichtverwendung des Wortes "selbständig" beredtes Schweigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Einbeziehung auch der gemäß § 25 GastG an sich nicht dem GastG unterfallenden Einrichtungen, die solchen unselbständigen Betriebsabteilungen durchaus entsprechen. Das BAG hat in seiner von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung (BAG Urt. vom 24.02.2010, 10 AZR 759/08, juris, Rz. 14) ausgeführt: Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht. Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbstständige Betriebsabteilung mithin nur dann angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zur räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger Leitungsapparat vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt. Diese Entscheidung bezog sich allerdings auf die Auslegung des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinhandwerk (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands, welcher als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Anwendungsbereich auf den Betriebsbegriff abstellte und dort festlegte: "Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen". Eben dieses ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr reicht nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung auch eine Betriebsabteilung in Form einer Versorgungseinrichtung. d) Insoweit handelt es sich bei dem Gastronomiebereich der C-Therme auch um einen räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. aa) Dass das Personal des Gastronomiebetriebes nur für diesen Bereich eingestellt wird, ausgehend von den hierfür erforderlichen Kompetenzen und es von daher auch -mangels wechselseitiger Kompetenz - nicht zu einem Personalaustauch kommt, ist unbestritten. Einer eigenständigen Leitungsstruktur bedurfte es insoweit nicht. Der Gastronomiebereich ist hinsichtlich der Arbeitsgestaltung auch ein von den übrigen Bereichen abgegrenzter, teilautonomer Bereich. Die Richtigkeit der Ausschreibung für einen Teamleiter Gastronomie (Anlage K12) hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Aus dieser ergibt sich aber, dass der Aufgabenbereich die Leitung der beiden Gastronomiebereiche (Sauna Restaurant/M Bistro), die Führung und Betreuung des Service- und Küchenpersonals, die Koordination der anfallenden operativen Prozesse, die Überwachung des Wareneinsatzes, die Kalkulation, Lieferantenauswahl sowie Preisverhandlungen und Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen vorsieht. Dem gesuchten Teamleiter wird damit weitgehende Verantwortung sowohl in wirtschaftlicher als auch personeller Hinsicht eingeräumt. Dass sich der Geschäftsführer entsprechend dem Vortrag der Beklagten den Abschluss hierfür erforderlicher Verträge selbst vorbehielt, steht dem nicht entgegen. bb) Der Gastronomiebereich ist auch räumlich abgegrenzt. Soweit dieses für die den besonderen Hygienevorschriften unterliegenden Bereiche gilt, war dies unstrittig und entspricht rechtlich gebotenem Handeln. Andererseits ergibt bereits die Information der Beklagten vom Dezember 2013 (Anlage K 6), dass mit dem Thekenbereich und dem Küchenbereich der gesamte Arbeitsbereich der Gastronomiemitarbeiter mit Ausnahme des reinen Servierbereiches betroffen ist. Dass der Gastronomiebereich aber für die Bewirtung selbst abgegrenzt war, ist - an sich - auch unstrittig, da ein Restaurant nun einmal ein vom restlichen Badebereich automatisch abgegrenzter Bereich ist. Dem steht nicht entgegen, wenn auch andere Mitarbeiter einmal den Gästebereich durchlaufen müssen, um etwa in weitere zum Betrieb gehörende Räumlichkeiten zu gelangen. Das M ist ein Bistro, welches von außen für jedermann zugänglich ist und gerade keinen Zugang zu der Therme selbst aufweist. Dass die Treppe in den Verwaltungsbereich von dort begangen wird, steht der räumlichen Abgrenzung nicht entgegen. cc) Die relative organisatorische Abgrenzung ergibt sich auch bereits aus den von dem Teamleiter erwarteten Aufgaben im Bereich Organisation der operativen Prozesse, Wareneinsatz unter Leistung der Kalkulation, Lieferantenauswahl und Preisverhandlung. Eines darüber hinausgehenden eigenständigen Leitungsapparates bedurfte es dagegen nicht, da das Merkmal der Selbständigkeit nicht erforderlich ist. 2.) Der Anwendung des MTV NRW steht auch nicht die eingeschränkte Allgemeinverbindlichkeit entgegen. Der Kläger kann sich nur aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit auf den MTV NRW berufen. Die Allgemeinverbindlichkeit ist für Betriebe der Systemgastronomie ausgeschlossen, für diese existiert auch ein eigener Tarifvertrag, dessen fachlicher Geltungsbereich sich auf Unternehmen der Systemgastronomie (Handels-, Verkehrs-, Fast-Food-Gastronomie und Catering) und ihre Franchiseunternehmen bezieht. Der Gastronomiebereich der Beklagten unterfällt nicht der Systemgastronomie. Vielmehr entspricht die Tätigkeit derjenigen gem. § 1 GastG, wonach ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hinsichtlich des M ist die "Jedermannzugänglichkeit" unstrittig. Hinsichtlich des Saunarestaurants ist der Kundenkreis zwar auf die Kundschaft der C-Therme beschränkt. Hierbei handelt es sich aber gleichwohl um einen potenziell offenen Kundenkreis. Die Beklagte ist weder ein geschlossener Verein oder Club. Vielmehr setzt sich die Kundschaft der Innengastronomie ebenso wie die Besucher der Therme an sich aus Laufpublikum zusammen, steht somit potenziell jedermann offen. Damit ergibt sich der Anspruch des KIägers auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes von 13,17 € pro Urlaubstag nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit aus § 7.4.3 MTV. Die Berechnung der Forderung des Klägers war im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig und entspricht den tariflichen Vorgaben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.