Leitsatz: Hat das Arbeitsgericht für einen Mehrvergleich - ausdrücklich oder konkludent - Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst der Bewilligungsbeschluss im Regelfall sämtliche in diesem Zusammenhang nach Maßgabe des RVG ausgelösten Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 248/16 und LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 – 5 Ta 118/15). Auf die Beschwerde der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwälte wird die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Münster zum dortigen Verfahren 2 Ca 490/16 dahin abgeändert, dass die an diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.465,57 EURO (weitere 89,25 EURO) festgesetzt wird. G r ü n d e : Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Rechtsbehelf vom 7. November 2017 gegen die Festsetzung der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe an sie aus der Landeskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung (§§ 55, 56 RVG). I. Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1., einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Steuerberatungssozietät, seit August 2009 als Steuerfachangestellte gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von zuletzt durchschnittlich 2.146,00 € brutto beschäftigt. Unter dem 4. März 2016 kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 30. Juni 2016. Mit ihrer am 29. März 2016 bei Gericht eingegangen Kündigungsschutzklage wandte sich die anwaltlich vertretene Klägerin gegen diese Kündigung und bezog vorsorglich die beiden Gesellschafter der Beklagten als Beklagte zu 2. und 3. in das Kündigungsschutzverfahren ein. Begleitend reichte sie ein Prozesskostenhilfegesuch beim Arbeitsgericht ein und beantragte zugleich die Beiordnung der jetzigen Beschwerdeführer nach § 121 Abs. 2 ZPO. Im unmittelbaren Nachgang zum zunächst ergebnislos verlaufenen Gütetermin vom 17. Mai 2016 teilten die Parteien übereinstimmend mit, hinsichtlich eines zwischen ihnen vorabgestimmten, im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO zu schließenden Prozessvergleichs um einen gerichtlichen Vorschlag des insoweit mitgeteilten Inhalts zu bitten. Unter dem 31. Mai 2016 beantragte die Klägerin ausdrücklich, ihr Prozesskostenhilfe auch für den beabsichtigten Vergleich, den Mehrvergleich und die dem Mehrvergleich vorausgehenden Verhandlungen zu bewilligen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 bewilligte das Arbeitsgericht sodann Prozesskostenhilfe „in vollem Umfang“ und ordnete der Klägerin die Beschwerdeführer bei. Nach entsprechendem Vergleichsvorschlag und den Zustimmungserklärungen beider Parteien stellte es mit weiterem Beschluss vom 9. Juni 2016 nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines Prozessvergleichs fest, auf den wegen seiner Inhalte im Einzelnen Bezug genommen wird. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten beider Parteien gab das Arbeitsgericht sodann den Streitwert für das Verfahren mit 6.438,00 € (Vierteljahresverdienst) und den Vergleichswert mit 9.084,00 € an. Der Vergleichsmehrwert ergebe sich aus der im Vergleich getroffenen Zeugnisregelung (1 Monatseinkommen) sowie der dortigen Freistellungsvereinbarung (500,00 €), die nach Angaben der Parteien zur Beilegung einer begleitenden Streitigkeit über den Gegenstand der Arbeitspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist getroffen worden ist. Unter dem 5. September 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung der nach §§ 45, 49 RVG aus der Landeskasse an sie zu zahlenden Vergütung – unter Abzug eines Vorschusses in Höhe von 75,00 € – wie folgt: Nr. 3100 VV RVG: Wert 6.438,00 € Nr. 3101.2 VV RVG: Wert 2.646,00 € Nr. 3104 VV RVG: Wert 9.084,00 € Nr. 1003 VV RVG: Wert 6.438,00 € Nr. 1000 VV RVG: Wert 2.646,00 € Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € Nr. 7003 VV RVG: 46,60 € Nr. 7008 VV RVG: In voller Höhe Unter Bereinigung der Verfahrens- und Vergleichsgebühr nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 RVG haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. April 2017, auf den Bezug genommen wird, ihren Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse abschließend – jetzt jedoch ohne Abzug des Vorschusses – auf 1.540,57 € beziffert. Mit Beschluss vom 6. September 2016 und weiterem Beschluss vom 27. September 2016 hat das Arbeitsgericht, teils im Wege der Abhilfeentscheidung, die insgesamt zu zahlende Vergütung auf 1.451,32 € festgesetzt. Neben den Auslagen und Reisekosten stehe den Beschwerdeführern eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Wert von 6.438,00 €, eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Wert gleicher Höhe, eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert nochmals gleicher Höhe und eine 1,5 Einigungsgebühr aus einem Wert in Höhe von 2.646,00 € zu. Die Einigungsgebühren beschränkten sich unter Beachtung der Obergrenze aus § 15 Abs. 3 RVG. Der Vorschuss in Höhe von 75,00 € sein in Abzug zu bringen. Hinzu komme die Umsatzsteuer. Diese Berechnung ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung der für Kostenangelegenheiten zuständigen Beschwerdekammer des LAG Hamm. Die weitergehende Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 unter ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen. Der gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2017, zugestellt am Folgetag, am 7. November 2017 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte und des PKH-Beihefts Bezug genommen. II. Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG nach Zulassung statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgemäß erhobenen Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Den Beschwerdeführern steht gegen die Landeskasse vorliegend ein Vergütungsanspruch nach §§ 45, 49 RVG in folgender Höhe zu: Gebührentatbestand Streitwert Höhe der Gebühr / Auslage Bereinigung/Kürzung Nr. 3100 VV RVG 6.438,00 € 360,10 € Nr. 3101.2 VV RVG 2.646,00 € 160,80 € § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Gesamtwert - 121,80 € Nr. 3104 VV RVG 9.084,00 € 368,40 € Nr. 1003 VV RVG 6.438,00 € 277,00 € Nr. 1000 VV RVG 2.646,00 € 301,50 € § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Gesamtwert - 118,00 € Nr. 7001 VV RVG 20,00 € Nr. 7003 VV RVG 46,60 € Zwischensumme: 1.294,60 € Nr. 7008 VV RVG (Umsatzsteuer) 245, 97 € -75,00 € Vorschuss Gesamtbetrag: 1.465,57 € Da bereits insgesamt Gebühren in Höhe von 1.376,32 € gegen die Landeskasse festgesetzt und zur Auszahlung angeordnet sind, beläuft sich der offene Gebührenanspruch insoweit noch auf 89,25 €. 1. Die Erstattungspflicht der Staats- oder Landeskasse nach §§ 45 ff RVG ist zunächst streng akzessorisch. Sie besteht hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände nur in demjenigen Umfang, wie die anwaltlich vertretene Partei selbst einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung aus dem RVG unterliegt. Darüber hinaus kommt ein Vergütungsanspruch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Prozesskostenhilferecht gegen öffentliche Kassen nach § 48 Abs. 1 RVG im Regelfall nur insoweit in Betracht, als diese auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen der PKH-Partei für die jeweiligen Streit- und / oder Vergleichsgegenstände beigeordnet worden sind (LAG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – 6 Ta 277/15 – juris). Dies setzt regelmäßig jeweils einen Antrag bzw. Anträge der PKH-Partei voraus, die allerdings auch stillschweigend gestellt werden können und der Auslegung zugänglich sind (LAG Hamm, Beschluss vom 23. März 2018 – 14 Ta 118/18 – juris). Ob und zu welchem dieser Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ergibt sich dann aus den entsprechenden Bewilligungsbeschlüssen des zur Hauptsache erkennenden Gerichts bzw. aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Bewilligungsverfahren. Die Reichweite des Bewilligungsbeschlusses kann sich dabei aus dem Tenor und aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Sie lässt ggf. aber auch (nur) durch die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ermitteln. Dabei kommen den Gesichtspunkten der möglicherweise (allein) konkludenten Antragstellung durch die PKH-Partei und insoweit der zeitlichen Abfolge sowie der Interessenlage der Partei eine besondere Bedeutung zu. Kommt es noch vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung oder wird dem Gericht – sei es im Rahmen des Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO oder im Termin – angezeigt, dass ein Vergleich auch über bislang nicht rechtshängige, weitere Streitgegenstände geschlossen werden soll (Mehrvergleich), so wird der Wille der PKH-Partei – von Ausnahmefällen abgesehen – jedenfalls in der Regel darauf gerichtet sein, auch für diese weiteren Streitgegenstände und / oder den beabsichtigten Mehrvergleich Prozesskostenhilfe beantragen zu wollen, weil sich an ihrer Bedürftigkeit nichts verändert hat (LAG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 14 Ta 310/13 – juris; LAG Hamm, Beschluss vom 23. März 2018, aaO). Bewilligt das Arbeitsgericht zeitlich mit oder nach einer Klageerweiterung bzw. der erklärten Absicht, einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Streitgegenstände schließen zu wollen ohne jede erkennbare Einschränkung Prozesskostenhilfe, insbesondere mit der üblichen und verbreiteten Formulierung „in vollem Umfang“, darf regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Klageweiterung und / oder Mehrvergleich von der PKH-Bewilligung mit umfasst sind. Ob und in welcher Höhe ein Vergleichsmehrwert tatsächlich begründet ist, bleibt dann Gegenstand der nach § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG vorzunehmenden Festsetzung des Gebührenstreitwerts. 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst von einer Prozesskostenhilfebewilligung (auch) für den Mehrvergleich und die dem Vergleichsabschluss hier vorausgehenden Verhandlungen der Parteien auszugehen. Denn die Klägerin hat einen solchen Antrag mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2016, ganz ausdrücklich und zeitlich vor der – hier ersten und einzigen – Entscheidung zum Prozesskostenhilfebegehren gestellt. Soweit das Arbeitsgericht dann mit nachfolgendem Beschluss vom 6. Juni 2016 der Klägerin für den ersten Rechtszug – zumal ausdrücklich „in vollem Umfang“ – Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführer ohne jede Einschränkung beigeordnet hat, ist dies nach der zeitlichen Abfolge wie nach der Tenorierung der Entscheidung nur als vollständige positive Bescheidung des bis dahin gegenüber dem Gericht formulierten gesamten Prozesskostenhilfebegehrens zu verstehen. Denn andernfalls hätte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag teilweise zurückweisen müssen, was weder aus dem Tenor noch aus der Begründung dieser Entscheidung – sei es durch Auslegung – entwickelt werden kann. 3. Ist für einen Mehrvergleich – gleich ob ausdrücklich beschlossen oder erkennbar gewollt und durch die Auslegung der Bewilligungsentscheidung ermittelt – Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst der Bewilligungsbeschluss im Regelfall sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelösten Gebühren der beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1, 49 RVG (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 248/16 – juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 – 5 Ta 118/15 – juris). An der davon abweichenden, gleichwohl überzeugend begründeten Rechtsprechung der 6. Kammer des LAG Hamm (Beschluss vom 18. August 2015 – 6 Ta 277/15 – aaO), welcher die hier beschließende Beschwerdekammer bislang stets gefolgt ist, hält sie nicht weiter fest. a. Wird ein Vergleich unter Einbeziehung bislang in das Verfahren nicht nach § 253 Abs. 2 ZPO eingeführter Gegenstände geschlossen (Mehrvergleich), entsteht für die am Vergleichsabschluss beteiligten Rechtsanwälte wegen der Miterledigung der (noch) nicht oder nicht anderweitig anhängigen Ansprüche neben der 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Regelfall zudem eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG. Außerdem fällt, wenn dem Vergleichsabschluss eine mündliche Verhandlung oder ein Äquivalent dazu vorausgegangen ist, nach Nr. 3104 Abs. 2 und Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr aus dem (Gesamt-) Wert des Vergleichs an (ebenso mit ausführlicher Begründung: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016, aaO). Wegen der Begrenzung der jeweiligen Einzelgebühren auf den Wert aus dem Gesamtbetrag sämtlicher einbezogener Gegenstände nach dem insoweit höchsten Gebührensatz (§ 15 Abs. 3 RVG) reduzieren sich sodann die durch die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände veranlassten Gebühren auf die sogenannten Differenzgebühren (BGH, aaO). b. Diese Gebühren sind – anders als bislang vertreten – unter den eingangs skizzierten Voraussetzungen im Grunde vollständig, wenngleich der Höhe nach durch § 49 RVG begrenzt, von der Staats- bzw. Landeskasse zu tragen. aa. Gem. § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht als mutwillig erscheint. Der Prozesskostenhilfeanspruch findet seine Grundlage in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip. Danach darf die Möglichkeit zur Erlangung und die Qualität des erreichbaren Rechtsschutzes nicht wegen der mangelnden Verfügbarkeit der dafür erforderlichen finanziellen Mittel unverhältnismäßig stark erschwert sein. Im Grundsatz muss vielmehr jede Person, ohne Rücksicht auf die aktuelle Verfügbarkeit von Mitteln, ebenso wirksamen, effektiven und interessengerechten Rechtschutz in Anspruch nehmen können, wie eine andere, vernünftig agierende und die Kostenrisiken abwägende Person mit dazu ausreichender wirtschaftlicher Ausstattung (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16 – NJW 2018, S. 449 m. w. N.). bb. Diese durch Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG garantierte Gleichheit in der Erreichbarkeit und Effektivität gerichtlichen Rechtschutzes wäre jedoch nicht gewahrt, wenn trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (auch) für den Mehrvergleich die der beigeordneten anwaltlichen Vertretung daraus gegen die PKH-Partei erwachsenden Gebührenansprüche auf der gesetzlichen Grundlage des RVG gleichwohl nicht vollumfänglich von der Staats- bzw. Landeskasse getragen werden (ebenso: BGH, aaO). Denn Folge daraus wäre, dass sich der nicht über das Prozesskostenhilfeverfahren abgedeckte Teil des Gebührenanspruchs gegen die PKH-Partei selbst richtet, nicht aber entfiele. Eine finanziell nicht ausreichend ausgestattete Partei könnte dann – obwohl nach gerichtlicher Entscheidung sachgerecht – nicht anhängige Streitgegenstände wohlmöglich allein deshalb nicht zum Gegenstand eines Mehrvergleichs werden lassen, da sie die daraus resultierenden Gebührenmehrforderungen ggf. nicht tragen bzw. nicht erfüllen kann. Der bedürftigen Partei wäre so die gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren etwa im Kontext einer Bestandsschutzstreitigkeit vielfach aus sachgerechten Erwägungen gebotene, weitgehende oder umfassende Regelung ihrer vom Rechtsstreit berührten Rechtsverhältnisse deutlich erschwert. Einen sachlichen Grund bzw. eine ausreichende Rechtfertigung dafür, der PKH-Partei diese Erschwernis oder Einschränkung aufzuerlegen, vermag die erkennende Beschwerdekammer – wie der BGH in der wiederholt zitierten Entscheidung vom 17. Januar 2018 – nicht zu erkennen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus einem Umkehrschluss zur Regelung des § 48 Abs. 3 RVG noch unter Beachtung sonstiger, im Prozesskostenhilferecht angelegter Grundsätze (BGH, aaO). III. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Die Erstattung von Kosten ist gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG ausgeschlossen.