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Beschluss

8 Ta 145/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0718.8TA145.18.00
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Leitsätze

Zur Streitwertfestsetzung bei Erledigung durch Prozessvergleich. Voraussetzungen der Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung und eines echten Hilfsantrags auf Zahlung wegen eines Nachteilsausgleichsanspruchs.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. März 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 3. März 2018 – 1 Ca 81/18 – abgeändert.

Der Streitwert wird für Verfahren und Vergleich auf 68.821,61 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Streitwertfestsetzung bei Erledigung durch Prozessvergleich. Voraussetzungen der Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung und eines echten Hilfsantrags auf Zahlung wegen eines Nachteilsausgleichsanspruchs. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. März 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 3. März 2018 – 1 Ca 81/18 – abgeändert. Der Streitwert wird für Verfahren und Vergleich auf 68.821,61 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Prozessvergleich im Gütetermin erledigtes Bestandsschutzverfahren. I. Der Kläger war seit dem 1. Juli 2000 bei der Beklagten, die IT-Dienstleistungen für Mobilfunkanbieter erbringt, gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt durchschnittlich 3.622,19 € als „Senior System Engineer“ tätig. Die Beklagte beschäftigte am Standort Q, dem Arbeitsort des Klägers, rund 65 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für den Betrieb war ein Betriebsrat gewählt. Unter dem 29. Dezember 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf ihre Absicht, den Betrieb zum 31. Dezember 2017 stillzulegen und danach nur noch Rest-, Abwicklungs- und Übergabearbeiten durchführen zu lassen, betriebsbedingt zum 30. Juni 2018. Mit am 15. Januar 2018 beim Arbeitsgericht eingereichter Klageschrift wandte sich der Kläger mittels eines punktuellen Kündigungsschutzantrags nach § 4 S. 1 KSchG gegen diese Kündigung und kündigte parallel einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch gestützten Beschäftigungsantrag an. Ferner machte er durch weiteren Antrag – ausdrücklich hilfsweise für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzantrags – einen Zahlungsanspruch in Höhe von 54.332,85 € nebst Zinsen geltend. Falls die Kündigung rechtswirksam sei, stehe ihm auf der Grundlage des § 113 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch dieser Höhe zu. Denn die Beklagte habe die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen, bevor die mit dem Betriebsrat geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans abgeschlossen gewesen seien. Selbige wären gegen Jahresende 2017 unterbrochen worden, um sie im Januar 2018 fortzusetzen. Im Gütetermin vom 30. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, auf den wegen der dort geregelten Gegenstände im Einzelnen vollinhaltlich Bezug genommen wird. Hier vereinbarten die Parteien unter anderem die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2018 (Ziffer 1 des Vergleichs) und regelten die Fragen von Dauer und Inhalt der verbleibenden, vom Kläger zu leistenden Tätigkeiten sowie einseitige Freistellungsmöglichkeiten der Beklagten und eine zeitlich danach greifende Freistellungsverpflichtung (Ziffern 15 u. 16). Ziffer 17 bestimmt daneben die Modalitäten der Erteilung eines Zwischen- und Endzeugnisses und legt insoweit Inhalte, nicht aber eine bestimmte Beurteilungsstufe fest. Die unter Ziffer 5 vereinbarte Abfindung in Höhe von 33.499,71 € brutto soll, so Ziffer 12 dem Wortlaut nach, „insgesamt die Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen“. Ziffer 25 bringt den Willen der Parteien zum Ausdruck, „mit diesem Vergleich…ihre gesamten Rechtsbeziehungen zu regeln“ und formuliert dazu eine sogenannte große Ausgleichsklausel bezogen auf die wechselseitigen Ansprüche „aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung“. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer) setzte das Arbeitsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 3. März 2018 für das Verfahren auf 14.488,76 € (4 Monatseinkommen) und für den Vergleich auf 18.110,95 € (5 Monatseinkommen) fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Wert des Kündigungsschutzantrages nach dem Vierteljahresverdienst zu bemessen und der Beschäftigungsantrag zusätzlich mit einem Monatseinkommen zu berücksichtigen sei. Wegen der Zeugnisregelung sei ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatseinkommens gegeben. Der zum Nachteilsausgleichsanspruch angekündigte Hilfsantrag habe unberücksichtigt zu bleiben, da der Vergleich diesen Anspruch nicht regele oder in relevanter Weise rechtlich gestalte. Gegen diese Festsetzung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem am 12. März 2018 beim Arbeitsgericht aus eigenem Recht eingelegten Behelf vom 10. März 2018. Das Arbeitsgericht habe den Hilfsantrag zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Vergleich lasse nicht nur eine Anrechnung der dort vereinbarten Abfindung auf sonstige beendigungsabhängige Ansprüche zu (Ziffer 13), sondern gestalte diesen Anspruch insoweit abschließend, als dieser neben der vereinbarten Abfindung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. II. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG statthafte, ausdrücklich in eigenem Namen eingelegte, rechtzeitig erhobene und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache Erfolg. 1. Der Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags bemisst sich vorliegend, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, in Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers aus dem alsbald endenden Arbeitsverhältnis. Dieser beträgt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Kündigungsschutzverfahrens – vorliegend unangefochten – 10.866,57 €. Der Vierteljahresverdienst begrenzt den Streitwert des Kündigungsschutzantrages nach dem insoweit klaren Wortlaut der Norm im Sinne einer Höchst- oder Obergrenze. Eine zugesprochene oder vereinbarte Abfindung wird nach § 42 Abs. 2 S. 1, 2. HS GKG nicht hinzugerechnet. 2. Die Wertbestimmung im Übrigen erfolgt vorliegend nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdekammer – im Interesse einer möglichst einheitlichen, transparenten, berechenbaren und in sich konsistenten Handhabung – in Orientierung an den sie gleichwohl nicht bindenden Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeitenden Fassung vom 9. Februar 2018 (u a. NZA 2018, S. 498 ff), der in den hier relevanten Fragen der Bewertung von Hilfsanträgen und der Begründung eines Vergleichsmehrwertes in den grundlegenden Überlegungen mit dem Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016 (u. a. EzA-SD 11/2016, S. 19-24) korrespondiert und insoweit nur klarstellende oder – hier nicht relevante – ergänzende Hinweise enthält. Von den im Streitwertkatalog niedergelegten Grundsätzen hat sich auch das Arbeitsgericht erkennbar leiten lassen. 3. Nach §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO werden die Werte mehrerer, in demselben Verfahren verfolgter Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche erfolgt eine Zusammenrechnung mit dem Hauptanspruch regelmäßig nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung auch über den Hilfsanspruch ergeht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Eine Zusammenrechnung unterbleibt jedoch gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG in Fällen, bei denen Haupt- und Hilfsanspruch – wirtschaftlich betrachtet – denselben Gegenstand betreffen, also in den Fällen sog. wirtschaftlicher Interessenidentität. Erledigt sich der Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung durch den Abschluss eines Vergleichs gelten diese Grundsätze nach § 45 Abs. 4 GKG entsprechend. In Anwendung dieser Rechtsnormen und unter Berücksichtigung der Vorschläge des Streitwertkatalogs ist vorliegend zunächst von einem zum Wert des Kündigungsschutzantrags zu addierenden, berücksichtigungsfähigen Verfahrenswert des Beschäftigungsantrags (unechter Hilfsantrag, 1 Monatseinkommen) auszugehen. Außerdem ist der hilfsweise angekündigte Zahlungsantrag in Höhe des dort bezifferten Nachteilsausgleichsanspruchs zu berücksichtigen. a. Soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, kann und muss ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess im Regelfall so verstanden werden, wie er in der für die Partei kostenschonensten Weise gemeint sein und aufgefasst werden kann (Ziemann, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 30. August 2011 – 2 AZR 668(10 (A) – juris PR-ArbR 20/2013, Anm. 2). Der den Kündigungsschutzantrag flankierende, dem Wortlaut nach unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wird danach – soweit sich aus der Klagebegründung nichts Gegenteiliges ergibt – regelmäßig als unechter Hilfsantrag gestellt sein, da dies dem Interesse der Partei an einer sachbezogenen und interessengerechten Prozessführung erkennbar am besten entspricht (LAG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 2 Ta 10/17 – juris). Dieser Antrag ist hier jedoch, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, trotz seines Hilfscharakters deshalb mit einem Monatseinkommen zu erfassen, weil die Parteien im Vergleich Regelungen zur Beschäftigungs- und Freistellungsfrage getroffen haben, welche – zumindest auch – die Frage der weiteren tatsächlichen Beschäftigung und der Beschäftigung über den im Kündigungsschreiben genannten Kündigungszeitpunkt hinaus betreffen (vgl. Ziffern 15 u. 16). b. Der Antrag auf Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 u. 3 BetrVG wird grundsätzlich als eigener, gegenüber dem Kündigungsschutzbegehren gesondert zu verfolgender Streitgegenstand bewertet, denn er setzt – anders als der Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG – die Unwirksamkeit der Kündigung voraus (TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht,1 A 26 m. w. N). Wird der Anspruch – was im Interesse der Kostenschonung regelmäßig geboten ist – wie hier im Rahmen eines Hilfsantrags geltend gemacht, ist für seine wertmäßige Berücksichtigung eine Entscheidung oder Erstreckung bzw. gestaltende Regelung des Vergleichs erforderlich. Liegt eine solche vor, hat nach der gesetzlichen Anordnung eine Addition der Werte zu erfolgen. Eine gegenteilige Ausübung des dem Streitgericht nach § 3 ZPO eröffneten Ermessens wäre damit fehlerhaft. aa. Der von den Parteien geschlossene Prozessvergleich gestaltet den vom Kläger hilfsweise verfolgten Nachteilsausgleichsanspruch. Denn dort ist neben der Fixierung der Höhe der insgesamt zu zahlenden Abfindung und der Regelung sonstiger finanzieller (Vergütungs- und Kompensations-) Ansprüche des Klägers unter Ziffer 25 eine große Ausgleichsklausel vereinbart. Diese lässt nach dem dort niedergelegten Willen der Parteien ausdrücklich deutlich werden, dass diese mit dem Vergleichsabschluss eine abschließende Regelung aller wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem endenden Arbeitsverhältnis einschließlich der ggf. durch die Beendigung selbst veranlassten Ansprüche angestrebt haben. Selbiges schließt den Nachteilsausgleichsanspruch als beendigungsabhängigen Leistungsanspruch ein und lässt für dessen gesonderte Verfolgung keinen Raum mehr. Diese Lesart findet ihre Bestätigung in der zu Ziffer 12 zur Abfindung formulierten Zweckbestimmung, wonach diese „die“ – also alle – aus dem Verlust des Arbeitsplatzes resultierenden Nachteile ausgleichen soll, was den Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG wegen der identischen Zweckbestimmung einschließt. Der vorliegende Vergleich umfasst damit – unabhängig von der daneben erkennbar nur vorsorglich aufgenommenen Anrechnungsbestimmung zu Ziffer 13 – eine Regelung über den Hilfsanspruch im Sinne des § 45 Abs. 4 GKG dahin, dass ein solcher – neben den im Vergleich fixierten finanziellen Ansprüchen – nicht besteht. ab. Ein Kündigungsschutzantrag und ein hilfsweise verfolgter Nachteilsausgleichanspruch betreffen nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Der Nachteilsausgleichsanspruch sanktioniert, anders als §§ 9, 10 KSchG und ausschließlich bei wirksamer Kündigung, unter Begründung individueller Ausgleichsansprüche allein ein betriebsverfassungsrechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Das Additionsverbot nach § 42 Abs. 2 S. 1, 2. HS. GKG ist vorliegend nicht einschlägig und auch nicht entsprechend anzuwenden. Dieses umfasst nur solche Abfindungen, die auf der Grundlage der §§ 9, 10 KSchG festgesetzt oder vereinbart werden, nicht aber Abfindungs- oder Zahlungsansprüche, die auf einer sonstigen Rechtsgrundlage beruhen und vom Erfolg des Kündigungsschutzprozesses unabhängig sind (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2009 – 5 Ta 176/09 – juris). 4. Ein Vergleichsmehrwert wegen der Zeugnisregelung zu Ziffer 17 des Vergleichs kann, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, nicht angenommen werden. Ein solcher wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. a. Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur dann, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt bzw. eine Ungewissheit über ein konkretes Rechtsverhältnis bzw. eine die Parteien betreffende Streitfrage beseitigt wird. Der Wert des Vergleiches erhöht sich hingegen nicht um den Wert dessen, was eine Partei oder die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich dort verpflichten (Nr. I.22.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 5. April 2016). Dabei muss gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweils im Vergleich getroffene Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben. Durch die Bestimmung von Leistungen oder Gegenleistungen, die zur Beilegung des Rechtsstreits vereinbart oder gewährt werden, wird hingegen kein Vergleichsmehrwert begründet (Nr. I.25.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 9. Februar 2018). Diese Überlegungen des Streitwertkatalogs korrespondieren mit den gesetzlichen Anforderungen des Gebührentatbestands nach Nr. 1000 VV-RVG Anm. Abs. 1. Denn dort wird ebenfalls die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages verlangt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein (weiteres) Rechtsverhältnis beseitigt, soweit sich der Vertrag nicht lediglich auf ein Anerkenntnis beschränkt. b. Legt man vorliegend diese Maßstäbe an, so begründet die im Vergleich zur Erteilung und Gestaltung des Arbeitszeugnisses gefundene Regelung einen Vergleichsmehrwert nicht. Die Frage der Erteilung des Zeugnisses stand zwischen den Parteien ersichtlich nicht im Streit. Ein besonderes Interesse des Klägers an der Titulierung des Anspruchs ist ebenfalls nicht festzustellen. Soweit zu wesentlichen Inhalten des Zeugnisses überhaupt Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgten diese ersichtlich nicht wegen einer insoweit bestehenden oder drohenden Ungewissheit, Meinungsverschiedenheit oder gar schon bestehenden weiteren Streitigkeit. Die Zeugnisregelung war hier danach lediglich Teil der zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit und der damit verbundenen finanziellen Fragen gefundenen Gesamtlösung im Sinne einer weiteren, begleitenden, nicht finanziellen Kompensationsleistung. 5. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.