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Beschluss

26 Ta (Kost) 6118/18

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0208.26TA.KOST6118.18.00
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Leitsätze
1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 17 Ta (Kost) 6105/18 und 26 Ta (Kost) 6136/18; BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).(Rn.5) 2. Der Kündigungsschutzantrag und der (Hilfs-)Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs können nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es besteht ein wirtschaftlich identisches Interesse.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2018 – 38 Ca 16446/17 – teilweise geändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen ein Gegenstandswert von 62.209,23 Euro festgesetzt. 2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 17 Ta (Kost) 6105/18 und 26 Ta (Kost) 6136/18; BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).(Rn.5) 2. Der Kündigungsschutzantrag und der (Hilfs-)Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs können nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es besteht ein wirtschaftlich identisches Interesse.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2018 – 38 Ca 16446/17 – teilweise geändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen ein Gegenstandswert von 62.209,23 Euro festgesetzt. 2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen. I. Der Kläger hat sich mit seiner Klage ua gegen eine betriebsbedingte Kündigung gewandt und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG in Höhe von 62.209,23 Euro begehrt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beigelegt. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 7. November 2018 auf 37.702,56 Euro (Vierteljahresverdienst des Klägers) festgesetzt und dabei den Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs unbewertet gelassen hat. Gegen diesen ihnen am 14. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. November 2018 eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie zusätzliche die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Hilfsantrag in Höhe von 62.209,23 Euro begehren. Sie sind der Auffassung, auch der Nachteilsausgleich sei zu bewerten und die Werte der Bestandsstreitigkeit und des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs müssten zusammengerechnet werden. Gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2018 haben sie am 23. November 2018 mit derselben Begründung erneut Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde vom 15. November 2018, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und teilweise begründet. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmt sich nach der Höhe des eingeklagten Nachteilsausgleichsanspruchs. Der Wert für den Kündigungsschutzantrag ist nicht hinzuzurechnen. 1) Der Gegenstandswert bestimmt sich in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 17 Ta (Kost) 6105/18 und 26 Ta (Kost) 6136/18). 2) Es ist umstritten, ob zwischen einer Kündigungsschutzklage und einem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs eine wirtschaftliche Identität in dem genannten Sinn besteht und die Werte deshalb zusammenzurechnen sind oder nicht. So wird angenommen, die Anträge beträfen nicht denselben Gegenstand, weil der Nachteilsausgleichsanspruch allein ein betriebsverfassungsrechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktioniere und es sich nicht um einen Abfindungsanspruch iSd § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG handele, dessen Wert nicht zu berücksichtigen sei (vgl. LAG Hamm 18. Juli 2018 – 8 Ta 145/18; LAG Schleswig-Holstein 26. Oktober 2009 – 5 Ta 176/09). Demgegenüber wird eine Zusammenrechnung der Werte mit der Begründung abgelehnt, der Nachteilsausgleich trete wirtschaftlich an die Stelle des Vergütungsanspruchs (vgl. LAG Baden-Württemberg 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12). 3) Die Beschwerdekammer folgt (wie auch die weitere Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 7. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6117/18) der zuletzt genannten Auffassung. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht um eine Abfindung iSd § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Wertaddition ist nach dieser Vorschrift daher nicht ausgeschlossen. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs können jedoch nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Beide Anträge betreffen in wirtschaftlicher Hinsicht auch denselben Gegenstand. Mit der Kündigungsschutzklage soll der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den daraus folgenden Vergütungsansprüchen erreicht werden; mit dem Nachteilsausgleich sollen die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verluste ausgeglichen oder gemildert werden. Dass der Arbeitgeber diese Kompensation nur schuldet, weil er die Kündigung unter Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ausgesprochen hat, ist dabei ohne Belang. Denn es kommt für die Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht darauf an, auf welche Anspruchsgrundlagen die jeweiligen Anträge gestützt werden und welche Zielrichtung diese gesetzlichen Vorschriften haben. Entscheidend ist allein, ob ein Anspruch wirtschaftlich an die Stelle eines anderen tritt (vgl. LAG Baden-Württemberg, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs gegeben. 4) Der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs ist durch die in Nr. 5 des gerichtlichen Vergleichs getroffene Regelung erledigt worden. Sein höherer Wert ist für die Wertfestsetzung maßgebend, während der Wert der Bestandsstreitigkeit unberücksichtigt bleibt. Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses. III. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2018 ist unzulässig. Ein Nichtabhilfebeschluss ist für Beschwerdeführer grundsätzlich unanfechtbar, da er regelmäßig keine eigene Beschwer begründet, sondern nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit der Beschwerde führt. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der Nichtabhilfebeschluss in Wahrheit über die Nichtabhilfe hinaus den Beschwerdeführer in neuer Weise beschwert (vgl. KG Berlin 18. Dezember 2017 – 18 WF 51/17, Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Von der Erhebung einer Gebühr wird angesichts des überwiegenden Erfolgs der Ausgangsbeschwerde abgesehen. V. Die Entscheidung ist unanfechtbar.