Beschluss
4 Ta 67/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0916.4TA67.19.00
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Leitsätze
1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382).
2. Ist hingegen Prozesskostenhilfe gewährt worden und danach der Mehrvergleich geschlossen worden, bedarf es vor Abschluss des Rechtsstreits eines Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs. Der Antrag muss dann ausdrücklich gestellt werden, ein konkludenter Antrag ist nicht ausreichend (entgegen LAG Köln 28. Oktober 2015 - 11 Ta 296/15).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 23. Januar 2019 - 4 Ca 252/18 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382). 2. Ist hingegen Prozesskostenhilfe gewährt worden und danach der Mehrvergleich geschlossen worden, bedarf es vor Abschluss des Rechtsstreits eines Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs. Der Antrag muss dann ausdrücklich gestellt werden, ein konkludenter Antrag ist nicht ausreichend (entgegen LAG Köln 28. Oktober 2015 - 11 Ta 296/15). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 23. Januar 2019 - 4 Ca 252/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Erstreckung der bereits zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs. Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Zusammen mit der Klage hat die Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Im Gütetermin am 31. August 2018 unterbreitete das Arbeitsgericht den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Herrn Rechtsanwalt A beigeordnet. Die Beklagte lehnte den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 11. September 2018 ab. Die Beklagte teilte dann mit Schriftsatz vom 12. November 2018 mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten. Das Arbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 21. November 2018 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches im schriftlichen Verfahren fest. Der Vergleich enthielt in Ziff. 5. insbesondere eine Regelung bezüglich des Zeugnisses, wobei das Zeugnis bislang im Prozess nicht streitgegenständlich gewesen ist. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, dass sich die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstrecken müsse, vorsorglich beantrage er eine ergänzende Beschlussfassung. Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BAG der Prozesskostenhilfeantrag im Zweifel auch den Mehrvergleich betreffe, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden worden sei. Eine solche Konstellation liege hier indes nicht vor. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 31. Januar 2019 zugestellt worden. Am 19. Februar 2019 hat sie hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor, dass die Prozesskostenhilfe „für dieses Verfahren“ und damit auch für den gesamten Vergleich bewilligt worden sei. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei jedenfalls so auszulegen, dass er auch einen Mehrwert umfasse. Auch der BGH argumentiere, dass der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch gemäß §§ 45, 48 RVG grundsätzlich sämtliche angefallene Anwaltsgebühren erfasse. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO). Ferner wurde sie auch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 2, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO). 1. Der Klägerin ist nicht bereits mit dem Beschluss vom 31. August 2018 Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert in dem Vergleich vom 21. November 2018 bewilligt worden. Dies ergibt die Auslegung des Beschlusses. Zwar hat das Gericht am gleichen Tag des Erlasses des Beschlusses einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auch eine Regelung in Bezug auf das Zeugnis, welches in dem später geschlossenen Vergleich den wesentlichen Mehrwert bildet, enthält. Allerdings hatten sich die Parteien zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt; die Beklagte hat den Vorschlag später ausdrücklich abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass das Arbeitsgericht in dem Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits einen nur möglicherweise zukünftig in Betracht kommenden Vergleich schon mit aufnehmen wollte (a.A. möglicherweise für Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einen beabsichtigten Vergleich LAG Hamm 3. August 2018 - 8 Ta 653/17 - Rn. 25, Juris). 2. Nach Beendigung der Instanz kann grundsätzlich nicht mehr ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einer Rückwirkung oder auf Erstreckung der bereits gewährten Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich gestellt werden. Der Antrag vom 22. Januar 2019 erfolgte zu spät. a) Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (vgl. BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5, BeckRS 2017, 123309). Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 9 NZA-RR 2014, 382). b) Im vorliegenden Fall war mit der Feststellung des Zustandekommens des gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 21. November 2018 der Rechtsstreit beendet. Zuvor hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs gestellt. Darauf hat auch das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 23. Januar 2019 abgestellt. Erstmals mit Schreiben vom 22. Januar 2019 und damit nach Beendigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sinngemäß geltend gemacht, die bereits gewährte Prozesskostenhilfe solle auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt werden. 3. Ist bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die beantragte Prozesskostenhilfe entschieden worden, so bedarf es eines neuen Abtrags, wenn sich die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf einen Mehrvergleich erstrecken soll. Dabei muss der Antrag ausdrücklich gestellt sein, ein - ggf. nur im Wege der Auslegung ermittelter - konkludenter Antrag reicht nicht aus. a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus (vgl. GK-ArbGG/Bader Stand: April 2014 § 11a Rn. 41). Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen. Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13 NZA-RR 2014, 382). Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382). Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17 NZA-RR 2014, 382; kritisch GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11a Rn. 27). b) Für den - hier vorliegenden - Fall, dass über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits entschieden worden ist und sodann der Vergleich geschlossen wird, hat das BAG darauf hingewiesen, dass es eines neuen Antrags bedürfe (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; LAG München 9. Juli 2014 - 2 Ta 148/14 - FA 2014, 378; BeckOK ZPO/Reichling Stand: 01.07.2019 § 114 Rn. 13; unklar Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 114 Rn. 14 sowie ErfK/Koch 19. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35; für Klageerweiterung nach Vergleich Baumbach/Lauterbach 77. Aufl. § 117 Rn. 5; wohl weitgehender darauf abstellend, ob ein enger Sachzusammenhang mit den bislang im Prozess anhängig gemachten Streitgegenständen besteht LAG Köln 18. April 1996 - 4 Ta 265/95 - BeckRS 1996, 30907952). Nicht eindeutig entschieden ist, ob auch insoweit ein (neuer) konkludenter Antrag ausreichend sein kann. Diese Frage ist zu verneinen. Geht man von dem Prinzip aus, dass eine Prozesspartei auch einen stillschweigenden Antrag stellen kann, bei dem maßgeblich ihre Interessenlage zu berücksichtigen ist, so spricht an sich alles dafür, einen solchen Antrag auch dann anzunehmen, wenn zunächst über die Prozesskostenhilfe entschieden worden ist und sich die Parteien später auf einen Vergleich verständigen, der einen Mehrwert enthält (so der Sache nach LAG Köln 28. Oktober 2015 - 11 Ta 296/15 - BeckRS 2015, 73343; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195). Auch hier besteht aus objektiver Sicht kein Anlass zu denken, der Rechtsanwalt wolle in Bezug auf den Mehrwert ohne Prozesskostenhilfe tätig werden oder die mittellose Partei wolle insofern die Mehrkosten aus eigenen Mitteln zahlen. Dies liegt umso ferner, als dass Prozesskostenhilfe in diesem Fall ja grundsätzlich schon bewilligt worden ist und dies aus Sicht der Partei die „Grundlage“ für die weitere Führung des Prozesses ist. Auch könnte man argumentieren, dass das Gericht naheliegenderweise nach § 139 ZPO nachfragen müsste, ob die bereits gewährte Prozesskostenhilfe nicht auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt werden soll. Würde man eine solche Hinweispflicht annehmen, dürfte aus ihrer Verletzung der hilfsbedürftigen Partei an sich kein Nachteil erwachsen. Dagegen spricht aber, dass das BAG bislang nur einen konkludenten Antrag anerkannt hat, der einen bereits ausdrücklich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe inhaltlich modifiziert. Wenn das Gericht über den Ausgangsantrag entschieden hat, kann dieser nicht mehr „erweiternd“ ausgelegt werden; der Antrag ist dann „weg“ bzw. „erledigt“. Der Antragsteller weiß in einem solchen Fall, dass er (erneut) aktiv werden muss, wenn er eine inhaltliche Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erreichen will (LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - Juris). Ferner ist zu beachten, dass das PKH-Verfahren formalisiert ausgestaltet ist; damit würde es sich nicht vertragen, wenn man quasi automatisch einen konkludenten Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert annehmen wollte. Dieser Antrag könnte auch zeitlich ohne Einschränkung - § 321 ZPO entsprechend gilt hier nicht - gestellt werden. Wird z.B. am Anfang des Prozesses Prozesskostenhilfe beantragt und erst ein Jahr später der Vergleich geschlossen, lässt sich auch nicht ohne weiteres annehmen, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nichts geändert hat. Eine Prüfung derselben erfordert einen hinreichend deutlichen Antrag. 4. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die neuere Rspr. des BGH stützen (vgl. BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - NJW 2018, 1679). Diese betrifft nur die Frage, ob der Rechtsanwalt die durch den Mehrvergleich ausgelösten Gebühren auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG gegenüber der Staatskasse geltend machen kann. Dabei war es wegen eines noch vor Beendigung gestellten Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe unproblematisch, dass Prozesskostenhilfe im Grundsatz auch für den Mehrvergleich gewährt worden ist. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es nach § 127 Abs. 4 ZPO keine Kostenerstattung gibt. Da die Beschwerde erfolglos ist, hat die Klägerin die nach dem GKG entstandene Beschwerdegebühr zu tragen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage, ob in der Regel ein konkludenter Antrag der mittellosen Partei auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert angenommen werden kann, wenn zunächst Prozesskostenhilfe gewährt worden ist und später ein Vergleich mit einem Mehrwert geschlossen wird, ist nicht hinreichend geklärt.