Beschluss
5 Ta 107/19
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten nach §115 Abs.1 S.3 Nr.3 ZPO grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen, sofern kein auffälliges Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei besteht.
• Auf fiktive sozialrechtliche Angemessenheitswerte (z. B. nach SGB II/SGB XII) kann nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächliche Wohnkosten ein auffälliges Missverhältnis zum Einkommen darstellen.
• Kosten für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz sind keine Unterkunftskosten und daher nicht gesondert nach §115 Abs.1 S.3 Ziff.3 oder als Mehrbedarf nach Ziff.5 anrechenbar; sie werden durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten.
• Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Ratenpflicht nach §120a ZPO bzw. §11a ArbGG anzupassen; von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen darf gemäß §115 Abs.2 ZPO nur die Hälfte zur Ratenzahlung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Mietkosten vorrangig vor fiktiven sozialrechtlichen Werten bei PKH • Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten nach §115 Abs.1 S.3 Nr.3 ZPO grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen, sofern kein auffälliges Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei besteht. • Auf fiktive sozialrechtliche Angemessenheitswerte (z. B. nach SGB II/SGB XII) kann nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächliche Wohnkosten ein auffälliges Missverhältnis zum Einkommen darstellen. • Kosten für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz sind keine Unterkunftskosten und daher nicht gesondert nach §115 Abs.1 S.3 Ziff.3 oder als Mehrbedarf nach Ziff.5 anrechenbar; sie werden durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten. • Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Ratenpflicht nach §120a ZPO bzw. §11a ArbGG anzupassen; von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen darf gemäß §115 Abs.2 ZPO nur die Hälfte zur Ratenzahlung herangezogen werden. Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Das Arbeitsgericht forderte eine aktuelle Einkommensdarlegung; daraufhin setzte es eine monatliche Ratenzahlung fest, wobei es die Wohnkosten fiktiv anhand eines 50 m²-Werts auf 310,00 € begrenzte und einen Stellplatz unberücksichtigt ließ. Die Klägerin wandte ein, die volle Miete von 385,00 € sowie der Stellplatz seien anzurechnen; ferner machte sie Haftpflicht- und Fahrtkosten geltend. Das Arbeitsgericht bestätigte die Begrenzung auf 310,00 € und setzte eine Rate von 110,00 € fest. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Abänderung der PKH-Bewilligung. Das Beschwerdegericht legte insbesondere Grundlage und Angemessenheit der Wohnkostenprüfung dar und überprüfte die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten. • Rechtliche Grundlagen sind §115 ZPO (Anrechnung von Unterkunft und Freibeträgen), §120a ZPO in Verbindung mit §11a ArbGG (Änderung der PKH bei veränderten Verhältnissen) sowie Grundsätze des verfassungsrechtlich gebotenen Zugangs zum Recht. • Die Kammer betont den Unterschied zwischen sozialrechtlichen Leistungen und Prozesskostenhilfe: Sozialleistungen dienen der gesamthaften Existenzsicherung, weshalb dort pauschalierte Angemessenheitswerte Anwendung finden; Prozesskostenhilfe hingegen öffnet nur den Zugang zum Gericht und berücksichtigt im Regelfall die tatsächlich bestehenden Belastungen der Partei. • §115 Abs.1 S.3 Nr.3 ZPO will grundsätzlich die tatsächlich bestehenden Kosten der Unterkunft berücksichtigen; eine Begrenzung auf sozialrechtliche fiktive Werte ist nur zu rechtfertigen, wenn ein auffälliges Missverhältnis der Unterkunftskosten zum Einkommen vorliegt. • Nach der Aktenlage liegen bei der Klägerin keine Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor: die Wohnung (65 m²) ist nur leicht größer als der sozialrechtliche Richtwert (50 m²), die Kaltmiete von 385,00 € sowie Gesamtkosten (475,00 €) liegen unterhalb von 50 % des Nettoeinkommens von 1.447,32 €, weshalb die tatsächliche Miete anzurechnen war. • Kosten für einen separat anmietbaren PKW-Stellplatz sind keine anrechenbaren Unterkunftskosten oder gesonderter Mehrbedarf und werden durch die vorgesehenen Freibeträge abgedeckt. • Auf Basis der anerkannten Abzüge (Freibeträge, Versicherung, Fahrtkosten) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 144,75 €, sodass nach §115 Abs.2 ZPO die monatliche Rate die Hälfte hiervon, nämlich 72,00 €, beträgt. • Da die Beschwerde nur teilweise erfolgreich war, trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die ursprünglich vom Arbeitsgericht zu niedrig angesetzte Berücksichtigung der Wohnkosten zugunsten eines fiktiven sozialrechtlichen Werts war nicht gerechtfertigt; die tatsächliche Miete von 385,00 € ist anzurechnen, weil keine Auffälligkeiten im Verhältnis zur Einkommenssituation vorliegen. Kosten für den separat angemieteten Stellplatz sind nicht gesondert anrechenbar. Nach Abzug der zulässigen Freibeträge verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 144,75 €, sodass die Klägerin monatlich eine Rate von 72,00 € zu zahlen hat. Die Raten werden mit Zusendung des Zahlungsplans fällig, rückständige auf der früheren Berechnung beruhende Raten entfallen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.