OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W 10/23

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0426.7W10.23.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Kosten einer Garagen- oder Stellplatzmiete zählen zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und sind durch den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO abgegolten.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits mit Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.04.2023 teilweise abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten einer Garagen- oder Stellplatzmiete zählen zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und sind durch den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO abgegolten.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits mit Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.04.2023 teilweise abgeholfen worden ist, zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der dieser eine weitergehende Berücksichtigung von Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) entsprechend den Angaben in dem am 20.04.2023 vorgelegten Mietvertrag begehrt, bleibt ohne Erfolg. Ausweislich § 5 des Mietvertrags gliedert sich der vom Kläger für berücksichtigungsfähig erachtete Gesamtbetrag von 540,00 € wie folgt auf: 420,00 € Nettokaltmiete, 80,00 € Betriebskostenvorauszahlung und 40,00 € Garagen-/Stellplatzmiete. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde bereits insoweit abgeholfen, als es die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Positionen Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung voll angesetzt und die Ratenzahlungsanordnung entsprechend angepasst hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die Nichtberücksichtigung der Stellplatzmiete. Die Garagen-/Stellplatzmiete hat das Landgericht jedoch zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da diese Kosten weder als Wohnkosten gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO noch als Mehrbedarf gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO anrechenbar sind; vielmehr zählen diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, welche grundsätzlich durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abgedeckt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2015 - 13 WF 282/15 -, Rn. 2, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 5 Ta 107/19 -, Rn. 33, juris; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 49). Weitere Einwendungen bringt die Beschwerde nicht vor.