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Urteil

17 Sa 1504/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:0305.17SA1504.19.00
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Leitsätze

Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Land Nordrhein-Westfalen stellen einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufga-ben ganzheitlich zu bearbeiten sind. Innerhalb des Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19; 20.03.2020 – 15 Sa 1260/19).

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19 – wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Land Nordrhein-Westfalen stellen einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufga-ben ganzheitlich zu bearbeiten sind. Innerhalb des Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19; 20.03.2020 – 15 Sa 1260/19). Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 – 3 Ca 141/19 – wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 13.05.19XX geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Justizangestellten. Sie ist seit dem 01.08.1988 bei dem beklagten Land beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 25.09.2006 (Bl. 13 d. A.) und vom 25.07.2018 (Bl. 11, 12 d. A.) zugrunde. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.09.2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin war zumindest in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020 mit Dreiviertel der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollbeschäftigten tätig. Sie ist am B beschäftigt und übernahm durch Weisung des beklagten Landes zum 01.10.2002 die Aufgaben einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen. Ihrer Tätigkeit liegt eine Tätigkeitsdarstellung und – bewertung (im folgenden TDB) vom 01.10.2002 (Bl. 14 bis 19 d. A.) zugrunde. Sie verrichtet zu 58,22 % ihrer Gesamtarbeitszeit nicht schwierige Büro- und Schreibtätigkeiten in der Serviceeinheit. Nach der TDB erledigt sie folgende schwierige Tätigkeiten: - Vorprüfung der Zuständigkeit (4,66 %) - Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen (2,33 %) - Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb (7,76 %) - Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (0,62 %) - Erteilung von Vollstreckungsklauseln (2,33 %) - Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (4,66 %) - Aufgaben bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung (0,18 %) - selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art (4,55 %) - Verfügungen nach der MiZi (0,74 %) - Entscheiderassistenz (4,55 %) - unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen (2,27 %) - Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (0,91 %) - Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss (ohne Schlusskostenberechnung) (1,24 %) - Inhaltsprotokollführung in Strafsachen (5,0 %). Bis zum 31.10.2006 vergütete das beklagte Land die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde sie nach dem TVÜ-L i. V. m. der Anlage 2 in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Mit Schreiben vom 02.08.2018 machte sie geltend, sie sei aus der Entgeltgruppe 9 der Anlage A zum TV-L (EGO zum TV-L) II.12 zu vergüten. Das beklagte Land kam dem Wunsch nach einer Höhergruppierung nicht nach. Die Aufgaben der Geschäftsstellen bei Gericht sind geregelt in der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 10.02.2006 in der Fassung vom 13.11.2018 (Bl. 228 bis 236 d. A.). Gem. § 4 Abs. 1 der Geschäftsstellenordnung erledigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Serviceeinheit alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder dieser AV obliegen und übertragen sind. Sie unterstützen vor allem die Spruchkörper der Gerichte und die Entscheiderinnen und Entscheider bei den Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung des Rechtsschutzauftrages. Nach § 4 Abs. 2 gehört zu den Aufgaben der Serviceeinheit auch die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art. Nach § 4 Nr. 3 der Geschäftsstellenordnung nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten die entscheiderunterstützenden Tätigkeiten nach Maßgabe der Spruchkörper – und Entscheiderpraxis und auf der Grundlage der hierzu eingeführten Aufgabenkataloge wahr, die gem. § 7 der Geschäftsstellenordnung von den Leiterinnen und Leitern der Mittelbehörden festgelegt werden. Weiterhin sind die Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.04.1968 in der Fassung vom 01.01.2019 (Bl. 237 bis 255 d. A.) zu beachten. Mit ihrer am 31.01.2019 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Sie hat ausgeführt: Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) sei sie aus der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L zu vergüten. Schon bei Überleitung in den TV-L habe sie die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllt. Ihr Höhergruppierungsbegehren sei nach den Tarifregelungen des BAT und den zugehörigen Vergütungsregelungen zu beurteilen. Der TDB sei zu entnehmen, dass sie mit einem Anteil von 36,78 % der Gesamttätigkeiten schwierige Tätigkeiten verrichte. Sie übe Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2g, e, a, b, c und h aus. Auch das beklagte Land habe diese Tätigkeiten als schwierig beurteilt, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwei bzw. drei Arbeitsvorgänge gebildet. Es habe verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit der Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit um einen einzigen Arbeitsvorgang handele. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.02.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Eingruppierung der Klägerin als zutreffend verteidigt und ausgeführt: Die Klägerin gehe richtig davon aus, Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Tarifsinne zu sein. Sie nehme jedoch rechtsirrig einen einheitlichen Arbeitsvorgang an. Es zitiere im Folgenden lediglich die Bestimmungen der EGO TV-L und des § 12 TV-L, da die Bestimmungen inhaltsgleich seien zu § 22 BAT und der dazu gehörigen Vergütungsordnung. Die Auslegung von § 12 Abs. 1 TV-L ergebe, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 TV-L und die Systematik der tariflichen Regelungen sprächen dafür, die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu der EGO TV-L Teil II Abschnitt 12.1 definierten schwierigen Tätigkeiten vom Arbeitsvorgang der „sonstigen Bearbeitung der Akte“ abzutrennen. Das tarifliche Aufspaltungsverbot dürfe nicht dazu führen, dass in unzulässiger Weise Arbeitsvorgänge zusammengefasst würden. Dort, wo anders bewertete Tätigkeiten abgetrennt werden könnten, sei eine gesonderte Betrachtungsweise geboten. Das gelte insbesondere deshalb, weil die Tarifvertragsparteien Anforderungen mit besonderen zeitlichen Anteilen formuliert hätten. Das sei in dem Bewusstsein geschehen, dass die Tätigkeit in Serviceeinheiten durch eine ganzheitliche Bearbeitung geprägt sei. Werde nur ein Arbeitsvorgang gebildet, bei dem ein rechtserhebliches Maß höherwertiger Leistungen ausreiche, werde der Wille der Tarifvertragsparteien ignoriert, in den Entgeltgruppe 6, 8 und 9 nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten zu differenzieren. Das führe zu einer erheblichen Schieflage im Quervergleich zu anderen Arbeitsplätzen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien hätten das Problem, das nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 entstanden sei, gesehen und unter II.1. der Tarifeinigung vom 02.03.2019 (Bl. 54 bis 57 d. A.) festgehalten, zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderungen (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein müsse, unmittelbar nach der Redaktion Gespräche aufnehmen zu wollen. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts erfasse im Übrigen nicht die vorliegende Fallgestaltung. Anders als nach § 5 GStO-BVerwG sei die Geschäftsstelle in Nordrhein-Westfalen nach der Geschäftsstellenordung NRW so organisiert, dass neben den Aufgaben der Geschäftsstelle Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und Aufgaben des Kostenbeamten zu erledigen seien. Es seien gerade nicht die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. des Geschäftsstellenverwalters zusammengefasst worden. Eine Vermischung der einfachen und schwierigen Tätigkeiten, die auf der Geschäftsstelle anfielen, erfolge demnach nicht. Bei richtigem Verständnis sei der Arbeitsplatz der Klägerin in 14 Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des beklagten Landes im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30.04.2019 (Bl. 48 bis 52 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 10.07.2019 hat das Arbeitsgericht Hamm der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage sei begründet, da die Klägerin ab dem 01.02.2018 aus der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L zu vergüten sei. Aufgrund § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.09.2006 seien der BAT und die diesen mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ersetzenden TV-L und TVÜ-L anwendbar. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin sei nach § 22 Abs. 1 BAT zu beurteilen, da sie geltend mache, bereits zum Zeitpunkt der Überleitung falsch eingruppiert gewesen zu sein. Ein Fall des § 29a Abs. 3 TVÜ-L sei nicht gegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT und sei entsprechend zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 TV-L übergeleitet. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) sei ein Arbeitsvorgang zu bilden. Dazu gehörten die Büro- und Schreibtätigkeiten, die in der TDB mit 58,22 % Zeitanteil bewertet worden seien. Die in der TDB als schwierig bewerteten Tätigkeiten seien diesem Arbeitsvorgang bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund des inneren Zusammenhangs zuzurechnen. Dagegen spreche nicht, dass das beklagte Land behauptet habe, die schwierigen Tätigkeiten würden erst erledigt, wenn die „standardmäßige“ Aktenbearbeitung beendet sei. Das sei eine Frage der Arbeitsorganisation des jeweiligen Beschäftigten und führe nicht dazu, dass diese Tätigkeiten als eigenständige Arbeitsvorgänge losgelöst von der Aktenbearbeitung zu sehen seien. Die in der Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I. zum BAT als schwierig bewerteten Tätigkeiten seien von der Betreuung der Akte nicht zu lösen. Die Klägerin kenne die von ihr zu bearbeitenden Akten und sei deshalb in der Lage, die genannten Arbeiten und Anfragen zu erledigen. Dass die schwierigen Tätigkeiten theoretisch abgetrennt werden könnten, sei unerheblich. Der Arbeitsvorgang werde gem. § 22 BAT bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten bewertet. Zu den schwierigen Tätigkeiten, die dem Arbeitsvorgang zuzurechnen seien, gehörten die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Anfragen formeller Art, die Entscheiderassistenz sowie die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen. Dazu zählten auch das Fertigstellen der Protokolle, die Fertigung von Reinschriften, das Austragen der Verfahren im Verhandlungskalender und die Fertigung von Vermerken auf dem Aktendeckel. Selbiges gelte auch für die Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb. Im Streitfall nähmen die schwierigen Tätigkeiten mindestens einen Zeitanteil von 22,08 % in Anspruch, sodass der Arbeitsvorgang 80,3 % der Gesamttätigkeit ausmache. Bezogen auf den Arbeitsvorgang nähmen die schwierigen Tätigkeiten 27,5 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitsvorgangs in Anspruch und hätten damit ein rechtserhebliches Ausmaß im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018. Die in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT vorausgesetzte dreijährige Bewährungszeit sei bei Überleitung in den TV-L erfüllt gewesen. Entsprechend sei die Klägerin zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 EGO TV-L übergeleitet. Sie habe die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L mit Wirkung ab dem 01.02.2018 gewahrt. Insoweit habe das beklagte Land keine Einwendungen erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 104 bis 117 d. A. verwiesen. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 22.08.2019 zugestellte Urteil am 17.09.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2019 am 20.11.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Es rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Das erstinstanzliche Gericht habe die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede der zu beurteilenden Fallgestaltung der Klägerin zu der Fallgestaltung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 verkannt. Es handele sich gerade nicht um eine Beschäftigte in einer Geschäftsstelle eines Bundesgerichtes, für die in der Protokollnotiz Nr. 3 eine Regelung dahingehend getroffen sei, dass schwierige Tätigkeiten auch die Aufgaben als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshofes seien. Die Geschäftsstellenordnung beim Bundesverwaltungsgericht unterscheide sich von der Geschäftsstellenordnung für Gerichte und Staatsanwaltschaften in NRW. Nach der Geschäftsstellenordnung NRW i. V. m. der Aktenordnung NRW seien die Schriftgutverwaltung und Aktenführung als einheitlicher und von den sonstigen Tätigkeiten grundsätzlich abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen. Eine Aktenordnung in der Form existiere beim Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Klägerin übe einfache Tätigkeiten zu 58,22 % der gesamten Arbeitszeit in Form der Akten- und Schriftgutverwaltung aus. Ihre schwierigen Tätigkeiten stünden in keinem inneren Zusammenhang zu der generellen Aktenbearbeitung, da sie auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhten. Die Aufgaben würden zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten wahrgenommen und seien nicht einheitlich im Zusammenhang mit der Aktenführung übertragen. Es würden abgrenzbare Arbeitsergebnisse erzielt. Das gelte für die Aufgaben Vorprüfung der Zuständigkeit, Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen, Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln sowie für die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung und der selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art. Abgrenzbar seien auch Verfügungen nach dem MiZi, die Entscheiderassistenz, die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle, die Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss und die Inhaltsprotokollführung in Strafsachen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des beklagten Landes im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 20.11.2019 (Bl. 160 bis 166 d. A.) Bezug genommen. Die Entscheidung des 4. Senates des Bundesarbeitsgerichts sei grundsätzlich zu kritisieren. In dem Wortlaut und der Systematik des § 22 Abs. 2 BAT im Zusammenhang mit der Protokollnotiz und den dort genannten Regelbeispielen zeige sich, dass die Tarifvertragsparteien auch einen einzelnen Aktenvorgang als bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbar angesehen hätten. Das sei der Grundsatz. Wenn darüber hinaus die gesamte Aktenbearbeitung ein Arbeitsergebnis darstellen solle, bedürfe es einer besonderen Begründung, die möglicherweise für Urkundsbeamten in den Geschäftsstellen des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei. Zu berücksichtigen seien auch Sinn und Zweck. Die tarifliche Eingruppierungsstruktur beruhe auf dem Grundgedanken „Je mehr schwierige Einzeltätigkeiten der Beschäftigte ausübt, desto höher ist er einzugruppieren“. Das zeige sich in der Aufteilung zwischen den Entgeltgruppen 6, 8 und 9 mit einem unterschiedlichen Umfang an schwierigen Tätigkeiten. Damit könnten den Beschäftigten in Geschäftsstellen und Service-einheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten geboten werden. Zur Eingrenzung des systematischen Bruchs durch extensive Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs habe das Bundesarbeitsgericht ungeschriebene begrenzende Kriterien einführen müssen, die im Tarifvertrag keine Stütze fänden. So müssten nach der Rechtsprechung die schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem „rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß“ anfallen. Ohne diese Einzeltätigkeiten müsse ein „sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis“ nicht zu erzielen sein. Diese Kriterien seien ungeeignet und bei Berücksichtigung der Systematik des Tarifvertrages auch überflüssig. Die Tarifvertragsparteien selbst seien bei der Formulierung der Vergütungsgruppen von der vormaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach zwischen gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und schwierigen Tätigkeiten differenziert werden müsse und diese nicht einem einheitlichen Arbeitsvorgang zugewiesen seien. Es habe lediglich gefordert, dass die schwierigen Tätigkeiten tatsächlich abtrennbar seien, was für die schwierigen Tätigkeiten der Klägerin der Fall sei. Die Rechtsprechung führe zu einer tariflichen Schieflage. Die Revision sei gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 (Az. 3 Ca 141/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung nach Maßgabe folgenden Antrags zurückzuweisen: festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr.12.1 der Entgeltordnung zum TV-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr.12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Das erstinstanzliche Urteil berücksichtige die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, nach der zunächst der Arbeitsvorgang zu bilden und dann im zweiten Schritt dieser zu bewerten sei. Sowohl in § 22 BAT als auch in § 12 TV-L hätten die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang zur Grundlage für die tarifliche Bewertung gemacht. Ihr Fall weise keine Besonderheiten gegenüber der Fallgestaltung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 auf. Nach der TDB habe sie alle Befugnisse der Geschäftsstellenverwalterin des mittleren Justizdienstes einschließlich der Vorkostenprüfung und Anordnung mit Ausnahme der Schlusskostenberechnung in ganzheitlicher Erledigung - ohne Langtexte - wahrzunehmen. Damit seien ihr die Aufgaben einheitlich übertragen worden. Das folge auch aus § 4 Abs. 1 der Geschäftsstellenordnung. Die ganzheitliche Bearbeitungsweise werde weiter in § 4 Abs. 4 der Geschäftsstellenordnung betont. Damit seien die verschiedenen Arbeitsschritte gerade nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt. Es sei auch unerheblich, ob die verschiedenen Tätigkeiten auf unterschiedlichen „Rechtsquellen“ beruhten. Maßgeblich sei die einheitliche Aufgabenübertragung. Es sei insoweit auf das Rundschreiben des Justizministeriums AV JM 1004 – IB, 143, 1998 (Bl. 288 bis 302 d. A.) hinzuweisen. Da beim B keine Eingangsgeschäftsstelle bestehe, nehme sie die Prüfung der Zuständigkeit vor. Diese stehe in einem inneren Zusammenhang mit der Aktenführung und der Betreuung in der Serviceeinheit. Werde die Zuständigkeit bejaht, bearbeite sie die Angelegenheit ganzheitlich. Es sei jeweils offen, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen seien. Deshalb müsse sie bereits bei Verfahrenseingang alle erforderlichen Kenntnisse vorhalten. Die Vorschusskostenrechnungen seien Teil der normalen Aktenbearbeitung. Das gelte auch für die Anordnung von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb. Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln könne zügig erfolgen, da ihr die Akte durch die sonstige Bearbeitung bekannt sei. Das gelte auch für die Beantwortung von Sachstandsanfragen. Insoweit habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Tätigkeiten im inneren Zusammenhang mit der Aktenbetreuung stünden. Auch die übrigen schwierigen Tätigkeiten verrichte sie nicht in organisatorischer Trennung von der gewöhnlichen Tätigkeit. Da die Entgeltgruppe 9 mit Wirkung zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppen 9a und 9b EGO TV-L aufgespalten worden sei, sei der Tenor für die Zeit ab dem 01.01.2019 entsprechend klarzustellen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerechte eingelegte Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 ist unbegründet. I. Der Antrag festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.02.2018 nach der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 EGO- V-L und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Nr. 12.1 EGO TV-L zu vergüten, ist zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien – wie hier – nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14; 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 – Rd. 15). Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14). II. Die Klage ist begründet. 1a. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 31.12.2018 Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 Teil II Nr. 12.1 der EGO TV-L. aa. Auf das Arbeitsverhältnis sind gem. Nr. 2 des Änderungsvertrages vom 25.07.2018 i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.09.2006 der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung anwendbar. Damit finden auch der den BAT mit Wirkung ab dem 01.11.2006 ersetzende TV-L sowie der TVÜ-L und die mit Wirkung zum 01.12.2012 eingeführte EGO TV-L Anwendung. bb. Die Eingruppierung richtet sich gleichwohl nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L und den Tätigkeitsmerkmalen der EGO TV-L, sondern nach § 22 BAT und den dort geregelten Eingruppierungsmerkmalen. Gem. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L gelten für die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2012 in den Geltungsbereich des TV-L fallen, die §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L für Eingruppierungen, die ab dem 01.01.2012 erfolgen. Nach § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L gilt die vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung, wobei eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die EGO TV-L nicht stattfindet. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (zum TVöD-Bund BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 17). Vorliegend ist kein Fall des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L gegeben. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L nach der EGO TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ziel der Tarifnorm ist es, trotz des grundsätzlichen Bestandschutzes der Eingruppierung den Beschäftigten nach ihrer Entscheidung den Zugang zu der neuen Entgeltordnung zu eröffnen, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der neuen EGO TV-L eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Hier ergibt sich jedoch aus der EGO TV-L Teil II Nr. 12.1 keine höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin macht vielmehr geltend, sie sei schon seit dem 01.10.2002 falsch eingruppiert, da sie nach der Anlage 1a BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen sei und schon vor der Überleitung in den TV-L nach dreijähriger Bewährung die Vergütungsgruppe Vb erreicht habe, denn ihre Tätigkeit sei mindestens zu 50% schwierig. Es verbleibt daher bei der Anwendung des § 22 BAT. cc. § 22 BAT bestimmt: (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …. In der Protokollnotiz 1, 1a zu den Vergütungsgruppen für die Angestellten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Anlage 1a BAT Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I wird die Tätigkeit der Geschäftsstellenverwaltung bzw. der Angestellten in Service-einheiten wie folgt beschrieben: Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesene Tätigkeiten wahrnehmen. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gericht oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten, zur Justizfachangestellten vom 29.01.1998 (BGBl I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in den Serviceeinheiten ausüben. (1) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT erfüllt. (2) Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen nicht zeitlich aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Maßgebliches Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist damit der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis entscheidend ist. Bei einer Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist damit das Arbeitsergebnis maßgeblich. Bei einer Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, Einzelarbeitsschritte oder Arbeitsaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben des Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheit nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 - Rd. 14, BAGE 162, 181; 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rd. 16; 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rd. 15 ff.). (a) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Tätigkeiten der Geschäftsstellenverwaltung in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, die zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ gehören. Dazu sind sämtliche mit der Aktenführung und – betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Fertigung des Schreibwerkes und gegebenenfalls der Verteilung von Neueingängen zu zählen (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 27; Arbeitsgericht Karlsruhe 29.11.2019 – 7 Ca 154/19 – Rd. 22). Im Einzelnen sind dem Arbeitsvorgang der Klägerin als Geschäftsstellenverwalterin/Kraft in einer Serviceeinheit beim B die Büro- und Schreibtätigkeit (Nr. 1 TDB 58,22 % der Gesamtarbeitszeit), die Vorprüfung der Zuständigkeit (Nr. 2a TDB 4,66 %), die Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb (Nr. 2c TDB 7,76 %), die Erstellung von Rechtskraftzeugnissen (Nr. 2d TDB 0,62 %), die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (Nr. 2e TDB 2,33%), die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art (Nr. 2h TDB 4,55%), die Entscheiderassistenz (Nr. 2j TDB 4,55%) und die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen (Nr. 2k TDB 2,27 %) zuzurechnen. Insgesamt nimmt der Arbeitsvorgang 84,96 % der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Es kann offen bleiben, ob die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen, die Aufgaben nach der Zählkartenordnung und im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Verfügungen nach dem MiZi, die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle und die Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss (ohne Schlussabrechnung) gesonderte Arbeitsvorgängen darstellen. Die Inhaltsprotokollführung in Strafsachen stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Die Vorprüfung der Zuständigkeit durch Abgleichen mit dem Geschäftsverteilungsplan, die Prüfung der besonderen Zuständigkeit und das Anlegen der Akte mit der Stammdatenerfassung stellen den ersten Schritt der Aktenbearbeitung dar. Zu der Aktenführung und – betreuung gehören weiterführend das Anfertigen und Zustellen von Verfügungen, Beschlüssen, Protokollen sowie von Urteilen einschließlich der dabei anfallenden Schreibarbeiten, die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen sowie Beantwortung von Sachstandsanfragen. Der Klägerin sind die Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das ergibt sich schon aus Nr. 4.3 der TDB. Danach hat die Klägerin alle Befugnisse des Geschäftsstellenverwalters des mittleren Justizdienstes einschließlich der Vorschusskostenprüfung und Anforderung zur ganzheitlichen Erledigung erhalten. Ausgenommen sind lediglich Schlusskostenabrechnungen und Langtexte. Auch aus der Allgemeinverfügung des beklagten Landes (AV JM 1400-IB. 143) aus 1998 ergibt sich, dass die Einführung der Serviceeinheiten bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen dem Ziel diente, eine auf eine ganzheitliche Aufgabenerledigung angelegte, durch den Einsatz der Datenverarbeitung unterstützte Organisation des nichtrichterlichen Dienstes zu schaffen, um den Arbeitsablauf zu beschleunigen, die Aufgabenbereiche anspruchsvoller zu gestalten und die Arbeitsplätze attraktiver zu machen. Nach den langfristigen Zielen, die inzwischen nahezu erreicht sind, sollen die herkömmliche, sehr weitgehende Arbeitsteilung abgebaut und in den Serviceeinheiten grundsätzlich alle Tätigkeiten unterhalb der Entscheidungs- und Beratungsebene (Richter/Rechtspfleger) erledigt werden, namentlich die Aufgaben der Geschäftsstelle, des Kostenbeamten, der Protokollführung, der Textverarbeitung und der Anweisungstätigkeit (A., a, (aa), (bb) der AV). Nach A (a) (cc) der AV sind die Arbeitsplätze in den Serviceeinheiten so zu gestalten, dass eine ganzheitliche Vorgangsbearbeitung durch die Beschäftigten erreicht wird, die die Aufspaltung zusammenhängender Tätigkeiten wie z. B. das Bewirken von Ladungen und das dazu gehörige Schreiben der Ladungen nebst Zustellnachweisen vermeidet. Nach A (a) (dd) umfassen die Tätigkeitsbereiche von Angestellten/Mitarbeitern in den Serviceeinheiten die herkömmliche Geschäftsstellentätigkeit (Registratur und Schriftgutverwaltung) in Rechts- und Verwaltungssachen, die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Protokollführung, die Kostenberechnung, die Textverarbeitung, den Publikumsverkehr usw. Die AV weist auf eine erstrebte Arbeitsorganisation hin, in der verschiedene Arbeitsschritte gerade nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind, sondern in der die Tätigkeiten der herkömmlichen Geschäftsstelle, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Protokollführung, die Kostenberechnung und Textverarbeitung an einem Arbeitsplatz zur ganzheitlichen Erledigung zusammengefasst sind, und zwar zur Erledigung in Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Diese mit der AV festgelegten Ziele finden sich in der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2006 in der Fassung vom 13.11.2018 wieder, wobei offen bleiben kann, ob es zum Zeitpunkt der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale durch die Klägerin bereits eine vergleichbare Geschäftsstellenordnung gab. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes zeigt sich in § 4 der Geschäftsstellenordnung nicht, dass der Klägerin die hier maßgeblichen Aufgaben der Vorprüfung der Zuständigkeit, Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln sowie der selbstständigen Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen organisatorisch getrennt zugewiesen und von ihr von vornherein auseinandergehalten zu bearbeiten sind. § 4 Abs. 1 der Geschäftsstellenordnung enthält die allgemeine Aufgabenzuweisung an Geschäftsstellen unter Hinweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Beschreibung ihrer Unterstützungsfunktion für die Entscheider im Gericht. In § 4 Abs. 2 der Geschäftsstellenordnung werden lediglich Aufgaben hervorgehoben, die den Service-einheiten insbesondere zugewiesen sind. Für die Bildung eines Arbeitsvorganges ist diese organisatorische Zuweisung unerheblich, denn die für die Tätigkeit der Klägerin allein maßgebliche Regelung in § 4 Abs. 2a „Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen“ weist die Aufgaben nicht zur getrennten Erledigung zu. Vielmehr erledigen die Beschäftigten in der Serviceeinheit ihre Aufgaben in ganzheitlicher Bearbeitungsweise, § 4 Abs. 4 der Geschäftsstellenordnung. Im Übrigen sind die von der hiesigen Klägerin erledigten Einzeltätigkeiten durchaus den Tätigkeiten vergleichbar, die die Klägerin in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsverfahren als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht erfüllt hat (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 8). Das Bundesarbeitsgericht hat die Aktenführung, die Aktenrücksendung, das Führen des Eingangsregisters, die Tätigkeit der Prüfung von Rechtsmittelfristen und Vertretungsbefugnissen, die Fristenkontrolle sowie die Durchführung von Beglaubigungen gerichtlicher Schreiben, die Erteilung von Rechtskraftbescheinigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. b. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Arbeitsgerichte Berlin und Essen, der Begriff des Arbeitsvorgangs sei angesichts der differenzierten Struktur des Vergütungsgruppenaufbaus jedenfalls für die Beschäftigung in einer Serviceeinheit dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten in der ganzheitlichen Aktenbearbeitung gerade nicht einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen (ArbG Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 – Bl. 185 ff. d. A.; 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – Rd. 31; ArbG Essen 11.12.2019 – 6 Ca 2210/19 – Rd. 81 ff.). Die Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs in einer Serviceeinheit vor dem Hintergrund der Wertigkeit je nach Maß der anfallenden schwierigen Tätigkeiten vermischt erneut die Bestimmung des Arbeitsvorgangs mit der Bewertung der in ihm anfallenden Tätigkeiten und führt zurück zu der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wie z. B. „schwierige“ Tätigkeiten im Vergleich zu „gewöhnlichen“ Aufgaben (BAG 31.10.1990 – 4 AZR 260/90 – Rd. 15; 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 – Rd. 8, 27). Schon in seiner Entscheidung vom 14.08.1985 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass in aller Regel die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters einen Arbeitsvorgang darstellt, weil alle Aufgaben im Sinne der vorgegebenen, einheitlichen Funktionen einem Arbeitsergebnis dienten, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben bestehe, die dem gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter einheitlich und alleinverantwortlich übertragen seien, sodass Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststünden (BAG 14.08.1985 a.a.O. Rd. 27). Dennoch ist es mit Hinweis auf die Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen gewöhnlichen Aufgaben einer Geschäftsstellenverwaltung (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 42b BAT) und den schwierigen Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 41, Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 41 BAT) zu der Annahme zweier Arbeitsvorgänge gelangt. Die Bildung von einem Arbeitsvorgang mit den „gewöhnlichen“ Tätigkeiten und eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer Arbeitsvorgänge mit „schwierigen“ Tätigkeiten ist schon deshalb abzulehnen, weil sich bei der organisatorisch erstrebten ganzheitlichen Aktenbearbeitung erst bei der Bearbeitung z. B. eines Posteinganges herausstellt, ob ein Rechtskraftzeugnis oder eine Vollstreckungsklausel zu erteilen oder im Rahmen der Entscheiderassistenz z. B. ein unterschriftsreifer Terminaufhebungsbeschluss vorzubereiten ist oder die Akte lediglich dem zuständigen Richter zur weiteren Bearbeitung vorgelegt werden muss. Es können also im Ablauf nicht klar getrennt „gewöhnliche“ und „schwierige“ Tätigkeiten anfallen. Auch wenn in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sehr kleinteilige Arbeitsvorgänge als Beispiele aufgelistet sind, steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung eines einzigen großen Arbeitsvorgangs dazu nicht in Widerspruch. Maßgeblich bleibt nach den allgemeinen Grundsätzen in Satz 1 der Protokollnotiz das abgrenzbare Arbeitsergebnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zu verwechseln ist mit dem Abschluss einer einzelnen Tätigkeit, die naturgemäß ebenfalls zu einem Ergebnis führt. Das von den Tarifvertragsparteien für maßgeblich erachtete Arbeitsergebnis ist jedoch auf den gesamten Aufgabenkreis des Beschäftigten bezogen. Es sind die Arbeitsleistungen in diesem Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen und es ist das (übergeordnete) Arbeitsergebnis zu bestimmen, im vorliegenden Fall die Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer ganzheitlichen Arbeit. Die Reduzierung des Arbeitsvorgangs auf den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit führte zu einer lebensfremden Zerstückelung der Gesamttätigkeit des Beschäftigten (BAG 22.11.1977 – 4 AZR 395/76 – Rd. 27 ff.). Die Gesamttätigkeit eines Beschäftigten müsste im Rahmen der Bewertung in eine sehr große Zahl von Arbeitsvorgängen zerlegt werden. Sähe man die Bearbeitung eines jeden Beschlusses, einer jeden Verfügung, eines jeden Protokolls als Arbeitsvorgang an, liefe dies auf eine völlig unübersichtliche Zerlegung der Arbeitsleistung hinaus (Natter/Sänger, ZTR 2019, 475, 479; a.A. Langenbrinck, ZTR 2017, 3, Pkt. 4.2.). (3) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichtet, die das Tarifmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 der Anlage 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt 1 erfüllen. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe Vb 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1. (hierzu Protokollnotiz zu Nr. 1 und 2) … Vergütungsgruppe Vc 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist (Hierzu Protokollnotiz zu Nr. 1 und 2) 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotiz zu Nr. 1 und 2 …. Vergütungsgruppe VIb 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1 – (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und 2). …. Vergütungsgruppe VII 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatswaltschaften. * (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1). …. Protokollnotizen: … 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Strafsachen, e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschließlich etwaiger Vorschüsse), g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. (a) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rd. 38). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sie verkennt dabei nicht, dass die Bejahung eines großen Arbeitsvorgangs, der mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nimmt, und die Anforderung, qualifizierende Tätigkeiten müssten nur in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß zur Erfüllung des Hervorhebungsmerkmals vorliegen, dazu führt, dass bereits sehr geringe Anteile an qualifizierenden Tätigkeiten zur Erreichung der höchsten Aufbaugruppe führen. Die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 (mindestens zu 1/5 schwierig) und die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 (mindestens zu 1/3 schwierig) laufen leer bzw. werden übersprungen. Für sie bleibt kein Anwendungsbereich mehr. Der Beschäftigte ist entweder in der Eingangsvergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 oder aber gleich in der Höchstentgeltgruppe der Aufbauentgeltgruppen eingruppiert, wenn er die nicht allzu hohe Hürde der Erbringung qualifizierender Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß nimmt. Eine Abstufung, wie sie im Tarifvertrag eigentlich angelegt ist, gibt es nicht mehr (Natter/Sänger, ZTR 2019, 475, 477, 478). Das „Leerlaufen“ von Entgeltgruppen betrifft allerdings nicht nur die Eingruppierung von Mitarbeitern in einer Serviceeinheit oder als Geschäftsstellenverwalter nach der Anlage 1a BAT, dem TVEntgO Bund Teil III Nr. 20 und der EGO TV-L Teil II Nr. 12.1. Die Problematik stellt sich in einer Vielzahl von Fällen der EGO TV-L, und der Entgeltordnungen zum TVöD-VKA und TVöD-Bund. Zum Beispiel besteht die Problematik auch bei Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst etwa bei der Entgeltgruppe 10 EGO TV-L zugunsten der Entgeltgruppe 11 EGO TV-L (Merkmal: „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“; zeitlich Staffelung: „mindestens zu 1/3“) oder bei der Entgeltgruppe 8 EGO TV-L zugunsten der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 EGO TV-L (Merkmal: selbstständige Leistungen“; zeitliche Staffelung: „mindestens zu 1/3“). Weitere Staffelungen nach Zeitanteilen enthalten die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 EGO TV-L sowie die Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 EGO TV-L und Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 EGO TV-L bei Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit bzw. bei Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Problematik betrifft auch eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Ingenieure (Natter/Sänger, ZTR 2019, 475, 478). In Ansehung dieser Problematik haben die Tarifvertragsparteien des TV-L in II.1 der Tarifeinigung vom 02.03.2019 festgehalten, dass sie zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderungen (Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), unmittelbar Gespräche aufnehmen werden, die allerdings – soweit ersichtlich – noch zu keinem Ergebnis geführt haben. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, die von den Tarifvertragsparteien gewünschte Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs – hier des Merkmals Schwierigkeit – durch Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen zu gewinnen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit der Wille in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität eines denkbaren Auslegungsergebnisses ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – Rd. 14). Schon aus der gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 02.03.2019 ergibt sich ihr Wille, im Gesamtgefüge der Entgeltordnung des TV-L die Hierarchisierung von Entgeltgruppen mit differenzierten zeitlichen Anforderungen an Heraushebungsmerkmale wie Schwierigkeit, Verantwortung sicherzustellen, um dem personalpolitischen Bedürfnis Rechnung zu tragen, durch Übertragung z. B. von schwierigen Tätigkeiten in einem unterschiedlichen zeitlichen Umfang Aufstiegsmöglichkeiten zu eröffnen und damit motivierend zu wirken. Dieses personalpolitische Bedürfnis, u.a. im Vergleich zu der Besoldung der Beamten des mittleren Dienstes Ausgewogenheit zu bewahren, um den innerbetrieblichen Frieden zu erhalten, ist auch in dem Beschluss der 81. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte von Mai 2019 zum Ausdruck gekommen. Zur Lösung der Problematik bieten sich jedoch verschiedene Regelungsmodelle an, ohne dass sich nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ein Auslegungsergebnis als dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechend aufdrängt, wie er in dem TV-L und der EGO TV-L seinen Niederschlag gefunden hat. Wie ausgeführt, haben deshalb die Tarifvertragsparteien am 02.03.2019 weitere Gespräche vereinbart. Aus § 22 Abs. 2 BAT i. V. m. der Protokollnotiz ergibt sich nicht, in welcher Weise die quantitativ beschränkte Heraushebung rechtlich zu realisieren ist. Es sind drei Lösungsmöglichkeiten denkbar (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – Rd. 49 zu den Tarifmerkmalen „Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT). Es könnte unter Verzicht auf die Arbeitsvorgänge auf die gesamte auszuübende Tätigkeit des Angestellten abgestellt und rein quantitativ geprüft werden, ob 1/5, 1/3 oder 1/2 der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Aufgaben besondere Schwierigkeit oder Bedeutung bzw. Schwierigkeit im tariflichen Sinne haben. Dagegen spricht jedoch, dass die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 2 BAT die Arbeitsvorgänge zur grundlegenden und universalen Bezugsgrößen für die tarifliche Mindestvergütung des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemacht haben. Schon 1986 hat es der 4. Senat für unstatthaft und dem Willen der Tarifvertragsparteien widersprechend angesehen, bei der Auslegung einer singulären Fallgruppe der Vergütungsordnung – darum geht es auch hier – im Sinne dieser Alternative von dem Grundprinzip des gesamten Vergütungssystems des BAT, jetzt auch des TV-L, des TVöD-Bund und TVöD-VKA abzugehen. Er hat ausgeführt, Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang böten dafür keinerlei Rechtfertigung, zumal die Tarifvertragsparteien mit den §§ 22, 23 BAT die einheitlich zu beurteilende Gesamttätigkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats hätten beseitigen wollen (BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 50). Als zweite Möglichkeit böte es sich an, darauf abzustellen, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils zu 1/5, 1/3 oder 1/2 die Qualifizierungsmerkmale erfüllen (BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 49; Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 480). Dagegen spricht jedoch das in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 BAT statuierte Aufspaltungsverbot. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Der Wille der Tarifvertragsparteien ist insoweit eindeutig. Außerdem gab das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.1986 zu Recht zu bedenken, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik eine menschliche Tätigkeit und insbesondere ein Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT schwierig oder nicht schwierig bzw. bedeutungsvoll oder nicht bedeutungsvoll ist, während ein nur teilweise oder gar zu bestimmten Bruchteilen schwieriger oder bedeutungsvoller Arbeitsvorgang begrifflich nicht vorstellbar ist (BAG 18.03.1986 a.a.O. Rd. 51). Das führte in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass es seine frühere Annahme aufgab, in den jeweiligen Arbeitsvorgänge müsse das tariflich geforderte Maß heraushebender qualifizierender Tätigkeit vorliegen, z. B. 1/5, 1/3 oder zu Hälfte (zur älteren Rechtsprechung BAG 28.03.1979 – 4 AZR 446/77 – Rd. 81; Aufgabe der Rechtsprechung BAG 19.03.1986 a.a.O. Rd. 49 ff.). Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Entscheidung des 4. Senats unter der Prämisse stand, dass tatsächlich trennbare und tariflich unterschiedliche bewertete Tätigkeiten nicht zusammengefasst werden dürfen, sich die Problematik durch die Zusammenfassung „gewöhnlicher“ und „schwieriger“ Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang deutlich verschärft hat. Gleichwohl muss es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben zu vereinbaren, das Aufspaltungsverbot z. B. dahingehend zu modifizieren, dass das jeweils geforderte zeitliche Maß nicht nur bezogen auf die Gesamtheit der Arbeitsvorgänge, sondern künftig auch innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs – soweit logisch denkbar – vorliegen muss. Danach könnte zwar die Abstufung der Tätigkeitsmerkmale wiederhergestellt werden, allerdings nur um den Preis, dass die ohnehin nicht einfache Feststellung der zeitlichen Anteile von Arbeitsleistungen künftig zweifach stattfinden müsste, einmal innerhalb der jeweiligen Arbeitsvorgänge und sodann bezogen auf die Gesamtheit der Arbeitsvorgänge (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 480,481). Es ist keine sich unter Praktikabilitätsgründen aufdrängende Lösung. Den Tarifvertragsparteien verbleibt weiter die Möglichkeit festzulegen, dass die heraushebenden Tätigkeiten den betreffenden Arbeitsvorgang qualitativ in dem Sinne prägen müssen, dass sie für das jeweilige Arbeitsergebnis so von Bedeutung sind, dass die „gewöhnlichen“ Tätigkeiten – bei einer Beschäftigung in einer Serviceeinheit die Schriftgutverwaltung und die Fertigung des Schreibwerkes – in den Hintergrund treten (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 481). Es wären die Kernarbeitsleistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu identifizieren, die nur unter Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen oder ohne ihre Erfüllung verrichtet werden können. Eine Höhergruppierung wäre erst dann gegeben, wenn die Kernarbeitsleistungen qualifizierende Merkmale erfüllten, die deutlich mehr als ein rechtlich erhebliches Maß erreichten (Natta/Senger ZTR 2019, 475, 481). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es, wie dargestellt, gerade nicht um eine Lösung für einen Ausnahmefall geht. Es ist eine Vielzahl von Vergütungsgruppen und Entgeltgruppen in allen Entgeltordnungen des öffentlichen Dienstes betroffen. Die Problematik stellt sich auch für das Hervorhebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Angesichts der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten muss das Tätigwerden der Tarifvertragsparteien abgewartet werden. Es ist ihre Aufgabe, auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in sich stimmige Tätigkeitsmerkmale zu entwickeln. Dem Gericht obliegt es nicht, Tarifpolitik zu betreiben (Natter/Sänger ZTR 2018, 623, 627). b. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1, da sie mindestens zur Hälfte der ihr übertragen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten verrichtet. aa. Nach den Beispielen der Protokollnotiz Nr. 2 sind innerhalb des festgestellten großen Arbeitsvorgangs die Tätigkeiten unter Nr. 2c, d, e, h, j, k der TDB schwierige Tätigkeiten. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. Mit einem Anteil von 26,74% an dem 84,96% der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Arbeitsvorgang haben die schwierigen Tätigkeiten sowohl quantitativ als auch qualitativ einen rechtserheblichen Umfang. Dem 4. Senat reichte in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 (a.a.O. Rd. 41) ein Anteil von 11,54% schwieriger Tätigkeiten bezogen auf den Arbeitsvorgang aus. bb. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sich die Klägerin bei zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 seit dem 01.10.2002 noch vor der Überleitung aus dem BAT in den TV-L über drei Jahre in dieser Vergütungsgruppe bewährt und damit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 erfüllt hat. Ausgehend von der Vergütungsgruppe Vb BAT ist ihr Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. der Anlage 2 Teil A in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Seit dem 01.01.2019 gilt nach Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b die Entgeltgruppe 9a. Insoweit war die erstinstanzliche Entscheidung richtigzustellen. c. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L durch ihre schriftliche Geltendmachung vom 02.08.2018 gewahrt, wie das erstinstanzliche Gericht ohne Berufungsangriff des beklagten Landes zutreffend festgestellt hat. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Differenzzahlung grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig. Verzug tritt jeweils mit dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag ein. Das beklagte Land schuldet der Klägerin nicht lediglich Prozesszinsen, da es nicht gem. § 284 Abs. 4 BGB dargelegt hat, dass die Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den es nicht zu vertreten hat (dazu BAG 26.01.2011 – 4 AZR 167/00 – Rd. 45 ff.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 nicht abschließend geklärt ist. Im Übrigen weicht die Entscheidung der Berufungskammer im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2020 – 15 Sa 1260/19 – ab, wobei der Kammer bei ihrer Entscheidung lediglich der Tenor – Zurückweisung der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 – 56 Ca 14381/18 – vorlag. Auch das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.