Leitsatz: 1. Wird im Zusammenhang mit einem Bestandsschutzantrag ein Antrag auf künftige, wiederkehrende Leistungen (§§ 257, 258 ZPO) gestellt, ist der für diesen Antrag nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG anzusetzende Einzelwert nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht nach dem dreifachen Jahresbetrag, sondern in Relation zum Wert des Bestandsschutzantrags zu bemessen. 2. Bei der Wertbestimmung insoweit ist zwischen den bis zum Erlass des Urteils bzw. der sonstigen Erledigung schon fälligen Teilbeträgen und erst danach entstehenden Vergütungsansprüchen zu differenzieren. Letztere sind mit einem Monatsverdienst zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 – 9 Ta 314/99 – und Beschluss vom 15. August 2007 – 6 Ta 454/07). 3. Es bleibt unentschieden, ob der neben dem Bestandsschutzantrag formulierte Leistungsantrag nach §§ 257, 258 ZPO regelmäßig, auch ohne ausdrücklich formulierte Bedingung, als unechter Hilfsantrag zu verstehen ist und ob hinsichtlich der davon erfassten, schon fälligen Teilbeträgen und dem Bestandsschutzantrag eine wirtschaftliche Identität im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 3 GKG angenommen werden kann. Auf die Beschwerden des Klägers vom 27. Juli 2020 und der Beklagten vom 29. Juli 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. Juli 2020 – 5 Ca 753/20 abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 16.208,30 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG iVm. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG für ein durch Prozessvergleich erledigtes Bestandsschutzverfahren. I. Der Kläger war seit dem 8. Dezember 1982 bei der Beklagten, die bundesweit Baumärkte betreibt, am Standort J als Teamleiter im Verkauf gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.241,66 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. März 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die beabsichtigte Schließung dieser Filiale ordentlich zum 31. Oktober 2020. Mit am 6. April 2020 anhängig gemachter Bestandsschutzklage wandte sich der anwaltlich vertretene Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu ließ er in der Klageschrift einen punktuellen Kündigungsschutzantrag, einen nicht ausdrücklich bedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag und einen zeitlich unbegrenzten Antrag auf künftige monatliche Vergütungsleistungen ab dem 1. November 2020 unter Angabe eines Kanons der insoweit maßgeblichen Bedingungen ankündigen. Mit Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 24. Juni 2020 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen und den Inhalt eines verfahrensbeendenden Prozessvergleichs fest. Danach ist die Kündigung gegenstandslos. Nach Ziffer 2 wird der Kläger seine Tätigkeit zu im Übrigen unveränderten vertraglichen Bedingungen ab dem 1. Oktober 2020 und über den 31. Oktober 2020 hinaus in der Filiale F fortsetzen. Auf Antrag beider Parteivertreter, aber entgegen deren Anregungen zur Wertbestimmung, setzte das Arbeitsgericht den Verfahrens- und Vergleichswert mit Beschluss vom 23. Juli 2020 auf insgesamt 129.666,40 € fest. Zur Begründung bezog es sich darauf, dass der Antrag auf künftig wiederkehrende Lohnleistung neben dem Kündigungsschutzantrag (Vierteljahresverdienst) und dem Beschäftigungsantrag (ein Monatsverdienst) auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem Wert des dreifachen Jahresbezugs (36 Monatseinkommen) zu berücksichtigen sei. Gegen diese Festsetzung wenden sich sowohl der Kläger mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 wie auch die Beklagte mit Beschwerde vom 29. Juli 2020. Beschwerdeziel ist jeweils eine deutliche Herabsetzung des Gesamtwerts. Während der Kläger entsprechend den vorläufigen Wertangaben seiner Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift von einem Gesamtwert in Höhe von fünf Monatseinkommen ausgeht, vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass der Gebührenstreitwert trotz der Antragshäufung insgesamt nach dem Vierteljahresverdienst zu bemessen ist. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. Die nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG jeweils statthaften und im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Parteien sind der Sache nach im Ganzen bzw. zu einem ganz überwiegenden Teil begründet. 1. Da der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung vorliegend mehrere Klagebegehren verfolgt hat, ergibt sich der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG aus der Addition der Einzelwerte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Davon ausgehend hat das Arbeitsgericht den Einzelstreitwert des Kündigungsschutzantrags zutreffend gem. § 42 Abs. 2 S. 1, HS 1 GKG nach dem Vierteljahreseinkommen des Klägers aus dem fortzusetzenden Arbeitsverhältnis bestimmt und auf 9.724,98 € taxiert. Hinzu kommt der Einzelwert des Weiterbeschäftigungsantrags, den das Arbeitsgericht gemäß der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 9. Februar 2018 (u. a. NZA 2018, S. 495 ff) nach dem einfachen Monatseinkommen bemessen hat (vgl. I. Nr. 26 des Streitwertkatalogs), was zugleich der aus § 42 Abs. 2 S. 1, HS. 1 GKG ersichtlichen gesetzlichen Wertung wie der ständigen Spruchpraxis der Beschwerdekammer entspricht. Insoweit kann hier offenbleiben, ob der Beschäftigungsantrag – auch ohne ausdrücklich formulierte Bedingung – als unechter Hilfsantrag auszulegen war. Denn der Vergleich verhält sich unter Ziffer 2 ausdrücklich zur Frage der weiteren Beschäftigung des Klägers über den Kündigungstermin hinaus, was nach § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG in jedem Fall einen entsprechenden Wertansatz trägt, weshalb die Beschwerde der Beklagten insoweit ohne Erfolg bleibt. 2. Für den weiteren Leistungsantrag auf wiederkehrende, künftige Lohnzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 257, 258 ZPO) ist daneben gem. §§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 S. 1, HS 1GKG zusätzlich ein Einzelwert in Höhe lediglich eines Monatseinkommens anzusetzen und zur Bildung des Gesamtwerts zu den Einzelwerten nach II.1. des Beschlusses zu addieren. a. Wenngleich der Wortlaut des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG für die gegenteilige, hier vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung streitet, ist die Norm in der gegebenen Konstellation nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 S. 1, HS 1 GKG – im konkreten Anwendungsfall wie allgemein in vergleichbaren Fall- und Antragkonstellationen – teleologisch zu reduzieren. Darüber ist für einen vom Erfolg des Bestandsschutzantrags unmittelbar abhängigen, diesen flankierenden Antrag auf wiederkehrende Lohn- bzw. Verzugslohnleistung des kündigungsbetroffenen Arbeitnehmers, neben dem Nominalwert der zum Entscheidungszeitpunkt bereits fällig gewordenen Beträge, ein Wert in Höhe von regelmäßig einem Drittel des dort für die Bestandsstreitigkeit normierten Höchstbetrags in Ansatz zu bringen. Insoweit schließt sich die gegenwärtig zuständige Beschwerdekammer der seit dem Jahr 2002 in ständiger Spruchpraxis vertretenen Auffassung der zuvor jeweils befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Begründung wie im Ergebnis ausdrücklich an (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 9 Ta 591/00 – NZA-RR 2002, S. 380 ff; LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 – 9 Ta 314/99 – juris; LAG Hamm, Beschluss vom 15. August 2007 – 6 Ta 454/07 – juris). b. Diese Linie punktuell zu nuancieren, wozu die Beschwerdekammer im Grundsatz neigt, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Zwar dürfte der in direkter Abhängigkeit vom Erfolg der Bestandsschutzklage stehende Antrag auf wiederkehrende Lohnleistung, wie der auf die Rechtsprechung des Großen Senats (BAG vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, NJW 1985, S. 2968 ff) gestützte Weiterbeschäftigungsantrag, regelmäßig auch ohne ausdrücklich formulierte Bedingung nach dem allgemein anzunehmenden kostenwirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei, das Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Angaben oder Erklärungen vorausgesetzt, ebenfalls als unechter Hilfsantrag auszulegen sein (insoweit zum Weiterbeschäftigungsantrag: BAG, Beschluss vom 30. August 2011 – 2 AZR 668/10 (A) – juris; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 – NZA 2017, S. 1121 ff). Gleichwohl ergäbe sich daraus bei Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG hier kein abweichender Gebührenstreitwert. Denn die Parteien haben unter Ziffer 2 des Vergleichs auch eine Regelung zur Bemessung und künftigen Zahlung der Arbeitsvergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus getroffen. Zudem sind bis zum Entscheidungs- bzw. hier Vergleichszeitpunkt vorliegend noch keine vom Antrag in zeitlicher Hinsicht erfassten Lohn- oder Verzugslohnansprüche entstanden und zur Zahlung fällig geworden. Deshalb stellt sich auch die Frage einer für die Wertbestimmung nach dem Gedanken des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG relevanten wirtschaftlichen (Teil-)Identität zwischen Bestandsschutzinteresse und dem Leistungsinteresse bzgl. unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs schon fällig gewordenen Vergütungsansprüchen hier ebenfalls nicht (siehe dazu: I. Nr. 6 des Streitwertkatalogs). c. Bei der gebührenrechtlichen Bewertung von Leistungsanträgen nach §§ 257 ff ZPO, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage verfolgt werden und deren Erfolgsaussichten entscheidend vom Ergebnis des Bestandsschutzantrags abhängen, ist zu berücksichtigen, dass darüber der nach dem Willen des Gesetzgebers über § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bewusst privilegierte Streitwert des Bestandsschutzprozesses nicht der Bedeutungslosigkeit anheimfallen darf und hinsichtlich des sozialen Schutzzwecks dieser Norm keine Umgehungsmöglichkeiten eröffnet werden (LAG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2002, aaO). Sinn und Zweck der Wertbegrenzung nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist es, wie entsprechend zuvor des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F., die Kosten für Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage der betroffenen, abhängig beschäftigten Person bildet, nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten. Denn selbiges wäre seinerseits mit erheblichen oder noch weitergehenden nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation verbunden. Dieser Gesichtspunkt erfordert es, bei Anträgen auf Vergütungsleistung nach §§ 257 ff ZPO, die ein Bestandsschutzverfahren begleiten und von dessen Ergebnis abhängig sind, zwischen vom Antrag erfassten Ansprüchen, die bei Erlass des Urteils oder sonstiger Erledigung des Rechtstreits bereits entstanden und fällig sind einerseits und darüberhinausgehenden bzw. zeitlich danach entstehenden Ansprüchen andererseits zu unterscheiden (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002, aaO). Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung schon fälligen, aus der Zeit nach dem Kündigungs- oder Beendigungstermin resultierenden Vergütungsbeträge sind bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts mit ihrem vollen Nominalbetrag in Ansatz zu bringen, denn der reale Wert dieser – dann zur Zahlung titulierten – Ansprüche ist offensichtlich und korrespondiert mit dem Wert ggf. alternativ zu formulierender Verzugslohnanträge. d. Dies kann für Vergütungsbeträge, die erst nach dem Entscheidungs- oder Erledigungszeitpunkt entstehen und fällig werden, hingegen nicht in gleicher Weise gelten. Diese sind nicht gleichermaßen werthaltig, weil sie nach Grund und Höhe von zahlreichen Unwägbarkeiten und Bedingungen abhängen, wobei selbigen für einen hinreichend bestimmten und damit zulässigen Antrag zwar regelmäßig über eine entsprechende Abfassung Rechnung getragen werden kann. Gleichwohl steht einem Wertansatz gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in Höhe des dreijährigen Bezugs auch dann, jedenfalls bei erkennbar innerer Erfolgsabhängigkeit vom Bestandsschutzbegehren, der dargestellte sozialpolitische Gesetzeszweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG entgegen. Der in dieser Norm verkörperte soziale Schutzgedanke erfordert in der beschriebenen Konstellation eine teleologische Reduktion des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG dahin, dass dem Klageantrag auf künftige Leistung – zumal nach § 39 Abs. 1 GKG zusätzlich – nur ein eigener Gebührenstreitwert beizumessen ist, der mit dem Höchstwert des Bestandsschutzantrags in verständiger Relation steht und deshalb – notwendig – hinter dessen Wert zurückbleiben muss. Dem kann dadurch entsprochen werden, dass für den Antrag bzw. Antrags-teil nach §§ 257 ff ZPO, welcher die Zeit und die Ansprüche nach dem Entscheidungs- und Erledigungszeitpunkt betrifft, ein Wertansatz in Höhe eines Drittels des für den Bestandsschutzantrag anzusetzenden Wertes, also ein Betrag bis zu einem Monatseinkommen in die Berechnung des Gesamtwerts eingestellt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 aaO; vgl. auch TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten 1 A Rn 321 m. w. N.). e. Die daraus für die Berechnung der Anwaltsgebühren folgende Reflexwirkung ist nach § 32 Abs. 1 RVG gesetzgeberisch bewusst angeordnet und nach dem Schutzzweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG gleichermaßen gewollt wie zu dessen Umsetzung notwendig, was vorliegend erkennbar von keinem am Verfahren beteiligten Prozessbevollmächtigten in Zweifel gezogen worden ist. 3. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG kein Rechtsmittel statthaft.