Leitsatz: 1. Werden in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche Erwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen, so scheidet der Erlass eines allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betreffenden Teilurteils nach dem aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil regelmäßig aus. 2. Eine Ausnahme davon kann unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für die Erwerberin dann begründet sein, wenn ausschließlich das gegen den kündigenden bisherigen Arbeitgeber geführte Verfahren wegen Insolvenzeröffnung gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen ist. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils und zugleich – im Sinne einer Kontrollüberlegung – auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel abzustellen. Eine bei Verkündung des Teilurteils noch nicht eingetretene, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch Aufnahme bereits wieder beseitige Unterbrechung rechtfertigt dabei eine Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit ohne das Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände regelmäßig nicht. 3. Es bleibt unentschieden, ob angesichts der für den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gem. § 86 Abs. 1 InsO begründeten Aufnahmemöglichkeit ein mit der Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit verbundenes Teilurteil erst dann ergehen kann, wenn der klagende Arbeitnehmer nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die Aufnahme des Rechtsstreits entweder ablehnt oder sich insoweit nicht erklärt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 2. Dezember 2020 – 3 Ca 1045/20 – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird – auch hinsichtlich der Kosten dieses Berufungsverfahrens – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Kontext einer vom Kläger gegen eine Mehrheit von Parteien geführten Bestandsstreitigkeit zunächst darüber, ob über die Frage der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der hiesigen Beklagten infolge eines streitigen Betriebsübergangs isoliert durch Teilurteil entschieden werden kann. Der am 13. Mai „0000“ geborene Kläger war seit dem 17. Oktober 1995 bei der ursprünglichen Beklagten zu 1., der A GmbH & Co. KG, als Maschinen- und Anlagenführer beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Monatseinkommen in Höhe von 3.370,21 € brutto. Die Beklagte zu 1. führte am Standort B im Wesentlichen einen Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie und unterhielt dort dazu neben der Produktion u. a. eine eigene Entwicklungsabteilung. Mindestens 85% ihrer Umsätze generierte sie aus den Kundenbeziehungen mit der Automobilbranche. Sie beschäftigte bis Anfang des Jahres 2019 etwa 460 Arbeitnehmer. Für den Standort war ein Betriebsrat gewählt. Nach einem Zerwürfnis mit einer Hauptkundin und dem damit verbundenen Ad-hoc-Verlust mehr als der Hälfte ihres Auftragsaufkommens sah sich die Beklagte zu 1. zur Restrukturierung des Betriebs veranlasst. In einer ersten Kündigungswelle kündigte sie im Januar 2019 rund 200 Beschäftigten, deren Kündigungsschutzklagen, soweit durch Urteil entschieden, durchweg Erfolg hatten. Gegen Ende August 2019 sprach die Beklagte zu 1. Folgekündigungen aus, die – soweit sie Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen in weiteren Kündigungsschutzprozessen waren – erneut nicht zur Beendigung der fraglichen Arbeitsverhältnisse führten. Zum Ende des Monats September bzw. gegen Anfang Oktober 2019 nahm die hiesige Beklagte (ursprünglich Beklagte zu 2. und in zweiter Instanz alleinige Beklagte, im Folgenden kurz: Beklagte) am Betriebsstandort der Beklagten zu 1. ihre Produktionstätigkeit auf. Unter Verwendung von durch eine rote Linie optisch abgegrenzten Teilflächen der Produktionshallen, gemeinsamer Nutzung etwa von Umkleide- und Gemeinschaftsräumen und – was im Einzelnen streitig blieb – jedenfalls eines Teils der bis dahin von der Beklagten zu 1. eingesetzten Produktionsmittel befasst sie sich ebenfalls mit der Metallverarbeitung, so insbesondere der Herstellung von Pressteilen. Dabei war sie jedenfalls vorübergehend mit Teilkapazitäten für die Automobilindustrie tätig und hat zumindest temporär ein bestimmtes Produkt für einen deutschen Automobilkonzern, welches zuvor die Beklagte zu 1. gefertigt hatte, in eigener Verantwortung produziert. Das Personal der Beklagten rekrutierte sich ausschließlich aus dem Personalbestand der Beklagten zu 1. Es wuchs ab Herbst 2019 bis gegen Ende des Monats März 2020 sukzessive von anfangs rund 60 auf später rund 85 Beschäftigte unterschiedlicher Berufsgruppen auf. Die Beklagte zu 1., die zunächst parallel weiterhin auf Teilflächen des Standorts fertigte, hielt in dieser Phase noch rund 30 Beschäftigte in Arbeit. Weiteren ca. 110 Arbeitnehmern, die zumeist von den beiden ersten Kündigungswellen betroffen waren, verwehrte sie ab dem 23. September 2019 den Zugang zum Betrieb. Jeweils mit Schreiben vom 30. März 2020 kündigte die Beklagte zu 1. den Großteil ihrer verbliebenen aktiven und inaktiven Beschäftigten in einer dritten Kündigungswelle unter Einhaltung der individuellen ordentlichen Kündigungsfristen, spätestens zum 31. Oktober 2020. Darunter dem Kläger mit Kündigungszugang noch am 30. März 2020 zum 31. Oktober 2020. Gegenüber Beschäftigen mit Sonderkündigungsschutz erfolgten die Kündigungen zeitlich danach. Am 8. Juni 2020 stellte die Beklagte zu 1. ihre verbliebene Produktionstätigkeit vollständig ein und die bei ihr in Arbeit verbliebenen Beschäftigten für den weiteren Verlauf der jeweiligen Kündigungsfristen frei. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 16. April 2020 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten, zunächst ausschließlich gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Bestandsschutzklage. Insoweit verfolgte er zuletzt einen Kündigungsschutzantrag, einen allgemeinen Feststellungsantrag und hilfsweise einen Zahlungsantrag auf Nachteilsausgleich. Mit bestimmendem Schriftsatz vom 26. Mai 2020 bezog er parteierweiternd die Beklagte in den Prozess ein, wobei er insoweit zuletzt unter Hinweis auf einen Betriebsübergang ein Feststellungsbegehren mit zeitlich gestaffelten Hilfsbegehren, einen Beschäftigungsantrag und – gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. – ebenfalls hilfsweise einen Antrag auf Nachteilsausgleich angekündigt hat. Hinsichtlich eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs auf die Beklagte hat der Kläger geltend gemacht, dass sich dieser ab Oktober 2019 sukzessive vollzogen habe. Mit den Kündigungsentscheidungen der dritten Welle und dem Ausspruch der entsprechenden Kündigungen am 30. März 2020 sei die personelle Aufstellung der Beklagten und damit der Übergangszeitraum abgeschlossen gewesen. Jedenfalls aber habe sich der Betriebsübergang spätestens mit der Einstellung der eigenen Produktion durch die Beklagte zu 1. am 8. Juni 2020 vollzogen. Im Kammertermin vom 2. Dezember 2020 erschien die Beklagte zu 1., obwohl bis dahin anwaltlich vertreten, nicht. Sie hatte zuvor einen Insolvenzantrag gestellt, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2020 zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts führte (Az.: T000 IN 941/20). Im Termin ließ die befasste Kammer erkennen, dass sie wegen sich nach ihrer Auffassung wiedersprechender bzw. sich denknotwendig ausschließender Klageanträge Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hege. Der Kläger stellte danach ausschließlich, unter Zurückstellung des Hilfsantrags auf Nachteilsausgleichs insoweit, die wie folgt formulierten, allein gegen die Beklagte gerichteten Anträge: 1. Festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. Hilfsweise festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30. März 2020 mit der Beklagten fortbesteht. Äußerst hilfsweise festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 8. Juni 2020 mit der Beklagten fortbesteht. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusetzen. Der Kläger hat insoweit beantragt, den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte zu hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs bestritten. Insbesondere das ca. zehnmonatige Nebeneinander der Produktion in den Fertigungseinheiten beider Unternehmen schließe den angenommenen Betriebsübergang im Ganzen aus. Der Übergang einer abgrenzbaren Teileinheit und die klägerische Zugehörigkeit zu dieser seien ebenfalls nicht gegeben. Somit könne weder von einem auf sie übergegangen Arbeitsverhältnis noch von daraus resultierenden Ansprüchen ausgegangen werden. Mit am 2. Dezember 2020 gegen Terminsende verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht die zur Entscheidung gestellten Anträge im Wege des Teilurteils abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht im Wege eines Betriebs(-teil)übergangs auf die Beklagte übergegangen sei. Der Übergang des gesamten Betriebes scheitere daran, dass der Betriebszweck der Beklagten gegenüber dem Betriebszweck, den die Beklagte zu 1. verfolgt habe, wesentlich enger gefasst und damit geändert worden sei. Der Betrieb der Beklagten werde zudem auf erheblich verringerter Fläche und mit deutlich verringerten Sachmitteleinsatz betrieben. Eine Übernahme eines nach Zahl und/oder Sachkunde wesentlichen Teils des Personals sei nicht erkennbar. Die Beklagte sei auch nicht infolge des Übergangs eines Betriebsteils im Sinne einer abtrennbaren wirtschaftlichen Teileinheit in das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis eingetreten. Es könne somit vorliegend unterstellt werden, dass die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt habe, da dieses jedenfalls nicht auf die Beklagte übergegangen sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, 13.15 Uhr, hat das Amtsgericht Frankfurt unter dem genannten Aktenzeichen über das Vermögen der Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. C., Frankfurt am Main, zum Insolvenzverwalter bestellt. Davon erhielt das Arbeitsgericht am 16. Dezember 2020 über den Insolvenzverwalter Kenntnis. Der Kläger hat das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. erster Instanz, welches danach gem. § 240 ZPO unterbrochen war, mit bestimmendem Schriftsatz vom 6. April 2021 gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Gegen das ihm am 21. Dezember 2020 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 21. Januar 2021 Berufung eingelegt, die er – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21. März 2021 – mit am Montag, den 22. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Unter Hinweis auf § 301 ZPO rügt der Kläger zunächst die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Teilurteil. Das Arbeitsgericht habe schon deshalb nicht durch Teilurteil entscheiden dürften, weil dadurch die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug begründet worden sei. So hänge etwa die Kündigungsbefugnis der Beklagten zu 1. vom genauen Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs ab. Für den Fall des Betriebsübergangs in der Kündigungsfrist sei hingegen die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung sowohl im erstinstanzlich verbliebenen Kündigungsschutzprozess wie auch für die Begründetheit des gegen die Beklagte gerichteten Feststellungs- und Beschäftigungsantrags relevant. In der Sache beruhe die erstinstanzliche Entscheidung auf einer unvollständigen und unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Umstände, wie auch auf fehlerhafter Rechtsanwendung, was jeweils näher ausgeführt wird. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 2. Dezember 2020 – 3 Ca 1045/20 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. Hilfsweise festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30. März 2020 mit der Beklagten fortbesteht. Äußerst hilfsweise festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 8. Juni 2020 mit der Beklagten fortbesteht. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen. 3. Den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die klägerische Berufung zurückzuweisen und im Falle ihres Unterliegens in zweiter Instanz die vorläufige Vollstreckbarkeit bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Sache und vertritt zudem die Auffassung, dass das mit der Berufung angefochtene Teilurteil rechtmäßig ergangen sei. Zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestehe keine notwendige, sondern lediglich eine einfache Streitgenossenschaft, was eine Entscheidung durch Teilurteil grundsätzlich möglich mache. Die Gefahr, dass infolge ggf. divergierender Entscheidungen ein Arbeitsverhältnis mit ihr und der Beklagten zu 1. zugleich bestehe, sei in der vorliegenden Konstellation nicht begründet. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Kläger lediglich zu den von ihm im Kammertermin gestellten Anträgen bescheiden können. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Auf die zulässige Berufung des Klägers ist die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen gem. § 68 ArbGG iVm. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben. Die Sache ist an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, weil die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht vorlagen und auch jetzt – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungskammer – nicht gegeben sind. I. Über die vorliegend zur Entscheidung stehenden Anträge des Klägers konnte und kann nach den Umständen des Falles nicht durch Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden werden. 1. Zwischen der Beklagten zu 1. bzw. nunmehr dem durch klägerseitige Aufnahme an ihre Stelle getretenen Insolvenzverwalter und der Beklagten besteht keine aus Gründen des materiellen Rechts anzunehmende notwendige Streitgenossenschaft iSd. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Denn im Falle des – ggf. streitigen – Betriebsübergangs sind der frühere Betriebsinhaber und der Betriebserwerber hinsichtlich der nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisse gerade nicht ausschließlich gemeinschaftlich verfügungsbefugt (BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – NZA 2018, S. 933 ff). Der Umstand, dass aus Gründen der Logik oder angesichts von Folgeproblemen eine einheitliche Entscheidung gegen eine Mehrheit von Parteien wünschenswert wäre, wie dies insbesondere bei einem streitigen Betriebsübergang nach oder bei Kündigung durch den Betriebsveräußerer der Fall ist, reicht für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nicht aus (BAG, aaO). 2. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft ist bezogen auf den zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Rechtstreit zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung gem. § 240 S. 1 ZPO eingetreten. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Streitgenossen unterbricht das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen bei lediglich einfacher Streitgenossenschaft nicht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02 – juris). 3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung durch Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 ZPO, auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit der Streitgegenstände, gleichwohl dann ausgeschlossen, wenn durch diese Entscheidungsform die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge möglicher abweichender Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Rechtsmittelgericht – begründet ist (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 – NZA 2018, S. 121 ff; BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – III ZR 367/12 – NJW-RR 2013, S. 683 ff). Eine beschränkte Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt nämlich neben einer Teilbarkeit der Streitgegenstände voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom ausstehenden Schlussurteil erlassen werden kann, weil es insoweit nicht auf Urteils- oder Begründungselemente ankommt, die auch bei der weiteren Entscheidung über den – vorauszusetzend – noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 361/11 – AP Nr. 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist jedoch gerade dann gegeben, wenn Klagen gegen mehrere Streitgenossen durch subjektive Klagehäufung in einem Prozess verbunden sind und im Teilurteil über Fragen zu entscheiden ist, die sich gegenüber den anderen Streitgenossen noch einmal stellen oder stellen können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2016 – 8 U 32/15 – juris). Für die Annahme einer solchen Gefahr reicht bereits die bloße Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die für sich betrachtet weder in Rechtskraft erwachsen noch das erkennende Gericht gem. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden müssen, aus (BGH, Beschluss vom 27. März 2013, aaO; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, aaO). Diese Gefahr ist namentlich dann begründet, wenn zwischen einer Mehrheit prozessual selbständiger Ansprüche eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, S. 2736 ff; BAG, Urteil vom 17. April 2013, aaO). 4. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und damit das Eingreifen des in § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO verankerten Teilungsverbots ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil die durch die Gesamtheit der Klageanträge aufgeworfenen rechtlichen Fragen in gleich mehrfacher Hinsicht tatsächlich und rechtlich unmittelbar miteinander verzahnt sind. Denn aus materiellem Recht schließen sich ein Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Beklagten zu 1. bzw. dem Insolvenzverwalter und der Beklagten aus. a. Soweit sich der vom Kläger angenommene Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf die Beklagte vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten zu 1. vollzogen hat, was nach der klägerischen Begründung jedenfalls auch geltend gemacht wird, weil primär auf einen ab Oktober 2019 begonnenes und jedenfalls mit dem Ende der Personalgewinnung aus dem Bestand der Beklagten zu 1. mithin vor der Kündigung abgeschlossenes Übergangsgeschehen abgestellt wird, wäre die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon nicht mehr in der Arbeitgeberrolle und somit nicht mehr zur Kündigung befugt gewesen. Dann wäre der gegen die Beklagte zu 1. bzw. nunmehr gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Kündigungsschutzantrag als unbegründet abzuweisen, weil schon zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat, was zugleich zum Obsiegen mit den gegen die Beklagte hier gerichteten Anträgen führen muss. Denn ein auf sie übergegangenes Arbeitsverhältnis wäre dann ungekündigt. Nimmt man hingegen ein erst am 8. Juni 2020 vollzogenes Übergangsgeschehen an, dann wäre der Übergang des klägerischen Arbeitsverhältnisses in der laufenden Kündigungsfrist erfolgt. Über den nach § 256 Abs. 1 ZPO gerichteten Feststellungsantrag gegen die Beklagte, relevanter Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, wie über den begleitenden Beschäftigungsantrag könnte folglich nicht entschieden werden, ohne inzident die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. März 2020 zu überprüfen. Gerade darauf kommt es jedoch im erstinstanzlichen verbliebenen Teil entscheidend an, weil dort insoweit ein Antrag nach § 4 S. 1 KSchG (nunmehr) gegen den Insolvenzverwalter anhängig ist. Verneint man hingegen, wie das Arbeitsgericht, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, dann wäre denknotwendig auch der gegen diese gerichtete Hilfsantrag auf wirtschaftlichen Nachteilsausgleich unbegründet und zugleich abzuweisen gewesen. Dieser ist jedoch in erster Instanz verblieben, was die erneute inzidente Prüfung derselben Rechtsfrage erfordert. Zudem stellt sich bei der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag für die erste Instanz nochmals die Frage, ob ein Betriebs(teil-)übergang auf die Beklagte vorliegt und wann sich dieser vollzogen hat, ohne dass mangels Rechtskrafterstreckung oder Eingreifen des § 318 ZPO eine Bindung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts oder die eigene Vorentscheidung begründet wäre, womit in allen denkbaren Konstellationen die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gegeben ist. b. Ist das Teilurteil danach unzulässig, kann die klagende Partei ein solches nicht durch entsprechende Antragstellung im Termin erzwingen. Denn das in § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Fall drohender Widersprüchlichkeit verankerte Teilungsverbot steht nicht zur Disposition der Parteien. c. Soweit das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2020 Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit sich scheinbar widersprechender Klageanträge geäußert, was Anlass für die beschränkte Antragstellung der klagenden Partei gewesen sein mag, kann die Berufungskammer diesen nicht ohne Weiteres folgen. Unschlüssig wäre die Kündigungsschutzklage im Kontext eines streitigen Betriebsübergangs nämlich nur dann, wenn sich die klagende Partei ausschließlich darauf beruft, der Betriebsübergang sei bereits vor dem Kündigungsausspruch erfolgt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 8 AZR 202/05 – NZA 2006, S. 597 ff). Macht sich die klagende Partei jedoch das Gegenvorbringen wenigstens hilfsweise dahingehend zu eigen, der Betriebsübergang habe zu einem anderen Zeitpunkt oder aber überhaupt nicht stattgefunden, kann die Klage mit dem Hauptvorbringen ggf. unschlüssig, mit dem Hilfsvorbringen hingegen schlüssig sein (BAG, aaO). Von einem derartigen Haupt- und Hilfsvorbringen ist hier schon deshalb auszugehen, weil nach den gegen die Beklagte formulierten Hilfsanträgen die Möglichkeit eines Betriebsübergang nach Kündigungszugang ausdrücklich angesprochen ist und gegen die Beklagte zu 1. zudem ein Hilfsantrag auf Nachteilsausgleich angekündigt ist, der denknotwendig nur bei zum Kündigungszeitpunkt noch bestehender Kündigungsbefugnis und fehlendem späteren Eintritt der Beklagten in die Arbeitsgeberrolle Erfolg haben kann. 5. Die Möglichkeit der Entscheidung durch Teilurteil trotz der dadurch begründeten Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen war vorliegend auch nicht im Ausnahmefall eröffnet. Von einem solchen Ausnahmefall ist das Arbeitsgericht auch nicht ausgegangen. a. Das aus § 301 Abs. 1 ZPO abgeleitete Teilungsverbot gilt nicht ausnahmslos. Es hat vielmehr dann zurückzutreten, wenn der Anspruch einer Partei auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2016, aaO) und vor diesem Hintergrund die Gefahr sich ggf. widersprechender Entscheidung hingenommen werden muss. Davon kann auszugehen sein, wenn das Verfahren hinsichtlich eines einfachen Streitgenossen wegen Insolvenzeröffnung gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen ist, soweit die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren bzw. mangels Einflussnahmemöglichkeit der verbliebenen Streitgenossen zu einer Unterbrechung ungewisser Dauer führt und mit einem Fortgang des Verfahrens nicht zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02 – NJW-RR 2003, S. 1002 f; BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, aaO). Eine Rückausnahme kommt insoweit jedoch dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, aaO). b. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. noch nicht eröffnet. Eine Verfahrensunterbrechung gem. § 240 S. 1 ZPO lag damit noch nicht vor. Eine solche hat das Arbeitsgericht nach den Entscheidungsgründen weder angenommen noch als sicher oder zu jedenfalls erwarten vorweggenommen, was den dargestellten Ausnahmefall allein ausschließt. Hinzu tritt, dass die klagende Partei im gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochenen Kündigungsschutzprozess nach § 86 Abs. 1 InsO eine Aufnahmemöglichkeit hat. Im Fall des streitigen Betriebsübergangs nach Kündigung und bei Inanspruchnahme der (ggf. nur vermeintlichen) Erwerberseite auf Fortbestand sowie auf tatsächliche Beschäftigung hat die aufnahmeberechtigte Klagepartei – eben wegen der materiell-rechtlichen Verzahnung der dabei aufgeworfenen Rechtsfragen – ein erhebliches Eigeninteresse an der Förderung des Rechtsstreits im Ganzen. Von einer zeitlich ungewissen faktischen Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits kann daher nicht ohne weiteres, ggf. sogar erst bei Nichtbetreiben nach entsprechendem richterlichem Hinweis ausgegangen werden, was hier jedoch dahinstehen kann. 6. Ein Ausnahmefall lag – im Sinne einer Kontrollüberlegung zwecks Vermeidung bloßer Förmelei – zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel ebenfalls nicht vor. Denn die klägerische Partei hat den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits schon deutlich vorher gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. 7. Soweit dieser Teil ggf. von den Parteien und/oder dem befassten Arbeitsgericht nicht gefördert bzw. sogar zum Ruhen gebracht worden ist, begründet dies eine Ausnahme vom Teilungsverbot nicht. Denn bei einem auf Wunsch der Parteien angeordneten Ruhen des Verfahrens fehlt es an einer mit der Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz vergleichbaren Situation. Die eintretende Verzögerung entspricht dann dem Willen der Parteien und kann von diesen auch jederzeit durch ein Betreiben des Verfahrens wieder beendet werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 – NJW 2011, S. 2736 ff). Bei einer Zusammenführung der nunmehr getrennten Verfahrensteile kann folglich allein aufgrund der Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten und mangels Zweckmäßigkeit (vgl. § 251 ZPO) eines Ruhens jederzeit mit der Förderung des Verfahrens gerechnet werden, womit der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hier auch jetzt keine Rechtfertigung für den Erlass eines Teilurteils bei gleichwohl bestehender Gefahr widersprechender Entscheidungen bietet. II. Wenngleich grundsätzlich möglich, ist es aus Sicht der befassten Berufungskammer vorliegend nicht geboten, den in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteil zum Zwecke der einheitlichen Entscheidung an sich zu ziehen, § 538 Abs. 1 ZPO. Denn der Kündigungsschutzprozess wäre dann – ohne hinreichenden sachlichen Grund – praktisch unmittelbar in der zweiten Instanz zu beginnen, was dem Insolvenzverwalter, der wie die vormalige Beklagte zu 1. noch gar nicht zur Begründung der Kündigung vorgetragen hat, eine komplette Instanz abschneiden und zugleich eine mit Blick auf § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG und die erhöhten Anwalts- und Gerichtsgebühren im zweiten Rechtszug streng kostenorientierte Prozessführung unmöglich machen würde. III. Die Kostenentscheidung hängt auch bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens vom Ausgang des Verfahrens in der Sache ab. Sie ist daher dem Arbeitsgericht vorzubehalten. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.