Beschluss
14 Ta 178/21
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Änderung einer zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO ist möglich, wenn das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse einsetzbares Einkommen ergeben.
• Ein Insolvenzverfahren steht einer verfahrenskostenhilferechtlichen Ratenanordnung nur dann entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und als Insolvenzforderungen zu behandeln sind.
• Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens macht frühere Insolvenzforderungen wieder zur regulären Forderung, so dass eine Ratenanordnung nach § 120a ZPO möglich sein kann.
• Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind regelmäßig Zahlungen zu berücksichtigen, die an einen Treuhänder im Insolvenzverfahren zu leisten sind; Verhandlungsstände mit Dritten (z. B. Krankenkassen, Finanzamt) begründen keine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit ohne wirksame Vereinbarung.
Entscheidungsgründe
Nachprüfung der PKH: Ratenanordnung trotz laufender und aufgehobener Insolvenzverfahren • Die nachträgliche Änderung einer zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO ist möglich, wenn das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse einsetzbares Einkommen ergeben. • Ein Insolvenzverfahren steht einer verfahrenskostenhilferechtlichen Ratenanordnung nur dann entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und als Insolvenzforderungen zu behandeln sind. • Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens macht frühere Insolvenzforderungen wieder zur regulären Forderung, so dass eine Ratenanordnung nach § 120a ZPO möglich sein kann. • Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind regelmäßig Zahlungen zu berücksichtigen, die an einen Treuhänder im Insolvenzverfahren zu leisten sind; Verhandlungsstände mit Dritten (z. B. Krankenkassen, Finanzamt) begründen keine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit ohne wirksame Vereinbarung. Der K. , ehemaliger Koch im Restaurant des B. , klagte im Februar 2018 auf Lohn, Urlaubs- und Überstundenabgeltung sowie Arbeitspapiere und Abrechnungen; später verlangte er zudem ein Zwischenzeugnis. Der B. ließ Prozessbevollmächtigte bestellen und beantragte Prozesskostenhilfe, die das Arbeitsgericht im September 2018 bewilligte. Zwischenzeitlich bestanden zwei Insolvenzverfahren gegen den B. , eines aus 2016 (160 IN 5/16) mit laufender Wohlverhaltensphase und ein weiteres wegen Zahlungsunfähigkeit (160 IN 20/18), das im Juni 2020 aufgehoben wurde. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO änderte das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte PKH und ordnete eine monatliche Ratenzahlung von 156,00 Euro an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des B. , die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Formales: Das Nachprüfungsverfahren wurde ordnungsgemäß durch Zustellung der Aufforderungsschrift an die Prozessbevollmächtigten eingeleitet; die Fristsetzung erfolgte durch einen zuständigen Rechtspfleger. Damit waren die Verfahrensvoraussetzungen für eine Änderung der Bewilligung erfüllt (§ 120a ZPO). • Berechnung des einzusetzenden Einkommens: Der B. legte eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor; das Gericht ermittelte daraus zutreffend das einzusetzende Einkommen und berücksichtigte dabei bereits Zahlungen an den Treuhänder im Insolvenzverfahren, so dass eine Ratenzahlung von 156,00 Euro gerechtfertigt ist. Verhandlungen mit Krankenkassen oder dem Finanzamt ohne rechtsverbindliche Vereinbarungen mindern das einzusetzende Einkommen nicht. • Insolvenzrechtliche Aspekte: Ein Insolvenzverfahren schließt eine Ratenanordnung nach § 120a ZPO nur aus, wenn es sich um Forderungen handelt, die bereits bei Insolvenzeröffnung entstanden und Insolvenzforderungen sind. Hier war die Staatskasse nur hinsichtlich des Verfahrens 160 IN 20/18 Insolvenzgläubiger; dieses Verfahren wurde aufgehoben, so dass die Forderung wieder regulär geltend gemacht werden kann. Das ältere Verfahren 160 IN 5/16 betrifft dagegen andere Gläubiger und begründet keinen Ausschluss der Ratenanordnung für die hier relevanten Kosten. • Rechtsfolgen und Verfahrensrecht: Die Umstände rechtfertigen die nachträgliche Abänderung der PKH-Bewilligung; eine spätere Reduzierung der Raten durch nachträgliche Vereinbarungen wäre nur in einem erneuten Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO zu prüfen. • Verfahrensrechtliche Beschränkung: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil keine besonderen Gründe für ihre Zulassung vorliegen. • Normen: Entscheidungsrelevant sind insbesondere § 120a ZPO, § 115 ZPO, §§ 200, 201, 287, 301 InsO sowie § 59 RVG in Verbindung mit den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe. Die sofortige Beschwerde des B. gegen die Anordnung der Ratenzahlung wird zurückgewiesen; die monatliche Ratenzahlung von 156,00 Euro bleibt bestehen. Das LAG bestätigt, dass das Nachprüfungsverfahren formell ordnungsgemäß eingeleitet wurde und die wirtschaftlichen Angaben des B. ein einsetzbares Einkommen ergaben, das die angesetzte Rate rechtfertigt. Das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens steht der Ratenanordnung hier nicht entgegen, weil das maßgebliche Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und die einschlägigen Forderungen wieder regulär geltend gemacht werden können; das andere anhängige Verfahren betrifft andere Rechtsfolgen und schließt die Anordnung nicht aus. Eine spätere Herabsetzung oder Aufhebung der Raten ist nur in einem erneuten Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO zu prüfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.