OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ta 225/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0216.5TA225.23.00
14Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 07.03.2022 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2022 – 5 Ca 2146/21 - wird der Beschluss abgeändert.

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung gemäß des Beschlusses vom 01.03.2022 bewilligt mit der Maßgabe, dass die Beklagte keine Raten aus ihrem Einkommen zu zahlen hat.

Für die Staatskasse wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 07.03.2022 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2022 – 5 Ca 2146/21 - wird der Beschluss abgeändert. Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung gemäß des Beschlusses vom 01.03.2022 bewilligt mit der Maßgabe, dass die Beklagte keine Raten aus ihrem Einkommen zu zahlen hat. Für die Staatskasse wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe Die Beklagte begehrt die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine gegen sie angestrengte Zahlungsklage. Die Beklagte war bei der Klägerin bis zum 20.04.2016 zuletzt als Kassiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Klägerin, da gegen die Beklagte der Vorwurf bestand, dass diese aus der Kasse der Klägerin 115.00,00 € entnommen und sich zugeeignet hatte. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen durch Urteil des LAG Hamm vom 24.10.2019, 17 Sa 1038/18. Mit der vorliegenden Klage machte die Klägerin den Ersatz der veruntreuten Gelder geltend. Diesbezüglich hatte die Klägerin zunächst am 09.11.2021 einen Mahnbescheid über den eingeklagten Betrag erhoben. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist gem. § 240 ZPO unterbrochen, da unter dem 18.02.2022 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Bochum, Az: 88 IK 77/22, eröffnet worden ist. Die Mitteilung hierüber erging an das Arbeitsgericht am 01.03.2022. Nachdem das Verfahren sechs Monate nicht betrieben worden war, ist es ausgetragen worden. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte die Beklagte unter der Rubrik „B“ zum Bestehen von Rechtsschutz folgendes angegeben: Mit Schreiben vom 24.02.2022 (Bl. 14 PKH-Akte) stellte das Arbeitsgericht diverse Nachfragen, bezüglich der Beantwortung der Fragen zum Bestehen von Rechtsschutz wurden keine Nachfragen gestellt. Nach Beantwortung wurde unter dem 01.03.2022 die Vorprüfung erstellt, welche eine Ratenzahlungsverpflichtung von 430,00 € ergab. Mit Beschluss vom 01.03.2022 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 23.02.2022 bewilligt mit der Maßgabe, dass diese aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 430,00 € zu zahlen habe. Gegen diesen der Beklagten am 14.03.2022 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit der am 17.03.2022 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, in der sie insbesondere auf ihre Vermögenslosigkeit und fehlendes Einkommen im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren verwiesen hat. Mit Schreiben vom 21.03.2022 bat das Arbeitsgericht, die tatsächlich bestehende Abführungspflicht der über das pfändbare Einkommen hinausgehenden Beträge an den Insolvenzverwalter nachzuweisen. Mit Schreiben vom 22.03.2022 erklärte die Beklagte, dass Forderungen der Staatskasse gegen sie im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der angefragte Nachweis erfolgte nicht. Allerdings legte die Beklagte Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ergab. Mit Schreiben vom 20.04.2022 erbat daher das Arbeitsgericht den Nachweis, dass eine Vertretung durch eine Gewerkschaft/Berufsverband im Vorfeld abgelehnt worden ist. In der Folge legte die Beklagte ein Anschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 18.05.2022 (Bl. 126 PKH-Akte) vor, in dem mitgeteilt wurde, dass in Verfahren wegen Vorsatztaten kein Rechtsschutz gewährt werden könne. Nach längerem Prüfungsverfahren wurde sodann durch Nichtabhilfeentscheidung vom 31.07.2023 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und der Sachverhalt der Beschwerdekammer vorgelegt. Hier vertrat die Beklagte auch die Auffassung, Forderungen seitens der Staatskasse an sie könnten aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht gestellt werden und führte dieses umfangreich aus. Mit Schreiben vom 23.08.2023 wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass den Ausführungen der Beklagten insoweit zu folgen sein dürfte, allerdings ergebe sich aus einer mit Schriftsatz vom 11.08.2023 aufgestellten Auflistung eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di, was einen Vermögenswert darstelle, der von ihr im Prüfverfahren nicht angegeben worden sei. Die Beklagte führte hierzu sodann aus: Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war deshalb nicht unrichtig, weil diese einschließt, dass selbst wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft besteht, dies an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts ändert, wenn diese nachweislich für das Kostenrisiko nicht eintreten. Im Schreiben vom 12.09.2023 führte sie aus: Im Antrag auf Prozesskostenhilfe wird unter dem angesprochenen Punkt B speziell danach gefragt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle, wie z.B. die Gewerkschaft, die Kosten für eine Prozessführung trägt. Diese Frage habe ich mit nein angekreuzt und habe den Punkt B/1 damit wahrheitsgemäß beantwortet. Unter Punkt B/2 wird dann nachgefragt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle, wie wiederum die Gewerkschaft, die Kosten für eine Prozessführung tragen würde. Eine Rechtsschutzversicherung hatte ich nicht mehr, da die Versicherung mich lange Zeit davor kündigte. Dass ich keinen Rechtsschutz durch die Gewerkschaft erhalten würde, war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geklärt. Ich hatte unmittelbar telefonisch bei der Gewerkschaft nachgefragt und von dort die mündliche Antwort - wie sie später auch in schriftlicher Form erfolgte - erhalten, dass wegen begangener Vorsatzstrafen und deren Folgen kein Rechtsschutz gewährt werden könnte. Insofern habe ich den Punkt B/2 auch wahrheitsgemäß beantwortet. Im Übrigen habe der Rechtspfleger diesen Punkt bereits geprüft, diesem sei die Mitgliedschaft in der Ver.di somit bekannt gewesen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Bei Vorliegen einer (Privat)Insolvenz kann eine Ratenzahlung nur dann angeordnet werden, wenn das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, hier der vom Land geltend zu machenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, bereits eröffnet war, etwa wenn der Anspruchsteller als Insolvenzschuldner selbst klagt. a) Sind die von der Staatskasse gegenüber der Partei geltend gemachten Kosten vor der Insolvenzeröffnung entstanden, ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, juris, Rn. 15). Anders verhält es sich bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst (so schon BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, IX ZR 211/11, juris, Rn. 4). Für sie wird daher die Geltendmachung im Wege von Zahlungsanordnungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden können, nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert. Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 23, so auch die erkennende Kammer, Beschluss vom 24. November 2022, 5 Ta 293/22, Rn. 10, juris im Anschluss an BGH). Soweit Gerichtskosten zu erheben sind, entstehen sie bereits mit der Erhebung der Klage. Wenn sie durch das Prozesskostenhilfeverfahren gestundet werden, dann werden sie nach § 41 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Die Staatskasse ist damit Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO und hat wie alle anderen Insolvenzgläubiger ihre Forderung zur Tabelle anzumelden und Befriedigung aus der Insolvenzmasse zu suchen. Rechtsanwaltsgebühren entstehen bereits mit der anwaltlichen Beauftragung (LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2021, 14 Ta 178/21, juris, Rz. 22), so dass sie vorliegend vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Der Übergang der Gebühren auf die Staatskasse nach § 59 RVG ändert diesen Status nicht, so dass sie ebenfalls als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. b) Die von der Staatskasse zu verauslagenden Kosten sind daher vorliegend im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Das Insolvenzverfahren ist erst im Laufe des Verfahrens eröffnet worden, die entsprechenden Kosten sind vorliegend vor der Eröffnung entstanden. Diese sind daher im Insolvenzverfahren zu verfolgen. 2. Die von der Beklagten im Bewilligungsverfahren getätigten Angaben waren objektiv falsch. Dieser im Fall einer Aufhebungsentscheidung gem. § 124 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Umstand steht aber einer Bewilligung nicht entgegen, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch im Fall der korrekten Angabe hätte erfolgen müssen. a) Unter B2) der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die klarverständliche Frage gestellt, ob – wenn keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft…) die Kosten der Prozessführung trägt, eine Rechtsschutzversicherung oder die Mitgliedschaft in einem Verein/einer Organisation (z.B. Gewerkschaft ….) der/die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen oder einen Prozessbevollmächtigten stellen könnte (nicht stellt) , besteht. Eben diese Frage hat die Klägerin wahrheitswidrig verneint. Sie konnte auch nicht im Unklaren darüber sein, dass hier die Frage, ob ggf. eine vorgerichtliche Ablehnung bestand, gestellt wurde, denn es folgt in dem Kästchen mit der möglichen ja –Antwort die Aufforderung, eine mögliche Kostentragung vorab zu klären und eine mögliche, bereits erfolgte (Teil-)Ablehnung dem Antrag beizufügen. Hier wäre die Stelle und Gelegenheit für die Beklagte gewesen, die von ihr behauptete vorgerichtliche telefonische Nachfrage und den behaupteten vorgerichtlichen telefonischen abschlägigen Bescheid seitens der Gewerkschaft darzulegen. Dieses ist nicht geschehen. b) Damit hat sich die Beklagte bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse wahrheitswidrig erklärt. Die Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme der Verfahrenskosten durch eine Gewerkschaft aufgrund bestehender Mitgliedschaft stellt einen Vermögensbestandteil dar, der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben ist und einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig entgegensteht (BAG, Beschluss vom 18. November 2013, 10 AZB 38/13, juris; die erkennende Kammer schon Beschluss vom 23. April 2013, 5 Ta 525/12, juris, allg. Rechtsprechung siehe aus neuerer Zeit LAG Köln, Beschluss vom 1. September 2020, 1 Ta 125/20, juris m.w.N.). c) Dass eine Kostenübernahme tatsächlich seitens der Gewerkschaft ver.di aufgrund des Vorliegens einer Vorsatztat nicht habe gewährt werden können und somit die Angaben objektiv den Gegebenheiten entsprachen und die Falschangabe insoweit auf die Bewilligung letztlich keinen Einfluss gehabt hätte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. aa) Gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO soll das Gericht u.a. dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Unter der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 ZPO war es noch umstritten, ob die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderte, dass die Falschangabe dazu geführt hat, dass Prozesskostenhilfe zu Unrecht bewilligt wurde. Da es sich insoweit um eine Kann-Vorschrift handelte wurde angenommen, dass nur dann, wenn die Falschangabe eine unberechtigte Bewilligung bedingte, eine Aufhebung zu erfolgen hatte. Im Rahmen der Neufassung des § 124 Abs. 1 ZPO ab dem 01.01.2014, die nunmehr eine Soll-Vorschrift darstellt, bedarf es dagegen nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keiner Kausalität der Falschangabe für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Es reicht aus, dass es sich objektiv um eine Falschangabe handelt. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat § 124 Abs. 1 ZPO vor allem Sanktionscharakter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann (BGH Beschluss vom 10. Januar 2018, XII ZB 287/17, juris unter Verweis auf Beschluss vom 19. August 2015, XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 18; so jetzt auch unter Aufgabe der bisherigen Auffassung unter der Geltung der bis 31.12.2013 geltenden Fassung Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10.Aufl., Rz. 1001 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. cc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht bereits im Bewilligungsverfahren anzuwenden ist, da die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen falscher Angaben eine deutlich weiter reichende Folge hätte als die – nachträgliche - Aufhebung, nämlich dass das beabsichtigte Verfahren überhaupt nicht geführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach dürfe Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte müsse grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39, FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN). Die Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz könne deswegen jedenfalls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschrift hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolge, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitigt. Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind insoweit durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt (siehe BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018, XII ZB 287/17, juris, Rz. 19 – 22). Soweit das LAG Hamm in der Vergangenheit eine Verweigerung der Bewilligung bei Vorliegen von Aufhebungstatbeständen gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 2 1.Alt. ZPO bejaht hat (Beschluss vom 18. März 2003, 4 Ta 446/02; vom 30.01.2002, 4 Ta 148/01), erfolgte dieses noch bei Vorliegen der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage. Die Kammer hat damals auch die zu dieser Zeit bei der Anwendung von § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 1. Alt. ZPO geltende Rechtsprechung, wonach eine Falschangabe nur dann zur Aufhebung führte, wenn sie objektiv zu einer ungerechtfertigten Bewilligung führen konnte, zugrunde gelegt. Selbst wenn diese Rechtsprechung also auch vorliegend zugrunde zu legen wäre, wäre der Klägerin die Prozesskostenhilfebewilligung nicht wegen fehlerhafter Angaben im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen. dd) Die fehlerhaften Angaben haben objektiv nicht zu einer Bewilligung geführt, die bei korrekter Angabe zu einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe hätten führen müssen. Zwar ist das Vorliegen gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als ein Vermögenswert anzusehen, wie oben bereits ausgeführt, dieser war aber objektiv zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und damit dem Beginn des Prozessrechtsverhältnisses nicht vorhanden. Zwar bestehen erhebliche Bedenken, ob die Beklagte überhaupt vor der Nachfrage des Arbeitsgerichts versucht hat, gewerkschaftlichen Rechtsbeistand zu erlangen. Das Ablehnungsschreiben der ver.di spricht nur von einer Bestätigung der telefonischen Anfrage. Diese kann ebenso gut erst aufgrund der Nachfrage des Arbeitsgerichts erfolgt sein. Dies stünde aber der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann entgegen, wenn die Gewerkschaft ver.di die Übernahme des Verfahrens deshalb verweigert hätte, weil dieses bereits begonnen worden war, was einen Ablehnungsgrund für die Übernahme des Rechtsschutzes darstellen kann, die Partei die Vertretung durch eine Gewerkschaft grundlos ablehnt oder bei selbstverschuldetem Wegfall des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes (siehe zu vergleichbaren Fällen die erkennende Kammer Beschluss vom 23. April 2013, 5 Ta 525/12, juris; BAG, Beschluss vom 18. November 2013, 10 AZB 38/13, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Ablehnung der Vertretung durch die ver.di ist erfolgt, da es sich um einen Sachverhalt handelt, in dem eine Vertretung generell nicht gewährt wird. Das Verfahren ist für die Beklagte aufgrund ihrer Prozessstellung auch unvermeidbar. Der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bedurfte es bereits gem. § 121 Abs. 2 ZPO, da auch die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Rechtsbeschwerde war für die Staatskasse zuzulassen, da es sich - soweit erkennbar - bezüglich der Frage, ob bei Insolvenzeröffnung über eine Partei nach Verfahrensbeginn noch Raten anzuordnen sind ebenso um eine bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage handelt, wie bei der Frage, ob eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei gleichzeitigem Vorliegen von Aufhebungsgründen gem. § 124 ZPO nicht in Betracht kommt. Mangels Beschwer der Beklagten kommt allerdings nur ein Beschwerderecht der Staatskasse in Betracht. Dieses ist darauf beschränkt ist, geltend zu machen, dass Monatsraten oder Einmalzahlungen hätten angeordnet werden müssen, während die Erreichung der Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zur Beschwerde berechtigt (Zöllner-Schulzky, ZPO, § 127 Rz. 50). Vorliegend wären monatliche Ratenzahlungen aus dem Einkommen der Beklagten anzuordnen, wenn nicht die Insolvenzeröffnung dem entgegenstünde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Staatskasse RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.