Urteil
17 Sa 460/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2021:1102.17SA460.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.03.2021 – 2 Ca 1702/20 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.03.2021 – 2 Ca 1702/20 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13.05.2013 als Teilzeitbeschäftigte mit einem Zeitanteil von 50% einer Vollzeitstelle zu einem Bruttomonatsverdienst von 3.000,00 € zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19.05.2015 (Bl. 29f. GA) beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags gilt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (fortan: TV-L). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Bei der Beklagten besteht unter anderem das Dezernat II „Studium und Lehre“, welches von dem Dezernenten der Beklagten A. geleitet wird. Innerhalb des Dezernats II sind unter anderem der Studierendenservice mit dem Bereich Prüfungsverwaltung und das Justiziariat angesiedelt. Ursprünglich oblag der Klägerin gemeinsam mit der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. und der Mitarbeiterin der Beklagten C. die Leitung des Bereichs Studierendenservice/Prüfungsverwaltung. Im Frühjahr 2018 gaben die Klägerin und die Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. die Leitung dieses Bereichs ab und wurden fortan dem Justiziariat im Dezernat II zugeordnet, wobei die Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. fortan als Leiterin des Justiziariats eingesetzt wurde. Außer der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B waren im Justiziariat keine weiteren Mitarbeiter tätig. Ergänzend wird auf das damals geltende Organigramm der Beklagten (Bl. 31f. GA) Bezug genommen. Für ihre neue Tätigkeit im Justiziariat wurde für die Klägerin am 25.04.2018 eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt (Bl. 85ff. GA), die auszugsweise lautet: „ 3. Organisatorische Eingliederung des Arbeitsplatzes Organisationseinheit: D II, Abteilung Justiziariat Funktion: Ständige Vertretung der Leitung Justiziariat, Sachbearbeitung 4. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers / der Arbeitsplatzinhaberin ständige Vertretung der Leitung Abteilung Justiziariat Juristische Unterstützung Rechtsverfahren in Zulassungs- und Prüfungsangelegen- heiten (Klageverfahren) Entwurf und rechtliche Prüfung von Ordnungen und Satzungen rechtliche Prüfung von Prüfungsordnungen/Modulhandbüchern Kooperationsverträge Geheimhaltungsvereinbarungen Ausbildung/Betreuung von Studierenden der Rechtswissenschaft“ Für die Aufgabe „rechtliche Prüfung von Prüfungsordnungen/Modulhandbüchern“ enthält die Tätigkeitsbeschreibung im Hinblick auf die dabei anfallenden Arbeitsschritte folgende Ausführungen: „Diese Tätigkeit erfordert die rechtliche Prüfung von Neuregelungen oder Änderungen (z. B. aufgrund von Reakkreditierungen) von Bachelor- und Masterprüfungsordnungen auf der Grundlage des HG NRW, des GG sowie des VwVfG, VwGO und europäischen Vorgaben/Richtlinien/Verordnungen in enger Zusammenarbeit und Absprache mit dem jeweiligen Fachbereich, der Prüfungsverwaltung und dem Dez. 1. Zu diesem Themenkreis gehören auch die Auslaufordnungen von Studiengängen. Hierbei erfolgen in der Regel rechtliche Erläuterungen und Hinweise. Es folgt die Herbeiführung eines Präsidiumsbeschlusses, die Veröffentlichung im Internet, Weitergabe an den POS-GX-Admin, ggfs. Einarbeitung der Änderungen in die bestehenden Ordnungen sowie die Aktualisierung von Übersichten.“ Die Leitung des Bereichs Studierendenservice/Prüfungsverwaltung übernahm im Frühjahr 2018 der Mitarbeiter der Beklagten D.. Diesem Bereich sind ca. 14 Vollzeitkräfte unterstellt. Herr D. wird als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 vergütet. Am 21.11.2018 gaben die Klägerin und die Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. gegenüber der Beklagten Überlastungsanzeigen ab. Die Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. konkretisierte ihre Überlastungsanzeige im weiteren Verlauf mit einer E-Mail vom 08.03.2019 (Bl. 119 ff. der GA). Zum 01.06.2020 wurde für den Bereich Studierendenservice/Prüfungsverwaltung eine neue Mitarbeiterin namens E. eingestellt. Am 26.05.2020 schrieb der Dezernent des Dezernats II A. eine E-Mail an die Klägerin (Bl. 7 GA), die auszugsweise lautet: „… zum 01.06.2020 fängt Frau E. im Dez. II an. Die Hauptaufgabe liegt in der Bearbeitung der Prüfungsordnungen als Äquivalent zu Frau F.. Mit diesem Datum tritt auch eine organisatorische Änderung der Zuständigkeit in Kraft. Die Bearbeitung der Prüfungsordnungen wechselt vom Justiziariat ins Prüfungsamt. Frau F. wird zu 50% ihrer Arbeitszeit die Bearbeitung der Prüfungsordnungen fortführen und mit ihren anderen 50% Frau B. in ihren Aufgaben unterstützen. Somit haben wir in beiden Bereichen eine Ausweitung der Arbeitskapazität um jeweils 10 Wochenstunden geschaffen.“ Auch nach dieser Änderung verrichtete die Klägerin ihre Arbeit in demselben Einzelbüro wie vorher. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Umsetzung mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft in den Bereich Prüfungsverwaltung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats begehrt. Sie hat behauptet, die neue Mitarbeiterin der Beklagten E. sei vorrangig mit Tätigkeiten zur Bearbeitung von Verwaltungsverfahren beschäftigt. Es werde bestritten, dass allein die Überlastungsanzeigen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. Anlass für die zum 01.06.2020 in Kraft getretenen organisatorischen Änderungen gewesen seien. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die Neueinstellung einer Mitarbeiterin es erfordert hätte, den Bereich Prüfungsordnungen aus dem Justiziariat herauszunehmen. Man hätte die Mitarbeiterin vielmehr auch dem Justiziariat (teilweise) zuordnen können. Eine Übertragung der Aufgaben der Bearbeitung der Prüfungsordnungen an den Mitarbeiter der Beklagten D. sei zur Entlastung der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Die Bearbeitung der Prüfungsordnungen mache laut der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 85ff. GA) nur 25 % der Arbeitszeit der Klägerin aus. Wenn man berücksichtige, dass die Klägerin die in der Tätigkeitsbeschreibung unter den Ziffern 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten nicht ausführe, dann sei dieser Anteil nur geringfügig höher. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihre Umsetzung mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit in den von dem Mitarbeiter der Beklagten D. geleiteten Bereich Prüfungsverwaltung unwirksam sei. Die Maßnahme entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte verfolge mit ihr das rechtsmissbräuchliche Ziel, den Mitarbeiter der Beklagten D an der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. und der Klägerin vorbei auf eine Leitungsposition zu heben. Im Jahr 2018 sei Frau Dr. B. und der Klägerin die gemeinsam ausgeübte Leitungsfunktion der Prüfungsverwaltung entzogen und diese Leitungsfunktion Herrn D. übertragen worden. Wenn nun die Klägerin Herrn D. untergeordnet werde, setze die Beklagte damit ihre rechtsmissbräuchliche Taktik zur Beförderung des Herrn D. in eine Führungsposition bei gleichzeitiger Degradierung der Klägerin fort. Herrn D. fehlten überdies die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Vorgesetzter der Klägerin. Mangels juristischer Ausbildung könne er die juristischen Tätigkeiten der Klägerin nicht ordnungsgemäß beurteilen und seine Führungsaufgabe somit nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Ihm fehlten zudem die statusrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Vorgesetzter der Klägerin. Da Herr D. nach der Besoldungsgruppe A 12, die Klägerin hingegen nach der Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet werde, dürfe Herr D keine dienstliche Beurteilung der Klägerin erstellen. Denn im Beamtenrecht gelte der Grundsatz, dass ein Beamter mit einem niedrigeren Statusamt einen Beamten mit einem höheren Statusamt nicht dienstlich beurteilen dürfe. Dieser Grundsatz müsse auch im Verhältnis zwischen Herrn D. und der Klägerin gelten. Die der Klägerin durch die E-Mail vom 26.05.2020 zugewiesene Tätigkeit sei auch nicht als gleichwertig mit ihrer vorherigen Tätigkeit anzusehen. Denn sie solle nun mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit an Herrn D. und somit an einen Kollegen der gleichen bzw. einer niedrigeren Hierarchieebene berichten. Die Ungleichwertigkeit zu ihrer bisherigen Tätigkeit folge auch aus dem Wegfall der von ihr bisher ausgeübten Funktion als ständige Vertreterin der Leitung des Justiziariats. Die Maßnahme sei auch deshalb unwirksam, weil der bei der Beklagten bestehende Personalrat an ihr nicht mitgewirkt habe, obwohl es sich um eine mitbestimmungspflichtige Teilumsetzung iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW handele. Es liege für die Klägerin ein Dienstpostenwechsel vor, durch den sich ihr Dienstposten in rechtlich bedeutsamer Weise ändere. Die Klägerin sei nun zwei weisungsbefugten Vorgesetzten unterworfen. Wenn sie nun zeitliche Vorgaben erhalte, müsse sie die Priorität mit beiden Vorgesetzten abstimmen. Da die streitgegenständliche Maßnahme somit unwirksam sei, habe die Klägerin auch Anspruch darauf, so wie vor der unwirksamen Weisung, nämlich als ständige Vertretung der Leiterin des Justiziariats, beschäftigt zu werden. Diese Funktion sei ihr durch die Tätigkeitsbeschreibung übertragen worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass ihre Umsetzung vom 26.05.2020 zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in den Bereich Prüfungsamt unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verpflichten, sie im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats zu beschäftigen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte zu verpflichten, sie im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, im Nachgang zu den Überlastungsanzeigen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. hätten sich der Vizepräsident sowie die Leiter der Dezernate II und III über machbare Entlastungsmöglichkeiten beraten. Sie hätten sich für eine Entlastung durch eine Neueinstellung entschieden. Zudem habe sich herausgestellt, dass es Sinn machen würde, den Bereich der Bearbeitung von Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern aus dem Justiziariat herauszulösen und in den Bereich Prüfungsverwaltung einzugliedern. Darüber hinaus bestehe zwischen den Bereichen „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ und dem Bereich Prüfungsverwaltung ein sachlicher Zusammenhang. Die in der Tätigkeitsbeschreibung unter den Ziffern 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten habe die Klägerin seit ihrer Überlastungsanzeige nicht mehr ausgeübt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Maßnahme wirksam sei. Durch die Organisationsänderung sei das Direktionsrecht der Beklagten nicht berührt worden. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin habe sich nicht geändert. Der Mitarbeiter der Beklagten D. sei fachlich sehr wohl in der Lage, die Klägerin als Vorgesetzter zu führen. Welche Qualifikationen der Leiter des Bereichs Studierendenservice/Prüfungsverwaltung haben solle, entscheide die Beklagte und nicht die Klägerin. Auch statusrechtliche Erwägungen stünden der Maßnahme der Beklagten nicht entgegen. Als Leiter des Studierendenservice/Prüfungsverwaltung habe der Mitarbeiter der Beklagten D. bereits vor der streitgegenständlichen Maßnahme einer höheren Hierarchieebene als die Klägerin angehört. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW habe nicht bestanden. Eine Umsetzung iSd. Vorschrift liege nicht vor, weil sich der Aufgabenbereich der Klägerin nicht geändert habe. Ein Eingriff in ihre individuelle Rechtsphäre sei nicht festzustellen. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, als ständige Vertretung der Leiterin des Justiziariats beschäftigt zu werden. Dabei handele es sich nicht um eine Position, sondern, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin ergebe, um eine von mehreren der Klägerin übertragenen Aufgaben. Mit Urteil vom 31.03.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die streitgegenständliche Maßnahme sei dem Organisationsermessen der Beklagten zuzuordnen und stelle keine Ausübung des Weisungsrechts gegenüber der Klägerin dar. Denn der Aufgabenkreis der Klägerin habe sich durch die Maßnahme nicht geändert. Es liege auch keine Umsetzung oder sonstige Maßnahme iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW vor. Eine bloße Aufgabenänderung erfülle ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist. Ein solcher Dienstpostenwechsel liege hier nicht vor. Die der Klägerin obliegenden Aufgaben hätten sich durch die Maßnahme nicht geändert. Selbst wenn die Klägerin nunmehr den Weisungen von zwei Personen unterworfen sei, führe dies zu keiner erheblichen Änderung ihrer Tätigkeit. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Klägerin im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertreterin der Leitung des Justiziariats bzw. als ständige Vertreterin der Leitung des Justiziariats im Dezernat II zu beschäftigen. Denn ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung sei diese Tätigkeit nur einer von insgesamt acht Aufgabenkreisen der Klägerin, der zudem lediglich 3% ihrer gesamten Arbeit ausmache. Gegen das der Klägerin am 31.03.2021 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 29.04.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie innerhalb der bis zum 30.06.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts stelle die streitgegenständliche Maßnahme eine Weisung dar, die an § 315 BGB zu messen sei. Die Weisung entspreche jedoch nicht billigem Ermessen. Ihrer Wirksamkeit stünden der Einwand des Rechtsmissbrauchs sowie der Umstand entgegen, dass durch sie der Abstimmungsaufwand für die Klägerin erheblich gestiegen sei. Zum Beispiel müsse sich die Klägerin nun Urlaubsanträge sowohl von Herrn D. als auch von Herrn A. genehmigen lassen, bevor sie diese an die Personalabteilung weiterreichen könne. Die Weisung sei zudem personalvertretungsrechtlich unwirksam. Es handele sich um eine Teilumsetzung, die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Die neuen Rahmenbedingungen gäben dem Arbeitsplatz der Klägerin eine völlig neue Prägung. Auch die Beschäftigungsanträge seien zulässig und begründet. Durch die Tätigkeitsbeschreibung sei der Klägerin die Funktion der „ständigen Vertretung der Leitung Justiziariat“ übertragen worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.03.2021 – 2 Ca 1702/20 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Umsetzung der Klägerin vom 26.05.2020 mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit in den Bereich Prüfungsamt unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats zu beschäftigen; 3. im Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2) die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Justiziariat im Dezernat II der Beklagten zwischenzeitlich aufgelöst worden sei. Die Klägerin hat daraufhin die Klageanträge zu 2) und 3) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung auf Nachfrage des Vorsitzenden nicht angeschlossen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Bei der Zuordnung der Aufgabe „rechtliche Prüfung von Prüfungsordnungen/Modulhandbüchern“ in die Prüfungsverwaltung handele es sich lediglich um eine organisatorische Maßnahme, die vom Organisationsermessen der Beklagten gedeckelt sei. Der Anwendungsbereich des Direktionsrechts sei nicht eröffnet. Insofern müsse sich die organisatorische Änderung auch nicht an den Anforderungen des § 315 BGB messen lassen. Im Übrigen habe die Beklagte bereits erstinstanzlich umfassend zu den Hintergründen für die Organisationsänderung vorgetragen und insbesondere auf die Belastungsanzeigen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. verwiesen. Es liege auch keine Teilumsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne vor. Die Aufgaben der Klägerin hätten sich nicht verändert. Die Beschäftigungsanträge der Klägerin seien ebenfalls unbegründet. Die ständige Vertretung der Leiterin des Justiziariats sei nur eine von mehreren Aufgaben. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig (vgl. BAG 24.10.2018 – 10 AZR 19/18 - Rn. 10), aber unbegründet. Die an die Klägerin gerichtete Anordnung vom 26.05.2020, zukünftig mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit im Bereich Prüfungsverwaltung unter Leitung des Mitarbeiters der Beklagten D. tätig zu sein, ist wirksam. a) Durch die E-Mail vom 26.05.2020 hat der Leiter der Dezernats II A. gegenüber der Klägerin das arbeitgeberseitige Weisungsrecht ausgeübt. Die Weisung beruhte zwar auf der organisatorischen Entscheidung der Beklagten, die Aufgabe „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ zukünftig dem Bereich Prüfungsverwaltung zuzuordnen. Diese organisatorische Entscheidung war jedoch auf arbeitsvertraglicher Ebene durch Ausübung des Direktionsrechts umzusetzen, indem die Klägerin angewiesen wurde, ihre Arbeitsleistungen zukünftig entsprechend den neuen organisatorischen Rahmenbedingungen zu verrichten (vgl. auch BAG 28.08.2013 – 10 AZR 569/12 – Rn. 41). Dies geschah durch die E-Mail vom 26.05.2020. b) Die Weisung ist wirksam. Ihr stehen arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Vorgaben iSd. § 106 Satz 1 GewO nicht entgegen. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht behauptet. Die Weisung entsprach auch billigem Ermessen. aa) Die Leistungsbestimmungen nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zudem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 45 mwN.). bb) Hier hat die Beklagte die Grenzen ihres Leistungsbestimmungsrechts beachtet. (1) Die streitgegenständliche Maßnahme beruht auf und erfolgt in Umsetzung einer Organisationsentscheidung der Beklagten. Einer solchen Entscheidung kommt im Rahmen der Interessenabwägung besonderes Gewicht zu (vgl. BAG 28.08.20213 – 10 AZR 569/12 – Rn. 41; 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 30). (2) Darüber hinaus hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Organisationsentscheidung auf den Überlastungsanzeigen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. beruht. Durch die Überführung der Aufgabe „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ aus dem Justiziariat in die Prüfungsverwaltung und die gleichzeitige Einstellung einer neuen Mitarbeiterin in diesen Bereich wird zum einen die Klägerin entlastet, weil sie durch die neue Mitarbeiterin bei der Bearbeitung der Prüfungsordnungen und Modulhandbücher unterstützt wird. Zum anderen wird auch die Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. entlastet, weil die Aufgabe „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ zukünftig nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich im Justiziariat fällt und der Klägerin zudem aufgrund ihrer Unterstützung im Bereich „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ durch die neue Mitarbeiterin mehr Zeit für eine anderweitige Entlastung von Dr. B. im Justiziariat bleibt. Die Organisationsentscheidung der Beklagten dient also gerade auch den Interessen der Klägerin, welche sie durch ihre Überlastungsanzeige vom 21.11.2018 bekundet hat. Soweit die Klägerin bestritten hat, dass „allein“ die Überlastungsanzeigen der Anlass für die organisatorischen Änderungen waren, bleibt diese Behauptung ohne Substanz. Im Übrigen stellt die Klägerin damit selbst nicht in Frage, dass die Überlastungsanzeigen jedenfalls einen wesentlichen Grund für die Neuordnung Organisation des Bereichs bildet. Soweit die Klägerin einwendet, es sei nicht erkennbar, weshalb für eine Entlastung neben der Neueinstellung einer Mitarbeiterin eine Neuorganisation des Bereichs Prüfungswesen erforderlich gewesen sei, ist zu beachten, dass derartige organisatorische Entscheidungen öffentlicher Arbeitgeber – ebenso wie unternehmerische Entscheidungen privater Arbeitgeber – von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen sind, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06 – Rn. 24f.), was hier nicht festzustellen ist. Im Übrigen hätte das von der Klägerin insoweit vorgeschlagene Konzept – die (teilweise) Eingliederung der neuen Mitarbeiterin in das Justiziariat und die Beibehaltung der Aufgabe „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ im Justiziariat – nicht zu einer Entlastung der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. geführt, was aber angesichts ihrer Überlastungsanzeige ebenfalls erklärtes Ziel der Maßnahme war. (3) Im Übrigen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin bearbeiteten Bereich „Prüfungsordnungen/Modulhandbücher“ und dem von Herrn D. verantworteten Bereich der Prüfungsverwaltung. Dies belegt auch die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, in der es im Hinblick auf die Tätigkeit „rechtliche Prüfung von Prüfungsordnungen/Modulhandbüchern“ heißt: „Diese Tätigkeit erfordert die rechtliche Prüfung von (…) in enger Zusammenarbeit und Absprache mit dem jeweiligen Fachbereich, der Prüfungsverwaltung und dem Dezernat I.“ (4) Die Interessen der Klägerin wurden im Rahmen der Maßnahme berücksichtigt. Zum einen beruht sie wie dargelegt jedenfalls zu einem ganz wesentlichen Teil auf der von der Klägerin selbst gestellten Überlastungsanzeige vom 21.11.2018. Darüber hinaus bleiben die Arbeitsaufgaben der Klägerin unverändert. Gleiches gilt für ihren Arbeitsplatz. Sie ist nach wie vor in demselben Einzelbüro tätig. Die einzige Änderung für die Klägerin besteht darin, dass sie zukünftig im Hinblick auf einen Teil ihrer Aufgaben unter der Leitung eines anderen unmittelbaren Vorgesetzten tätig wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die ihr nunmehr auferlegte Art der Aufgabenerledigung sei nicht gleichwertig mit ihrer früheren Tätigkeit, weil sie nunmehr an den Mitarbeiter der Beklagten D. als Kollegen auf einer gleichen bzw. niedrigen Hierarchieebene berichten müsse und die von ihr bisher ausgeübte Leitungsfunktion als ständige Vertreterin der Leitung des Justiziariats wegfalle, kann dem nicht gefolgt werden. Die hierarchische Stellung der Klägerin ändert sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht. Sie bleibt – wie auch vor der streitgegenständlichen Maßnahme – in der Funktion einer ständigen Vertreterin der Leiterin des Justiziariats sowie einer Sachbearbeiterin tätig. Auch vor der Maßnahme hatte sie selbst keine ihr unterstellten Mitarbeiter, was sich auch aus Seite 6 der Tätigkeitsbeschreibung vom 25.04.2018 (Bl. 85ff. GA) ergibt, und übte daher keine Weisungsbefugnisse aus. Im Übrigen befand sich der Mitarbeiter der Beklagten D. bereits vor der hier streitgegenständlichen Maßnahme als Leiter des Bereichs Studierendenservice/Prüfungsverwaltung auf einer höheren hierarchischen Ebene als die Klägerin. Auch dessen Stellung ändert sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht. (5) Soweit die Klägerin zu statusrechtlichen Grundsätzen im Beamtenrecht ausführt und geltend macht, dass der Mitarbeiter der Beklagten D. daher nicht zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung der Klägerin befugt sei, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine dienstliche Beurteilung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat. Die Verpflichtung zur dienstlichen Beurteilung der Beamten ist gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen fehlt bei Arbeitnehmern – so auch bei der Klägerin – eine vergleichbare gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung (Lorse Die dienstliche Beurteilung 7. Aufl. Rn. 268). Der Arbeitgeber darf dienstliche Beurteilungen auch für Arbeitnehmer nutzen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BAG 18.08.2009 – 9 AZR 617/08 – Rn. 32). (6) Auch der Einwand der Klägerin, der Mitarbeiter der Beklagten D. sei fachlich nicht in der Lage, sie als Vorgesetzter zu führen, greift nicht durch. Die Entscheidung darüber, welchen Zuschnitt eine Stelle haben soll, welche Zuständigkeiten ihr im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, fällt in das Organisationsermessen des Arbeitgebers (BAG 28.01.2020 – 9 AZR 91/19 – Rn. 30). Ebenso wie unternehmerische Entscheidungen privater Arbeitgeber, zu denen auch die Gestaltung des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes gehört, nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sind, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. z. B. BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06 – Rn. 24f.), so unterliegen auch Organisationsentscheidungen öffentlicher Arbeitgeber einem nur beschränkten Prüfungsmaßstab. Diesem hält die streitgegenständliche Maßnahme auch im Hinblick auf die Qualifikation des Mitarbeiters der Beklagten D. ohne weiteres Stand. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten D. über eine juristische Ausbildung verfügt. Für diese Behauptung hat die Klägerin auch keinen Grund benannt. Soweit die Klägerin auf ihre Tätigkeitsbeschreibung rekurriert und darauf hinweist, dass die Tätigkeit die rechtliche Prüfung von Neuregelungen oder Änderungen von Prüfungsordnungen erfordert, so ist dies Inhalt ihrer Tätigkeit und nicht derjenigen des Mitarbeiters der Beklagten D.. Die Klägerin hat nach ihrer Tätigkeitsbeschreibung zudem regelmäßig „rechtliche Erläuterungen und Hinweise“ zu den Ordnungen zu verfassen, die erkennbar für nicht juristisch vorgebildete Personen der Verwaltung der Beklagten bestimmt sind. Zudem erfolgte die Erstellung von Prüfungsordnungen nach der Tätigkeitsbeschreibung schon bisher „in enger Absprache mit der Prüfungsverwaltung“, deren Leiter der Mitarbeiter der Beklagten D. ist. (7) Die Behauptung der Klägerin, die Maßnahme sei rechtsmissbräuchlich, weil der Mitarbeiter der Beklagten D. durch sie an der Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. und der Klägerin vorbei auf einen Leitungsposten gehoben werden solle, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat mit dem Hinweis auf die Überlastungsanzeigen der Klägerin und der Mitarbeiterin Dr. B. einen plausiblen Grund für die organisatorischen Veränderungen benannt. Durch die streitgegenständliche Maßnahme ändert sich weder etwas an der hierarchischen Position der Klägerin noch an derjenigen des Mitarbeiters der Beklagten D.. (8) Durch die Maßnahme entsteht ein höherer Abstimmungsaufwand für die Klägerin, weil sie zukünftig mit zwei unmittelbaren Vorgesetzten zu arbeiten hat. Dieser zusätzliche Abstimmungsaufwand, z.B. bei Urlaubsanträgen, ist jedoch überschaubar und der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls nach Auffassung der Kammer zumutbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin nun von zwei Vorgesetzten Weisungen in Gestalt zeitlicher Vorgaben erhält und die zeitlichen Prioritäten nun mit beiden Vorgesetzten abstimmen muss. Auch diese Veränderung führt in der Praxis zu keinen erheblichen Veränderungen. Schon zuvor war die Klägerin gehalten, und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, von ihrer Vorgesetzten bei mehreren anstehenden Aufgaben eine Priorisierung einzufordern. Dies kann die Klägerin auch weiterhin tun, sie hat nun lediglich beide Vorgesetzte in die Kommunikation einzubeziehen. Damit steigt der Abstimmungsbedarf zwischen den Vorgesetzten der Klägerin, die sich über die Priorisierung abstimmen müssen. Der zusätzliche Aufwand für die Klägerin ist hingegen lediglich geringfügig. c) Die Maßnahme ist auch nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW liegt nicht vor. aa) Eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW setzt einen Wechsel des Dienstpostens, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens, voraus. Für verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, die zu einer Änderung des Aufgabenbereichs der Beschäftigten führen, gilt kein anderer Maßstab. Nicht jeder Dienstpostenwechsel, sondern nur ein solcher ist mitbestimmungspflichtig, der in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Dieses zusätzliche „subjektive Kriterium“ ist nicht isoliert zu betrachten. Änderungen des personellen Umfeldes und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW zu bejahen. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Das widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NRW. Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als Personalangelegenheit, unterwirft Organisationsangelegenheiten in Absatz 3 einer eigenständigen Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, dass nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzung einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist. Abgrenzungsfragen zwischen Umsetzung und Aufgabenänderung können etwa dann auftreten, wenn dem Beschäftigten ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. Von einer mitbestimmungspflichtigen (Teil-) Umsetzung ist dann auszugehen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (OVG Münster 15.01.2019 – 20 A 797/17 – Rn. 16). Für den Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist (OVG Münster 18.12.2002 – 1 A 3843/00.PVL – Rn. 30; vgl. auch BAG 17.04.1997 – 6 AZR 877/95 – zu II 1 b der Gründe). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier keine (Teil-) Umsetzung vor. Die von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben ändern sich durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht. Ihr Aufgabenbereich bleibt vollständig und ohne Änderungen erhalten. Lediglich das personelle Umfeld, in dem diese Aufgaben zu erledigen sind, ändert sich aufgrund einer organisatorischen Entscheidung der Beklagten teilweise. Dies reicht nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht aus, um von dem Vorliegen einer Umsetzung auszugehen. Dass die Klägerin nunmehr in Bezug auf einen Teil ihrer Aufgaben mit dem Mitarbeiter der Beklagten D. einen anderen unmittelbaren Vorgesetzten hat, gibt der Tätigkeit der Klägerin keine entscheidend andere Prägung. Neben ihren Aufgaben, die wie dargelegt inhaltlich nicht verändert werden, bleibt auch der tatsächliche Arbeitsplatz der Klägerin gleich, weil sie nach wie vor in ihrem Einzelbüro tätig wird. Auch der übergeordnete Vorgesetzte, der Leiter des Dezernats II A. der Beklagten, bleibt gleich. Die Klägerin hat zukünftig zwar mit zwei unmittelbaren Vorgesetzten zu arbeiten. Bereits oben wurde jedoch dargelegt, dass der dadurch verursachte Mehraufwand für die Klägerin überschaubar ist. Soweit darin überhaupt eine Veränderung der Tätigkeit der Klägerin zu sehen sein sollte, sind die zeitlichen und inhaltlichen Auswirkungen dieser Veränderung als geringfügig anzusehen. Eine andere Prägung erhält die Tätigkeit der Klägerin dadurch nicht. 2. Die Berufung war auch in Bezug auf die Klageanträge zu 2) und 3) zurückzuweisen. a) Die Klägerin hat den Rechtsstreit insoweit in der Verhandlung vor der Berufungskammer einseitig für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, endete die Rechtshängigkeit der Klageanträge nicht. Die einseitige Erledigungserklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Sie enthält den Antrag festzustellen, dass die Klage erst durch das Erledigen des Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, verbunden mit dem Begehren, der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wenn sich der Prozessgegner der Erledigungserklärung nicht anschließt, ist dies dahin auszulegen, dass weiterhin die Zurückweisung der Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge beantragt wird (LAG Berlin-Brandenburg, 28.10.2016 – 6 Sa 2218/15 – Rdnr. 26 mwN.; für das Revisionsverfahren BAG 06.06.2007 – 4 AZR 411/06 – Rn. 16). b) Es war nicht festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageanträge zu 2) und 3) in der Sache erledigt hat. aa) Eine einseitige Erledigungserklärung ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit erledigt ist, also ein Umstand eingetreten ist, der die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage bewirkt hat. Diese Feststellung setzt voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst in Folge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sie erfordert eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs (BAG 16.04.2013 – 9 AZR 535/11 – Rn. 10). bb) Vorliegend waren die Klageanträge zu 2) und 3) auch schon vor Auflösung des Justiziariats unbegründet. Die Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt verlangen, als „ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats“ bzw. als „ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats im Dezernat II“ beschäftigt zu werden. Laut der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 85 ff. GA) war der Klägerin nicht nur die Funktion der ständigen Vertretung der Leitung des Justiziariats, sondern daneben auch die Funktion einer Sachbearbeiterin übertragen worden. Schon aus diesem Grund konnte sie nicht verlangen, im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich als ständige Vertreterin der Leitung des Justiziariats beschäftigt zu werden. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die ständige Vertretung der Leitung des Justiziariats laut der Tätigkeitsbeschreibung nur einen von acht Aufgabenkreisen der Klägerin darstellt, der zudem lediglich 3% ihrer gesamten Arbeitszeit ausmacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.