Urteil
6 Sa 2218/15
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1028.6SA2218.15.0A
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Leitsätze
Die materielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt. In diesen Fällen wird von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen ausgegangen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.(Rn.27)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die materielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt. In diesen Fällen wird von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen ausgegangen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.(Rn.27) I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 a) ArbGG statthafte Berufung (Zulassung durch das Arbeitsgericht) ist gemäß den §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg mehr haben. Vielmehr war auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. 1. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern ihr widersprochen hat, endete die Rechtshängigkeit der Klage nicht. Die einseitige Erledigungserklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Sie enthält den Antrag, festzustellen, dass die Klage erst durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Der Widerspruch des Prozessgegners zu dieser Erklärung ist dahin auszulegen, dass weiterhin die Zurückweisung der Berufung beantragt wird und der Gegenpartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (LAG Rheinland-Pfalz vom 24.05.2012 – 11 Sa 31/12 – juris Rn 30 mwN, LAG Schleswig-Holstein vom 21.03.2012 – 6 Sa 228/11 – juris Rn. 53, mwN; für das Revisionsverfahren BAG vom 06.06.2007 – 4 AZR 411/06 – BAGE 123, 46). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 16.04.2013 – 9 AZR 535/11 – juris Rn. 10) und des Bundesgerichtshofs (BGH vom 14.03.2014 – V ZR 115/13 – juris Rn. 7 mwN) hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits zunächst den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung. Darüber hinaus muss die Klage grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet gewesen sein. Anderenfalls wäre sie abzuweisen, ohne dass es der Prüfung eines besonderen Rechtsschutzinteresses für den Widerspruch gegen die Erledigungserklärung bedürfte (BGH vom 27.02.1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236, auch zitiert nach juris Rn. 14 mwN). Anders ist die Situation indessen im Falle der Erledigung aufgrund Erfüllung der Klageforderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die materielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt. In diesen Fällen wird von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen ausgegangen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (vgl. BGH vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99 – NJW 2000, 1120 = juris Rn. 6 mwN). 3. So liegt es hier. Die Beklagte erteilte dem Kläger die Gutschrift nach erstinstanzlicher Verurteilung und noch vor Einlegung der Berufung. a) Wird das mit der Klage eingeforderte nach Rechtshängigkeit vorbehaltlos und nicht irrtümlich erfüllt, kann das erledigende Ereignis nicht (mehr) davon abhängen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. Denn die erstinstanzlich verurteilte Partei hat mit der Erfüllung dem Klagebegehren entsprochen, der Rechtsverfolgung der klagenden Partei mithin nachgegeben und auf diese Weise die Erledigung des Rechtsstreits selbst herbeigeführt. Die vorbehaltlose Erfüllung nach erstinstanzlicher Verurteilung hat weiter zwingend zur Folge, dass die beklagte Partei gem. §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO auch die Kosten der dennoch eingelegten Berufung und damit die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Rechtsverfolgung kann es bei dieser Sachlage nicht mehr ankommen, eine weitere Überprüfung dieser Voraussetzungen würde auf ein bloßes Rechtsgutachten hinauslaufen, was nicht Sache der Gerichte ist. b) Im Streitfall war mit der Einstellung der mit der Klage geltend gemachten Zeitgutschrift in das Arbeitszeitkonto des Klägers am 30.11.2015 Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB und damit Hauptsachenerledigung eingetreten. aa) Zwar stellt es dann keine Erfüllung im Sinne der gesetzlichen Regelung dar und tritt keine Erledigung ein, wenn aus dem Titel bereits vollstreckt oder die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht wird, weil in diesen Fällen die Leistung unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts erfolgt (BGH vom 14.03.2014 - V ZR 115/13 - NJW 2014, 2199-2200, juris Rn. 8; BGH vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13 - NJW 2015, 699-702, juris Rn. 19 mwN). Allein die bloße vorläufige Vollstreckbarkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder die Möglichkeit für die beklagte Partei, die ergangene Sachentscheidung noch mit Rechtsmitteln anzugreifen, hindern demnach den Erfüllungseintritt nach § 362 Abs. 1 BGB nicht. Es kommt darauf an, ob für den Gläubiger darüber hinaus zum Zeitpunkt der Leistungserbringung deren Vorbehaltlichkeit vor Eintritt der Rechtskraft erkennbar gewesen ist. Ob eine endgültige Befriedigung anzunehmen ist, richtet sich nach den für ihn bzw. dem Leistungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalles (BGH vom 16.11.1993 – X ZR 7/92 – NJW 1994, 942-944 sowie juris Rn. 12; Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.03.2016, § 91a Rn. 64). bb) Vorliegend lagen über die bloße vorläufige Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus für den Kläger keine Anhaltspunkte dafür vor und war daher für ihn nicht erkennbar, dass die Gutschrift am 30.11.2015 lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder aus sonstigen Gründen nur unter Vorbehalt vorgenommen wurde. Der Kläger hatte die Vollstreckung gegenüber der Beklagten nicht angekündigt oder angedroht. Ein Berufungsverfahren ist noch nicht anhängig gewesen, sondern erst mit Eingang der Berufungsschrift bei dem Landesarbeitsgericht am 14.12.2015. Auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Ausdrucks einer E-Mail vom 27.11.2015 kommt es nicht an. Denn aus der Mitteilung kann sich schon deshalb kein gegenüber dem Kläger erklärter Vorbehalt ergeben, da die Beklagte nichts dazu vorträgt, dass diese dem Kläger vor oder bei der Gutschrifterteilung zur Kenntnis gegeben wurde. Die E-Mail war auch weder unmittelbar an den Kläger adressiert noch taucht der Kläger als sonstiger Empfänger (unter „CC“, „BCC“) auf. Damit war die Gutschrift für den Kläger nicht erkennbar lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der erstrittenen Gutschrift war für ihn nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte diese weiter streitig behandeln würde. cc) Mangels einer ausdrücklichen Vorbehaltserklärung, wenigstens einem darauf zu schließendem konkludenten Verhalten der Beklagten oder dem Vorliegen sonstiger darauf hindeutender Umstände könnte die Beklagte die Gutschrift aufgrund endgültigen Erfüllungseintritts nicht mehr rückgängig machen, selbst also wenn sie bei hypothetischer Betrachtung im Berufungsverfahren noch obsiegt hätte. Hinzu kommt folgendes: Mit der vorbehaltlosen Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Arbeitszeitkontos stellt er den Zeitsaldo streitlos. Ohne entsprechende Befugnis darf der Arbeitgeber nicht mehr korrigierend in das Arbeitszeitkonto eingreifen und dort einmal eingestellte Zeitguthaben wieder streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung aufgrund Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dazu überhaupt die Möglichkeit eröffnen (BAG vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 – BAGE 141, 88 - 95 bzw. Leitsatz und Rn. 20; BAG vom 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 – BAGE 135, 197, Rn. 19). Die Dienstvereinbarung als Arbeitszeitregelung vom 06.12.2012, welche in den Ziff. 4 und 5 Regelungen zum Arbeitszeitkonto aufweist, sieht dort eine Korrektur des Arbeitszeitkontos an keiner Stelle vor. Damit fehlt es für eine solche Maßnahme an der notwendigen Rechtsgrundlage. Auch aus diesem Grund könnte demnach jedenfalls die vorbehaltlose Gutschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden. dd) Die Beklagte erteilte dem Kläger die Gutschrift schließlich nicht etwa nur irrtümlich, sondern aufgrund ausdrücklicher interner Anweisung, wie sich aus der E-Mail vom 27.11.2015 ergibt. Ein Irrtum bei der Beklagten hinsichtlich der prozessualen Folge der offensichtlich nicht gewollten Rechtsstreiterledigung ist unbeachtlich, da es dafür allein auf die objektive Erfüllungswirkung der Leistungserbringung ankommt. III. Wie oben bereits ausgeführt hat die Beklagte gem. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG dazu nicht vorlagen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung oder einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ersichtlich. Die Parteien streiten um Überstundenzuschläge nach dem TVöD. Der Kläger steht bei der Beklagten in der Generaldirektion W.- und Sch. Außenstelle Ost in Eberswalde/Brandenburg seit dem 15.11.1999 als Abgabenerheber mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden in einem Arbeitsverhältnis. Er wird im Wechselschichtdienst/Schichtdienst abwechselnd in der Früh- und Spätschicht innerhalb eines kalenderjährlichen Jahresdienstplans (Schichtplanturnus) eingesetzt. Für die Dienststelle des Klägers ist eine Dienstvereinbarung als Arbeitszeitregelung vom 06.12.2012 abgeschlossen, in welcher auch Regelungen zum Arbeitszeitkonto enthalten sind (Ziff.4 und 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Dienstvereinbarung Bezug genommen (Bl. 128 – 133 d. A.). In der Woche vom 26.01.2015 bis zum 01.02.2015 arbeitete der Kläger dienstplanmäßig bis zum 31.01.2015 (Frühschicht). Danach hätte er bis zum 02.02.2015 einschließlich dienstplanmäßig frei gehabt. Aufgrund des Ausfalls eines anderen Mitarbeiters wurde der Kläger für den 31.01.2015 (Samstag) zusätzlich sowie für den 01.02.2015 (Sonntag) jeweils für die Spätschicht im Umfang von jeweils 8,25 Stunden, also insoweit insgesamt 16,5 Stunden eingeteilt. Dafür wurde ihm am 03. und 04.02.2015, an denen er nach dem Jahresschichtplan eigentlich hätte arbeiten müssen, Freizeitausgleich gewährt, wodurch die zusätzlichen Arbeitsstunden vollständig ausgeglichen wurden. Für die am 31.01.2015 und 01.02.2015 außerplanmäßig geleisteten 16,5 Stunden verlangte der Kläger von der Beklagten einen Zeitzuschlag (Überstundenzuschlag) gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD i. H. v. 30 % je Stunde, was diese ablehnte. Seinen Anspruch hat der Kläger mit seiner am 31.07.2015 beim Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen Klage weiterverfolgt und dazu die Auffassung vertreten, die für den 31.01.2015 und den 01.02.2015 angeordneten Stunden seien Überstunden i. S. v. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD, weil sie zusätzlich zu den im Schichtplan ausgewiesenen Stunden angeordnet worden seien. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie noch im Schichtplanturnus durch Freizeit ausgeglichen worden seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Stunden und 57 Minuten gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, es seien keine zuschlagspflichtigen Überstunden im Tarifsinne angefallen. Ob Überstunden geleistet worden seien, könne erst am Ende des Schichtplanturnus am Ende des Kalenderjahres 2015 festgestellt werden. Nur wenn es bis dahin nicht geglückt sei, über die 39-Stunden-Woche hinaus geleisteten Stunden in Freizeit abzugelten, würden zuschlagspflichtige Überstunden anfallen. Mit Urteil vom 10.11.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage für begründet erachtet. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Stunden und 57 Minuten gutzuschreiben, den Streitwert auf 79,50 € festgesetzt und die Berufung zugelassen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.11.2015 zugestellt worden. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung teilte der Personalleiter der Beklagten Herr G. in einer internen E-Mail vom 27.11.2015, in der der Kläger nicht als Empfänger auftaucht, betreffend den vorliegenden Rechtsstreit folgendes mit: „Zur Kenntnis und Beachtung. Zunächst sind die zugesprochenen Zeiten zu gewähren. Ansonsten bleibt die Begründung und die Rechtskraft des Urteils abzuwarten.“ Am 30.11.2015 wurden dem Kläger die streitgegenständlichen 4,57 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben (vgl. Ablichtung d. Tagesbericht Personal Bl. 165 d. A.). Gegen das ihr am 01.12.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit am 14.12.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2016 mit am 01.03.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Eberswalde vom 10.11.2015 – 2 Ca 530/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Personalleiter Herr G. die Mitteilung des Klägers, die streitgegenständlichen Stunden seien ihm nach der erstinstanzlichen Entscheidung gutgeschrieben worden, bestätigt und weiter erklärt, dies sei in Befolgung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt und sei nicht mehr rückgängig zu machen (Sitzungsniederschrift Bl. 145 – 147 d. A.). Der Kläger hat auf richterlichen Hinweis mit am 11.07.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 159 d. A.). Mit am 18.07.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.07.2016, hat die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen (Bl. 162 f. d. A), den Standpunkt eingenommen, dass ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten sei, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: der Zeitausgleich sei aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils erfolgt, was sich aus der E-Mail vom 27.11.2015 ergebe. Der Rückgängigmachung des Zeitausgleichs stünden ferner Ausschlussfristen nicht entgegen, da ein darauf gerichteter Anspruch der Beklagten erst mit Rechtskraft eines etwaigen zu ihren Gunsten ergehenden LAG-Urteils fällig werde.