Urteil
3 Sa 875/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0209.3SA875.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2021, 2 Ca 1882/19 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2021, 2 Ca 1882/19 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit Juli 2000 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie ist seit April 2013 Verwaltungsfachwirtin und derzeit in Teilzeit mit 30 Stunden/Woche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. Bis zum 31.12.2016 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 9 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vergütet. Seit dem 01.01.2017 erhält die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9b. Eine von ihr mit Schreiben vom 13.11.2017 (Bl. 288 d. A.) unter Berufung auf § 29b TVÜ-VKA begehrte rückwirkende Höhergruppierung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2018 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) ab. Die Klägerin wird seit dem 15.11.2016 als Sachbearbeiterin im Fachbereich Arbeit und Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten eingesetzt. Für die Stelle der Klägerin liegen Stellenbeschreibungen vor (vgl. bis Juli 2018 Anlage K9 zur Klageschrift, Bl. 90 ff. d. A. und ab August 2018 Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 21 ff. d. A.). Danach gliedert sich die Tätigkeit in drei Arbeitsvorgänge: - Bearbeitung von Widersprüchen (Nr. 1) - Bearbeitung von Nachprüfungen nach § 48 SGB X (Nr. 2) und - die Bearbeitung von weiteren Verfahren nach den SGB I - X (Nr. 3). Die Zeitanteile betrugen vom 15.11.2016 bis Juli 2018: Nr. 1 40 %, Nr. 2 50 % und Nr. 3 10%. Sodann stellten sie sich wie folgt dar: Nr. 1 50 %, Nr. 2 40 % und Nr. 3 10%. Bis zum 14.11.2016 wurde die Klägerin im A (Leistungsgewährung im Bereich SGB II) eingesetzt. Der Beklagte teilte der Klägerin hierzu schriftlich mit (vgl. Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 30 d. A.), dass sich durch diese Maßnahme hinsichtlich ihrer Eingruppierung und ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine Änderungen ergäben. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die zuvor von der Klägerin innegehabte Stelle im A nach Entgeltgruppe 9c höher bewertet werden wird. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe vor Einführung der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT erfüllt, sodass sie bei Einführung der Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 9c überzuleiten gewesen sei. Ihre Tätigkeiten erforderten zunächst gründliche und umfassende Fachkenntnisse, weil sie mehrere auf ihr Aufgabengebiet bezogene einschlägige Gesetze und Verordnungen einschließlich Rechtsprechung und Literatur im kleinsten Detail kennen müsse. Unter Anwendung dieser Kenntnisse übe sie Ermessensentscheidungen aus. Ihre Tätigkeiten höben sich aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT heraus, da sie besonders verantwortungsvoll seien. Sämtliche Arbeitsvorgänge erfüllten das Heraushebungsmerkmal. Bezüglich des wertenden Vergleichs sei auf die Mitarbeiterin aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) abzustellen: Die dortige Mitarbeiterin gewähre Leistungen im weitesten Sinne. Dies sei der „Normalfall“ der Entgeltgruppe 9b. Sie gewähre jedoch nicht nur eine Sach- oder Geldleistung, sondern einen Status, an den der Gesetzgeber in nahezu allen Bereichen des Lebens besondere positive Folgen knüpfe. Keine staatliche Geld- oder Sachleistung gestalte das aktuelle und zukünftige Leben eines Bürgers in einem vergleichbaren Umfang. Ihre besondere Verantwortung beziehe sich vorliegend zunächst auf den Adressatenkreis, den ihre Entscheidungen beträfen, das heißt insbesondere auf Bürger, denen eine Schwerbehinderteneigenschaft gewährt oder nicht gewährt oder nicht mit dem gewünschten Grad zuerkannt werde oder denen aus bestimmten Gründen die Schwerbehinderteneigenschaft usw. zu entziehen sei. Durch ihre Entscheidungen kämen die Bürger in den Genuss von besonderem Kündigungsschutz und Zusatzurlaub, von besonderen Rentenarten, von steuerlichen Nachteilsausgleichen und sonstigen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen. Die besondere Verantwortung sei auch dadurch belegt, dass bereits mehr als ein Viertel der Einwohner des Beklagten einen Antrag oder auch mehrere Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hätten. Hinzu komme, dass es sich bei den Antragstellern hauptsächlich um Menschen handele, die an ernsthaften Krankheiten litten, sodass die Frage, ob ein ausreichender Grad der Behinderung gewährt werde, für diese Menschen durchaus existenziell sei. Zudem stünden diese Menschen oft am Rande ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Auf der anderen Seite hätten ihre Entscheidungen erhebliche Auswirkungen für öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die Vorteile einräumen müssten und denen Arbeit und Kosten entstünden. Sie sei „die letzte Instanz“ für den Beklagten, indem sie die Entscheidungen der Ausgangssachbearbeiter des Beklagten im Rahmen der Abhilfeprüfung überprüfe und ggfs. einen Abhilfebescheid erlasse bzw. die Entscheidungsvorlage für die Widerspruchsbehörde fertige. Da die Antragsteller aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einem Klageverfahren oft nicht gewachsen seien, habe sie nicht nur bei einer Abhilfeentscheidung das Letztendscheidungsrecht, sondern faktisch auch dann, wenn sie eine Entscheidungsvorlage für die Widerspruchsbehörde fertige. Sie sei auch für Nachfragen der Stabstelle Rechtsangelegenheiten zuständig, sodass ihre Arbeit auf die Tätigkeit der dortigen Mitarbeiter Einfluss habe. Ihre Entscheidungen über die Kosten im Klage- und Widerspruchsverfahren hätten für den Beklagten und die betroffenen Antragsteller unmittelbare Auswirkungen. Die ärztlichen Gutachten änderten an ihrer besonderen Verantwortung nichts, weil sie von den Empfehlungen abweichen könne und dies auch tue. Ihr Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9c folge auch aus dem Umstand, dass sie jetzt entsprechend höher vergütet würde, wenn sie ihre ursprüngliche Stelle behalten hätte. Auch wenn sie nach dem 01.01.2017 von dieser Stelle auf ihre neue Stelle gewechselt wäre, würde sie nach der Entgeltgruppe 9c vergütet werden, denn es bestünde Bestandsschutz. Jedenfalls hätte der Beklagte sie im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf hinweisen müssen, dass die Versetzung zu einer schlechteren Vergütung als das Verbleiben auf der Stelle im A führen werde. Somit sei ein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9c EGO TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Juni 2017 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, eine Überleitung von der Entgeltgruppe 9, in die die Klägerin auch aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT übergeleitet worden wäre, in die Entgeltgruppe 9c sei in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten höben sich nicht zu mindestens 50 % durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9b heraus. Es fehle an Ausführungen, die einen wertenden Vergleich ermöglichten. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin nur einen Status gewähre oder versage, dessen rechtliche Folgen durch gesetzliche Vorschriften geregelt seien. Die durch die Anerkennung einer Schwerbehinderung definierten Rechtsfolgen träten also nur mittelbar ein. Die Klägerin habe keine Leitungsfunktion gegenüber anderen inne. Ihre Entscheidungen hätten keine existenziellen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter. Zudem beruhten ihre Entscheidungen trotz des gegebenen Handlungsspielraums auf den ärztlichen Gutachten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde Herrin des Verfahrens sei und die Letztentscheidung treffe. Die Auswirkungen der Entscheidungen auf öffentliche Stellen seien nicht von besonderer Tragweite. Im Bereich der Arbeitsvorgänge Nr. 2 und 3 könne das Tarifmerkmal der besonderen Verantwortung erst recht nicht zuerkannt werden. Das Umsetzungsschreiben beinhalte nur eine schlichte und zutreffende Eingruppierungsmitteilung. Zudem sei die Klägerin auf ihren eigenen dringenden Wunsch aus dem A umgesetzt worden und sei sogar zunächst mit einer Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 8 einverstanden gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.06.2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidungen der Klägerin hätten in allen Arbeitsbereichen erhebliche Auswirkungen für Dritte und stellten sich daher als Entscheidungen von besonders erheblicher Tragweite dar. Dies folge insbesondere daraus, dass die Klägerin im Bereich der Widerspruchsbearbeitung über die Frage der Abhilfe allein und verbindlich entscheide. Zudem habe die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung für die Bürger erhebliche Auswirkungen, denn die Anwendung der Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen hänge von der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 29.06.2021 zugestellte Urteil hat dieser am 27.07.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.09.2021 am 24.09.2021 begründet. Der Beklagte führt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, das erstinstanzliche Urteil nehme weder die erforderliche summarische Prüfung der Ausgangsfallgruppe noch den gebotenen wertenden Vergleich vor. Im Rahmen der zu bearbeitenden Nachprüfungen fehle jegliche nachvollziehbare Darstellung, warum bei Ausübung dieser Tätigkeiten die Voraussetzung einer herausgehobenen Verantwortung gegeben sein sollte. Mögliche Auswirkungen einer Tätigkeit könnten für sich genommen nicht ausreichen, um eine höhere Bewertung zu erreichen. Aus dem Wortlaut „besonders“ sei herzuleiten, dass sich der Grad der Verantwortung gegenüber der darunterliegenden Entgeltgruppe in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben müsse. Insoweit reiche die reine Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse der Antragsteller oder eine Verbesserung der Lebensqualität von Behinderten nicht aus, um von einer besonderen Verantwortung auszugehen. Die Tragweite der Entscheidungen der Klägerin sei nicht größer als die Tragweite der Entscheidungen der Ausgangssachbearbeiter. Sie trage nicht die Verantwortung für deren Entscheidungen, sondern nur für ihre eigene Entscheidung. Zudem gehe es bei den Antragstellern regelmäßig nicht um Personen in existenzgefährdender gegenwärtiger Notlage mit multiplen Problemlagen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2021, 2 Ca 1882/19 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus, ihre Darlegungen reichten zur Vornahme der summarischen Prüfung aus. Da ihre Entscheidungen behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX beträfen, könne für die Normalverantwortung auf Sachbearbeiter abgestellt werden, die - zumindest auch - über die Erbringung von Leistungen an Behinderte zu entscheiden hätten. Somit seien die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe heranzuziehen. Deren Verantwortung beziehe sich darauf, dass eine Leistung im Ergebnis - bei ordnungsgemäßer fachlicher Prüfung und ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens - entweder gewährt werde oder eben nicht. Im Vergleich zu dieser Normalverantwortung sei ihre Verantwortung erheblich gesteigert, da sie über einen Status entscheide. Zudem binde ihre Entscheidung Dritte, die Leistungen, die an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpften, nicht mit der Begründung verweigern könnten, es liege keine Schwerbehinderung vor. Schließlich folge ihre besondere Verantwortung aus ihrer Tätigkeit als Widerspruchssachbearbeiterin. Zudem weise sie die Antragsteller auf die sich aus dem Grad der Behinderung und/oder der Gewährung eines Merkzeichens ergebenden Möglichkeiten hin und zwar auch dann, wenn die Ausgangssachbearbeiter, die nach Entgeltgruppe 8 vergütet würden, das Vorliegen eines Merkzeichens übersehen hätten. Die zum 15.11.2016 erfolgte Umsetzung habe sie aus familiären Gründen gewünscht, weil sie im A erhebliche Mehrarbeit habe leisten müssen. Der Beklagte habe ihr mitgeteilt, es gebe nur zu besetzende Stellen, die mit Entgeltgruppe 8 bewertet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 29.06.2021 zugestellte Urteil am 27.07.2021 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 29.09.2021 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 24.09.2021 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 11 - 14) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem Vortrag der Parteien kein Streit. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A Abschnitt I Ziffer 3 zu vergüten. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht dadurch aus einer nach Entgeltgruppe 9b bewerteten Tätigkeit heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist. Ein Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben. 1. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). a) Für die Eingruppierung der Klägerin zum Zeitpunkt der Übertragung der aktuellen Tätigkeit am 15.11.2016 waren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. iVm. Anlage 3). Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA wurde sowohl die nach dem Vortrag des Beklagten zutreffende Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT als auch die nach dem Vortrag der Klägerin einschlägige Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.04.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 zunächst grundsätzlich nichts geändert. Gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA. § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung. c) Hinsichtlich der mit der Einführung der Entgeltordnung zum TVöD/VKA neu eingeführten Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c, die an die Stelle der bisherigen Entgeltgruppe 9 getreten sind, enthält § 29c TVÜ-VKA gesonderte Überleitungsregelungen. Nach§ 29c Abs. 2 TVÜ-VKA sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD/VKA übergeleitet. § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA sieht für die übrigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 eine Überleitung in Entgeltgruppe 9a vor. Auch für die bis zur Einführung der Entgeltordnung in Entgeltgruppe 9 eingruppierten Beschäftigten ist daher mit Inkrafttreten der Entgeltordnung keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung, sondern eine Überleitung nach festgelegten Kriterien entweder in die Entgeltgruppe 9a oder 9b vorgesehen. Die Klägerin war daher unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale auch der Entgeltgruppe 9c erfüllt, nicht in die Entgeltgruppe 9c überzuleiten. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9c ist in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen. d) Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9c ist für die Klägerin daher nur auf Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA möglich. Denn § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA regelt gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung bei unveränderter Tätigkeit eine höhere Eingruppierung ergibt. Einen solchen Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2017 gestellt. Unschädlich ist, dass die Klägerin nur eine Höhergruppierung und nicht eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c begehrt hat, denn der Beklagte hat den Antrag der Klägerin ausweislich seines Schreibens vom 19.07.2018 entsprechend aufgefasst. Der Antrag wahrt die Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA. 2. Aufgrund dieses Antrags ist sie aber nicht ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert. a) Die für die begehrte Eingruppierung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut: Entgeltgruppe 9b ... 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. b) Maßgebende Tätigkeiten für die tarifliche Bewertung sind die Arbeitsvorgänge „Bearbeitung von Widersprüchen“ (Nr. 1) und „Bearbeitung von Nachprüfungen“ (Nr. 2). Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung der Abhilfeentscheidung oder einer Entscheidungsvorlage für die Widerspruchsbehörde das Arbeitsergebnis. Die Vor- und Nachbereitung von sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Grundzuständigkeit einschließlich der fachlichen Beratung der Stabstelle Rechtsangelegenheiten bei Klageverfahren sowie die Kostenentscheidungen nach § 63 SGB X und § 193 SGG dienen als Zusammenhangstätigkeiten nicht einem eigenen Arbeitsergebnis, sondern der Sicherstellung der umfassenden Bearbeitung der Widersprüche und der Qualität der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten. Die „Bearbeitung von Nachprüfungen“ ist auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Diese Tätigkeit ist weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bildet eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit. c) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Entgeltgruppen bauen aufeinander auf. In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 20) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen. d) Die Tätigkeit der Klägerin in den Arbeitsvorgängen Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb darf sich die Kammer auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 21). Für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin bedarf es der Anwendung einer Vielzahl von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, wie z. B. des SGB IX einschließlich angrenzender Rechtsgebiete und des Verfahrensrechts, sowie von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Erstellung sowie Beurteilung von Gutachten und des Kostenrechts. Es bedarf eines gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nach Tiefe und Breite gesteigerten Wissens, weil die Klägerin zu den einschlägigen Gesetze und sonstigen Normen die dazu ergangene Rechtsprechung sowie Kommentar- und Erläuterungsliteratur sowie Erfahrungswissen verwerten muss. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften eröffnen der Klägerin Beurteilungs- und Ermessensspielräume. Die Klägerin hat bei der Entscheidung über einen Widerspruch abzuwägen, ob die Einwände des Antragstellers berechtigt sind, und zu begründen, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist. Somit erfordern ihre Tätigkeiten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. e) Die Tätigkeiten der Klägerin sind jedoch nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter „Verantwortung“ im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 26). bb) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Entgeltgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 34). (1) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 35). (2) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 36). Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine im weiteren Sinn „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss, anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG, 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 37). cc) Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall nicht möglich. (1) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) sind als Vergleichsgruppe nicht geeignet. Die Klägerin hätte die erforderliche Reihe von gemeinsamen Merkmalen zwischen ihrer und der Tätigkeit der genannten Sachbearbeiter mit Sachvortrag belegen müssen und nicht nur auf die genannten Urteile verweisen dürfen. Die in der Entscheidung vom 21.01.2015 genannten Sachbearbeiter in dem Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ waren mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut. Die Sachbearbeiterin in dem Verfahren vom 09.05.2007 war mit der Entscheidung über Eingliederungshilfen für behinderte Menschen befasst (§ 53 SGB XII, ab 01.01.2020§ 90 SGB IX). Diese Vergleichsgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass sie über die Gewährung von Leistungen im Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ entscheiden (vgl. BAG, 21.01. 2015, 4 AZR 253/13, Rn. 40). Die Klägerin hingegen ist zuständig für die Bearbeitung von Widersprüchen bezüglich des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX und Nachprüfungen gemäß § 48 SGB X. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Gewährung des Status als Schwerbehinderter und die Nachprüfungen keine besondere Form der Leistungsgewährung nach dem SGB XII bzw. § 90 SGB IX. Vielmehr ist das Erlangen des Status nach § 2 SGB IX Voraussetzung für mögliche Vorteile, die sich aus diesem Status ergeben, also ein Baustein, dessen konkrete Folgen sich in der Regel erst durch das Ergreifen weiterer Schritte, wie z. B. die zu bewirkende Information des Arbeitgebers über den erlangten Grad der Behinderung, ergeben. Diese konkreten Folgen bewirkt die Tätigkeit der von der Klägerin als Vergleichsgruppe herangezogenen Sachbearbeiter unmittelbar. Darüber hinaus unterscheiden sich die von der Klägerin und den übrigen Sachbearbeitern zu erbringenden Aufgaben insofern, als nur die Klägerin damit beschäftigt ist, einen Status durch die Auswertung von medizinischen Unterlagen mit Hilfe von Außengutachtern zu gewähren. Hinzu kommt, dass die Klägerin genau mit diesem Unterschied - Gewährung von Leistungen versus Feststellung eines Status - ihre herausgehobene Verantwortung begründet. Dieser Unterschied liegt wegen der genau in diesem Punkt divergierenden Tätigkeit jedoch in der Natur der Sache. Auch bei den Nachprüfungen handelt es sich nicht um die Gewährung von Leistungen, sondern um die Prüfung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (2) Die Ausgangssachbearbeiter sind als Vergleichsgruppe ebenfalls nicht geeignet, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach Entgeltgruppe 9b, sondern nach Entgeltgruppe 8 vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach Entgeltgruppe 9b sein. dd) Geht man zugunsten der Klägerin gleichwohl davon aus, dass die Sachbearbeiter aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 (4 AZR 351/06) und vom 21.01.2015 (4 AZR 253/13) als Vergleichsgruppe herangezogen werden können, so hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 nicht als „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9c aus der Entgeltgruppe 9b heraus. Der Klägerin ist zuzugeben, dass durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung eines Grades der Behinderung die Grundlagen für die Entscheidung über die weiteren Lebensverhältnisse der betroffenen geschaffen werden. Die Entscheidungen der Klägerin haben jedoch nicht regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe eine erheblich größere, persönliche Tragweite, sodass in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit nicht in gewichtiger Weise gesteigert ist. (1) Die Gewährung eines Status als Schwerbehinderter ist die wesentliche Voraussetzung zur Erlangung von Vorteilen, die mit der Anerkennung als Schwerbehinderter verbunden sind. Es handelt sich jedoch nur um einen Baustein auf dem Weg zur Erlangung dieser Vorteile. Wenn der Schwerbehinderte seinen Status nicht nutzt, alsoz. B. seinen Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung informiert, so folgen aus der Anerkennung als Schwerbehinderter keine Auswirkungen für die konkreten Lebensverhältnisse des Schwerbehinderten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass regelmäßig ein Schwerbehinderter, der das Antragsverfahren betreibt, hiermit ein bestimmtes Ziel verfolgt und es insoweit naheliegend ist, dass er die entsprechenden Schritte ergreift, damit er aus dem Status die für ihn relevanten Vorteile erlangt. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter nur ein Baustein zur Erlangung dieser Vorteile ist und die konkreten Folgen hieraus für die Lebensverhältnisse der Antragsteller ungewiss sind. Im Gegensatz dazu gewähren die in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen Beschäftigten die Leistungen unmittelbar; die Gewährung wirkt sich also ohne weitere Zwischenschritte im Lebensbereich der Antragsteller aus. Zudem kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Entscheidungen der nach Entgeltgruppe 8 vergüteten Ausgangssachbearbeiter über die Gewährung des Status als Schwerbehinderter die gleichen Auswirkungen für die Antragsteller und Dritte wie die Entscheidungen der Klägerin haben. (2) Es handelt sich bei den Antragstellern regelmäßig nicht um ein besonderes Klientel in existenzgefährdender gegenwärtiger Notlage mit multiplen Problemlagen. Dies wird schon allein daraus deutlich, dass die Klägerin ausgeführt hat, dass über ein Viertel der Einwohner des Beklagten bereits einen Antrag oder mehrere Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt haben. Diese hohe Zahl verdeutlicht, dass die Antragsteller regelmäßig keinen ihre Grundexistenz sichernden Antrag verfolgen. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass sie darüber zu entscheiden hat, ob die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies zeigt, dass die Antragsteller regelmäßig in der Lage sind, rechtliche Schritte zu ergreifen, sodass es für die Entscheidungen der Klägerin auch faktisch Korrekturmöglichkeiten gibt. Angesichts dieser von der Klägerin vorgetragenen Umstände hätte sie ihr Vorbringen, dass die Frage, ob ein ausreichender Grad der Behinderung gewährt werde, durchaus existenziell sei bzw. dass die Antragsteller oft am Rande ihrer Leistungsfähigkeit ständen, vertiefen müssen. Diese Beurteilung ändert sich auch nicht durch die auf Seite 2 der Stellenbeschreibung enthaltende Charakterisierung, dass die Klägerin „bei meist schwieriger und konfliktträchtiger Sachlage Ansprechpartner für die Klienten und deren Vertreter (Vormünder, Rechtsanwälte, Sozialverbände etc.)“ sei bzw. dass sich die Antragsteller „in häufig kritischen Situationen (z.B. aufgrund ernsthafter Erkrankungen), die sich z.T. existenziell auf die Betroffenen und ihre Familien auswirken“, befinden (vgl. S. 3 der Stellenbeschreibung). Vielmehr wird auch hierdurch deutlich, dass die Klienten durch Bevollmächtigte oder Beistände vertreten sind und dass nur zum Teil existentielle Situationen gegeben sind. (3) Der Annahme einer besonderen Verantwortung steht darüber hinaus entgegen, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit auf medizinische Feststellungen zurückgreifen muss. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sie bei ihren Ermittlungen Art und Umfang nach ihrem Ermessen bestimmt und von den gutachterlichen Empfehlungen abweichen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Feststellung einer Gesundheitsstörung um eine nur mit medizinischen Kenntnissen zu beantwortende Frage handelt, über die die Klägerin nicht verfügt. Dieser erforderliche Rückgriff auf Kenntnisse Dritter durch die Einholung von Gutachten steht aus Sicht der Kammer der Annahme, dass die Verantwortung der Klägerin gegenüber den Sachbearbeitern in der Sozialhilfe beträchtlich gesteigert ist, entgegen. (4) Soweit die Klägerin die besondere Verantwortung darin sieht, dass sie auf die sich aus der Gewährung des Grades der Behinderung und/oder eines Merkzeichens ergebenden Möglichkeiten und übersehende Merkzeichen hinweist, so bezieht sich diese Tätigkeit auf das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse und wird schon durch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse konsumiert. Gleiches gilt für die fachliche Beratung der Stabstelle Rechtsangelegenheiten. (5) Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass Dritte an ihre Entscheidungen gebunden sind und sich hieraus eine erhebliche Tragweite ihrer Entscheidungen ergibt, so ist sie darauf zu verweisen, dass sie insoweit das Vorliegen von Voraussetzungen prüft, bei denen dann ein Grad der Behinderung zu gewähren ist. Die Klägerin trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen richtig ermittelt und festgestellt werden. Die Folgen, die Dritte treffen, beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers. Hinzu kommt, dass diese Folgen regelmäßig Auswirkungen, aber keine Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben. So hat ein Arbeitgeber zwar den besonderen Kündigungsschutz zu beachten oder den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten, sodass die Entscheidung der Klägerin für den Arbeitgeber des Schwerbehinderten Bedeutung hat. Auswirkungen von erheblicher Tragweite für den Arbeitgeber sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere erläutert die Klägerin nicht näher, inwiefern aufgrund der Auswirkungen für Dritte ihre Verantwortung das in Entgeltgruppe 9b vorausgesetzte Maß in gewichtigem beträchtlichem Umfang übersteigt. (6) Soweit die Klägerin ihre besondere Verantwortung aus dem Umstand ableitet, dass sie Widerspruchssachbearbeiterin ist, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass sie hier ihre Heraushebung im Vergleich zur Gruppe der Ausgangssachbearbeiter darlegt. Diese sind aber als Vergleichsgruppe wegen ihrer Vergütung nach Entgeltgruppe 8 aus systematischen Gründen nicht geeignet. Somit hilft eine Vergleichsbetrachtung zwischen der tariflichen Wertigkeit der Widerspruchsbearbeitung und der Tätigkeit dieser Sachbearbeiter nicht weiter. Hinzu kommt, dass die Schlussfolgerung, die Widerspruchsbearbeitung erfülle immer das in Entgeltgruppe 9c vorausgesetzte Maß der Verantwortung, nicht zwingend ist: Ob die Bearbeitung von Widersprüchen verantwortungsvoller ist als die Sachbearbeitung, hängt vom Inhalt der jeweiligen Tätigkeiten ab (vgl. dazu BAG, 27.08.2008, 4 AZR 470/07, Rn. 23). Soweit die Klägerin eine Abhilfeentscheidung trifft, ist ihre Verantwortung gegenüber den Ausgangssachbearbeitern gesteigert. Diese sind jedoch in Entgeltgruppe 8 eingruppiert, sodass hiermit die Heraushebung der Tätigkeit der Klägerin nicht begründet werden kann. Soweit die Klägerin eine Nichtabhilfeentscheidung trifft und die besondere Verantwortung aus der Fertigung der Vorlage für die Widerspruchsbehörde ableitet, ist hiermit keine besondere Verantwortung verbunden, da andere entscheiden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass ihre Entscheidungsvorlage ein wichtiger Baustein im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung ist. Gleichwohl ist die Widerspruchsbehörde Herrin des Verfahrens und entscheidet in eigener Zuständigkeit. Die Klägerin ist somit nicht die letzte Instanz. Der Hinweis darauf, dass ihre die Abhilfe versagende Entscheidung faktisch eine Letztentscheidung sei, weil die Antragsteller oft dem weiteren Verfahren nicht gewachsen seien, überzeugt die Kammer nicht, weil es sich bei einem Viertel der Einwohner des Beklagten nicht um Menschen handeln kann, die regelmäßig nicht über die Möglichkeiten verfügen, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Dies zeigt sich schon daran, dass die Klägerin darüber zu entscheiden hat, ob die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind. ee) Da die Klägerin die besondere Verantwortung ihrer im Arbeitsvorgang Nr. 2 zusammengefassten Tätigkeiten nur unter Hinweis auf die Darlegungen im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 begründet hat, kann auf die obigen Ausführungen unter B. II. 2. e) verwiesen werden. 3. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 9c nicht als Schadensersatz (etwa nach § 280 BGB) zu. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei einer angenommenen Pflichtverletzung des Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf die beabsichtigte Höherbewertung der von der Klägerin innegehabten Stelle im A der ihr zustehende Schadenersatz die Gewährung der höheren Vergütung nach Entgeltgruppe 9c umfasst. Denn ein unterlassener Hinweis auf die beabsichtigte Höherbewertung war für den Umstand, dass die Klägerin jetzt eine nach Entgeltgruppe 9b vergütete Tätigkeit ausübt, nicht kausal. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten, sie sei auf eigenen dringenden Wunsch aus dem A umgesetzt worden, bestätigt. Wenn sie unter der Voraussetzung, dass für eine Umsetzung nur nach Entgeltgruppe 8 bewertete Stellen in Betracht kämen, sogar mit einer Umsetzung auf eine solche Stelle einverstanden war, hätte sie auch dann an ihrem Wechselwunsch festgehalten, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Stelle im A nach Entgeltgruppe 9c bewertet werden wird. Denn sie war bereit, zur Realisierung ihres Wechselwunsches Nachteile im Hinblick auf ihre Vergütung in Kauf zu nehmen. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass sie bei einem Wechsel auf die neue Stelle erst nach dem 01.01.2017 Bestandsschutz genossen hätte, so berücksichtigt die Klägerin nicht, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, ihren Wechselwunsch zu ermöglichen und die Möglichkeit des Wechsels von dem Einverständnis der Klägerin mit einer niedrigeren Vergütung hätte abhängig machen können. C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur besonders verantwortungsvollen Tätigkeit. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.