Urteil
3 Sa 48/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0817.3SA48.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.11.2021, 6 Ca 1916/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.11.2021, 6 Ca 1916/21 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Zwischen den Parteien besteht seit dem 10.06.1993 ein Arbeitsverhältnis, auf welches kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) Anwendung finden. Seit dem 01.04.2001 ist die Klägerin im Jugendamt im Aufgabengebiet „Elternbeiträge“ eingesetzt. Die Klägerin wird derzeit nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/VKA vergütet. Mit Schreiben vom 23.05.2017 stellte die Klägerin einen „Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA“ in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA mit Wirkung ab dem 01.01.2017. Mit Schreiben vom 09.03.2021 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf „den Differenzbetrag zwischen der geleisteten Entgeltgruppe 8 und der Entgeltgruppe 9a ab Januar 2017 nachzuzahlen“. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung vom 22.01.2020, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 14 ff. d. A.), weist folgende Tätigkeiten aus, deren Trennung in Arbeitsvorgänge zwischen den Parteien streitig ist: 1. Elternbeiträge festsetzen (75 Prozent) 2. Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigungen (2 Prozent) im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und des pflichtgemäßen Ermessens 3. Verpflegungsentgelte festsetzen (5 Prozent) 4. Zusatzbeiträge festsetzen (1 Prozent) 5. Bearbeitung von Widersprüchen (6 Prozent) 6. Posterstsichtung (1 Prozent) 7. Sachgebietsvertretungen im Wechselmodell (10 Prozent) Die Sachbearbeitung ist jeweils nach der Kindesmutter auf die Sachbearbeiter/-innen bei der Beklagten verteilt. Die Zuordnung wechselt nicht. Im Laufe der Jahre kommt es nach der Erstfestsetzung zu Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ferner kann es zu Ratenzahlungen, Widersprüchen oder auch Niederschlagungen kommen, wofür die Klägerin einheitlich zuständig ist. Die Klägerin hat mit ihrer am 25.06.2021 bei Gericht eingegangenen Klage die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit habe die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT erfüllt, welche gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der damaligen Entgeltgruppe 9 zuzuordnen sei. Es sei von einem einheitlichen, nicht trennbaren Arbeitsvorgang „Sachbearbeitung Elternbeiträge“ auszugehen. Er beginne mit der Anmeldung eines Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder/Offenen Ganztagsschule und ende mit dessen Ausscheiden aus der Betreuung. Da es bei der Beitragsbearbeitung jederzeit möglich sei, dass sie eigenes Ermessen haben könne, sei das Merkmal der selbstständigen Leistungen in diesem Arbeitsvorgang in rechtlich erheblichem Ausmaß vorhanden. Bei der Erstanmeldung sei nicht absehbar, wie sich die Sachbearbeitung in der Zukunft entwickeln werde. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde bei natürlicher Betrachtung ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Dabei seien insbesondere die arbeitgeberseitig gewählte Arbeitsorganisation sowie die Art der Aufgabenzuweisung maßgeblich. Die von der Beklagten gewählte einheitliche Zuweisung nutze die Tatsache, dass ihr der Sachverhalt grundsätzlich bereits bekannt sei. Auf die tatsächliche Trennbarkeit von Aufgaben und die Möglichkeit der Zuweisung an unterschiedliche Sachbearbeiter/-innen käme es nicht an, da die Beklagte eine solche organisatorische Trennung nicht vorgenommen habe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Die klägerseitig vertretene Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c (dreijähriger Bewährungsaufstieg aus der VergGr. Vc Fg. 1b) sei nicht zutreffend. Zutreffend sei die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 01.01.2017 sei die endgültige Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA zutreffend vorgenommen worden. Die in der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 22.01.2020 vorgenommene Aufteilung der Tätigkeiten gebe die Arbeitsvorgänge nicht zutreffend wieder. So seien Tätigkeiten unter „Elternbeiträge festsetzen“ in Unterpunkten genannt, die damit nicht im Zusammenhang stünden. Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen sei kein regelmäßig vorkommender Arbeitsschritt im Rahmen der Festsetzung von Elternbeiträgen, sondern bilde für sich genommen einen eigenen, wertigen Arbeitsvorgang mit eigenem Arbeitsergebnis. Aus ihrer Sicht seien folgende Arbeitsvorgänge zu bilden: 1. Festsetzung von Elternbeiträgen (67 Prozent) 2. Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigungen (4 Prozent) 3. Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung, (11 Prozent) Ratenzahlung und Insolvenzvorgängen 4. Bearbeitung von Widersprüchen (7 Prozent) 5. Festsetzung von Verpflegungsentgelten (5 Prozent) 6. Festsetzung von Zusatzbeiträgen (1 Prozent) 7. Sonstige Aufgaben (5 Prozent) Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse seien zu 94 Prozent der Arbeitszeit anzuerkennen, selbstständige Leistungen aber nur bei der Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigungen, der Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung, Ratenzahlung und von Insolvenzvorgängen sowie der Bearbeitung von Widersprüchen (22 Prozent der Arbeitszeit). Die Auffassung der Klägerin zur Einheitlichkeit ihres Arbeitsvorgangs mache eine Differenzierung nach dem Anteil selbstständiger Leistungen als Heraushebungsmerkmal zwischen der Entgeltgruppe 7 (20 Prozent), der Entgeltgruppe 8 (mindestens 1/3) und der Entgeltgruppe 9a (überwiegend = mindestens 50 Prozent) unmöglich. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.11.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei kein einheitlicher Arbeitsvorgang zugewiesen, weil die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führten. Die Festsetzung von Elternbeiträgen ende mit einem den Beitrag festsetzenden Bescheid. Die weiteren Arbeitsvorgänge, wie z. B. die Prüfung eines Antrags auf Beitragsermäßigung, die Bearbeitung eines Widerspruchs oder die Festsetzung von Verpflegungsentgelten seien hiervon abgrenzbar, denn sie begännen mit einer Eingabe des Bürgers, einem Antrag oder Widerspruch und endeten mit einem Bescheid der Behörde. Dieser Abgrenzbarkeit von Arbeitsvorgängen stehe die Organisationsentscheidung der Beklagten nicht entgegen, weil die arbeitgeberseitig gebildeten Arbeitsvorgänge jeweils mit einem Antrag begännen und einem Bescheid endeten. Eine Klammer zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen lasse sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb ziehen, weil sie bei jeder ihr zugewiesenen Mutter im Laufe der Jahre mit verschiedenen Ereignissen rechnen müsse. Denn es liege zunächst eine in sich abgeschlossene Festsetzung, später eine in sich abgeschlossene Entscheidung über eine Ermäßigung, dann eine Vollstreckung und letztlich vielleicht eine Insolvenzbearbeitung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 82 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 23.12.2021 zugestellte Urteil hat diese am 12.01.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.03.2022 am 22.03.2022 begründet. Die Klägerin führt aus, sie stehe in der Berufung die von der Beklagten erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten zu. Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sei zu beachten, dass die Beklagte ihr die gesamte von ihr auszuübende Tätigkeit organisatorisch einheitlich zugewiesen habe und es darauf entscheidend ankomme. Ihre Gesamttätigkeit bestehe damit in der jeweils ganzheitlichen Bearbeitung mehrerer einzelner Tagesbetreuungen und deren finanzieller Abwicklung. Die bei der Anmeldung eines Kindes für eine Betreuung anzulegende Akte werde so lange weitergeführt, bis das Kind die Tageseinrichtung wieder verlasse. Mit Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung seien die Eltern verpflichtet, Veränderungen ihres Einkommens und ihrer Lebensumstände mitzuteilen. So sei es in jedem Zeitpunkt der Gesamtdauer der Betreuung eines jeden einzelnen Kindes möglich, dass durch solche Veränderungen die Beiträge gesenkt, erhöht, gestundet oder in Wegfall zu bringen seien. Hierbei bleibe sie bei jeder Entwicklung des einzelnen Bearbeitungsfalles zuständig. Das von ihr zu erbringende Arbeitsziel sei es, jederzeit den nach Gesetz, Verordnungen und Satzung rechtmäßigen Elternbeitrag festzusetzen. Hierbei sei zu beachten, dass ein Antrag auf Niederschlagung oder Ratenzahlung regelmäßig deshalb eingehe, weil sie verpflichtet sei, die Kostenschuldner zu beraten, und dieser Verpflichtung nachkomme. Somit seien ihre Informations-, Anhörungs- und Beratungspflichten aus dem Jugendhilferecht gegenüber den Kostenschuldnern der Elternbeiträge untrennbar mit der Festlegung des rechtmäßigen Beitrags verbunden. Mithin könnten die von der Beklagten unter den Punkten 2, 3 und 4 erfassten Einzeltätigkeiten, in denen sie im Hinblick auf das ihr eingeräumte Ermessen und aufgrund ihrer Informationspflichten selbstständige Leistungen erbringe, nicht von Punkt 1 der Tätigkeitsbeschreibung getrennt werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.11.2021, 6 Ca 1916/21 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Tätigkeit der Klägerin sei tarifgerecht nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu bewerten. Es sei zutreffend, dass bei veränderten Lebenssituationen der Betroffenen neue, veränderte Bescheide an die Beitragspflichtigen ergingen. Gleichwohl handele es sich dabei um die gleichen der Klägerin übertragenen Tätigkeiten wie bei einem Erstbescheid, die nicht durch selbstständige Leistungen geprägt seien. Die Weiterführung einer Akte hinsichtlich der Feststellung der Elternbeiträge führe nicht dazu, dass die Punkte 2 und 3 zusammen mit dem Arbeitsvorgang „Festsetzen von Elternbeiträgen“ eingruppierungsrechtlich gemeinsam betrachtet werden könnten. Denn dieser Arbeitsvorgang ende mit dem Bescheid an die Beitragspflichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder Änderungsbescheid handele. Die Arbeitsvorgänge 2 und 3 würden allein nach den Kriterien der ordnungsgemäßen Aktenführung organisatorisch in derselben Akte abgeheftet. Es handele sich um eigene Arbeitsvorgänge, die erst im Nachgang einer originären Festsetzung anfielen, jeweils einen eigenen Impuls erforderten und ein entsprechendes eigenes, neues oder anderes Arbeitsergebnis hätten. Konkret werde im Arbeitsvorgang 1 ein Elternbeitragsbescheid erstellt, während im Arbeitsvorgang 2 die Genehmigung einer Ermäßigung erteilt werde und im Arbeitsvorgang 3 beispielsweise Niederschlagungen oder Ratenzahlungen genehmigt würden. Im Verwaltungsverfahren dienten die Erstentscheidung einerseits und die Bearbeitung im Rahmen eingelegter Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich - und so auch hier - um abweichende Arbeitsvorgänge handele. Unerheblich sei, dass zu den verschiedenen Arbeitsvorgängen Beratungsleistungen erbracht würden, da sich diese eben jeweils auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse bezögen. Zudem seien hier die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt, sodass es auf die personelle Zuordnung der verschiedenen Arbeitsschritte zu einem einzigen Sachbearbeiter/einer einzigen Sachbearbeiterin nicht ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 23.12.2021 zugestellte Urteil am 12.01.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 23.03.2022 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 22.03.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 11 - 14) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem Vortrag der Parteien kein Streit. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. Ihre Tätigkeit erfordert nicht mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA Anwendung. 2. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 22 BAT und den in diesem geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Die Klägerin macht nämlich geltend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Fünftel, sondern zu mindestens der Hälfte selbstständige Leistungen. Erbringt die Klägerin zu mindestens der Hälfte selbstständige Leistungen, war sie aufgrund der Übertragung der Tätigkeiten am 01.04.2001 nach der Vergütungsordnung des BAT in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT (nach dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b) eingruppiert und am 01.10.2005 nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9 überzuleiten. Diese Beschäftigten, die bisher in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 eingruppiert waren, sind nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA zum 01.01.2017 in die neue Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA übergeleitet. Für diese Überleitung ist kein Antrag erforderlich, sie erfolgt automatisch. Für die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA bildet § 29c TVÜ-VKA damit eine Spezialregelung, die insoweit § 29a TVÜ-VKA vorgeht (vgl. BAG, 28.02.2018, 4 AZR 816/16, Rn. 20 zum TVöD/Bund; Spelge, ZTR 2020, 389, Ziffer 5.2.4.2). 3. Bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten im Aufgabengebiet „Elternbeiträge“ handelt es sich nicht um einen „großen“ Arbeitsvorgang. Vielmehr handelt es sich bei der Festsetzung von Elternbeiträgen, der Prüfung von Anträgen auf Beitragsermäßigungen, der Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung, Ratenzahlung und von Insolvenzvorgängen und der Bearbeitung von Widersprüchen um unterschiedliche Arbeitsvorgänge. a) Gemäß § 22 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 24.02.2021, 4 AZR 269/20, Rn. 17; ausf. zum insoweit inhaltsgleichen § 12 TV-L BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff. mwN.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Festsetzung von Elternbeiträgen als ein Arbeitsvorgang anzusehen, der mit dem Erlass eines Erst- oder Änderungsbescheides endet. Bei dem Erlass von Erst- oder Änderungsbescheiden handelt es sich um die gleichen Tätigkeiten auf Grundlage derselben Rechtsgrundlagen. Anhand der vorliegenden Satzung wird sowohl bei einem Erst- als auch bei einem Änderungsbescheid die Höhe der Beiträge ohne Ermessen ermittelt. Die Arbeiten inklusive deren Abfolge sind also nahezu identisch, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen hat. Dahinstehen kann, ob die Festsetzung von Verpflegungsentgelten für das Kindergartenessen und das Festsetzen von Zusatzbeiträgen bei längeren Betreuungszeiten unterschiedliche Arbeitsvorgänge darstellen oder zum Arbeitsvorgang Nr. 1 gehören, da sich dies auf die tarifliche Bewertung nicht auswirkt. Das Prüfen von Anträgen auf Beitragsermäßigungen bzw. die Bearbeitung von Anträgen auf Niederschlagung und Ratenzahlung und die Bearbeitung von Insolvenzvorgängen fallen demgegenüber erst im Nachgang zu einer Festsetzung eines Elternbeitrags an, erfordern einen Auslöser (z.B. einen Antrag der Eltern oder eine Information durch die Stadtkasse über die Nichtzahlung des festgesetzten Beitrags) und haben ein anderes Arbeitsergebnis, nämlich nicht den Erlass eines Festsetzungsbescheides, sondern die Genehmigung einer Ermäßigung, Niederschlagung oder Ratenzahlung. Die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Sachgebiet ist ein weiterer, eigener Arbeitsvorgang, weil das Widerspruchsverfahren als Arbeitsergebnis die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Widersprüchen und den Erlass von Abhilfe-, Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheiden, sofern keine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt, beinhaltet. Bei der Rechtsbehelfsbearbeitung handelt es sich um einen eigenen, abgrenzbaren Verfahrensschritt, der sich zeitlich und inhaltlich nicht mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf der ersten Ebene deckt. Zwar knüpft auch das Widerspruchsverfahren an den im Erstverfahren ermittelten Sachverhalt an. Daraus folgt jedoch nicht, dass Erstentscheidung und das anschließende Widerspruchsverfahren untrennbar miteinander verbunden sind. Das Widerspruchsverfahren endet regelmäßig mit dem Erlass von Abhilfe-, Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheiden. Auch inhaltlich ist ein völlig differenzierter Bearbeitungsansatz gegeben. Im Widerspruchsverfahren geht es nicht mehr allein - wie im Rahmen der Erstentscheidung - um die Festsetzung von Beiträgen, sondern deutlich darüber hinaus zunächst einmal um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines eingelegten Rechtsbehelfs. Somit sind zunächst die formellen Voraussetzungen des eingelegten Rechtsbehelfs zu prüfen. Zudem werden im Regelfall weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vorgetragen, die gegebenenfalls dann auch zu einer abweichenden Entscheidung führen können. Bei der Entscheidung über einen Widerspruch handelt es sich somit um eine andere Entscheidung als im vorangegangenen Erstentscheidungsverfahren. Die Entscheidung über den Widerspruch dient dem Arbeitsergebnis der Durchsetzung der Rechtsposition einer von der Erstentscheidung betroffenen Person zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns im Rahmen der Erstentscheidung. Mithin dienen im Verwaltungsverfahren Erstentscheidung einerseits und Bearbeitung im Rahmen eingelegter Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich - und so auch hier - um abweichende Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn handelt (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, Rn. 19 zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII und zur Rücknahme von Verwaltungsakten; Urteil vom 16.05.2013, 4 AZR 445/11, Rn. 18 zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und der Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren als rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten und Urteil vom 12.05.2004, 4 AZR 371/03, Rn. 26 zum eigenständigen Arbeitsergebnis der materiell rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs und seiner gerichtlichen Verfolgung). c) Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermochten die Kammer nicht von einer abweichenden Bildung der Arbeitsvorgänge zu überzeugen. aa) Die Zuweisung der Tätigkeiten an die Klägerin erfolgt zwar einheitlich nach Buchstaben, die Erledigung der Tätigkeiten führt jedoch zu mehreren Arbeitsergebnissen, nämlich z.B. zum Erlass eines Festsetzungsbescheides in der Form eines Erst- oder Änderungsbescheides oder zur Genehmigung einer Ermäßigung, Niederschlagungoder Ratenzahlung. Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin aus Sicht der Kammer von der Tätigkeit der Justizbeschäftigten in Serviceeinheiten, bei denen erst die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge zu einem Arbeitsergebnis im Tarifsinn führt (vgl. dazu BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 60 f.). Infolge der im vorliegenden Fall gegebenen unterschiedlichen Arbeitsergebnisse tritt der Umstand, dass die Klägerin die Fälle unter Anwendung bereits erworbener Kenntnisse über den Akteninhalt bearbeitet, zurück. bb) Auch die von der Klägerin zu erbringenden Beratungsleistungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Diese beziehen sich - je nach dem Verfahrensstadium, in dem die Klägerin sie erbringt - auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse und gehören somit zum jeweiligen Abschnitt. Berät die Klägerin eine Mutter vor Erlass eines Erstbescheides, so bezieht sich diese Tätigkeit auf den Arbeitsvorgang Nr. 1. Erbringt die Klägerin Beratungsleistungen hingegen erst nach erstmaliger Festsetzung eines Beitrages und Fertigung einer Mahnung (so das Beispiel auf Seite 10 der Berufungsbegründung), bezieht sich diese Beratung auf die Ermäßigung und den Erlass von Beiträgen. cc) Nicht überzeugend ist aus Sicht der Kammer der Ansatz der Klägerin, ein einheitlicher Arbeitsvorgang folge aus der einheitlichen Aufgabenstellung „ganzheitliche Bearbeitung mehrerer einzelner Tagesbetreuungen und deren finanzielle Abwicklung“, also in dem Sinne, dass Arbeitsergebnis die jederzeit rechtmäßige Erhebung von Elternbeiträgen ist. Schon die rechtlichen Grundlagen für diese von der Klägerin angenommene Aufgabenstellung sind nicht in einer Regelung zusammengefasst, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften (z.B. Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen, SGB XII, SGB VIII, Geschäftsanweisung über die kassenmäßige Abwicklung von Verwaltungsgeschäften - GAKAV) enthalten, sodass es nicht darum geht, ein rechtlich vorgegebenes, einheitliches Arbeitsziel zu erreichen. Vielmehr nimmt die Klägerin im Bereich „Elternbeiträge“ unterschiedliche Teilaufgaben wahr, die jeweils zu eigenständigen Arbeitsergebnissen führen. 4. Aus diesen Erwägungen zur Bildung der Arbeitsvorgänge folgt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordert, weil diese nur in den Arbeitsvorgängen Nr. 2 - 4 (= 22 Prozent) anfallen. Selbst wenn man den von der Beklagten gebildeten weiteren Arbeitsvorgang Nr. 7 (Sonstige Aufgaben) den Arbeitsvorgängen Nr. 2 - 4 hinzuaddiert, ergibt sich wegen des geringfügigen Anteils von 5 Prozent kein abweichendes Ergebnis. C. Die Kostenlast trifft die Klägerin gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.