Urteil
4 Sa 817/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0927.4SA817.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2022 (3 Ca 3503/21) teilweise abgeändert.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 102,78 € seit dem 01.08.2018,
aus weiteren 413,16 € seit dem 01.08.2019,
aus weiteren 218,64 € seit dem 01.08.2020 und
aus weiteren 146,52 € seit dem 01.12.2021
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83,7% und die Beklagte 16,3%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2022 (3 Ca 3503/21) teilweise abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 102,78 € seit dem 01.08.2018, aus weiteren 413,16 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 218,64 € seit dem 01.08.2020 und aus weiteren 146,52 € seit dem 01.12.2021 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83,7% und die Beklagte 16,3%. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Anpassung der dem Kläger gegenüber der Beklagten zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Der am 02.02.1944 geborene Kläger war vom 01.01.1973 bis zum 28.02.2002 bei der A B AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, beschäftigt. Ihm war ursprünglich eine betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugesagt. Am 20.06.2001 wurden rückwirkend zum 01.07.2000 den bei der A B AG beschäftigten Mitarbeitern (teilweise ablösend) Leistungen nach einer „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung über endgehaltsbezogene Versorgungsleistungen“ (nachfolgend: „VO 2000“) zugesagt. Darin heißt es unter anderem: III. Leistungshöhe … 7. Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen 7.1 Die laufenden Versorgungsleistungen werden jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst. 7.2 A B prüft jährlich eine Anpassung der laufenden Versorgungsleis- tungen nach § 16 BetrAVG. Auf eine infolge dieser Prüfung gemäß § 16 BetrAVG vorzunehmende Anpassung werden die Anhebungen nach 7.1 angerechnet. Prüfmonat für alle in einem Kalenderjahr anstehenden Fälle ist der Monat Juli. 7.3 Ist die laufende Versorgungsleistung um eine Versorgungs-/Versiche- rungsleistung gemäß 6.2 gekürzt, wird der Anpassungsbetrag nach 7.1 und 7.2 auf der Basis der ungekürzten Versorgungsleistung ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der VO 2000 wird auf Aktenblatt 24 – 35 Bezug genommen. Zur Information für ihre Beschäftigten gab die A B AG gemeinsam mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Informationsbroschüre heraus, in deren Fragen- und Antworten-Teil es unter anderem heißt: Erfolgt in der Rentenphase eine regelmäßige Anpassung der Altersrente? Die Betriebsrenten erhöhen sich jährlich um mindestens 1 %. Unabhängig davon werden sie jährlich auf Anpassung nach § 16 BetrAVG geprüft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Broschüre wird auf Aktenblatt 246 – 272 Bezug genommen. Unter dem 12.12.2001 schloss der Kläger mit der A B AG einen Aufhebungsvertrag zum 28.02.2002. Darin heißt es unter anderem: 4.6 Für die Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der verminderten Beiträge während der Arbeitslosigkeit erhält der Mitarbeiter einen pauschalen Ausgleich nach Maßgabe der als Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung „Außerplanmäßiger Ruhestand (BV AplR 2001 VO)“ vom 20. Juni 2001 beigefügten Tabelle, der in einen gleichwertigen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrags wird auf Aktenblatt 116 – 126 Bezug genommen. Die dem Kläger nach dem Aufhebungsvertrag zugesagten Übergangsleistungen („Ruhestandsgeld“) beruhten auf einer „Betriebsvereinbarung Außerplanmäßiger Ruhestand“ vom 20.06.2001 (nachfolgend: BV AplR 2001), hinsichtlich deren Einzelheiten auf Aktenblatt 127 – 145 verwiesen wird. Nach Ausscheiden bei der Beklagten bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld sowie die ihm zugesagten Übergangsleistungen, die nach Maßgabe einer Anlage 1 zur BV AplR 2001 eine monatliche Pauschalzahlung zum Ausgleich für Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der verminderten Beiträge während der Arbeitslosigkeit (nachfolgend: „Rentenausgleich“) beinhaltete. Seit dem 01.03.2004 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Ferner erhält er von der VBL Versorgungsleistungen, anfänglich monatlich 427,13 € brutto, sowie eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von ursprünglich 1.381,18 € im Monat nach Maßgabe der VO 2000 sowie weiterer 42,53 € als Rentenausgleich. Alle Versorgungsleistungen wurden nachfolgend mehrfach erhöht. Einzelheiten ergeben sich aus einer tabellarischen Übersicht auf Seite 5 der Klageschrift (Aktenblatt 15). Die gesetzliche Anpassungsprüfung nach Maßgabe des § 16 BetrAVG führt die Beklagte bezogen auf die einzelnen Leistungsempfänger alle drei Jahre gebündelt jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch. Für den Kläger erfolgte im Juli 2018 rückwirkend ab Rentenbeginn eine Nachberechnung, die zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.981,28 € brutto führte. Einzelheiten ergeben sich aus einem Anschreiben der Beklagten vom 27.07.2018 auf Aktenblatt 348 – 353. Wegen der vertraglichen Anpassung nach Maßgabe der Ziffer III 7.1 VO 2000 stellt die Beklagte jeweils einen Vergleich mit dem Ergebnis der letzten gesetzlichen Anpassungsprüfung an und nimmt eine Anpassung nach Ziffer III 7.1 VO 2000 nur dann vor, wenn nicht der aus § 16 BetrAVG resultierende Vergleichsbetrag darüber liegt, was seit vielen Jahren der Fall ist. Den Rentenausgleich passt die Beklagte ausschließlich nach § 16 BetrAVG an. Der Kläger hält die Berechnungsweise der Beklagten bei der Anpassung seiner Altersrente nach Maßgabe der VO 2000 sowie des Rentenausgleichs in mehrerer Hinsicht für unrichtig und hat sie mit seiner am 23.11.2021 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage für den Zeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2021 wegen Zahlungsdifferenzen nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung ergeben sich aus einer weiteren tabellarischen Übersicht auf Seiten 7 bis 8 der Klageschrift (Aktenblatt 17 – 18). Der Kläger hat dazu vorgetragen, die von der Beklagten nur alle drei Jahre vorgenommene Anpassung der Betriebsrente führe zu dem klageweise geltend gemachten Fehlbetrag. Dass die Anpassungsprüfung jährlich zu erfolgen habe, regele eindeutig Ziffer III 7.2 Satz 1 VO 2000. Die Betriebsparteien hätten damit den gesetzlich bestimmten Dreijahreszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert. Auch eine Anpassungsprüfung im Jahresrhythmus sei nach der gesetzlichen Zweckrichtung selbstverständlich für jeden Betriebsrentner durchzuführen. Nichts Anderes ergebe sich aus Ziffer III 7.2 Satz 2 VO 2000. Bezugsmaßstab der Anhebungen im Plural seien hier nicht zeitlich hintereinanderliegende Anhebungen nach Ziffer III 7.1, sondern „die laufenden Versorgungsleistungen“. Es gehe um in einem Jahr vorgenommene Anhebungen von mehreren gleichzeitig laufenden Versorgungsleistungen. Er folge auch nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, die Anpassungsregelungen nach Ziffer III 7.1 und 7.2 VO 2000 i. V. m. § 16 BetrAVG müssten völlig losgelöst gesehen werden. Ziffern III 7.1 und 7.2 VO 2000 garantierte den Betriebsrentnern einen jährlichen Teuerungsausgleich nach dem Maßstab des § 16 BetrAVG, mindestens aber in Höhe eines Prozentpunkts. Dies bedeute nicht, dass der Betriebsrentner keine Rentenanpassung erhalte, wenn in mehreren aufeinander folgenden Jahren der Verbraucherpreisindex weit über als 1 % angestiegen sei und damit der Erhöhungssatz nach Ziffer III 7.2 VO 2000 die jährlichen Steigerungen um 1 % erheblich übersteigen würde. Die Systematik der Ziffer III 7.1 und 7.2 VO 2000 solle dem Betriebsrentner eine jährliche Erhöhung von mindestens 1 % sichern. Soweit die Beklagte meine, der Rentenausgleich sei der Anpassung nicht unterworfen, nehme sie doch selbst Anpassungen vor. Eine Verjährung der eingeklagten Forderungen sei nicht eingetreten. Mit Schreiben der Beklagten vom 27.07.2018 habe er erstmals überhaupt die Möglichkeit gehabt, die ausgerechneten Versorgungsbezüge zu kontrollieren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.393,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus - 392,52 EUR brutto seit dem 01.08.2009 - 401,52 EUR brutto seit dem 01.08.2010 - 240,12 EUR brutto seit dem 01.08.2011 - 513,60 EUR brutto seit dem 01.08.2012 - 891,12 EUR brutto seit dem 01.08.2013 - 216,60 EUR brutto seit dem 01.08.2015 - 421,92 EUR brutto seit dem 01.08.2016 - 381,12 EUR brutto seit dem 01.08.2017 - 590,52 EUR brutto seit dem 01.08.2018 - 866,76 EUR brutto seit dem 01.08.2019 - 218,76 EUR brutto seit dem 01.08.2021 - 258,80 EUR brutto seit dem 01.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen sei in Übereinstimmung mit den für den Kläger maßgeblichen betrieblichen Regelungen und entsprechend der vom BAG entwickelten Grundsätze erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BAG verliefen vertragliche Anpassung und gesetzliche Anpassungsprüfung in zwei voneinander getrennten Anpassungssträngen und bauten nicht aufeinander auf. Zu jedem Anpassungsprüfstichtag werde überprüft, welches der höhere Wert sei. Dieser gelange zur Auszahlung. Dieses Verhältnis zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung führe dazu, dass die vertragliche Anpassung um 1 % für den Kläger in den letzten Jahren nicht mehr sichtbar gewesen sei. Die von ihm vorgenommene Berechnung verstoße in drei Punkten gegen die zu beachtenden Vorgaben. Zunächst übersehe er, dass der Rentenausgleich nur statisch gewährt werde. Sodann habe er ein falsches Verständnis vom Turnus der gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und schließlich vermische er unzulässig die vertragliche mit der gesetzlichen Anpassung. Der Rentenausgleich werde auf Grundlage von Ziffer 4.6 des Aufhebungsvertrages vom 12.12.2001 bzw. § 4 Abs. 6 BV AplR 2001 und nicht auf Grundlage der VO 2000 gezahlt. Daher falle er nicht unter die Anpassungsregelung in Ziffer III 7.1 VO 2000. Er werde statisch gewährt und sei nur nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Indem der Kläger durchgehend auch den Rentenausgleich jährlich um 1 % anpassen wolle, ermittele er bei der vertraglichen Anpassung zu hohe Werte. Entgegen seiner Rechtsauffassung ergebe sich aus Ziffer III 7.2 VO 2000 auch keine Pflicht zu einer jährlichen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Vielmehr ergebe sich aus der Regelung eindeutig, dass die gesetzliche Anpassungsprüfung alle drei Jahre vorzunehmen sei. Zwar werde in Satz 1 angeordnet, dass die A B AG jährlich eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vornehme. Daraus ergebe sich aber nicht, dass für jeden einzelnen Betriebsrentner in jedem Jahr eine Prüfung durchzuführen sei. Geregelt werde nur, dass die A B AG überhaupt in jedem Jahr nach § 16 BetrAVG prüfe. Dass bezogen auf den einzelnen Leistungsempfänger die Prüfung im Dreijahresturnus erfolge, ergebe sich insbesondere aus Satz 3, wonach alle in einem Kalenderjahr anstehenden Fälle gebündelt im Juli geprüft würden. Die Betriebsparteien seien also davon ausgegangen, dass in jedem Kalenderjahr nur bestimmte Fälle zur Prüfung anstünden. Außerdem werde auf den „Prüfmonat“ und damit auf eine Prüfung Bezug genommen. Eine Prüfung der Anpassung werde jedoch nur nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen, nicht nach Ziffer III 7.1 VO 2000. Auch Satz 2 der Regelung untermauere dieses Verständnis, da hier im Plural von ‚Anhebungen‘ die Rede sei. Nur bei einer alle drei Jahre stattfindenden Anpassungsprüfung könne zwischenzeitlich mehr als eine Anhebung erfolgt sein. Die Auslegung der Ziffer III 7.2 VO 2000, so wie sie der Kläger verstehe, wäre auch ungewöhnlich und atypisch. Schließlich gehe dieser fälschlich davon aus, dass der nach der vertraglichen Anpassung um 1 % oder der nach der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ermittelte Wert immer Ausgangsbasis für die nächste vertragliche Anpassung sei. Damit vermische er die vertragliche und die gesetzliche Anpassung, was dem Wortlaut der Ziffer III 7.2 VO 2000 widerspreche. Die vertragliche Anpassung dürfe nicht vom letzten Wert der gesetzlichen Anpassungsprüfung ausgehen, sondern immer nur vom letzten vertraglich ermittelten Betrag. Nachzahlungsansprüche aus den Zeiträumen vor dem 01.01.2018 seien überdies verjährt. Daher erhebe sie die Einrede der Verjährung. Zwar sei es richtig, dass sie eine umfassende Überprüfung der Versorgungsleistungen des Klägers im Jahr 2018 vorgenommen habe. Die Neuberechnung spiele aber für die Frage der Verjährung keine Rolle. Auch davor habe der Kläger monatliche Versorgungsleistungen erhalten, die der normalen dreijährigen Verjährung unterliegen würden. Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 10.06.2022 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Eine jährliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG könne er nicht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Ziffer III 7.2 VO 2000. Die Regelung sei dahin auszulegen, dass eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in dem gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Prüfungsturnus stattzufinden habe. Bereits der Wortlaut lege ein solches Verständnis nahe. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass in Satz 1 der Ziffer III 7.1 VO 2000 von einer jährlichen Anpassungsprüfung die Rede sei. Im Gesamtzusammenhang sei jedoch zu erkennen, dass damit kein individueller Anspruch auf eine jährliche Anpassungsprüfung habe eingeräumt werden sollen, denn aus Satz 3 ergebe sich eindeutig, dass nicht für jeden Betriebsrentner in jedem Jahr eine Anpassungsprüfung stattfinden solle. Vielmehr solle zwar jährlich eine Anpassungsprüfung stattfinden, aber nur für solche Fälle, die nach dem dreijährigen Prüfungsturnus des § 16 Abs. 1 BetrAVG zur Prüfung anstünden. Diese Auslegung werde durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Die Betriebsparteien hätten durch Ziffer III 7.2 VO 2000 den Leistungsempfängern ein ihnen ansonsten nicht zustehendes Recht auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einräumen wollen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der nach § 30c Abs. 1 BetrAVG auf die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung Anwendung finde, entfalle nämlich die Verpflichtung der dreijährigen Anpassung, wenn der Arbeitgeber sich verpflichte, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen. Da es sich um eine über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Zusage handele, seien die Betriebsparteien frei darin gewesen, festzulegen, in welchem Turnus eine an § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnte Anpassungsprüfung stattfinden solle. Nach alledem sei der Zahlungsanspruch des Klägers, dessen Berechnung sich maßgeblich auf eine jährliche Anpassungsprüfung stütze, unbegründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 273 – 281 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 05.07.2022 zugestellte Urteil mit am 02.08.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2022 mit am 05.10.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, der Wortlaut in Ziffer III 7.2 VO 2000 sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eindeutig. Dort heiße es ausdrücklich, dass jährlich eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG geprüft werde. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Anhebung nach Ziffer III 7.1 VO 2000 angerechnet werde und es sich dabei gerade um jährliche Anhebungen handele. Die Betriebsparteien hätten den Beschäftigten ein zusätzliches Recht auf eine Anpassungsprüfung verschaffen wollen. Der Hinweis auf eine jährliche Anpassungsprüfung gebe nur dann Sinn, wenn die Betriebsparteien abweichend von der gesetzlichen Regelung anstelle eines dreijährigen Überprüfungsturnus eine jährliche Anpassungsprüfung gewollt hätten. Unberücksichtigt gelassen habe das Arbeitsgericht auch den Inhalt der Infobroschüre. Dementsprechend sei es den Betriebsparteien nicht nur darum gegangen, den Anspruchsberechtigten zumindest eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zu sichern. Zweck der Regelung sei es vielmehr gewesen, dass die jeweils günstigere Variante zur Anwendung habe kommen sollen. Die Verwendung des Plurals in Ziffer III 7.2 Satz 2 VO 2000 ergebe auch dann Sinn, wenn man auf diesen Zweck der Vereinbarung abstelle. Mit der Bestimmung werde klargestellt, dass die Anpassungsüberprüfung nach § 16 BetrAVG und die Erhöhung nach Ziffer III 7.1 VO 2000 nicht kumulativ erfolgen sollten. Außerdem beziehe sich der Begriff ‚Anhebung‘ ohnehin auf eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistung, die jedes Jahr stattfinde. Die Auffassung der Beklagten, wonach der pauschale Rentenausgleich nicht der Anpassung unterliege, werde nicht geteilt. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung werde der Ausgleichsbetrag in einen gleichwertigen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Damit sei ein Anspruch gemeint, der den sonstigen Regelungen der Betriebsparteien zur betrieblichen Altersversorgung entspreche. Der Kläger beantragt , das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 10.06.2022, Az. 3 Ca 3503/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.393,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 392,52 € seit dem 01.08.2009, aus 401,52 € seit dem 01.08.2010, aus 240,12 € seit dem 01.08.2011, aus 513,60 € seit dem 01.08.2012, aus 891,12 € seit dem 01.08.2013, aus 216,60 € seit dem 01.08.2015, aus 421,92 € seit dem 01.08.2016, aus 381,12 € seit dem 01.08.2017, aus 590,52 € seit dem 01.08.2018, aus 866,76 € seit dem 01.08.2019, aus 218,76 € seit dem 01.08.2021, sowie aus 258,80 € seit dem 01.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, nach der VO 2000 erfolge eine zweigleisige Berechnung. Unabhängig und nebeneinander werde die Betriebsrente nach den Vorgaben der Versorgungsordnung um jährlich ein Prozent erhöht und alle drei Jahre gebündelt zu einem einheitlichen Anpassungsstichtag für die jeweils zur Prüfung anstehenden Versorgungsempfänger der mögliche Anpassungsbedarf auf Grundlage von § 16 BetrAVG bestimmt. Die vom Kläger gewünschte kumulierte Anpassung sei weder von den Betriebsparteien gewollt noch gebe es im Konzern eine derartige Berechnungspraxis. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine jährliche Anpassungsprüfung und könne erst Recht nicht verlangen, dass die vertragliche und die gesetzliche Anpassungsprüfung miteinander vermengt würden. Die von ihm für richtig gehaltene Berechnungsweise widerspreche Ziffer III 7.3 VO 2000. Die in Ziffer III 7.2 Satz 1 VO 2000 angeordnete jährliche Prüfung beziehe sich nicht auf jeden Betriebsrentner, sondern ersichtlich nur auf diejenigen Versorgungsempfänger, deren Betriebsrente gemäß §16 Abs. 1 BetrAVG im dreijährigen Turnus zur Prüfung anstünden. Sonst wäre Ziffer III 7.2 Satz 3 VO 2000 widersinnig, denn es gebe dann keine anstehenden Fälle, sondern alle Betriebsrenten stünden im Juli eines jeden Jahres auch zur gesetzlichen Überprüfung an. Gegen die Richtigkeit der klägerischen Auslegung spreche auch, dass in Ziffer III 7.2 Satz 2 VO 2000 im Plural von ‚Anhebungen‘ die Rede sei. Wäre der Turnus der vertraglichen Anpassung derselbe wie bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, gebe es immer nur eine Anhebung. Zu Recht habe die Vorinstanz auch auf den Sinn und Zweck der Anpassungsregelung abgestellt. Die Betriebsparteien hätten sich gemäß § 16 Abs. 3 Ziffer 1 BetrAVG auf eine jährliche einprozentige Anpassung beschränken können. Die Regelung in Ziffer III 7.2 VO 2000 sei daher für den Kläger ohnehin bereits wesentlich günstiger. Es stelle sich daher die Frage, warum man darüber hinaus jährlich eine parallele gesetzliche Rentenanpassung hätte vornehmen wollen. Mit der streitbefangenen Versorgungsordnung habe die bisherige Zusatzversorgung durch eine wertgleiche und nicht etwa durch eine deutlich höhere Versorgung abgelöst werden sollen. Gegen die Richtigkeit der klägerischen Auslegung spreche schließlich das praxisferne Ergebnis. Die Betriebsparteien hätten mit der Regelung in Ziffer III 7.2 VO 2000 allein klarstellen wollen, dass eine Bündelung von Anpassungsstichtagen erfolge. Ferner trenne die Klage entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht streng zwischen der vertraglichen und der gesetzlichen Anpassung. Die Berechnung müsse alternativ nach beiden Anpassungsmechanismen erfolgen. Setze man eine höhere gesetzliche Anpassungsverpflichtung auf zuvor bereits um jährlich ein Prozent erhöhte Betriebsrenten auf, widerspräche dies der in Ziffer III 7.2 Satz 2 VO 2000 angeordneten Anrechnung. Den Betriebsparteien sei es erkennbar um eine Mindestregelung gegangen und nicht um eine nochmals gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 16 BetrAVG deutlichen Steigerung der Versorgungs- und Anpassungslasten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Trennung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung basiere nicht auf Besonderheiten im jeweiligen Verfahren, sondern sei so zu verstehen, dass immer dann, wenn es eine eigenständige betriebliche Anpassungsregelung gebe, die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nur daneben und unabhängig davon bestehe. Eine Vermengung von Anpassungsansprüchen dürfe generell nicht vorgenommen werden. Diese Rechtsprechung entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Anpassungsregelung des § 16 BetrAVG, ein Auseinanderfallen der Betriebsrenten und dem Kaufkraftverlust zu verhindern. Außerdem gebe es zwischen den Versorgungsregelungen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen hätten und der streitbefangenen VO 2000 keine wesentlichen Abweichungen. Zweck der Anpassungsregelung in Ziffer III 7.1 und 7.2 VO 2000 sei, zugunsten der Versorgungsempfänger eine kalkulierbare, vorhersehbare und verlässliche Anpassungsregelung zu treffen und ihnen auch in Zeiten einer geringen Preissteigerung eine jährliche Rentenerhöhung zu gewährleisten. Würde man beide Anpassungsmechanismen so miteinander verknüpfen, dass man über den Ausgleich des Kaufkraftverlustes hinaus eine darauf aufsattelnde jährliche Garantieerhöhung von einem Prozentpunkt vornehme, wäre dies jedenfalls eine atypische Regelung. Auch der vom Kläger erstinstanzlich in Bezug genommene Inhalt ihrer Broschüre spreche nicht etwa für, sondern gegen seine Berechnungsweise, denn es werde klargestellt, dass die Anpassung nach § 16 BetrAVG unabhängig von der jährlichen Erhörung stattfinde. Der zusätzlich zur betrieblichen Altersrente auf Grundlage von Ziffer 4.6 des Aufhebungsvertrags vom 12.12.2001 monatlich gezahlte pauschale Rentenausgleich sei nicht jährlich zu erhöhen. Dafür fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Aufgrund der Umwandlung in einen gleichwertigen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung werde er ausschließlich nach § 16 BetrAVG erhöht. Dafür spreche bereits der Umstand, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um einen pauschalen Ausgleich handle, also um eine statische, nicht dynamisierte laufende Zahlung als Ausgleich für Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Bezug zur Betriebsrente bestehe nicht. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 6 BV AplR 2001 gerade keine Anpassungsregelung enthalte. Die Betriebsparteien hätten lediglich klarstellen wollen, dass es sich bei dem Rentenausgleich überhaupt um betriebliche Altersversorgung handele. Der Kläger übersehe, dass der Rentenausgleich Teil der Regelung zum Ruhestandsgeld sei, bei dem es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Daran ändere der Zahlungsbeginn nach Eintritt des Versorgungsfalls nichts. Es handele sich letztlich um eine Entschädigung für die während der Phase zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn des Bezugs der Altersrente eingetretenen Nachteile beim späteren Bezug der gesetzlichen Altersrente und damit um eine pauschalierte, an tabellarisch festgelegten Werten orientierte zusätzliche Zahlung, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den betrieblichen Versorgungsleistungen stehe. Gegen eine entsprechende Anwendung der Anpassungsregelungen der VO 2000 spreche auch, dass nicht alle Mitarbeiter, die nach Maßgabe der BV AplR 2001 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätten, unter die VO 2000 fielen. In anderen Versorgungsregeln gebe es andere Anpassungsmechanismen. Daher sei es aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend erforderlich, keine Anpassung nach einem bestimmten Versorgungswerk heranzuziehen. Im Übrigen seien alle vor dem 01.01.2018 fällig gewordenen Forderungen nicht mehr durchsetzbar. Sie erhebe vorsorglich die Verjährungseinrede. Verzugszinsen könnten dem Kläger selbst im Falle eines Obsiegens nicht zugesprochen werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trete Fälligkeit von im Rahmen von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zuerkannten Anpassungsansprüchen erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung ein. Hinsichtlich des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers ist teilweise auch begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.10.2021 Anspruch auf Nachzahlung von insgesamt 881,10 € brutto nebst Verzugszinsen. In diesem Umfang war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Zahlungsanspruch für den genannten Zeitraum ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte entgegen Ziffer III 7.1 VO 2000 in den Jahren, in denen keine Anpassungsprüfung gemäß Ziffer III 7.2 VO 2000 i.V.m. § 16 Abs. 1 BetrAVG stattfand, davon absah, die Altersrente des Klägers um 1 % anzuheben und auch seinen Anspruch auf Rentenausgleich nicht in entsprechender Weise anpasste. Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, es müsse seine Altersrente in jedem Jahr entsprechend § 16 Abs. 1 BetrAVG einer Anpassungsprüfung unterzogen werden, ist dem das Arbeitsgericht allerdings zu Recht nicht gefolgt. Insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen. Außerdem sind alle vor dem 01.01.2018 fällig gewordenen Ansprüche verjährt. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Die Beklagte war - bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2021 – verpflichtet, in solchen Jahren, in denen keine Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG stattgefunden hat, zum 1. Juli die Altersrente des Klägers um einen Prozentpunkt anzuheben. Dies ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus Ziffer III 7.1 VO 2000. Danach werden die laufenden Versorgungsleistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst. Gemäß Ziffer II 1 VO 2000 gehört die Altersrente zu den Versorgungsleistungen und diese sind laufend, weil der Kläger zu den Leistungsempfängern zählt. Ziffer III 7.2 VO 2000 steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach Satz 2 der dortigen Regelung erfolgt eine Anrechnung lediglich auf die gemäß § 16 BetrAVG vorzunehmende Anpassung, ohne dass zugleich angeordnet wird, dass die Anrechnung auf die Folgejahre erstreckt wird, sofern die Anpassung nach § 16 BetrVG mehr als einen Prozentpunkt beträgt. Dass die Betriebsparteien übereinstimmend von diesem Verständnis ausgegangen sind, ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Informationsbroschüre, die aus Anlass der Einführung der VO 2000 herausgegeben wurde. In Übereinstimmung mit Ziffer III 7.1 und 7.2 VO 2000 wird darin zu der Frage, ob in der Rentenphase eine regelmäßige Anpassung der Altersrente erfolgt, erläutert, dass sich die Betriebsrenten jährlich um mindestens 1 % erhöhen. Unabhängig davon würden sie jährlich auf Anpassung nach § 16 BetrAVG geprüft. Ein Vorbehalt dahin, dass die vertragliche Rentenerhöhung ausgesetzt wird, wenn die vorausgegangene Anpassungsentscheidung eine Erhöhung von mehr als 1 % ergeben hat, wird nicht erklärt, sondern ausdrücklich klargestellt, dass die jährliche Erhöhung um ein Prozent von der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG unabhängig ist. Nachdem für den Inhalt der Broschüre gemeinsam die Mitarbeiterin C für den Bereich der Beklagten ‚Personalmanagement für Grundsatzfragen und Beteiligungen‘ und das Betriebsratsmitglied D verantwortlich zeichnen, kommt der Broschüre die Qualität einer authentischen Interpretation der Bestimmungen der VO 2000 zu. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass es einen übergeordneten Rechtsgrundsatz gibt, der es gebieten würde, bei einer vertraglichen Anpassungsregelung in einer Versorgungsordnung, die neben die grundsätzlich unabdingbare gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG tritt, dergestalt zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung zu unterscheiden, dass stets nur der höhere Anpassungsbetrag zur Auszahlung gelangt und eine Kumulation von vertraglicher und gesetzlicher Anpassung generell ausgeschlossen wäre. Ein derartiger Grundsatz ergibt sich weder aus den Bestimmungen des BetrAVG, noch aus höherrangigem Recht. Vielmehr ist es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stets der autonomen Entscheidung des Arbeitgebers bzw. der Betriebs- oder Tarifvertragsparteien überlassen, in einer Versorgungsordnung mit einer vertraglichen Anpassungsverpflichtung zu regeln, wie diese sich zur unabdingbaren gesetzlichen Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verhält. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, auf die die Beklagte sich beruft. Der Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.03.2012 (9 Sa 1639/11 - juris) verhält sich zu Versorgungsrichtlinien mit einer völlig anderen Regelungssystematik („RL 2/89“). Eine mit Ziff. III 7.1 VO 2000 vergleichbare Regelung gibt es darin nicht. Eine solche sollte zwar betrieblich in Ablösung der Anpassungsregelungen der RL 2/89 eingeführt werden, was aber durch Urteil des BAG vom 28.11.2011 (3 AZR 282/09 = NZA 2012, 1229 ff.) wegen eines Verstoßes gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG für unwirksam erklärt wurde. Auch der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.10.2012 über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung der 9. Kammer (3 AZN 1281/12 – n.v.) verhält sich demzufolge zu den anders gelagerten Anpassungsregelungen der RL 2/89. Auch auf die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.2020 (3 AZR 441/19 = NZA 2020, 1333 ff.) kann sich die Beklagte nicht berufen. Ihr lag im Rahmen einer Gesamtversorgungsregelung eine Anpassungsregelung („Betriebliches Versorgungswerk“) zugrunde, nach der den Leistungsempfängern grundsätzlich eine Anpassung parallel zur Entwicklung der gesetzlichen Altersrenten zugesagt war. Zu § 16 BetrAVG finden sich darin keine Aussagen und somit auch keine Anrechnungsregelungen, wie sie Ziff. III 7.2 Satz 2 VO 2000 vorsieht. In jener Konstellation hat das BAG in der Tat entschieden, dass die beiden Anpassungsmechanismen nicht miteinander vermischt werden dürfen. Demgegenüber ordnet Ziff. III 7.1 VO 2000 eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen um jährlich 1 % an, ohne zwischen den Anpassungssträngen zu unterscheiden und in Ziff. III 7.2 VO 2000 wird das Verhältnis zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung ausdrücklich geregelt, indem eine auf die jeweilige Anpassungsprüfung beschränkte Anrechnung angeordnet wird. Die von der Beklagten gewünschte strikte Trennung zwischen den beiden Anpassungsmechanismen ist in der VO 2000 nicht angelegt und lässt sich aus Ziff. III 7 VO 2000 nicht ableiten. Demzufolge hat es dabei zu verbleiben, dass die Beklagte aus Ziffer III 7.1 VO 2000 verpflichtet ist, die betriebliche Altersrente des Klägers in jedem einzelnen Jahr um jeweils einen Prozentpunkt anzupassen und lediglich in den Jahren, in denen eine höhere gesetzliche Anpassung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BetrAVG erfolgt, eine Verrechnung nach Ziffer III 7.2 Satz 2 VO 2000 vornehmen darf. 2. Die Anpassungsregelung nach Ziffer III 7.1 VO 2000 gilt auch für den sogenannten Rentenausgleich. Nach Ziffer 4.6 des Aufhebungsvertrags der Parteien vom 12.12.2001 wird die Rentenausgleichszahlung in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 6 BV AplR 2001 „in einen gleichwertigen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt“. Weitere Bestimmungen darüber, wie diese Umwandlung erfolgt, fehlen sowohl im Aufhebungsvertrag vom 12.12.2001 als auch in der BV AplR 2001. In Ermangelung derartiger Bestimmungen ergibt sich daraus nach Auffassung der Kammer, dass die bisher als Rentenausgleich geleisteten Zahlungen nach Eintritt in den Ruhestand als Rentenzahlungen fortgeführt werden. Insoweit entspricht dies wohl auch noch der Auffassung der Beklagten. Wenn aber entgegenstehende Regelungen im Aufhebungsvertrag und in der einschlägigen Betriebsvereinbarung nicht vorhanden sind, folgt daraus weiter, dass dieser Zahlungsanspruch ab Renteneintritt den Regelungen der VO 2000 unterfällt, soweit diese für den Leistungsempfänger wie den Kläger anwendbar ist. Ob man davon ausgeht, dass sich der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente um den Betrag des Rentenausgleichs erhöht, also die Altersrente nach Maßgabe der VO 2000 und der umgewandelte Rentenausgleich zu einer „Gesamtaltersrente“ aufsummiert werden, wofür einiges sprechen dürfte, oder ob man beide Zahlungsbeträge getrennt betrachtet, macht keinen praktischen Unterschied, denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass in Ermangelung einer entgegenstehenden Regelung auch der umgewandelte Rentenausgleich der Anpassungsregelung der Ziffer III 7.1 VO 2000 unterfällt. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass es sich bei den Rentenausgleichszahlungen um Übergangsleistungen handelt, die nicht den Regelungen des BetrAVG unterfallen, trifft dies zwar zu, ist jedoch für die Frage der Behandlung des Rentenausgleichs nach „Umwandlung“ in einen Betriebsrentenanspruch irrelevant, denn dann greifen die Regelungen des BetrAVG eben doch. Dies hat sie auch selbst erkannt, denn jedenfalls die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG soll auch ihrer Meinung nach für den Rentenausgleich gelten. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass es Sinn und Zweck der Regelung widerspreche, die umgewandelte Rentenausgleichszahlung der Anpassungsregelung der Ziffer III 7.1 VO 2000 zu unterwerfen. Das Gegenteil dürfte zutreffen. Der Rentenausgleich wird erklärtermaßen für Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der verminderten Beitragszahlungen während der Arbeitslosigkeit entrichtet. Es soll also ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Renteneintritt eine geringere gesetzliche Rente erhält, als sie ihm zugestanden hätte, hätte er als aktiver Arbeitnehmer weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in bisheriger Höhe entrichtet. Konsequenterweise haben die Betriebsparteien den Ausgleich so gestaltet, dass sie im Ergebnis eine höhere betriebliche Altersversorgung zugunsten der betroffenen Mitarbeiter vorsehen. Dann gibt es aber keinen rechtfertigenden Grund dafür, bei der Dynamisierung zu unterscheiden zwischen originären Betriebsrentenansprüchen aus der VO 2000 und umgewandelten Rentenausgleichsansprüchen nach Maßgabe von Ziffer 4.6 der Aufhebungsvereinbarung vom 12.12.2001 bzw. § 4 Ziffer 6 BV AplR 2001. 3. Soweit der Kläger weitergehend die Auffassung vertritt, aus Ziffer III 7.2 Satz 1 VO 2000 sei abzuleiten, dass seine betriebliche Altersrente jährlich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG einer Anpassungsprüfung unterzogen werde, bleibt sein Begehren auch in zweiter Instanz erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Regelung dahin auszulegen ist, dass die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG, wie gesetzlich vorgeschrieben, in einem Turnus von drei Jahren erfolgt. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Ziffer III 7.2 VO 2000. Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigten Zweck zu berücksichtigten, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 = NZA 2021, 347 ff.; Urteil vom 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 = NJA-RR 2016, 374 ff; Urteil vom 24.04.2013 – 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; s. auch LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 – 4 Sa 668/19 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass mit der Anordnung der jährlichen Anpassungsprüfung nach Ziffer III 7.2 Satz 1 VO 2000 ein Bezug hergestellt wird zu der Gesamtheit der Leistungsempfänger und nicht auf den einzelnen Bezieher einer betrieblichen Altersrente. Dem Kläger ist einzuräumen, dass für sich genommen der Wortlaut der Regelung die Annahme nahelegen kann, es sei für jeden einzelnen Betriebsrentner jährlich neben der in Ziffer III 7.1 VO 2000 geregelten 1 %-Anhebung zusätzlich eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Ein solches Auslegungsergebnis wäre aber mit den beiden nachfolgenden Sätzen der Regelung nicht in Einklang zu bringen. Nach Ziff. III 7.2 Satz 2 VO 2000 ist nämlich im Plural von ‚Anhebungen nach 7.1‘ die Rede. Wenn aber jährlich eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stattzufinden hätte, gäbe es immer nur eine Anhebung nach Ziffer III 7.1 VO 2000. Außerdem nimmt Ziffer III 7.2 Satz 3 VO 2000 Bezug auf ‚alle in einem Kalenderjahr anstehenden Fälle‘, was völlig überflüssig wäre, wenn ohnehin in jedem Kalenderjahr eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stattzufinden hätte. Dann würden in jedem Jahr alle Fälle zur Prüfung anstehen und es hätte völlig ausgereicht zu bestimmen, dass Prüfmonat der Monat Juli ist. Indem die Betriebsparteien die ‚in einem Kalenderjahr anstehenden Fälle‘ ansprachen, haben sie zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es andere Fälle gibt, die im Kalenderjahr nicht zur Prüfung anstehen. Nach Auffassung auch der Kammer sind dies alle Fälle, bei denen die gesetzliche Prüfung im Drei-Jahres-Turnus in einem der beiden Vorjahre erfolgt ist. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund die Betriebsparteien jeweils zeitgleich für jedes Jahr sowohl eine (anrechenbare) einprozentige Anhebung der Versorgungsleistungen vorsehen würden und daneben eine Anpassungsprüfung im Sinne des § 16 BetrAVG. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine derartige völlig ungewöhnliche Regelung bezweckt haben. Auch wenn man zum Ergebnis kommt, dass die Anpassungsprüfung, wie im Gesetz vorgesehen, alle drei Jahre erfolgt, hätte Ziffer III 7.2 Satz 1 VO 2000 einen Regelungsgehalt. Es wird dort bestimmt, dass – nach Auffassung der Kammer bezogen auf die Gesamtheit der Leistungsempfänger – in jedem Jahr eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stattfindet. Damit hat sich die Beklagte gegen die Option entschieden, nur alle drei Jahre für alle Betriebsrentner eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Diese Möglichkeit ist dem Versorgungsschuldner nämlich eröffnet, ohne gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG zu verstoßen, sofern er die erste Anpassungsprüfung entsprechend vorzieht (BAG, Urteil vom 30.08.2005 – 3 AZR 395,04 = BB 2006, 1228 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, § 16 Rn 75 m.w.N.). Die Kammer verkennt nicht, dass für die Rechtsauffassung des Klägers zusätzlich die oben angesprochene Fundstelle der aus Anlass der Einführung der VO 2000 herausgegebenen Informationsbroschüre sprechen könnte. Da aber maßgeblich Wortlaut und Systematik der Norm, hier Ziffer III 7.2 VO 2000, ist, hat es bei dem gefundenen Auslegungsergebnis zu verbleiben. 4. Soweit der Kläger Zahlungsdifferenzen verfolgt, die vor dem 01.01.2018 fällig geworden sind, sind alle diesbezüglichen Ansprüche verjährt. Dies hat zur Folge, dass der Beklagten nach § 214 Abs. 1 BGB ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist abschließend in § 18a BetrAVG geregelt. Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt das Stammrecht in 30 Jahren. Demgegenüber verjähren Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 18a Satz 2 BetrAVG in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB und damit grundsätzlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Ablauf von drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Im vorliegenden Fall waren dem Kläger alle für die Ermittlung seines Anspruchs erforderlichen Tatsachen bereits bei Eintritt in den Ruhestand bzw. nach Eingang der jeweiligen Rentenzahlung bekannt. Er kannte insbesondere die Regelung der Ziffer III 7.1 VO 2000, wonach jährlich eine Anhebung der gezahlten Betriebsrente um einen Prozentpunkt zu erfolgen hat. Bekannt war ihm außerdem, dass eine Anpassungsprüfung zumindest im Drei-Jahres-Zeitraum nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen war. Damit war er ohne Weiteres in der Lage, seinen Anspruch zu ermitteln. Irgendwelcher weitergehenden Kenntnisse bedurfte es nicht. Dass er sich womöglich erstmals im Jahr 2018, als die Beklagte eine Nachberechnung seiner Betriebsrente rückwirkend ab Renteneintritt vornahm, darüber Gedanken machte, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Insbesondere bewirkte das Schreiben der Beklagten aus Juli 2018 nicht den Neubeginn des Laufs der Verjährungsfristen. Mit seiner am 23.11.2021 eingegangenen Klage konnte er gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB die Verjährung lediglich für solche Ansprüche hemmen, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren. Dies ist bei den Ansprüchen, die vor dem Jahr 2018 fällig geworden sind, der Fall. 5. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch des Klägers aus der folgenden tabellarischen Übersicht: Datum Anpassung Rente ges. VBL Rente - VBL gezahlt Differenz 01.07.2016 18,83% 2.199,35 486,11 1.713,24 1.713,24 01.07.2017 1,00% 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 01.01.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.02.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.03.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.04.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.05.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.06.2018 2.221,34 490,97 1.730,37 1.713,24 17,13 01.07.2018 1,00% 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.08.2018 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.09.2018 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.10.2018 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.11.2018 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.12.2018 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.01.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.02.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.03.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.04.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.05.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.06.2019 2.243,55 495,88 1.747,67 1.713,24 34,43 01.07.2019 25,53% 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.08.2019 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.09.2019 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.10.2019 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.11.2019 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.12.2019 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.01.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.02.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.03.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.04.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.05.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.06.2020 2.323,36 500,84 1.822,52 1.822,52 0 01.07.2020 1,00% 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.08.2020 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.09.2020 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.10.2020 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.11.2020 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.12.2020 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.01.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.02.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.03.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.04.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.05.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.06.2021 2.346,59 505,85 1.840,74 1.822,52 18,22 01.07.2021 1,00% 2.370,06 510,91 1.859,15 1.822,52 36,63 01.08.2021 2.370,06 510,91 1.859,15 1.822,52 36,63 01.09.2021 2.370,06 510,91 1.859,15 1.822,52 36,63 01.10.2021 2.370,06 510,91 1.859,15 1.822,52 36,63 881,10 Von links nach rechts beinhalten die Spalten der Tabelle folgende Informationen: Rentenmonat, Anpassungsanspruch, Summe der Versorgungsleistungen ohne gesetzliche Altersrente, VBL-Rente, von der Beklagten zur zahlende Altersrente einschließlich Rentenausgleich, Höhe der tatsächlichen Zahlung und auszuurteilender Differenzbetrag. 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 ZPO. Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, dass Zinsansprüche erst ab Beginn der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung anfielen. Zwar hat das BAG entscheiden, dass Anpassungsforderungen, über die durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils fällig werden und demzufolge auch erst ab diesem Zeitpunkt Prozess- und Verzugszinsen zu zahlen sind (BAG, Urteil vom 28.06.2011 – 3 AZR 859/09). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Anpassung nach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 1 BGB, sondern um eine vertragliche Anpassung, die auf Ziffer III 7.1 VO 2000 beruht und nicht von der Ausübung billigen Ermessens abhängig ist. Für derartige Fälle verbleibt es für den Verzugseintritt bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.