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Urteil

18 SLa 92/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0418.18SLA92.24.00
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Leitsätze

Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine nicht übertragbare Forderung i.S.d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2023 – 1 Ca 690/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine nicht übertragbare Forderung i.S.d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2023 – 1 Ca 690/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine Inflationsausgleichsprämie bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Straßen- und Tiefbaus. Bei ihm ist seit Februar 2018 Herr A (nachfolgend: Schuldner) als Straßenbauer beschäftigt. Der Beklagte schloss mit ihm unter dem 17.02.2018 einen „Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer“, der unter Nr. 9 Abs. 1 Folgendes bestimmt: „Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten“. Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 28.11.2018 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte gab im Dezember 2018 aufforderungsgemäß die Drittschuldnererklärung ab und zahlte seitdem die pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens des Schuldners ordnungsgemäß an die Klägerin als Insolvenzverwalterin. Das Insolvenzverfahren wurde am 30.09.2020 aufgehoben. Danach begann das Restschuldbefreiungsverfahren, das noch bis Dezember 2024 läuft. Die Klägerin wurde durch gerichtlichen Beschluss zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat November 2022 stand dem Schuldner ein Bruttolohn von insgesamt 3.529,44 € zu. Darin ist ein Betrag in Höhe von 500,00 € enthalten, der in der Entgeltabrechnung als „Freiwil. Inflationsauspr.“ Bezeichnet wird. Auf diesen Betrag wurden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Die Abrechnung weist zudem als „Url. Geld“ einen Betrag in Höhe von 110,92 € brutto aus. Aus der Abrechnung ergibt sich ein Nettolohn von 2.515,02 €. Von diesem Betrag führte der Beklagte 49,61 € an die Klägerin ab. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigte er die Inflationsausgleichsprämie nicht. Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach zur Korrektur der Berechnung des pfändbaren Betrages und zur Zahlung auf, so mit Schreiben vom 02.02.2023 unter Fristsetzung bis zum 16.02.2023. Mit ihrer Klage, die am 17.07.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrages von 250,00 € als pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners für den Monat November 2022 eingefordert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, unter Einschluss der gezahlten Inflationsausgleichsprämie sei ein pfändbares Arbeitseinkommen in Höhe von 2.430,00 € zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 299,61 €, auf den der Beklagte lediglich 49,61 € gezahlt habe. Ein besonderer gesetzlicher Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie sei nicht vorgesehen. Im Unterschied zur Corona-Prämie handele es sich nicht um eine Erschwerniszulage. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.02.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Inflationsausgleichsprämie sei nicht pfändbar. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie bestehe darin, die arbeitende Mitte der Gesellschaft zu entlasten. Eine dem Grunde nach als Einmalzahlung ausgestaltete Leistung entspreche ihrem Wesen nach weniger einer Gehaltserhöhung, die in der Regel auf Dauer angelegt sei, sondern einer Erschwerniszulage als Ausgleich für die infolge des erheblichen Anstiegs der Inflationsrate schwierigen wirtschaftlichen Situation in Deutschland. Sie sei mit der Corona-Prämie vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unpfändbar sei. Die Klägerin wäre in der Lage gewesen, bereits Anfang Dezember 2022 festzustellen, dass der Schuldner den aus ihrer Sicht pfändbaren Teil der Prämie an sie zu leisten hätte. Der Umstand, dass die Klägerin dies verabsäumt und die Lohnabrechnung erst viele Wochen später prüfte, zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner den erhaltenen Betrag bereits ausgegeben hatte, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung der klagestattgebenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Inflationsausgleichsprämie sei übertragbar und damit pfändbar. Es handele sich nicht um eine an eine zweckgebundene Zahlung, die an eine bestimmte Forderung oder an spezifische Kosten gebunden sei. Sie könne auch nicht als Erschwerniszulage qualifiziert werden, da sie nicht die erschwerte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kompensieren, sondern die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern solle. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 12.01.2024 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der als Adressaten das Landgericht C ausweist und am 09.02.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet. Der Beklagte meint, aufgrund ihrer Zweckbestimmtheit sei die Inflationsausgleichsprämie nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar. Die spezifische Zweckbestimmung der Inflationsausgleichsprämie ergebe sich daraus, dass sie den gestiegenen Lebenshaltungskosten auf Seiten der Arbeitnehmer entgegenwirken und ihnen somit helfen solle, den bestehenden Lebensstandard zu wahren. Die Inflationsausgleichsprämie sei als Erschwerniszulage anzusehen. Bei diesem Begriff sei ein weites Verständnis zugrunde zu legen, das nicht auf die Belastungen begrenzt werden dürfte, die der Ausübung der Arbeit innewohnen. Die Inflationsausgleichsprämie bezwecke gleichermaßen die Kompensation der erschwerten Arbeitsleistung wie die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Die Zweckrichtung der Inflationsausgleichsprämie werde nicht bereits durch die jährliche Anhebung der Pfändungsfreigrenzen erreicht. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2023 um 70,00 € sei nicht genügend, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen. Demgegenüber erhalte ein Arbeitnehmer bei Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie zusätzlich noch einen steuerfreien Betrag von bis zu 3.000,00 €. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sie meint, die Inflationsausgleichsprämie sei übertragbar; sie stehe dem Arbeitnehmer letztlich zur freien Verfügung, weshalb es an einer konkreten Zweckbindung fehle. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Soweit als Adressat des Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatzes das „Landgericht C“ angegeben wurde, ist dies unschädlich. Der Schriftsatz wurde ordnungsgemäß in elektronischer Form dem Landesarbeitsgericht Hamm zugeleitet. Sein Inhalt genügt den Vorgaben des § 519 ZPO. Die (korrekte) Bezeichnung des Berufungsgerichts zählt nicht zu den nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben. Soweit der Beklagte beantragt hat, das erstinstanzliche Urteil „aufzuheben“, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne eines ordnungsgemäßen Berufungsantrages (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) begehrt wird. Mit dem Schriftsatz vom 09.02.2024 hat der Beklagte ausdrücklich eine Berufung einlegen wollen. Das geht aus Seite 1 des Schriftsatzes vom 09.02.2024 deutlich hervor. Dort ist auch das angegriffene Urteil nach Datum und Aktenzeichen näher bezeichnet. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht geboten. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 250,00 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. 1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 250,00 € folgt aus dem Arbeitsvertrag, der unter dem 17.02.2018 zwischen dem Beklagten und dem Schuldner abgeschlossen wurde, in Verbindung mit §§ 398, 611a Abs. 2 BGB. a) Dem Schuldner stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entgeltzahlung für den Monat November 2022 in Höhe von 3.529,44 € brutto (entsprechend 2.515,02 € netto) zu. Dies ergibt sich aus der Entgeltabrechnung des Beklagten und ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Der Entgeltanspruch des Schuldners ist in Höhe der pfändbaren Bezüge auf die Klägerin übergegangen. Das folgt aus § 398 BGB i.V.m. §§ 287 Abs. 2 Satz 1, 288 Satz 2 InsO. Die Klägerin ist gemäß § 288 Satz 2 InsO gerichtlich bestellte Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners. Bei dem Arbeitsentgelt, das der Schuldner vom Beklagten für den Monat November 2022 verlangen kann, handelt es sich um Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO. Der Schuldner gab eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ab; anderenfalls wäre das Restschuldbefreiungsverfahren, das noch bis Dezember 2024 läuft, nicht eröffnet worden. c) Auf die Klägerin sind, ihrer zutreffenden Berechnung zufolge, pfändbaren Bezüge des Schuldners für den Monat November 2022 in Höhe von 299,61 € übergegangen. aa) Die Klägerin hat bei der Berechnung dieses Betrages einen Nettolohn in Höhe von 2.420,00 € bis 2.429,99 € zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist. Ein pfändbarer Betrag in Höhe von 299,61 € ergibt sich nach § 850s Abs. 4 ZPO i.V.m.der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für das Jahr 2022 (BGBl. I, S. 825) bei einem Nettolohn in Höhe von 2.420,00 € bis 2.429,99 €, wenn der Schuldner gegenüber einer Person unterhaltspflichtig ist. Der Beklagte berechnete das pfändbare Einkommen gemäß § 850e (wohl unter Außerachtlassung des Urlaubsgeldes in Höhe von 110,92 € brutto und unter Außerachtlassung der Inflationsausgleichsprämie) auf 1.930,00 € bis 1.939,99 €; ausgehend davon ist ein Betrag in Höhe von 49,61 € pfändbar. Addiert man die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500,00 €, die keiner Steuer- und Abgabenpflicht unterliegt, dem Betrag hinzu, von dem der Beklagte selbst ausging, so ergibt sich mindestens ein pfändbarer Nettolohn in Höhe von 2.420,00 € bis 2.429,99 €. Einwände gegen die Art und Weise, wie die Klägerin das pfändbare Einkommen des Schuldners für den Monat November 2022 berechnete, hat der Beklagte insoweit auch nicht erhoben; er hat sich lediglich gegen die Berücksichtigung der Inflationsausgleichsprämie gewandt. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Inflationsausgleichsprämie, die er an den Schuldner zahlte, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. (1) Die Inflationsausgleichsprämie ist als Arbeitseinkommen anzusehen, das den Vollstreckungsregeln der §§ 850 ff. ZPO unterworfen ist (AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23; AG Norderstedt, Beschluss vom 26.07.2023 – 65 IK 37/23; AG Köln, Beschluss vom 04.01.2023 – 70k IK 226/20; Ahrens, ZVI 2023, 106, 112; ders., NJW-Spezial 2022, 725; Riedel, in: BeckOK ZPO, 42. Edition Stand 01.03.2024, § 850 ZPO Rdnr. 38b). Arbeitseinkommen, das den Pfändungsregeln der §§ 850 ff. ZPO unterliegt, sind unter anderem Arbeits- und Dienstlöhne (§ 850 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgrundlage die erbrachte Arbeitsleistung ist (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 – IX ZB 68/13). Für die Frage, ob die Vergütung bzw. ein Vergütungsbestandteil pfändbar ist, kommt es nach § 850 Abs. 4 ZPO auf die Bezeichnung nicht an. Danach ist die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen anzusehen. Sie wird durch den Arbeitgeber im Rahmen eines bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 3 Nr. 11 Buchst. c EStG). Die Inflationsausgleichsprämie soll gerade den durch Arbeitseinkommen finanzierten Lebensstandard sichern (AG Köln, Beschluss vom 04.01.2023 – 70k IK 226/20). Dem steht nicht entgegen, dass die Inflationsausgleichsprämie nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 1 Nr. 7 der Bürgergeldverordnung bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen anzurechnen ist (so auch Jarchow, ZVI 2023, 191, 194). Die vorgenannten Vorschriften bestimmen die Voraussetzungen, unter denen eine staatliche Leistung, nämlich das Bürgergeld, bezogen werden kann; sie verhalten sich nicht darüber, ob die Gläubiger des Arbeitnehmers Zugriff auf einen Einkommensbestandteil haben. Die gesetzlichen Regelungen über den Pfändungsschutz nach der ZPO und über Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind nur unzureichend aufeinander abgestimmt (Ahrens, ZVI 2023, 106). Der Einkommensbegriff in der ZPO einerseits und im SGB II andererseits weist unterschiedliche Wertungen auf. Zwar kann der sozialrechtliche Einkommensbegriff Auswirkungen auf die Fragen der Pfändbarkeit haben. So darf die Pfändbarkeit von Sozialleistungen nicht dazu führen, dass auch nur das Existenzminimum abdeckende Leistungen nicht mehr vollständig beim Schuldner verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – IX ZB 263/11 hinsichtlich der Zusammenrechnung von Arbeitseinkünften mit ergänzend bezogenen Sozialleistungen). Denn Sozialleistungen, die das Existenzminimum des Schuldners und seiner Bedarfsgemeinschaft abzusichern bestimmt sind, sollen nicht in zweckwidriger Weise der Befriedigung der Gläubiger dienen. Die Inflationsausgleichsprämie sichert jedoch nicht das Existenzminimum des Arbeitnehmers. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine staatliche Leistung. Die Inflationsausgleichsprämie kann unabhängig von der Höhe des Arbeitseinkommens ausgezahlt werden, das dem Arbeitnehmer zusteht. Mit der Pfändung der Inflationsausgleichsprämie werden ihm nicht Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Grundsicherung bzw. dem Bürgergeld wieder zur Verfügung stellen müsste (vgl. BSG, Urteil vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R zur Frage, ob eine Erstattung aus einer Heizkostenvorauszahlung als Einkommen des Insolvenzschuldners zuzurechnen ist und Teil der Insolvenzmasse wird). (2) Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar. (a) Die Inflationsausgleichsprämie ist als Geldforderung, wie sich aus § 829 ZPO ergibt, an sich der Pfändung unterworfen. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie einschränken, existieren nicht. Das Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung zur Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie deutet nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Inflationsausgleichsprämie sei unpfändbar. Da die Pfändbarkeit von Geldforderungen den Regelfall darstellt, bedarf die Abweichung von diesem Regelfall einer gesetzlichen Grundlage. So hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Energiepreispauschale in § 122 Satz 2 EStG klargestellt, dass sie in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrages unpfändbar ist. (b) Ein Ausschluss der Pfändbarkeit ergibt sich für die Inflationsausgleichsprämie nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Im Streitfall greift hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie, die der Beklagte an den Schuldner zahlte, weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Übertragungsverbot im Sinne des § 399 BGB ein. (aa) Ein Übertragungsverbot folgt nicht aus § 399, 2. Variante BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Zwar ist im Arbeitsvertrag vom 17.02.2018, den der Beklagte mit dem Schuldner abschloss, unter Nr. 9 Abs. 1 bestimmt, dass die Abtretung von Lohnforderungen ausgeschlossen ist. Eine Forderung kann jedoch dem Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, indem der Schuldner mit dem Drittschuldner eine Vereinbarung darüber abschließt, dass die Forderung nicht übertragbar ist (BGH, Urteil vom 17.03.2016 – IX ZR 303/14). Die vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderung kann daher gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung an sich unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO). (bb) Hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie ergibt sich auch aus § 399, 1. Variante BGB kein Übertragungsverbot. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399, 1. Variante BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist bzw. im Falle einer Übertragung die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt; hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZB 64/21, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20). Der Verwendungszweck einer Forderung kann gesetzlich bestimmt oder bei Anspruchsbegründung der Leistung als Inhalt beigelegt sein, insbesondere, sofern eine treuhänderische Bindung des Leistungsempfängers besteht (Seibel, in: Zöller, 35. Aufl. 2024, § 851 ZPO Rdnr. 3). (aaa) Im Streitfall ergibt sich keine besondere Zweckbindung der gezahlten Inflationsausgleichsprämie aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Schuldner. Bei der Zahlung der Prämie war kein besonderer, auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners bedacht nehmender Zweck vereinbart worden. Es bestand keine Abrede darüber, dass der gezahlte Betrag einem besonderen Verwendungszweck zuzuführen ist. Der Beklagte zahlte die Inflationsausgleichsprämie nicht, um persönliche Belastungen auszugleichen, die den Schuldner betrafen. Vielmehr gewährte er die Inflationsausgleichsprämie unterschiedslos allen Arbeitnehmern, die bei ihm Ende 2022 beschäftigt waren. (bbb) Eine besondere Zweckbindung der Inflationsausgleichsprämie ergibt sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften. Nach § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuerfrei. Aus der Entgeltabrechnung, die der Beklagte hinsichtlich des an den Schuldner gezahlten Lohnes für den Monat November 2022 traf, ergibt sich, dass der Beklagte eine Leistungsbestimmung nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG traf. Die Leistung ist ausdrücklich – wenn auch abgekürzt – als freiwillige Inflationsausgleichsprämie bezeichnet und steuerfrei ausgezahlt worden. Allein aus der Zahlung einer so bezeichneten Leistung im Sinne des § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG ergibt sich aber nicht die erforderliche Zweckbindung, die einer Übertragbarkeit und Pfändung entgegenstünde (so auch AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23; AG Norderstedt, Beschluss vom 26.07.2023 – 65 IK 37/23; Ahrens, ZVI 2023, 106, 112). Der Zahlungszweck der Leistung, der in der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise besteht, bewirkt keine gleichsam treuhänderische Stellung des Arbeitnehmers, wie sie beispielsweise dem Heimträger bezüglich des Taschengeldes der Bewohner einer Pflegeeinrichtung zukommt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2000 – VI ZB 82/17) oder wie sie hinsichtlich der von einem Elternteil beigetriebenen Unterhaltsansprüche des Kindes zu dessen Gunsten bestehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.11.1990 – IX ZR 94/90). Der Arbeitnehmer hat die Inflationsausgleichsprämie nicht in bestimmter Art und Weise einzusetzen. Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht – wie etwa ein Beihilfeanspruch der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes (dazu Seibel, in: Zöller, § 851 ZPO Rdnr. 3 m.w.N.) oder ein Zahlungsvorschuss zur Deckung von Bürokosten (dazu BGH, Urteil vom 30.03.1970 – VII ZR 331/75) – an spezifizierte Forderungen oder Kosten gebunden. Er steht dem Arbeitnehmer vielmehr zur freien Verfügung (Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725, 726). Deshalb ist ein Wechsel in der Person des Gläubigers hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie nicht unzumutbar; die Identität der Forderung bleibt nach der Übertragung gewahrt. Insofern besteht ein Unterschied zwischen der Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Soforthilfe (zur Unpfändbarkeit dieser Leistung vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20) sowie der Corona-Überbrückungshilfe III (zur Unpfändbarkeit dieser Leistung vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZB 64/21). Bei der Corona-Soforthilfe und der Corona-Überbrückungshilfe III handelt es sich um staatliche Leistungen, die nicht den laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern Liquiditätsengpässe überbrücken sollen. Zwar entscheidet der Leistungsempfänger auch hinsichtlich dieser Leistungen frei über die Verwendung der Mittel, er hat aber die zweckentsprechende Mittelverwendung nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides zu verantworten. Eine derartige Verantwortung trifft den Arbeitnehmer, der die Inflationsausgleichsprämie nicht als staatliche Leistung, sondern als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhält, gerade nicht. (c) Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. (aa) Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine Aufwandsentschädigung dar. Aufwandsentschädigungen sind kein Entgelt, sondern Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen (BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – IX ZB 40/16). Die Inflationsausgleichsprämie soll keinen tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers ausgleichen. Sie setzt das Entstehen eines besonderen Aufwands nicht voraus, sondern bezweckt, losgelöst von den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers, die sinkende Kaufkraft des Arbeitseinkommens abzumildern. (bb) Angesichts dieses Leistungszwecks handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch nicht um eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO (so auch AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23; Ahrens, ZVI 2023, 106, 112; Jarchow, ZVI 2023, 191, 193 f.; Riedel, in: BeckOK, § 850 ZPO Rdnr. 38b). Erschwerniszulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum Arbeitsentgelt im Hinblick auf Erschwernisse gewährt, die sich aus einer Arbeit unter ungünstigen Bedingungen ergeben und bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt wurden (Seibel, in: Zöller, § 850a ZPO Rdnr. 10 m.w.N.). Im Hinblick auf die Erschwernisse ist ein weites Verständnis zugrunde zu legen; die Mühsal, die ausgeglichen werden soll, ist nicht auf die Ausübung der Arbeit begrenzt, sondern kann sich auch aus den Arbeitsumständen oder der zeitlichen Lage der Arbeit ergeben (BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16). Es muss sich aber um eine im Einzelfall tatsächlich gegebene Erschwernis handeln. Das folgt aus einer systematisch-teleologischen Interpretation des § 850a Nr. 3 ZPO. Für die Erschwerniszulagen kann nichts Anderes gelten als für die in der Norm ebenfalls aufgeführten Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige sozialen Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, die alle einen konkret feststellbaren Aufwand voraussetzen. Fehlt es daran, besteht kein Grund, die Interessen der pfändungsberechtigten Gläubiger hinter die Interessen des Arbeitnehmers zurücktreten zu lassen. Die an eine Erschwerniszulage zu knüpfenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist nicht daran gebunden, dass die Arbeitsleistung erschwert oder mit besonderer Mühsal verbunden ist. Maßgeblich für die Zahlung sind nicht besondere Umstände bei der Erbringung der Arbeitsleistung im Einzelfall, sondern die allgemeine Erwägung, dass die Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, die Vergütung, sich faktisch durch den eingetretenen Kaufkraftschwund verringert. Dies betrifft unterschiedslos alle Arbeitnehmer unabhängig von der konkret geschuldeten und erbrachten Arbeit. Im Streitfall ist auch hinsichtlich der vom Schuldner oder von anderen Arbeitnehmern, die im Betrieb des Beklagten tätig sind, erbrachten Arbeitsleistung nicht feststellbar, dass im Monat November 2022 besondere Erschwernisse auftraten. (cc) Die Prämienzahlung, die der Schuldner im November 2022 vom Beklagten erhielt, ist nicht als Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO anzusehen. Da Weihnachtsvergütungen wegen ihrer Zweckbestimmung aus sozialen Gründen einen besonderen Pfändungsschutz genießen, muss die Zahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgen (BAG, Urteil vom 14.03.2012 – 10 AZR 778/10, Urteil vom 18.05.2016 – 10 AZR 233/15). Der Beklagte zahlte die Inflationsausgleichsprämie zwar mit der Vergütung für den Monat November 2022 aus, also in der Vorweihnachtszeit. Er zahlte aber nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes, sondern verfolgte mit der Prämienzahlung die in § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG vorgesehene Zweckbestimmung (s. oben unter II 1 c bb (2) (b) (bb) (bbb) der Entscheidungsgründe). Anderenfalls hätte eine steuerbegünstigte Zahlung nicht erfolgen können. Demgegenüber muss der Auszahlungszeitpunkt, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung ja frei festlegen kann, zurücktreten. cc) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe die in Streit stehende Forderung verspätet geltend gemacht. Die Forderung ist nicht aufgrund einer vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Bestimmung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrages, der zwischen dem Beklagten und dem Schuldner unter dem 17.02.2018 abgeschlossen wurde, stellt hinsichtlich der vorgesehenen Ausschlussfrist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Schuldner ist aber nicht beendet. Ob die Ausschlussklausel überhaupt wirksam ist, kann dahinstehen. Es mag für den Beklagten zwar misslich sein, dass er, nachdem er die Inflationsausgleichsprämie an den Schuldner zahlte, sich nun Ansprüchen der Klägerin auf die gleiche Leistung ausgesetzt sieht. Bei der rechtlichen Beurteilung ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte den auf die Klägerin übergegangenen Entgeltanspruch durch Zahlung an den Schuldner nicht erfüllte. Die ordnungsgemäße Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, das der Schuldner an die Klägerin abtrat, obliegt dem Beklagten als Arbeitgeber und Drittschuldner (vgl. etwa Koch, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 88 Rdnr. 3). Er hat sich auf eigenes Risiko auf den Standpunkt gestellt, die Inflationsausgleichsprämie sei nicht pfändbar. Da die Klägerin hier einen vertraglichen Entgeltanspruch und keinen Schadensersatzanspruch einfordert, erübrigt sich die Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin im Sinne des § 254 BGB (wofür im Streitfall allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen; insbesondere kann der Klägerin weder eine verspätete Geltendmachung noch eine Irreführung des Beklagten hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie vorgehalten werden). d) Der Klägerin steht eine Forderung in Höhe von 250,00 € gegen den Beklagten zu, da er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht in Höhe von 299,61 €, sondern nur in Höhe von 49,61 € an sie ausgekehrt hat. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich mit der geschuldeten Zahlung jedenfalls seit dem 16.02.2023 in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Für die Leistungen des Arbeitsentgelts war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Nach Nr. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 17.02.2017, der zwischen dem Beklagten und dem Schuldner abgeschlossen wurde, wird die Vergütung jeweils „am 10. eines Monats“ fällig. Selbst wenn damit der Folgemonat gemeint war, ist die Auszahlung des Entgelts für den Monat November 2022 spätestens am 12.12.2022 fällig gewesen (§ 193 BGB, der 10.12.2022 war ein Samstag). Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung gemäß § 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes unterblieb, den der Beklagte nicht zu vertreten hat, sind nicht ersichtlich. Es entlastet den Beklagten nicht, dass er sich hinsichtlich der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie in einem Rechtsirrtum befunden hat. Ihm fällt insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB zur Last, da er zur Frage der Pfändbarkeit keinen Rechtsrat einholte. Auf seine laienhafte Einschätzung zur Frage der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie durfte der Beklagte nicht vertrauen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Aus Sicht der Kammer kommt der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist, grundsätzliche Bedeutung zu. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.