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Beschluss

65 IK 37/23

AG Norderstedt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNORDE:2023:0726.65IK37.23.00
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Leitsätze
1. Die von Arbeitgebern gezahlten Inflationsausgleichsprämien (i.S.d. § 3 Nr. 11c EStG) sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.(Rn.7) 2. Für die Entscheidung über die Freigabe einer Kündigungsabfindung ist die in Rede stehende Abfindung selbst nicht als sonstige Verdienstmöglichkeit i.S.d. § 850i Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen LG Wuppertal 15. Januar 2019 - 16 T 235/17; LG Essen 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 und LG Bochum 18. August 2010 - I-7 T 433/09).(Rn.21)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin der Schuldnerin (Drittschuldnerin), wenn sie eine Inflationsausgleichsprämie an die Schuldnerin zahlt, diese pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln hat. Sie ist mit dem Lohn des gleichen Monats zusammenzurechnen. Der pfändbare Anteil ist gem. Pfändungstabelle aus dem zusammengerechneten Wert zu bestimmen. 2. Aus der von der Arbeitgeberin der Schuldnerin zu zahlenden (Kündigungs-)Abfindung wird ein Betrag in Höhe von 1.958,40 € (netto) für unpfändbar erklärt und ist in dieser Höhe der Schuldnerin auszuzahlen. Im Übrigen unterliegt die Abfindung dem Insolvenzbeschlag.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von Arbeitgebern gezahlten Inflationsausgleichsprämien (i.S.d. § 3 Nr. 11c EStG) sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.(Rn.7) 2. Für die Entscheidung über die Freigabe einer Kündigungsabfindung ist die in Rede stehende Abfindung selbst nicht als sonstige Verdienstmöglichkeit i.S.d. § 850i Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen LG Wuppertal 15. Januar 2019 - 16 T 235/17; LG Essen 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 und LG Bochum 18. August 2010 - I-7 T 433/09).(Rn.21) 1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin der Schuldnerin (Drittschuldnerin), wenn sie eine Inflationsausgleichsprämie an die Schuldnerin zahlt, diese pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln hat. Sie ist mit dem Lohn des gleichen Monats zusammenzurechnen. Der pfändbare Anteil ist gem. Pfändungstabelle aus dem zusammengerechneten Wert zu bestimmen. 2. Aus der von der Arbeitgeberin der Schuldnerin zu zahlenden (Kündigungs-)Abfindung wird ein Betrag in Höhe von 1.958,40 € (netto) für unpfändbar erklärt und ist in dieser Höhe der Schuldnerin auszuzahlen. Im Übrigen unterliegt die Abfindung dem Insolvenzbeschlag. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 06.04.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin steht in einem Arbeitsverhältnis, das zum 31.08.2023 arbeitgeberseits aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt wurde. Nach Angaben der Schuldnerin wird die Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Im Zuge der Kündigung beabsichtigt die Arbeitgeberin zudem die Zahlung einer Abfindung nach KSchG in Höhe von 12.863,- € brutto. Mit Antrag vom 14.06.2023, eingegangen am 19.06.2023, beantragte die Schuldnerin die Freigabe dieser beiden Zahlungen. Sie befände sich in finanzieller Notlage und benötige das Geld für das Bestreiten ihres Lebensunterhalts. Sie habe außerdem eine chronisch kranke Katze, welche medizinische Versorgung benötige, die sie sich ohne Freigabe nicht leisten könne. Der Insolvenzverwalter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie vertritt er die Auffassung, diese sei wie Arbeitseinkommen pfändbar. Bezüglich der Abfindung halte er gem. § 850i ZPO eine Freigabe in Höhe von lediglich 2.624,- € netto für gerechtfertigt. Dem ist die Schuldnerin nicht weiter entgegengetreten. Der Antrag der Schuldnerin ist teilweise begründet. Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien (Zuschüsse und Sachbezüge, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen) ermöglicht, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 bis zu einem Betrag von 3.000,- € weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig sind und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen auch nicht angerechnet werden. Wie diese von Arbeitgebern freiwillig gezahlten Inflationsausgleichsprämien pfändungsrechtlich zu behandeln sind, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. In der Literatur und Praxis gehen die Meinungen von vollständiger Pfändbarkeit (Ahrens NJW-Spezial 2022, 725) bis zu vollständiger Unpfändbarkeit (AG Hannover, 09.05.2023, 907 IK 966/22 - 4). Die wohl mittlerweile herrschende Meinung spricht sich dafür aus, die Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen zu behandeln (so auch noch Ahrens NJW-Spezial 2022, 725) und sie den Vollstreckungsregeln des § 850c ZPO i.V.m. der Pfändungstabelle zu unterwerfen (AG Köln, 04.01.2023, 70k IK 226/20; Riedel in BeckOK ZPO, 48. Edition, § 850, Rn. 38b; Jarchow ZVI 2023, 191). Dieser Meinung wird sich hier angeschlossen. Die Inflationsausgleichsprämie dient dem Ausgleich verringerter Kaufkraft und soll den durch Arbeitseinkommen gesicherten Lebensstandard sichern, womit das Kriterium einer wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste erfüllt ist (AG Köln, 04.01.2023, 70k IK 226/20). Insbesondere das „wiederkehrende“ Element sieht das erkennende Gericht hier in dem Umstand, dass mit der Inflationsausgleichsprämie die in vielen (und nicht nur in einem) Lohnzahlungsmonaten eingetretene Wertsenkung des Lohns ausgeglichen wird. Wesen des Arbeitseinkommens ist eine arbeitgeberseitige Auszahlung im Rahmen eines bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses, was hier klar vorliegt. Auch die in § 3 Nr.11c EStG gewählte Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ spricht nach hiesiger Auffassung für die Annahme, es handele sich um eine Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Ohne diese Bewertung wäre auch die gesetzliche Bezugnahme auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes ohne Relevanz (zu diesen Punkten: Jarchow ZVI 2023, 191). Dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie jedenfalls pfändungsrechtlich wohl um Arbeitseinkommen handelt, entspricht offenbar auch der Ansicht der Bundesregierung, die auf Anfrage eines Abgeordneten die Frage nach der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie dahin beantwortete, dass die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. § 850c ZPO gelten würden und ggf. im Einzelfall zusätzliche Freigabemöglichkeiten nach § 850f ZPO bestünden (BT-Drucks. 20/7148, S. 85). Eine vollständige Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie, wie sie das AG Hannover annimmt (AG Hannover, 09.05.2023, 907 IK 966/22 - 4), hält das hier zur Entscheidung berufene Gericht für zu weitgehend. Dem AG Hannover ist zwar noch zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der Inflationsausgleichsprämie einen Zweck verfolgt hat (Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise). Die vom AG Hannover angesprochene Zweckbindung liegt aber nach hiesiger Auffassung gerade nicht vor. Eine Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO (auf diese Norm zielt wohl die Begründung des AG Hannover) würde voraussetzen, dass aufgrund des Leistungsinhaltes eine so enge Verknüpfung zwischen Parteien eines Schuldverhältnisses besteht, dass ein Wechsel in der Person des Gläubigers des Schuldverhältnisses unzumutbar oder gar unmöglich erscheint (Ahrens NJW-Spezial 2022, 725; BGH zuletzt 10.03.2021, VII ZB 24/20). Stattdessen kann aber nach freier Wahl des Schuldners die Inflationsausgleichsprämie an völlig beliebige Gläubiger gezahlt werden. Eine Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO scheidet daher nach hiesiger Ansicht aus. Nach Allem ist die Inflationsausgleichsprämie daher pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Sie ist mit dem Lohn des Auszahlungsmonats zusammenzurechnen, ohne dass es eines gerichtlichen Zusammenrechnungsbeschlusses bedürfte (Riedel in BeckOK ZPO, 48. Edition, § 850, Rn. 38b). Die Ermittlung pfändbarer Teile des Arbeitseinkommens ist grundsätzlich Aufgabe der Arbeitgeber. Daher bedarf es vorliegend auch keiner zahlenmäßigen Benennung des pfandfreien Betrags. Aufgrund der nicht ganz eindeutigen Rechtslage sah sich das Insolvenzgericht hier jedoch insoweit zumindest zu einem klarstellenden Beschluss veranlasst, wozu Vollstreckungsgerichte im Rahmen der Vollstreckungsverfahren grundsätzlich befugt sind. Einer darüber hinausgehenden Freigabe gem. § 850f Abs.1 Nr. 2 Alt.1 ZPO fehlt die Begründung. Die pauschalen Hinweise der Schuldnerin auf eine finanzielle Notlage bzw. auf die medikamentös zu versorgende chronisch kranke Katze (was tatsächlich bedauerlich ist) sind zu unkonkret. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Schuldnerin Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat (dazu genauer im Folgenden). Darüber hinaus hat der Schuldnerin neben den unpfändbaren Teilen der Inflationsausgleichsprämie auch ein Teil der Abfindung zu verbleiben (auch dazu genauer im Folgenden), was umgerechnet zur Herstellung eines Einkommens in Höhe des vorherigen Arbeitseinkommens führt, weswegen eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils der Inflationsausgleichsprämie überflüssig erscheint. Aus der Abfindung kann der Schuldnerin ebenfalls ein Teil verbleiben. Abfindungen sind grundsätzlich voll pfändbar. Pfändungsschutz kann insoweit gem. § 850i Abs.1 ZPO gewährt werden. Hiernach ist der Schuldnerin für einen angemessenen Zeitraum soviel zu belassen, wie ihr nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn ihr Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde und soweit Gläubigerinteressen nicht entgegen stehen. Dabei sind ihre sonstigen Verdienstmöglichkeiten frei zu würdigen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Insolvenzverwalters geht auch das Gericht davon aus, dass die 43-jährige Schuldnerin als gelernte Schriftsetzerin mit mehrjähriger Berufserfahrung als Mediengestalterin bzw. Artworkerin in Zeiten allgemeinen Fachkräftemangels binnen vier Monaten einen neuen Arbeitsplatz wird finden können. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Insolvenzverwalters beläuft sich der bisherige Netto-Lohn der Schuldnerin auf etwa 1.640,- €. Hieran orientiert geht der Insolvenzverwalter von möglichem Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von (60 % von 1.640,- € =) 984,- € aus. Letzteres ist gem. § 149 Nr.2 SGB III nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht vorlägen. Die Abfindung wird grundsätzlich auch nicht auf das ALG I angerechnet, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 158 Abs.1, 2 SGB III), was sich hier aber ebenfalls nicht aufdrängt. Der Insolvenzverwalter ermittelt so eine monatliche zu überbrückende Differenz in Höhe von (1.640,- € - 984,- € =) 656,- €. Hier ist jedoch noch zu beachten, dass bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags aus der Abfindung nach § 850i ZPO nicht ungefiltert auf die (ehemalige) monatliche Gehaltshöhe (hier 1.640,- €) abgestellt werden kann, sondern sich der Maßstab daran orientiert, was nach den Regeln der Vollstreckung (§ 850c ZPO) der Schuldnerin monatlich zur Verfügung stehen würde (z.B. LG Kassel, 12.06.2023, 3 T 276/22). Bei einem Netto von 1.640,- € wären derzeit 166,40 € pfändbar, sodass der ledigen und kinderlosen Schuldnerin lediglich 1.473,60 € zur Verfügung stünden. Die zum ALG I zu überbrückende Differenz beträgt mithin mtl. 489,60 €. Für vier Monate ist daher ein Betrag in Höhe von (4 x 489,60 € =) 1.958,40 € zu belassen. In der Rechtsprechung wird bei Abfindungsfreigaben nach § 850i ZPO teilweise auch noch der in Rede stehende Abfindungsbetrag selbst auf den vom Gericht bestimmten Überbrückungszeitraum umgerechnet und den tatsächlichen Einnahmen hinzuaddiert. Von dem so ermittelten Betrag wird dann der unpfändbare Anteil nach § 850c ZPO bestimmt (LG Wuppertal 15.01.2019, 16 T 235/17; LG Essen 21.07.2011, 7 T 366/11; LG Bochum 18.08.2010, I-7 T 433/09). Das ist nach Ansicht des Gerichts unzutreffend und abzulehnen. Zum einen wäre eine solche Handhabung sperrig, weil vielfach Abfindungen brutto berechnet sind und das Gericht erst einmal die hierauf entfallende Steuerlast ermitteln müsste. Zum anderen können durch die Einbeziehung der zur Freigabeentscheidung stehenden Abfindung selbst in das monatlich verfügbare Einkommen faktisch bei höheren Abfindungszahlungen der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag teils deutlich höher ausfallen als in Zeiten seines Arbeitsverhältnisses und wäre nicht mehr an dem orientiert, was dem Schuldner zur Verfügung stünde, wenn sein Einkommen (nur) aus laufendem Arbeitseinkommen bestünde. Das zeigt der vorliegende Fall gut. Der ledigen und kinderlosen Schuldnerin verbleibt bei einem monatlichen Einkommen von 1.640,- € netto ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 1.473,60 €. Würde man die Abfindung (12.863,- € brutto, was wohl in etwa 9.530,- € netto entspricht) auf den hier bestimmten vier-Monats-Zeitraum umrechnen, würde der Schuldnerin ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 2.382,50 € mtl. hinzugerechnet. Zusammen mit dem ALG I (984,- €) käme man auf eine Summe von 3.366,50 €. Unpfändbar wären hiernach dann 1.996,10 €. Diese Berechnungsweise würde also dazu führen, dass man künstlich Schuldnern während der angesetzten Übergangszeit einen teils deutlich höheren Lebensstandard ermöglicht. Das kann nach Ansicht des Gerichts nicht richtig sein. Weder ist es Zweck von Abfindungen noch von § 850i ZPO grundlos den bisherigen Lebensstandard (deutlich) zu erhöhen. Es geht nach hiesiger Ansicht bei beidem lediglich um den Ausgleich von Nachteilen zur vorherigen Situation. Anderes lässt sich nach hiesigem Verständnis auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 850i ZPO herauslesen (BT.-Drucks. 16/7615, S. 18), die von der Gegenmeinung teilweise angeführt wird. In der Gesetzesbegründung wird nur ersichtlich, dass in Fällen wie dem vorliegenden „nach wie vor die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, also insbesondere sonstige Verdienstmöglichkeiten und Vermögen, zu berücksichtigen sind. Mehrere Vergütungsansprüche sind zusammenzurechnen und auch laufendes Einkommen ist heranzuziehen“. Ob die zur Entscheidung stehende Abfindung selbst oder eben nur die „sonstigen“ Vermögen hierbei einzubeziehen sind, wird dort nicht thematisiert und ist aus den obigen Gründen abzulehnen. Die Einbeziehung einer Abfindung in die Berechnung kann höchstens dann erfolgen, wenn es sich neben der in Rede stehenden Abfindung um eine weitere, nicht zur Freigabeentscheidung stehende Abfindung handelt.