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Urteil

6 SLa 935/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0225.6SLA935.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2024 – 1 Ca 387/24 – wird zurückgewiesen.

  • 1. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2024 – 1 Ca 387/24 – wird zurückgewiesen. 1. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über tarifliche Inflationsausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternzeit. Die Klägerin war nach dem Ende ihrer Ausbildung zunächst in Teilzeit als Verwaltungsfachkraft bei der Beklagten beschäftigt; seit dem 01.09.2020 besteht ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. In der Zeit vom 29.04.2023 bis zum 26.02.2024 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch; sie war währenddessen nicht in Teilzeit bei der Beklagten tätig. Der aktuelle Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.08.2021 (Blatt 60f. der zweitinstanzlichen Gerichtsakte) enthält in § 2 folgende Regelung: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie den Tarifverträgen, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für die A B jeweils gilt.“ Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 09.12.2023 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 5ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) gilt nach Maßgabe seines § 1a) für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. (2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 1.800 Euro. […] § 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). […] Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. […] (2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. […] § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 […] (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss(§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.“ Ausweislich der Bezügemitteilung für November 2023 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 9 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) wurde eine Jahressonderzahlung (nach Maßgabe des § 20 TV-L) zugunsten der Klägerin abgerechnet und an sie gezahlt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden auf Grundlage des TV Inflationsausgleich eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800,- € sowie eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung für Januar 2024 in Höhe von 120,- € zu. Hinsichtlich der Einmalzahlung sei zu beachten, dass sie zwar in dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 TV-Inflationsausgleich relevanten Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 angesichts ihrer Elternzeit keinen Anspruch auf laufende Bezüge gehabt, jedoch im November 2023 die volle Jahressonderzahlung erhalten habe. Eine Einschränkung dahingehend, dass mit Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV-Inflationsausgleich ausschließlich das laufende Arbeitsentgelt gemeint sei, sei der Tarifnorm nicht zu entnehmen, so dass die Sonderzahlung als Einmalbezug auch darunterfalle. Im Übrigen sei ein sachlicher Grund dafür, dass Arbeitnehmer, die sich aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befunden hätten, von der Zahlung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ausgeschlossen seien, nicht erkennbar, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege. Insoweit seien die mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien sowie das Willkürverbot zu beachten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Inflationsausgleichs-Monatszahlung. Allein das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit könne hier seitens der Beklagten nicht als sachlicher Grund angeführt werden, da bei Personen, die Kinderkrankengeld bezögen sowie bei Krankengeldbezugsberechtigten, die wegen der Höhe der Barleistung der Krankenkasse keinen Krankengeldzuschuss erhielten, auch von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, sie jedoch nach dem TV Inflationsausgleich gleichwohl anspruchsberechtigt seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Entgeltabrechnungsmonat Januar 2024 eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung in Höhe von 120,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da die tarifvertraglich geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L stelle kein Entgelt im Sinne der Bestimmungen des TV Inflationsausgleich dar, sondern vielmehr eine sonstige Leistung. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichhandlungsgrundsatz vor, da die Regelungen des TV Inflationsausgleich unter Beachtung der Grenzen der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG zustande gekommen seien. Mit Urteil vom 01.08.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Tatbestandsvoraussetzungen der tariflichen Anspruchsgrundlagen seien nicht vollständig erfüllt, da die Klägerin weder an einem Tag zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 noch an mindestens einem Tag im Monat Januar 2024 Anspruch auf Entgelt gehabt habe. Die tariflichen Regelungen seien auch wirksam; insbesondere sei nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen. Die seitens der Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge, arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet sei. Eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des Krankengeld- bzw. Kinderkrankengeldbezugs sei nicht gegeben, da in den zugrundeliegenden Situationen die Hauptleistungspflichten grundsätzlich weiterbestünden und jederzeit mit einer Rückkehr gerechnet werden müsse. Gegen das ihr am 01.10.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.10.2024 eingelegte und am 29.11.2024 begründete Berufung der Klägerin, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags erster Instanz wie folgt begründet: Im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei zu beachten, dass die Elternzeit immer auch mit teilweise erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sei und dass Arbeitnehmer, die gerade wegen der Höhe des Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhielten, möglicherweise über umfangreichere finanzielle Mittel verfügten als Arbeitnehmer in Elternzeit. Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, könne eine etwa „selbstbestimmte und im Regelfall planbare Entscheidung“ des Arbeitnehmers, in Elternzeit zu gehen, kein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen. Zudem sei die Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen häufig keine freiwillige, sondern dem Umstand geschuldet, für das Kind keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2024 – 1 Ca 387/24 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus macht sie geltend, wie sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2024 (14 SLa 303/24) ergebe, sei der Bezug von Elterngeld nicht mit dem Bezug von Krankengeld oder Kinderkrankengeld vergleichbar. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 28.10.2024 gegen das am 01.10.2024 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Absatz 3 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG am 29.11.2024 begründet. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder Anspruch auf eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung noch auf eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung für den Monat Januar 2024. 1. Der persönliche Anwendungsbereich des TV-Inflationsausgleich ist für die Klägerin nach Maßgabe seines § 1a) eröffnet. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich ausweislich des oben zitierten § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 16.08.2021 (Blatt 60f. der zweitinstanzlichen Gerichtsakte) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich, da sie in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte. Die Klägerin hatte infolge der Inanspruchnahme ihrer Elternzeit in dem genannten Zeitraum keinen Anspruch auf regelmäßige Bezüge. Sie erhielt lediglich im November 2023 die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L; diese stellt jedoch kein Entgelt im Sinne des TV Inflationsausgleich dar. Was (auch) unter Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich definiert. Eine Jahressonderzahlung nach§ 20 TV-L ist von dieser Definition nicht erfasst und auch nicht im Wege der Auslegung in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich hineinzulesen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen sind, soweit sie in den tariflichen Normen Ausdruck gefunden haben. Überdies ist der tarifliche Gesamtzusammenhang zu beachten. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2023– 10 AZR 384/20 – Rn. 43). b) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich ist hinsichtlich der Frage, was auch als Anspruch auf Entgelt anzusehen ist, von einer abschließenden Aufzählung auszugehen (vgl. hierzu Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand April 2024, 3.2.2 Entgeltanspruch, Rn. 63 und Hase in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, II. Anspruchsvoraussetzungen der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, Ziffer 4). Das Wort „auch“ stellt einen Bezug zu dem Begriff des Entgelts im Sinne der in dem Satz ebenfalls genannten §§ 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich her und verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien die Konstellationen, in denen von einem Anspruch auf Entgelt auszugehen ist, insgesamt bezeichnen wollten. Anderenfalls wäre regelungstechnisch anstelle des Wortes „auch“ die Verwendung der Worte „unter anderem“ oder „insbesondere“ zu erwarten gewesen. Entsprechendes folgt aus dem normativ zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien – § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich enthält eine sehr detaillierte Aufzählung verschiedener Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Normkontexten. Diese dient erkennbar dem Zweck, durch eine enumerative Definition die rechtssichere Anwendung der tariflichen Anspruchsgrundlagen zu ermöglichen. Ebendies führt zugleich zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Vor diesem Hintergrund kommt die Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L im Rahmen des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich nicht in Betracht und hätte zudem einen regelungstechnischen Zirkelschluss zur Folge: Für den Anspruch auf und die Bemessung von Jahressonderzahlungen bei Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Entgeltanspruch trifft § 20 Abs. 4c) TV-L dezidierte Regelungen. Wollte man nun davon ausgehen, die Jahressonderzahlung stelle Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich dar, hätte dies zur Folge, dass § 20 Abs. 4c) TV-L mittelbar anspruchsbegründend für Inflationsausgleichszahlungen zur Anwendung käme, obwohl die Tarifvertragsparteien – in Kenntnis der letztgenannten Regelungen – gerade keine solche Anspruchsgrundlage in den TV Inflationsausgleich aufgenommen haben. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung für den Monat Januar 2024 folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich, da sie in dem Bezugsmonat nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte. 4. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht aus den Vorschriften des TV Inflationsausgleich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten. Der TV Inflationsausgleich enthält – mit Blick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit – keine gerichtlich zu korrigierenden Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Die Tarifvertragsparteien sind in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit bei der Vereinbarung von Tarifnormen gehalten, den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Sofern sie diese Grundrechtsbindung missachten, können Fachgerichte unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger anordnen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 –1 BvR 1109/21 – Rn. 155). Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschehen, indem eine tarifliche Anspruchsgrundlage im Sinne einer Anpassung nach oben über ihren Regelungsinhalt hinaus zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers angewandt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2020 – 10 AZR 335/20 – Rn. 88 mit weiteren Nachweisen). In Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 158). Die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf Tarifnormen am Maßstab der Grundrechte hängt von dem im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien ab (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 162). Die Gerichte dürfen insbesondere nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zum Maßstab der Überprüfung machen. Denn die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt vielmehr, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 20). Dabei darf die einer normativen Differenzierung zugrundeliegende Gruppenbildung generalisierend und typisierend gestaltet sein (Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2023 – 10 AZR 384/20 –Rn. 20). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 21; vgl. indes zu einer noch weiter zurückgenommenen Prüfungsdichte in Sinne einer reinen Willkürkontrolle für Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind: Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 163f.). b) Eine Überprüfung anhand dieses Maßstabes führt hier nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien haben Arbeitnehmer, die infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit in den maßgebenden Zeiträumen keinen Anspruch auf Entgelt hatten, wirksam aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen. aa) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Differenzierung hier nicht allein an die Inanspruchnahme von Elternzeit anknüpft, sondern vielmehr an eine Elternzeit, die eine Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten und damit ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat (vgl. insoweit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses: Bundesarbeitsgericht vom 22.02.2024 – 6 AZR 126/23 – Rn. 39). Ein Arbeitnehmer, der während der Elternzeit in Teilzeit erwerbstätig war und daher in den nach Maßgabe der oben zitierten tarifvertraglichen Regelungen relevanten Zeiträumen Anspruch auf Entgelt hatte, wäre auf Grundlage der Tarifnormen anspruchsberechtigt (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 – Rn. 40ff.). bb) Nach Ansicht der Kammer lässt sich die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Differenzierung nicht aus einem echten Vergütungszweck der Inflationsausgleichszahlungen herleiten (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 – Rn. 68). Dass Inflationsausgleichszahlungen keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen, folgt vielmehr bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich nur an einem Tag zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben mithin weit hinter denjenigen für einen regulären Vergütungsanspruch zurück (vgl. insoweit auch die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts in Sachen 9 AZR 71/24; https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertragliche-inflationsausgleichspraemie-ausschluss-von-arbeitnehmern-in-der-passivphase-ihrer-altersteilzeit/). Entsprechendes gilt für § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich. cc) Als zulässiges Differenzierungskriterium haben die Tarifvertragsparteien jedoch nach Auffassung der Kammer eine (durch Stichtagsregelungen pauschalierte) gewisse Nähe zu der Gegenleistung des Arbeitnehmers gewählt. Damit verfolgen die Inflationsausgleichszahlungen keinen echten Vergütungszweck und sind gleichwohl nicht völlig unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung des Arbeitnehmers geschuldet. (1) Dies kommt durch die in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich enthaltene Voraussetzung des Bestehens eines Anspruchs auf Entgelt zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 zum Ausdruck. Die dahingehende Regelung wäre überflüssig, wenn gänzlich unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie hätte konstituiert werden sollen – dann wäre es ausreichend (und regelungstechnisch sehr viel naheliegender und einfacher) gewesen, nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen. Entsprechendes gilt für die Regelung in § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich. (2) Auch aus dem Regelungskontext mit § 4 Abs. 2 TV-Inflationsausgleich ergibt sich, dass der Anspruch auf Inflationsausgleichzahlungen nicht völlig unabhängig von der Gegenleistung des Arbeitnehmers bestehen soll, vielmehr zumindest eine gewisse sachliche Nähe zu einer solchen voraussetzt. Diese besteht nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit in den maßgebenden Zeiträumen ruht. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn (nach Ablauf der 13. bzw. der 39. Woche) kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 TV-L mehr besteht. In beiden Fällen sind die in der Vergangenheit erbrachten und in Zukunft wieder zu erbringenden Gegenleistungen des Arbeitnehmers zeitweilig in den Hintergrund getreten. Etwaige Ansprüche auf Elterngeld oder Krankengeld betreffen nicht unmittelbar das Verhältnis zum Arbeitgeber. Darin ist ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium zu sehen, welches den Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht überschreitet. (3) Tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse sind nach Ansicht der Kammer bei der Tarifnormsetzung hinreichend berücksichtigt worden. So haben die Tarifvertragsparteien bei Gestaltung des § 4 Abs. 2TV Inflationsausgleich ersichtlich die Situation erwerbstätiger Eltern im Blick gehabt – dem Entgelt im Sinne der anspruchsbegründenden Normen gleichgestellt sind unter anderem der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. Auch für Arbeitnehmer, die wegen der Erkrankung eines Kindes Anspruch auf Krankengeld aus § 45 SGB V haben, ist wegen der grundsätzlich vorgesehenen zeitlichen Befristung dieses Anspruches von einer sachlichen Nähe zu erbrachten und künftig wieder zu erbringenden Arbeitsleistungen auszugehen. Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer nicht aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 2 TV-Inflationsausgleich auch diejenigen Arbeitnehmer einbezieht, denen wegen eines stationären Aufenthaltes als Begleitperson ihres Kindes gemäß § 45 Abs. 1a SGB V ein zeitlich nur durch die Dauer dieses Aufenthaltes begrenzter Anspruch auf Krankengeld zusteht. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die gemäß § 45 Abs. 4 SGBV wegen schwerster und unheilbarer Erkrankung eines Kindes bei zeitlich begrenzter Lebenserwartung Anspruch auf Krankengeld haben. Denn zum einen liegen auch den beiden letztgenannten Fällen Lebenssachverhalte zugrunde, die bei typisierender Betrachtung von begrenzter Dauer sind – mit der Folge, dass noch von einer sachlichen Nähe zur der Gegenleistung des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann. Und zum anderen handelt es sich um familiäre Notsituationen, die mit der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht vergleichbar sind und auch vor diesem Hintergrund eine Differenzierung sachgerecht erscheinen lassen. Auch der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG weist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bei typisierender Betrachtung einen engeren Bezug zur arbeitnehmerseitigen Gegenleistung auf, als dies in der Elternzeit (ohne Teilzeittätigkeit) der Fall ist. dd) Ob die Inanspruchnahme von Elternzeit in den meisten Fällen dem Wunsch des Arbeitnehmers folgt, sich um sein Kind zu kümmern (vgl. insoweit Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 – Rn. 82), kann nach Ansicht der Kammer offenbleiben. Auch die gegenteilige Annahme, Elternzeit in Anspruch zu nehmen sei zuweilen keine freiwillige Entscheidung, sondern dem Umstand geschuldet, für das Kind keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, führt angesichts des oben Gesagten nicht zu einem anderen Ergebnis. ee) Gleichzeitig ist dem Argument der Klägerin, im Hinblick auf das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, könne die Entscheidung, in Elternzeit zu gehen, kein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen, wie folgt zu begegnen: Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich an den Staat, nicht hingegen unmittelbar an die Tarifvertragsparteien. Letztere sind daher nicht verpflichtet, durch tarifliche Regelungen zum besonderen Schutz der Familie beizutragen (Bundesarbeitsgericht vom 27.01.2011 − 6 AZR 526/09 – Rn. 72). Sie üben bei der tariflichen Normsetzung vielmehr die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit in Gestalt kollektiver Privatautonomie aus (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 – Rn. 143). Gleichwohl darf die in Tarifnormen vorgesehene Gruppenbildung die durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Belange nicht gleichheits- und sachwidrig außer Betracht lassen (Bundesarbeitsgericht vom 27.01.2011 − 6 AZR 526/09 – Rn. 72). Denn der besondere Schutz, den die staatliche Ordnung Ehe und Familie gewährt, stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar (Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 105. EL August 2024, GG Art. 6 Rn. 31). Die Tarifnormen differenzieren hier wie bereits dargestellt nicht allein auf Grundlage der Inanspruchnahme von Elternzeit, sondern danach, ob in den maßgebenden Zeiträumen Anspruch auf Entgelt bestand. Für die Frage, ob es sich unter Einbeziehung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG dennoch mittelbar um einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss handelt, hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit zumindest in einer Vielzahl von Fällen und gerade wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht, nicht mit einer Teilzeittätigkeit verbunden ist und daher wegen des fehlenden Entgeltanspruchs mittelbar zu einem Anspruchsausschluss nach Maßgabe des TV Inflationsausgleich führt. Da die Tarifvertragsparteien jedoch – wie oben gesehen – bei Ausgestaltung des TV-Inflationsausgleich die Situation erwerbstätiger Eltern beachtet und Differenzierungen anhand zulässiger Kriterien (Nähe zum Entgeltanspruch bei Beachtung familiärer Notsituationen im Sinne von § 45 Abs. 1a und Abs. 4 SGBV) vorgenommen haben, ist damit gleichzeitig den Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG zumindest hinreichend Rechnung getragen. ff) Wenn die Klägerin weiter geltend macht, die Elternzeit sei ohnehin mit teilweise erheblichen finanziellen Einbußen verbunden, betrifft dies gesellschaftspolitische Fragestellungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlich angemessenen Höhe des Elterngeldes. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens als mit dem Rechtsmittel unterlegene Partei zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Keine der angesprochenen Rechtsfragen ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG und die vorliegende Entscheidung weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.